{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"2 StR 604/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 604/53\n\n| u en nee ” N\n\n2312 035\n\ninNamen des YTeoelkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Schreinergesellen Josef I ED zu: Tip,\ngeboren am aD 95. in VEN. Kreis nl:\n\nZ.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Alfred N aus\n——# geboren am ER 1925 in u\n’\n\n2.4t. in Untersuchungshaft,\n\n3, den Schlosser Fritz von Se ME 2:5 Te Zeboren\nam EEE 1930 in BU;\n\n4. den Gastwirt Martin CO men =. SC\ngeboren am MED 1900 irn CommmEmmmm.\n\n5. den Gastwirt Walter 8 aus SB. Sehoren\nam u 1591 in 7\n\n6, den Strassenfotografen Wolfgang K N =1.:5 WR.\ngeboren am ee 1928 in Vo.\n\n7. den Freilichter Josef R a — ug aus Ku\n\ngeboren a iD 915 in Km,\n\n8. die Verwaltungsangestellte Maria E aus Km\nGER, {reis ı ‚ dort geboren am 1924,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n' Auf die Revision der Slaatsanwaltschart wird das\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung und über\ndie Kosten des Rechtsmittels wird die Säche an das\nLandgericht Zurückverwiesen.\n\n: Auf die Revision des Angeklagten R wird das\n\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, Soweit es ihn betrifft,\n\n: Auf die Reyi ionen der Angeklagten 0 — _ BR nl\nWB und x _ wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nend Entschetäung über die Frage der Strafaussetzun\nzur Bewährung und Über die Kosten dieser Rechtsmit_\ntel an das Landgericht Zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten\nverworfen,\n\nnn\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\ndem 3. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\nvon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat verurteilt;\n\nDie Angeklagten ZU Wesen schweren Diebstahls |\nin neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit\nYerwahrungsbruch, wegen vier einfacher Diebstähle ung\nwegen eines versuchten schweren Diebstahls,\n\nN Wesen Schweren Diebstahls in vier Fällen\n- davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch - wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Anstiftung zum\nFortgesetzten Diebstahl,\n\nvon Sch wegen Beihilfe zum Schweren Diebstahl;\n\nRER nn...\n\nLu “.. SC. 7 Sre A vesen Hei-\n\nlerei, Me wegen Hehlerei in fünr Fällen,\n\nI. Die Nevision der Staatsanneltschart greift das\n\nUrteil nur insoweit an, als die Strafkammer gegen den\nngeklagten von Scham auf eine Ersatzgeldstrafe er-\n\nchend geändert, Die Strafkammer muss noch prüfen, ob\nes angezeigt ist, die Vollstreckung der Strafe nach\n§ 23 StGB nF auszusetzen.\n\nTI. Revision Lg\n\n1.) Sie behauptet, § 267 StPO Abs l sei verletzt.\nDas trifft nicht zu, Das Urteil führt alle Tatsachen\n‚ @0, in denen es die Merkmale der Straftaten des Angeklagten findet,\n\nZur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nlegt die Revision nicht dar, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht aufgedrängt hätten. Sie ist\ndeshalb unzulässig, BGHSt 2, 168.\n\n2.) In sachlicher Hinsicht tragen die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Im Falle 12 meint\näie Revision, der Rücktritt des Angeklagten sei freiwillig gewesen. Das trifft nicht zu; denn er liess von der\nweiteren Durchführung des Diebstahls ab, \"weil plötzlich die Strassenbeleuchtung heller wurde und ihm die\nFortsetzung seines Planes zu gefährlich erschien.\" Es\nlag also nach der Vorstellung des Angeklagten ein Unstand vor, der ihn zur Aufgabe seines Planes veranlass-\n\nte. Das schliesst einen freiwilligen Rücktritt aus\n\nZin Gesamtvorsatz ist nach den Peststellungen aus-\n\ngeschlossen.\n\nDie Strafzumessung ist einwandfrei. Auch wenn der\nTatrichter mildernde Umstände annimmt, ist er verpflichtet, innerhalb des Strafrahnens, den er nunmehr anzuwenden hat, Tatsachen zu berücksichtigen, die für eine\nErhöhung der Strafe sprechen. Merkmale des gesetzlichen\nTatbestandes hat die Strafkammer nicht strafschärfend\n\nverwertet.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision richtet sich\nnur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist\n\ndeshalb unzulässig.\n\nDer Angeklagte war bei den ersten seiner 15 Taten\nnoch \"Heranwachsender\" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (88 1 und 105 JGG). Indessen wird hierdurch der\nBestand des Strafausspruches nicht berülırt. Das Schwergenicht der Taten des Angeklagten lag - wie den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts unbedenklich entnommen\nwerden kann - nach der Vollendung seines ?2l. Lebensjahres (8 32 JGG).\n\nIII. Revision Ve\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie\nist daher unzulässig erhoben (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen in\nallen Fällen sowohl nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite den Schuldspruch. Die Revision wendet\nsich unzulässigerweise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler sind\ninsoweit nicht ersichtlich. Auch ein Fortsetzungszusanmenhang kommt nach den tatsächlichen Feststellungen der\nStrafkammer nicht in Betracht. Die Angriffe der Revision\nBegen die Strafzumessung liegen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfehler sind auch hier nicht erkennbar.\n\nIV. Revision Ew\n\nDie Refision erhebt die Sachbeschwerde, ohne sie\nauszuführen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten gefunden. Die Revision ist deshalb zu\n\nverwerfen.\n\nV. Revision Od\n\n1.) Die Rüge, § 267 Abs 1 und 3 StPO sei verletzt,\ngeht offensichtlich fehl; denn das Urteil führt die\nTatsachen an, in denen es die lierkmale der Straftat des\nAngeklagten findet: und die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.\n\n-6 -\n\n2.) Die sachbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer stellt den hehlerischen Vorsatz des Angeklagten\nunmittelbar fest. Sie ist überzeugt, dass er mit der\nstrafbaren Herkunft der Sachen, die er von den Dieben\nannahm, gerechnet hat. Was sie als Beweisanzeichen\nfür diesen bedingten Vorsatz anführt, ist bedenkenfrei. Die Schlüsse, die sie zieht, sind zwar denkgesetzlich nicht zwingend, aber möglich und deshalb für\ndas Revisionsgericht bindend. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch als Überzeugung der Strafkanner, dass der Angeklagte den Erfolg gebilligt hat.\n\nDie Strafkammer muss noch prüfen, ob es geboten\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach\n\n97\nN ch\nIN»\n\nStGB nF auszusetzen.\n\nVI. Revision Sen\n\n1.) Die Rüge, 8 267 Abs 3 StPO sei verletzt, ist\n\nunbegründet; denn das Urteil führt die Umstände an, die\nYür die Sträfzumessung bestimmend gewesen sind,\n\n2.) Sachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.\n%s führt die Umstände an, die dem Angeklagten die Ärkenntnis aufdrängen mussten, dass die Waren, die er\nvon dem Dieb erwarb, gestohlen waren. Die Ansicht der\nRevision, damit sei nur Fahrlässigkeit festgestellt,\nist nicht verständlich. Der Tatrichter hat den Vorsatz\nGes „ngeklagten nicht unmittelbar, sondern über die\nBeweisregel des § 259 StGB festgestellt,\n\nAuch bei diesem Angeklagten ist zu prüfen, ob ihn\n§ 23 StGB nF zur Seite steht.\n\nSie erhebt die Sachbeschwerde. Was sie jedoch vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der\n\nStrafkammer. Das Urteil führt eine Reihe von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Nerkunft der Leica\nbei dem Erwerb von dem Dieb erkannte.\n\nZu prüfen ist jedoch noch, ob § 23 StEB nF anwend-\n\nbar ist.\n\nVIII. Revision Rogge\n\nSie ist begründet. Die Strafkammer bedient sich der\nBeweisregel des § 259 StGB. Sie stellt die Umstände fest,\nsie dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, |\ndass die Rolleiflex, die er von dem Dieb erwarb, gestoh-\n\nlen war. Hierbei hebt sie hervor, dass der Angeklagte\nsich geflissentlich nicht nach dem Vorbesitzer erkundigte, sondern sich von dem Verkäufer eine Eigentumsbescheinigung geben liess. Dieses eigene Verhalten des Angeklag-\n“ ten ist aber kein Umstand im Sinne des § 259 StGB; denn\nhierzu gehören nur Umstände, die von aussen her auf die\nÜberzeugung des Täters einwirken. Der innere Tatbestand\nist deshalb nicht ausreichend dargetan.,\n\nInnerhalb der Strafzumessung hat die Strafkammer § 27h\nStGB nicht erörtert. Ausserdem wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen sein, § 23 StGB nF.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nSarstedt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-604-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-604-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:23.819391+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-19/2-str-604-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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