{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"4 StR 479/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 479/53\n\n2.)\n\nwegen Meineids\n\nnat der-4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\n5 'Bundesanwalt EEE io der Verhandlung, |\n. Oberstaatsanwalt 55 der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nden Landwirt Franz 6 UT) aus TED,\ndort geboren ar ED i897,\n\nden Arbeiter August u aus FD, sort geboren\non EB 904,\n\nBundesrichter Krumme\n\nHi Lfsarbeiter im mittleren Justizdi Cm\n\nLandgerichts in Arnsberg vom 16, Mai 1953 mit den Fest\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nals Vorsitzender, i.\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin . | .\nBundesrichter Martin | | |\nBundesrichter dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandmittel, an das Lendgericht in Siegen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmm iin autnsnsen dena ern\n\nDie Angeklagten, die am Fastnachtdienstäg 1951\nbei einer Wirtshausschlägerei erheblich verletzt worden\nwaren, sind in’dem Strafverfahren gegen die Täter über\nden Hergang. als Zeugen vernommen worden, und zwar beide\neidlich vor dem Schöffengericht, der Angeklagte Ca»\n00) ausserdem uneidlich vor der Berufungsstrafkammer.\nDie vom Schöffengericht wegen gefährlicher und einfacher\nKörperverletzung zu Geldstrafen verurteilten Täter wurden, soweit sie Berufung einlegten, von der Strafkammer\nfreigesprochen. Die schöffengerichtliche Verurteilung des\nPaul ucW ist nicht angefochten worden.\n\nDie Angeklagten hat das Landgericht nunmehr zu Gefängnis verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte\nsowie die Eidesfähigkeit aberkannt, weil sie vor dem Schöffengericht vorsätzlich falsch geschworen hätten, der änge-\n\nklagte CEREEEEED ausserdem auch vor der Berufungsstrafkammer vor: sätzlich falsch ausgesagt habe, Sie rügen Verfahrensfehler und erheben die Sachbeschwerde, Ihre Rechtsmittel sind begründet.\n\nI.) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge, die sich auf\ndie. ‚Verlesung der dienstlichen Äusserung. des Vorsitzenden\n\ndes: Schöffengerichts, Landgerichtsdirektor Dr. WB,\nbezieht.\n\nEx\n\nDer Verteidiger hatte die Verlesung dieser Äusserung\nund nur hilfsweise beantragt, Landgerichtsdirektor Dr, vB\n\nals Zeugen über die Art der Befragung des Beschwerdeführers Ce Hinsichtlich seiner angeblichen Beziehungen zu Prau xc zu vernehmen. Das Gericht\nhat die Verlesung der dienstlichen Äusserung beschloss\n\nund den Hilfsamtrag als für die Entscheidung bedentungs1o.\nabgelehnt; die dienstliche Äusserung ist sodann verlesen\nworden,\n\nDie Revision beanstandet, dass aus dem Protokoll\nnicht hervorgehe, warum die Verlesung der dienstlichen\nAusserung enstelle der an sich gebotenen Vernehmung des\nRichters erfolgt sei, Damit wird nur geltend gemacht, dass\ndie Strafkammer zum Thema des Beweisamtrags den Landgerichtsdirektor Dr. Mg als Zeugen hätte hören müssen,\nstatt seine dienstliche Äusserung zu verlesen, Darauf,\ndass das Gericht - statt einer Vernehmung‘ - entgegen\n§ 250 StPO die Verlesung vorgenommen hat, kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil Gas Beweisthema von\nder Strafkammer als bedeutungslos erachtet und auch im\nUrteil als bedeutungslos behandelt worden ist,\n\n2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, den Ärzt\nDr. VB äarüver zu hören, dass der Angeklagte Guntermann bei der Misshandlung am Fastnachtdienstag auch .\neine Gehirnerschütterung davongetragen habe, Das Gericht\nhat dem Antrage nicht entsprochen, sondern erklärt, dass n\nes die Tatsache als wahr unterstelle, Diese Zusage hat\ndie Strafkammer indessen nur zu einem unwesentlichen\n\n' Teil gehalten. Im Urteil wird nämlich lediglich bemerkt,\n\ndass eine möglicherweise erlittene leichte Gehirnerschütterung unterstellt werde, dass die Berufung auf\neine Erinnerungsschwäche deswegen den Angeklagten aber\n\nnicht zu entlasten vermöge.\n\nee\nu\n\nDiese Art der Behandlung wird dem gestellten Beweisamtrage und der Zusage der Wahrunterstellung nicht\nRerecht,\n\nDie Erhebung des beantragten Beweises wäre nur dann\nentbehrlich gewesen, wenn die Strafkammer von der Tatsache\neiner Gehirmerschütterung schlechthin, nicht lediglich von\nder Möglichkeit einer leichten, zudem für das Erinnerungsvermögen belanglosen Gehirnerschütterung ausgeganzen wäre.\nAuf dieser unzulässigen Binschränkung der zugesagten Wahrunterstellung (vgl RG JW 1951, 1815 Nr 27; 1936, 1'132 Nr i1)\nkann die Verurteilung des Ängeklagten Ca beruhen.\nHätte das Gericht nämlich der Wahrheitsfindung die Tatsache zugrunde gelegt, dass CE >ei der Schiägerei\neine Gehirnerschütterung schlechthin, d.h. eine Gehirn-\n\n‚erschütterung unbekannter Schwere und Auswirkung erlitten\nhatte, so hätte es nicht an der Frage vorbeigehen können,\nob die Gehirmnerschütterung - zumal im Zusammenwirken mit\n‚dem Alkoholgenuss - die Ursache von Erinnerungslücken\n\nwar oder wenigstens sein kornte. Diese Möglichkeit wurde\nüberdies durch das Ermittlungsergebnis nahegelegt; denn\nder Angeklagte Guntermann hat, wie die Strafkammer be- .\nmerkt, aus. nicht erkennbaren Gründen sogar verschwiegen,\ndass er in der Gastwirtschaft N geschlagen worden\n. ist, Gleichwohl: schliesst das Gericht den Vorsatz des Anu geklagten CD >u: der Erwägung, dass er sich an den\nwirklichen Hergang vollständig hätte erinnern können.\n\n‘Mit Recht rügt die Revision weiter, dass dem Gericht\n\ndie Sachkunde zur Beurteilung der mit einer Gehirner-\n\n\" schütterung zusammenhängenden ärztlichen Fragen fehlte.\n\nWenn sich die Strafkammer, obwohl sie über ausreichende\n\nmedizinische rachkenntnisse nicht verfügt, ein Urteil\nüber die Folgewirkungen einer Gehirnerschütterung zu\n\ntraute, so hat sie die Tragweite der ihr gesetzlich obi egenden &rmittlungspflicht verkannt (8 244 äbs 2 8 tEO),\n\nDie Verurteilung des Angeklagten CE :::\nSchon aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\n3.) Der Schulaspruch. gegen den Angeklagten Hause\n\nstützt sich: im wesentlichen auf die eidliche Aussage\n\ndes Zeugen Paul “om Ver Verteidiger hatte der\nVereidigung dieses, von Schöffengericht rechtskräftig\nwegen Körperverletzung verurteilten Zeugen widersprochen.\nDie Strafkammer beschloss indessen, den Zeugen zu vereidigen, ohne sine Begründung hierfür zu geben,\n\nDie Revision macht Ver rletzung des § 61 StPO gel tend,\nweil die gegen eine Vereidigung sprechenden Bedenken vom\nGericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien, Die\nRüge ist begründet,\n\nDie Strafkamer hat ihren, die Vereidigung des Zeugen\nPaul Hi entgesen dem Antrage der Verteidigung anordnenden Beschluss unter Verletzung der Vorschrift des § 94\nStPO nicht mit Gründen versehen. Es war daher für den\nAngeklagten und den Verteidiger nicht erkennbar, von\nwelchen Erwägungen das Geri cht sich leiten liess.\n\nMöglicherweise hat die Strafkamer nicht geprüft,\nob sie von einer Vereidigung des Zeugen Paul Noise > cmäss § 61 Nr 2 StPO absehen konnte, Dieser Zeuge war nämlich auch auf Grund der eidlichen Bekundung des Angeklagten Tg von Schöffengericht rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden, Er kann daher durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten verletzt sein. Gelingt es ihm, den\nAngeklagten der rechtskräftigen Verurteilung wegen Wein-\n\neids zuzuführen, so eröffnet sich ihm die Möglichkeit\neines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss § 359 Nr 2 StPO.\n\nEs ist nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer von\neiner Vereidigung des Zeugen MOB apzesehen haben würde,\nwenn sie sich diese Zusammenhänge vergegenwärtigt hätte,\n\nAuf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil\ngegen den Angeklagten Mg beruhen.\n\n' Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer unterliegt aber auch aus sachlichrechtlichen Gründen der Aufhebung.\n\n1.) Rechtlich fehlerhaft sind zunächst die Erwägungen,\nauf Grund deren die Strafkammer den Vorsatz des Ängeklagten.\n\nCE fiir erwiesen erachtet.\n\na) Dieser Angeklagte hat vor dem Schöffengericht - nur\netwa drei Monate nach dem Vorfall - beschworen, er habe\nsich beim Eintritt in die Gastwirtschaft \"Zur Post\" nicht\nnach Ko rkundist. Vor der Strafkammer - 1 1/2 |\nJahre später - hat er dagegen erklärt, dass er eine derartige Frage für möglich halte, Aus diesem Umstande allein\nschliesst die Kammer die bewusste Unwahrheit der vor dem\nSchöffengericht erstatteten Aussage, weil durch den Zeitablauf das Erinnerungsvermögen eher geschwächt werde und\nder Angeklagte. daher die Möglichkeit seiner Erkundigung\nnach I — ) schon vor dem Schöffengericht hätte ein-\n‚räumen können. |\n\nDer Gedankengang des Landgerichts ist hier anscheinend\nfolgender: Das Erinnerungsbild des Ängeklagten Gi\n\nwar zur Zeit seiner Aussage vor dem Schöffengericht jedenfalls nicht Schwächer, sondern entweder bestimmter oder\ndoch mindestens ebensh bestimmt wie zur Zeit seiner Ver.\nnehmung vor der Berufungssirafkammer. Infolgedessen hätte\ner die - vom Gericht für erwiesen erachtete - Tatsache\n\nseiner Erkundigung nach Alex xo En zugeben oder zum\nmindesten ihre Möglichkeit einräumen müssen,\n\nDabei wird indessen zum Nachteil des ängeklagten unter\nstellt, was erst zu erforschen gewesen wäre, nämlich ob das\nErinnerungsbild des Angeklagten CB : 0: 2Ci: seiner\nVernehmung vor dem Schöffengericht mit Seiner Aussage über.\neinstimmte oder nicht. Denn auch dann, wenn der Angeklagte\nbei seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht überzeugt war,\ndass er sich nach I — — rer erkundigt habe, konnte\nSeine Erinnerung sich in Laufe der Zeit dahin abgeschwächt .\nhaben, dass er sich bei seiner späteren Vernehmung auf diesen\nUmstand nicht mehr besann, Eine solche Entwicklung hat die\nStrafkammer nicht erwogen und infolgedessen zu Unrecht\neinen Schluss für zwingend erachtet, neben dem auch eine\nandere Deutungsmöglichkeit offen blieb.\n\nb) Der Angeklagte Ep hat vor dem Schöffengericht\nund.vor der Berufungsstrafkammer weiterhin bekundet, die\nvom Landgericht für erwiesen erachtete Äusserung \"Heute\n\nfliesst noch Blut\", habe er nicht getan. Das angefochtene\nUrteil führt aus, die Einlassung, er habe sich wegen des\ngenossenen Älkohols nicht erinnern können,entlaste den An-Beklagten nicht; abgesehen davon, dass nicht erwiesen sei,\nob er so simnlos betrunken war, dass er sich an nichts hät\nerinnern können, komme hinzu, dass der Angeklagte, dem bei\nSeiner Vernehmung sein schlechtes Srinnerungsvermögen be-\n\nkannt gewesen sei, dann hätte sagen müssen, er erinnere\nsich nicht,\n\ner.\n\nDas Landgericht verkennt hier zunächst, dass eine\nSchutzbehauptung nicht nur dann der Urteilsfindung zugrun-\n\nde zu legen ist, wenn sie erwiesen wird, sondern bereits\n\ndann, wenn sie dem Angeklagten nicht widerlegt werden kann,\nDie Möglichkeit, dass der Angeklagte CB sich infolge\nvon Trunkenheit an die Äusserung nicht erinnerte, bleibt\n\nauch dann bestehen, wenn nicht mehr festzustellen ist, ob\n\nsein Bewusstsein infolge des Alkoholgenusses gestört war,\n\nDie weiteren Ausführungen des Landgerichts darüber,\nwas der Angeklagte CB Hätte sagen müssen, ergeben\nnicht einmal eine Fahrlässigkeit, geschweige denn den Vor-\n\nsatz des Angeklagten. Vorsätzlich handelte der Angeklagte\n\nnur, wenn er wusste, dass seine Aussage mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmte. War er - sei es auch ‚Infolge\nSchlechten Erinnerungsvermögens - der Überzeugung, er\nhabe die Worte nicht gebraucht, so war seine Aussage\nnicht vorsätzlich falsch. Ob er gerade zu diesem Punkte\nder Aussage auf die allgemeine Unzurerlässigkeit seines\nErinnerungsbildes infolge des Alkoholgenusses besonders\n‚hätte hinweisen müssen, hängt davon ab, ob sich diese\n Unzuverlässigkeit nicht ohnehin aus dem Inhalt seiner\nBekundung ergab und ob er Änlass hatte, seine Erinnerung\ngerade in Bezug auf.diesen Unstand für besonders unzuverlässig zu halten. Hierüber gibt das landgerithtliche Urteil indessen keinen Aufschluss.\n\ne) Letztlich erachtet die Strafkammer die Aussage des\nAngeklagten CO 7 0ch insoweit für vorsätzlich falsch,\nals er sowohl vor dem Schöffengericht als auch vor der\nBerufungsstrafkammer bekundet hat, er sei während der\nSchlägerei in der Gastwirtschaft CE in der Küche\n\ngewesen. Der Vorsatz des Angeklagten folgt hier nach\nAuffassung der Strafkammer schon aus der Objektiven\nSachlage. Der Angeklagte sei dabei gewesen, er sei\nsogar noch festgehalten und von Alex Ko :<-\nschlagen wordens das habe er genau so gewusst, wie er\nüber den sonstigen Verlauf der Schlägerei habe Angaben\nmachen können,\n\nMit diesen Erwägungen steht indessen die an anderer\nUrteilsstelle niedergelegte Bemerkung in ungeklärtem\nWiderspruch, die Gründe, warum der Angeklagte verschwie.\ngen habe, dass er in der Gastwirtschaft CE : > -\nschlagen worden war, seien der Kammer nicht bekannt geworden. Dieses Verschweigen war umso auffälliger, als den\nAngeklagten Ca nach den Feststellungen der Straf.\nkammer nicht der Vorwurf trifft, sich an der Schlägerei\ntätig beteiligt zu haben: er wurde von Helmut EEE\numklammert, weil dieser pefürchtete, der Angeklagte würde\nsich einmischen, und erhielt in dieser wehrlosen „age\nvon Alex Me sofort einen Faustschlag ins Gesichtz\ndarauf liess Helmut CE den Angeklagten los, damit\ner sich‘ wehren könne. Das tat der Ängeklagte, der in der\nFolge aus der Nase blutete, Jedoch nicht\n\nBlieb es der Strafkammer somit, wie sie anerkennt, _\nunerklärlich, warum der Angeklagte CB diese Miss- .\nhandlung nicht erwähnte, so drängte sich die Möglichkeit\nauf, dass er sie nicht wahrgenommen oder vergessen hatte.\nWenn die Kammer gleichwohl ohne Jede Begründung davon |\nausgeht, der Angeklagte habe genau gewusst, dass er von\n\nKB >:schiasen worden sei, und daraus die Kenntnis\n\nseiner Anwesenheit bei der Schlägerei folgert, so liegt\n\ndie Annahme nahe, dass sich der Tatrichter jener Möglichkeit nicht bewusst war und den Sachverhalt infolgedessen nicht erschöpfend gewürdigt hat.\n\n2.) In sich unstimmig sind weiter die Feststellungen,\nderen die Strafkammer die Unwahrheit der vom Angeklagten\nVB Heschworenen Zeugenaussage entnimnt. Mggw hat bekundet, er habe beim Eintritt in die Gastwirtschaft \"Zur\nPost\" nicht nach Ko 2efrast una auch nicht die\nÄusserung getan, dass er ihm den Schädel einschlagen wolle.\n\nDie Strafkammer führt aus, es sei menschlich ver-\n\nständlich, dass U den Ko, der anzeplich\nFrau Yggw beleiiöigt hatte, zur Rede stellen wollte;\n\ndass er dabei gleich von \"Schädeleinschlagen\" gesprochen\n\nhabe, liege in der alkoholisierten Fastnachtstimmung begründet, in der leicht derartige Ausserungen herausplatzen.\nohne dass sie wörtlich zu nehmen seien, Di ese Erwägung\nkann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass Ma\n\"sich. in alkoholisierter Fastnachtstimmung befunden habe\nund seine Redewendung nur so verständlich. werde, Ändererseits stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte\nNS Hi s kurz vor Mitternacht zu Hause war, dann zur\nGastwirtschaft \"Zur Post! ging und beim Eintritt in diese\n‚den Paul Löw fragte, \"wo ist Alex (Ka , sen\nschlagen ir den Schädel ein\", Dass dieser Angeklagte\nschon vor dem Betreten der wirtschaft Alkohol zu sich genom\nmen hätte, wird indessen nicht erwähnt und offenbar auch\n\nnicht angenommen.\n\n3.) Rechtlich nicht haltbar ist schliesslich auch die\nBegründung, mit der die Strafkammer in den Fällen des\n\nvon ihr angenommenen Meineides die Voraussetzungen\ndes § 157 StGB verneint,\n\nDie Kammer erwägt in erster Reihe, dass diese Rechts.\nwohltat für solche Täter nicht in Betracht kommen könne,\nderen Strafbarkeit darin bestehe, dass sie sich bei Begehung der Straftat schon der Gefahr aussetzten, etwas\nFalsches auszusagen. Diese - dem Senat nicht hinreichend\nverständliche - Erwägung findet indessen im geltenden\nStrafrecht keinen Raum, Denn die Vorschrift des § 157 StGB\nbleibt auch dann anwendbar, wenn der Täter von Anfang an\n\nunit unbedingtem Vorsatz zur Leistung eines falschen Eides\nentschlossen war:\n\nDie Strafkammer gibt weiter der Überzeugung Ausdruck,\ndass die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen H\neinfacher Körperverletzung (§ 123 StGB) für die Angeklagte\nnicht bestand, weil die Frist für den Strafantrag bereits\nabgelaufen war und die Angeklagten dies gewusst hätten.\nDabei übersieht das Landgericht indessen einmal, dass einfache Körperverletzungen gemäss § 232 äbs 1 StGB zweiter\nHalbsatz im öffentlichen Interesse auch ohne Strafantrag\nverfolgt werden können, und weiter, dass die Beschwerdeführer möglicherweise die Gefahr einer Bestrafung wegen\ngefährlicher, weil gemeinschaftlich verübter Körperver-\n\nletzung (§ 225 a StGB) für nicht ausgeschlossen erachten.\nmochten.\n\nkr erscheint geboten, die nach alledem erforderliche\nerneute tatrichterliche Erörterung einem benachbarten Landgericht zu übertragen. | “\n\nKrumme 3 Engels Dr. Augustin\n\nMartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-479-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-479-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.286622+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-25/4-str-479-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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