{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-23","aktenzeichen":"1 StR 671/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 315 a, 316 Abs 2 StGB finden auch Anwendung,\nwenn die Insassen eines Fahrzeugs — Fahrer und\netwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49\nStGB ausgenommen — von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden.","text_plain":"u >7\n2289 077\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnee word Adna gen lt — 2 —\n\nGesetz: SteB §§ 315 a, 316 Abs 2.\n\nRechtssatz: §§ 315 a, 316 Abs 2 StGB finden auch Anwendung,\nwenn die Insassen eines Fahrzeugs — Fahrer und\netwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49\nStGB ausgenommen — von dem Führer desselben Fahrzeugs gefährdet werden.\n\nAktenzeichen: 1 StR 671/53\nUrteil des BGH vom 23. Februar 1954 IG Trier\n\n.\n.\n”\n\nj RI OREERN .\n«\n\na ER “... R\n\nSu\n\nG RP. .. ..\n\n» .\ns [2\n. tn,\n{ 2 g- ;\n[> 8\nQ x we.\n\nRE),\n\n.\n% Dr >\n\nv\n24 mn\n.\n\n27\n\ns\na % 7\n\n.\nvo sr\n-< IZ 3 Bi\n\n” N vo.\n\n“ RE :\n\n.\n>\n.\nte,\n\nPR\nwe:\n\n[\nL? * FE\n\n“\nri\n\n>\nwork ts 8\nwo ds r\n\n1 StR 671/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenmeister Wilhelm T NEED zu: MED,\ngeboren am EEE 1904 ir. VAR ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzander,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEREED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 24. Juli 1953 im Strafausspruch\nsamt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1}\nu\n\nDer Angeklagte fuhr in der Nacht zum 22. Februar\n1953 nach 2 Uhr, nachdem er von etwa 17 Uhr bis gegen\n22 Uhr in einer Kantine 6 bis 7 Gläser Weinbrand und anschliessend in einer Gastwirtschaft bis zu seiner Abfahrt noch 1 Glas Weinbrand sowie 1 bis 2 Gläser Bier\ngetrunken hatte, mit einem von ihm gesteuerten ILastkraftwagen von Bitburg aus auf der über Scharfbillig nach\nSpeicher führenden Strasse. In dem Wagen fuhren noch mehrere Personen, darunter die Witwe BB, mit; sie alle\nstanden ebenso wie der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung. Während die Witwe B@Wim Fihrerhaus neben dem\nAngeklagten sass, hatten die übrigen Mitfahrer auf der\nLadefläche Platz genommen. Kurz vor der Ortschaft Scharfbillig, wo die Strasse in einer schwachen Rechtsbiegung\nleicht ansteigt, geriet der mit einer Sundengeschwindigkeit von 40 bis 50 km fahrende Angeklagte mit dem Wagen\nallmählich nach rechts auf den Seitenstreifen der Strasse und kam schliesslich mit den rechten Rädern in den\netwa 40 bis 50 cm tiefen Strassengraben. Im Graben weiterfahrend, versuchte er, durch Gasgeben wieder auf\ndie Fahrbahn zu kommen. Er übersah dabei einen etwa\n60 cm hohen Strassenstein, riss ihn mit der Stoßstange\nab und überfuhr den Stumpf mit den linken Rädern. Bei\ndiesem Überfahren gab es zwei heftige Erschütterungen,\ninfolge deren die rechte Tür des Führerhauses aufging und\ndie Witwe BED herausgeschleudert wurde, während die auf\nder Ladefläche sitzenden und schlafenden übrigen Kitfahrer samt dem Verdeck in hohem Bogen in den Graben fielen. Der Wagen fuhr noch etwa 20 m weiter und kam auf\nder rechten Böschung zum Stehen, nachdem er im Graben\n\neine Strecke von insgesamt 40 bis 50 m zurückgelegt\nhatte. Bei dem Unfall erlitt die Witwe BED so schwere\nVerletzungen, dass sie noch auf der Fahrt ins Kranken-\n\nhaus verstarb. Der Angeklagte wies zur Zeit des Un-\n\n-3_\n\n._ a ou\n\n.— nm mo\n\nfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,48 %o auf.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenverkehrs (Vergehen gegen §§ 222, 316 Abs 2 in Verb. mit § 315 a Abs I Nr 2,\n§ 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer eines\nJahres entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rschts gestützte Revision\ndes Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg\nhaben\n\n1.) Verfahrensrügen.\n\nDie Revision beanstandet, dass die Strafkammer\nin Abweichung von dem in der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnis und von dem Vortrag des Anklagevertreters die Schuld des Angeklagten nicht in den\nAbkommen von der Fahrbahn, sondern in seiner Weiterfahrt\nim Strassengraben gesehen habe, ohne dass die Verteidigung vor der Beratung auf die Möglichkeit dieser anderen\nBeurteilung hingewiesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende den Angeklagten u.a. darauf hingewiesen, dass\ner statt wegen des im Eröffnungsbeschluss angenommenen\nVergehens gegen § 315 a bs 1 Nr 2 StGB auch wegen\neines Vergehens gegen § 316 Abs 2 StGB bestraft werden\nkönne, und ihm Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung\nentsprechend einzurichten. Damit hat der Vorsitzende\nder aus § 265 Abs 1 StPO sich ergebenden Hinweispflicht\ngenügt Er war entgegen der Annahme der Revisıon nicht\nauch gehalten, dem Angeklagten bekanntzugeben, auf\n\n-ä&-\n\n7\n\n- 4 -\n\nwelche Erwägungen das Gericht im einzelnen die Verurteilung aus §§ 222, 316 Abs 2 StGB möglicherweise stützen werde. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass\nder Vorsitzende den vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Zuziehung eines Sachverständigen und zweier Zeugen mit der Begründung abgelehnt hatte, die in das Wissen des Sachverständigen\nund der Zeugen gestellten Tatsachen seien bedeutungslos.\n\nSoweit die Revision bemängelt, dass die Strafkanmer keinen Kraftfahrsachverständigen zugezogen habe\n(§ 244 Abs 2 StPO), wird ihr Vorbringen im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden: ;\n\n2.) Sachbeschwerde.\n\na) Sie kann zum Schuldspruch nicht durchgreifen\n\nNach den Urteilsgründen hat es die Strafkammer dahingestellt gelassen, ob das Verhalten der Witwe DD\nin der von dem Angeklagten behaupteten Weise für das\nAbkommen des Iastkraftwagens von der Fahrbahn allein\noder mitursächlich war, ob und in welchem Umfange also\ndem Angeklagten schon daraus ein Vorwurf zu machen ist,\ndass er mit dem Wagen in den Strassengraben geriet Sie\nhat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers\nvielmehr in seiner Weiterfahrt im Graben erblickt und\nhierzu ausgeführt: Nachdem der Angeklagte mit dem Wagen\nin den Strassengraben gefahren sei, habe er als erfahrener Kraftfahrer alles tun müssen, um der bei der Dunkelheit und der Tiefe des Grabens besonders gefährlichen Lage Herr zu werden; statt sofort zu halten und\ndann nach Erkundung der örtlichen Verhältnisse und ruhiger Überlcgung entsprechend zu handeln, habe er Gas\ngegeben und sei mit erheblicher Wucht gegen den von\n\n-5-\n\nEee\n\nu\n\nihm trotz des Scheinwerferlichtes nicht erkannten\nStrassenstein geprallt; dieses unüberlegte Verhalten\n\ndes Beschwerdeführers finde seine Erklärung darir,\n\ndass er erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden\n\nhabe und so zur sicheren Führung des lastkraftwagens,\nzumal in dieser gefährlichen Lage, nicht mehr fähig gewesen sei. Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat,\nder Angeklagte habe unter Verstoss gegen die §§ 1, 7\n\nAbs 3 StVO, § 2 StVZO pflichtwidrig gehandelt und durch\ndie Nichtbeachtung der ihm als erfahrenem Kraftfahrer\nhiernach obliegenden Sorgfaltsnflicht den Unfall und damit den für ihn unter den gegebenen Umständen voraussehbaren Tod der Witwe B@Wverschuldet (§ 222 StGB), so\nlässt das nach keiner Richtung ‚einen Rechtsfehler erkennen. Zu den von der Revision insoweit erhobenen Einwendungen ist zu bemerken;\n\nUnter dem Verstoss gegen § 7 Abs 3 StVO hat die\nStrafkammer ersichtlich die Zuwiderhandlung gegen § 7\nAbs 3 Satz 1 verstanden, wonach der Führer eines Fahrzeugs zur gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet ist.\n\nDie Strafkammer durfte sich unter den gegebenen\nUmständen auch ohne Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen die Sachkunde zur Entscheidung darüber zutrauen, ob der Beschwerdeführer mit dem Weiterfahren\nim Strassengraben sachgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat.\n\nIn dem Urteil ist die Voraussehbarkeit des Todes\nder Witwe B@WWBFfür den Angeklagten ausreichend festgestellt. Die Revision hält im übrigen die Frage des\nursächlichen Zusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Witwe\n\n- 6 -\n\nDEE und die Frage der Voraussehbarkeit dieses Erfolgs\n‚nicht auseinander\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\neines Vergehens gegen § 316 Abs 2 in Verb. mit § 315 a\nAbs 1 Nr 2 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\nEntgegen der Annahme der Revision setzt die Herbeiführung einer \"Gemeingefahr\" im Sinne des § 315 a StGB\nnicht voraus, dass eine \"unbestimmte Anzahl von Personen\" in Gefahr gebracht wird. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 315 Abs 3 StCB genügt vielmehr\nschon eine Gefahr für Leib oder Leben eines einzelnen\nKenschen. Für die Anwendung der §§ 315 a und 316 Abs 2\nist es dabei ohne Bedeutung, ob es sich bei den gefährdeten Personen um fremde Verkehrsteilnehmer cder, wie\nhier, um die Insassen des eigenen Fahrzeugs — den Fahrer und etwaige Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49\nStGB ausgenommen - handelt. Dass auch die Gefährdung\nder Insassen eines Fahrzeugs (mit der erwähnten Einschränkung) durch den Führer desselben Wagens den Tatbestand der §§ 315 a und 316 Abs 2 erfüllt, ergibt sich\nschon daraus, dass durch das Gesetz zur Sicherung des\nStrassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 der bisherige\nAbs 2 des § 315 StGB gestrichen und die Gefährdung des\nStrassenbahnbetriebs den Strafbestimmungen der §§ 315 a\nund 316 Abs 2 unterworfen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 14,\n135; 42, 301) umfasste der durch § 5315 StGB in seiner\nursprünglichen Fassung gewährleistete Schutz des Eisenbahnbetriebs neben den Anlagen und Beförderungsmitteln\nsowie den beförderten Gütern die Fahrgäste und die im\nZug- und im Verschiebedienst eingesetzten Bahnbediensteten. Mindestens in diosem Umfang hat auch der Abs 1\ndes § 315 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935\nden Betrieb der Eisenbahn sowie der sonstigen neu auf-\n\n- 7 -\n\nı\n\nu.\n\nTr ran em\nu Fi\n..—\n\n- Tine.\n-._\n=.\n\n.\n\nrn -\n\nen\nv - ..\nm —\n\n- vum.\nmn\n\n— ul m -\nnee et em\n\nun 0 Mn\nm TE Un, Split. 8\n02\n\ner”\n\ngenommenen Beförderungseinrichtungen und der Abs 2 aaO\nden Betrieb der Strassenbahnen ergriffen (vgl RGSt 74,\n273), wenn auch das erwähnte Gesetz den Tatbestand des\nfrüheren § 315 insofern eingeschränkt hat. als es diesem das Merkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr\nbeifügte: Da der Abs 3 des § 315 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 unverändert in den § 315 nF\nübernommen worden ist, hat sich an der Rechtslage hinsichtlich des Schutzes der mit einer Schienenbahn auf\nbesonderem Bahnkörper, einer Schwebebahn, einem Schiff\noder einem Luftfahrzeug beförderten oder im Betriebe\neiner dieser Beförderungseinrichtungen eingesetzten\nPersonen nichts geändert. Dasselbe trifft notwendigerweise auch für den nunmehr durch §§ 315 a und 316\nAbs 2 geschützten Betrieb einer Strassenbahn zu. Etwas\nanderes kann aber auch für den sonstigen Fahrzeugverkehr im Sinne der §§ 315 a und 316 Abs 2 nicht gelten;\ndenn es ist nicht einzusehen, warum nicht auch die mit\nanderen Fahrzeugen als einer Strassenbahn beförderten\nPersonen an dem Schutz gegen die erhöhten Gefahren des\nStrassenverkehrs, auch soweit diese Gefahren von dem\nFahrer des von ihnen bemutzten Fahrzeugs ausgehen,\nteilhaben sollen.\n\nDer Tatbestand des § 316 Abs 2 StGB wird im vorliegenden Falle auch nicht dadurch ausgeschlossen,\ndass die Strafkammer nur in der - auf den erheblichen\nAlkoholgenuss zurückzuführenden - pflichtwidrigen Weiterfahrt des Beschwerdeführers im Strassengraben eine\nGefährdung der Witwe Mund der übrigen Mitfahrer gesehen hat. Während des Versuchs, mit dem Lastwagen aus\ndem Graben wieder auf äie Fahrbahn zu kommen, befand\nsich der Angeklagte immer noch im öffentlichen Strassenverkehr und brachte dabei seine kKitfahrer als Verkehrsteilnehmer in Gefahr für Leib oder Leben. Über-\n\n-8-\n\n(m\nu >\n\ndies ergab sich die Gefährdung der Mitfahrer schon\ndaraus, dass der Beschwerdeführer in seinem wegen\nAlkoholgenusses ungeeigneten Zustande überhaupt mit\ndem Lastkraftwagen fuhr.\n\nDie Fahrlässigkeit des Angeklagten im Sinne des\n§ 316 Abs 2 StGB ist von der Strafkammer in rechtsirrtumsfreier Weise festgestellt-\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 222 und gegen § 316 Abs 2 StGB begegnet\nkeinem rechtlichen Bedenken.\n\ndb) An sich lässt auch die Strafzumessung keinen\nden Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler\nersehen, Jedoch kann der Strafausspruch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Seit Erlass des\nangefochtenen Urteils ist der § 23 StGB nF in Kraft\ngetreten. Diese Bestimmung hat nach § 2 Abs 2 StGB nF,\n§ 354 a StPO auch das Revisionsgericht zu beachten\n(BGH 1. StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53\nvom 8. Oktober 1953 = JZ 1953 S 735). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen noch nicht\nvorbestraft ist und als nüchterner, zuverlässiger Mann\neinen guten Ruf geniesst, ist die Möglichkeit nicht\nauszuschliessen, dass die Voraussetzungen für eine\nStrafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu.\n\nNach den besonderen Umständen des alles kann\nder Strafausspruch nicht von der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung getrennt werden\nHiernach ist der Strafausspruch in vollem Umfang\n\n-9 -\n\num\ns\n\n—— . .\nnen\nZu\n\n..m-Eyic Zur\n\n‘rau\n\n— 1 WE AMT EEE TUT\n\nvr mn u mn m „Immen\n.—:nn\n..\n\nvn. ie\n\n— u er an on -\n\nor\n\nwe.\n\n-—v,\nZr ep\" Zu\nnd 1 | hen\n\nun un mm ee Free Zue a\nwe.\n.\n\n— —.\n..\n\n-9-\n\naufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Tinziehung\ndes Führerscheins nach § 42 m StGB-\n\nIm übrigen mıss die Revision als unbegründet\nverworfen werden.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-23/1-str-671-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-23/1-str-671-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.853779+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-23/1-str-671-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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