{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-23","aktenzeichen":"1 StR 679/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n2289 004 “\n\n:_StR 679/53 Er\n\nImNamen des Volkes -\nIn der Strafsache %\n>\n\ngegen 3\n\nden Weißbinder Karl R HHEENEEEEEEEED zu: VOR. M\nzur Zeit in der Mervenklinik IM in EEE be;\neinstweilen untergebracht. geboren am De 1893\n\nin KO.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1954. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nneh in\n\nRR\nLI FN\nER\n\n.\nwe\nEL, hd\n\nYa ae a 8m\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 26. Juni 1953 insoweit\naufgehoben, als er zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten Zuchthaus verurteilt ist. Die Sache\nwird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. das auch\nuber die etwaige Anrechnung der Untersuchungshaft oder\nder einstweiligen Unterbringung und über die Kosten\ndes Rechtsmitteis zu befinden hat,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nI. Die Eingabe des Angeklagten vom 1, Juli 1953 lässt\nerkennen, dass er gegen das Urteil vom 26, Juni 1953 ein\nRechtsmittel hat einlegen wollen, Dieses ist als die gemäss § 333 StPO zulässige Revision anzusehen.\n\nII. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Tatsachen,\ndie den „angel enthalten sollen. nicht angegeben worden\nsind (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nIII. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte ist\n\ndurch Urteil des Landgerichts in Frankenthal\nvom 26. Juni 1947 wegen einsin der Nacht vom\n7: zum 8. August 1946 begangenen Diebstahls im\nRückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\n\nund durch Urteil desselben Gerichts vom 4, April\n1952 unter Kilderung der Strafen gemäss § 51 Abs 2\nStGB u.a»\n\nwegen einer im Jahre 1946 begangenen Straftat\nzu acht Monaten Zuchthaus, umgewandelt in eine\nGefängnisstrafe von einem Jahr,\n\nsowie wegen eines ebenfalls 1946 begangenen\nVerbrechens zu sechs Monaten Zuchthaus, umgewandelt in neun Monate Gefängnis, und zu einer\nGeldstrafe\n\nverurteilt worden.\n\nTEE TI TE ne 0\n\nzu\n@\n\n... .\n\nwu\n\nBen le\n\n“ne\n\nze ei. -\n\nDie Schuld- und Strafaussprüche sind rechtskräftig.\nDer Senat hatte die Sache jedoch auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil vom 4. April 1952 eingelegte\nRevision an die Strafkammer zwecks neuer Entscheidung\nüber die Gesamtstrafe zurückverwiesen, Das Landgericht\nhat nunmehr aus den oben angeführten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Xonaten Zuchthaus\ngebildet, Es hätte jedoch nur auf Gefängnis erkennen dürfen.\n\nDer Tatrichter hat in Anwendung der §§ 51 Abs 2,\n44 Abs 3 Satz 1 StGB für die im Jahre 1946 verübten Verbrechen Zuchthausstrafen von weniger als einem Jahr für\nangemessen erachtet. Sie waren gemäss § 44 Abs 3 Satz 2\nStGB nach hassgabe des § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln Zur Bildung der 3esamtstrafe gemäss §§ 74, 79 StGB\nstanden also lediglich Gefängnisstrafen von einem Jahr.\nnochmals einem Jahr sowie von neun Monaten zur Verfügung.\nso dass für eine Gesamtzuchthausstrafe kein Raum war (vgl\nR6St 55, 97)»\n\nDas Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.\n\n2.) Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht\nüber die Anrechnung der Jntersuchungshaft oder der einst-\n\nweiligen Unterbringung keine Entscheidung gemäss § 60 StGB\ngetroffen hat.\n\nDie Anrechnung liegt zwar im pflichtmässigen Ermessen\ndes Tatrichters. Das Urteil muss aber erkennen lassen. dass\n\nsie erwogen worden ist (BGHSt 3, 327. 330). Es ist nicht sicher. dass dies geschehen ist,\n\nDas Landgericht hatte in dem Urteil vom 4. April\n1952 die Anrechnung ausdrücklich verweigert. Dieser Teil\nder Entscheidung ist aber mit der Gesamtstrafe aufgehoben worden. Es hätte daher einer neuen Prüfung in dieser\nRichtung bedurft, Das Urteil lässt in Ermangelung jedes\nEingehens darauf nicht ersehen, dass sich die Strafkammer\ndessen bewusst war. Die Verweisung auf die \"jeweiligen\nStrafzumessungsgründe\" kann sich nur auf die Einzelstrafen beziehen, die in Rechtskraft erwachsen sind, Im übrigen war eine besondere Entscheidung über die etwaige Anrechnung der einstweiligen Unterbringung für die Zeit vom\n4, April 1952 bis zum Srlass des angefochtenen Urteils in\njedem Falle unentbehrlich, \"\n\nDie Möglichkeit einer Verletzung des § 60 StGB ist\ndaher nicht auszuschliessen. so dass es auch in diesem Umfange der Zurückverweisung bedarf, In der neuen Entscheidung\nwird der Tatrichter darüber zu befinden haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Anrechnung auf beide Gesamtstrafen oder eine von ihnen zu erfolgen hat,\n\n3.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aber-\n\nkannt.\n\nInsoweit kann die Entscheidung bestehen bleiben;\ndem Urteil ist zu entnehmen, dass diese Nebenstrafe schon\nneben der Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, die aufrechterhalten bleibt, für erforderlich erachtet worden\nist.\n\nIm übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum\nerkennen, so dass die weitergehende Revision zu verwerfen ist,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeiemung\nverhindert,\n\nDr. Hörchner\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-23/1-str-679-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-23/1-str-679-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.881168+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-23/1-str-679-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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