{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"2 StR 643/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= 0.0 Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ng°© gen\n\n1.) den Techniker Hermann an MT erg —\n\nI geboren am\nGü „ Ze 4%,\n\n2.) die Ehefrau Elfriede M \nGEEEEEEEEEEN :\n\nGEEEBERER ; geboren am DE,\n3:) den technischen Angestellten Wilhelm ' riedrich M —\n\naus GR Cu: geboren am in Gr uEEEEBER\nWERE, .:\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2: Strafsenat äes Bundesgerichtshofs: in der Sitzung\nvom 19, Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenat spr äsident Dr. ee\n\n® Bundesrichter Werner“ in\n\nBi Bundesrichter Sarstedt\n\nu | Bundesrichter Dr. Menges.\n\nee als beisitzende. ‚Richter; BE.\n\nDS - B Bundesanwalt Dr. an in: ‚der Verhandlung,\n\nEi a — mei der Verkündung \\\n\nyamws\n\nieeienennteitier\nals Uskundsbeanter\n\nFE wegen. sehmerer \"altern Telsennen-.\nB rung ‚yerürteil}\n\na üfgchöben\n\n‚zum Betrug, mit enkunarne Verleiting & zur Ab-\n\n,\nR\n\nDas Tandgericht h.\nwegen. 3 Betzugse, We\n\nund über die Echtheit der Kontrollergebnisse getäuscht. Entgegen, ger Auffass sung der Revision sind damit. die Täuschungshand-\n\nves\", sondern nur ein \"ziemlich\" passives | Verhälten des Aneektagter Lest. Ausserdem beruhten die in dieser x Verhandlung.\n\nTat.\n\nzahlen ... un\ngekl agten (s Te)\n\nuch dadurch hat er, die Gesellschafter\n\nliche Gewinne exziölen.. sie hätten Tre E\n\ngericht den Vorsatz und die Absicht des hogeklagten festgestellt, sich, einen ‚guten Verdienst, zu verschaffen, auf den\ner keinen Anspruch hatte. Daß er daneben ‚noch aus ; Forschungs-\n\noe aus-5.27, 220). Auch\n\nNach, den a ermennen Bar-der,; inge\n„der: Bifriede vom. eine\n\nBerlin-Oharlottenburg\" ı ‚eine Behörde = :\n75; 214). Aus der Behördeneigenschaft.\nBicht, ‚bereits ihre Befugnis 2 zur ‚„boahme eid N ekktseter Ver-\n\nen Fall. Viel-. .\n\ntat\ngen ü\n. und\n\ndar-\n\"Universi-\n\na u n r GE am, E72, stop)\n\nid ngenieur ver-\n\nsche Würde 2 „o x v } r\nHiehen worden. ur\n\nDie Annahme des Tandgerichts, Er: | hier eine\nche Urkunde vorliege, begegnet in ‚zweierlei Hinsicht Be\n\ndenken. Zine ‚öffentliche Urkunde setzt\n\n“ a Ur\n\nwesentlichen Torniertoreerninge beachtet no:\n\neinhalken.\n\nWillen der\nGlauben zu\nfehli eine\n\nschriebene oder übliche Form dieser : neinigungen festzustellen sein. Es liegt die Annatne nahe, ‚daß derartige Bescheinigungen, um, ‚zum öffentlichen Glauben Beweiskraft zu\nerlangen, zumindest des Dienstsiegels des Rektors bedurften\n(vel § 10, B und” c der Rahmenoränung für. Diplonprüfufigen,\n\n§ 3, HE der vorläufigen Promotionsordnung) . sorlt\n\nbiernach ergeben, daß die gem ‚angiklaeten erteilte Bescheini =.\n\n4 Die Terurtestung necen wübefugte:\ndemi schen Grades 8.5 Abs 1, Ss:\n\nKuhehgesär., i\nssinne ist bier.\n\nwarn \" et ee. .\nmittelbarer Falschbeurkundung u A war\n\nBER weh\n\n-\n\ndigkeit anderer schwerer Straftaten, nit denen sie tateinheitlich zusammentrifft, aufzuheben Benst. 1, 67; BGH nn\nUrteil vom 2. Mai’1952, 4 StR 993/51 = NW 1952, 795). on\nIrrtümlich ist, zwar die Auffassung. des: Landgerichts, Qie Ver-\n\nleitung zur Abgabe. siner falschen erdednzerti chen Versicherung\n\n2. Er Le\n\nDelikt. Maßgebend für diese Frage a ala ae st\n\nder Revision BE\n\n wideröpuchevoll, \"dass aus Gericht eine alles genöhnlsohe\n\na ,\n\nBe ur ua 38 Tandge;\n\nPESRSTER\n\nf,\n\nDie Verfahrensrüge-iot nicht näher ausgeführt ed 344\n\nAbs 2 5:0). Sie ist daher unzu ässig\n\nTER\n\nAbgabe Talscher sidesstattlicher een, es 156,\n\n(88 27, 272 sta»). war das Urteil aus \"denselben Gr\n\nwie im Falle Hermann‘ Eee sufzuhsben, ‚Febl erkt, hier\n\nhe\n\nARE tem v un\n\nWas die Revision zur inneren Hatseite vorträgt, steht mit\ngen Feststellungen (Ss. 3 in Widerspruch und ist Qeshalb unbeacht tlich,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug war\neinheit mit den Straftaten ı nach, a 156, .160,,;\n\nx\n\n*\n\nDie Teruntn\n\nFRE\n\nhat. ‚die Angeklagte in einen einseitigen Verfügungs-\n\nE\nEr\n\nRR ge a\n\nmes\n\ntatsächlich lagen diese, Urkunden auch vor. Trotzdem fin-\n\ndet die Strafkammer in dieser Erklärung eine \"inhaltlich\n\nfa +8 che meiggsgtattliche Versicherung. Sie legt sie\ndabin aus, aß die Angeklagte auch die eigene unrichtige .\nBehauptung aufgestellt habe, ihr Ehemann sei \"Dr, Ing\". Dies\n\nist eine tatrichterliche Feststellung, die ‚das Revisions-\n\ngericht bindet; ARE sie liegt innerhalb’ der ‚Erfahrungs -\nsätze und der ‚Sprach- und ae 55/30,\n\nlegentlich für sich \"beansprucht\", widerspricht den Feststellungen 'des Urteils. Danach hat sich der Argeklagte im\nVerkehr mit den Zeugen Dr. Fer vom dieses Titels\nbedient, obwohl er ihm nicht zustand, Damit ist ‘der Tatbestand des 8 5 des Gesetzes über die. ‚Führung akademischer\nGrade erfüllt (vel Rast 33, 306; RG in DR 1939 S 370). Auch\nhier - wie im.Falle Hermann u - liegt im \"Rechtssinne .\nzwar keine \"fortgesetzte\" Tat vor. Der Angeklagte ist tier- 5\n\ndurch aber nicht beschwert.\n\nZu beachten, daß' ‘der ingeklagte mit einer ee\nseine Taten geleugnet habe, die das verständliche Maß einer\nRechtsv rerteidigung weit übersteige. Es lässt sich hiernach .\"\nnicht die > Lögliöhkeit ausschliessen, daß die’ Strafkammer\n\na esligten um\nnl a \"beri\nhat (Beust 1, 105). Das. Prozeßverhalten. eines. ‚Angeklagten,\ndarf nicht durch eine Erhöhung & der. der Tatschuid ange-. “\n\nbeugnen. eines. Angeklagten kann vielmehr nur äs ae\n\nKapeegcht\n\nPr\n\nDie Strafkamner wird bei diesem Angeklagten außerdem\n. iber.die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 :\nSteB) zu entscheiden haben, Zu\n\nZr .\n\n. mr . Pros\n\nDr. Moericke Fu Dr. Dotterweich\n\nzugleich für den an seinen\n- Dienstsitz: zurückgekehrten und\n\ndaher an der Unterschrift verhinderten BR. Sarstedt \\\n\n$\n\nBER\n\nEr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-643-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-643-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:24.285545+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-19/2-str-643-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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