{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"2 StR 581/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_3tR 581/53\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Adan 5 cc =..: VE\nbei FB <enoren ar u 1599 in Vu.\n\n24%, in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes, Mordversuchs und Brandstiftung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner \"\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel'e,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des |\nSchwurgerichts in Koblenz vom 22, Mai 1953 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsausspruch berichtigt: \"Der\nAngeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen\nlordes, versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen\n\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug\nzu lebenslänglichem Zuchthaus und zu einer Geldstrafe\nvon 1000 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, -\nverurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte werden den :\nAngeklagten auf Lebenszeit aberkannt,\n\nDie erkannte Geldstrafe ist durch die erlittene Untersuchungshaft verbüsst.\n\nfr\n\nDie »osten des Verfahrens trägt, soweit Freisprechung\n\nerfolgt ist, die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte\" 3\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfe\n\noh\nwin\n\nGründe\n\nVeen on. grumarmuen. ernns n\n\nDer Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, Er\nwanderte 1921 nach Luxemburg aus und nahm Wohnsitz in Au\nWER. Im Jahre 1936 virgiftete er ge einschaftlich mit seiner Geliebten, Frau TBB, seine Shefrau mit Strychnin\nund versuchte, im November 1936 und Februar 1957, den Ehemern TB zu töten, Im April 1937 setzte er mit einer\nKerze Heu und Stroh in seiner Scheune in Brand, Die Scheune\nund das Wohnhaus sowie ein Teil des benachbarten Anwesens\nseines Bruders wurden vernichtet, Durch die Brandstiftung\nwollte er sich die Versicherungssumme verschaffen, erhielt\nsie aber nicht,\n\nDurch Urteil des Assisenhofs in Luxemburg vom 27. Juni\n1938 wurde er wegen Giftmordes, Morädversuchs und Brandstiftung\nzum Tode verurteilt, jedoch später zu lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt und zur Verbüssung der Strafe in das Gefängnis in Luxemburg eingeliefert. Nach der Besetzung Luxemburgs\ndurch deutsche Truppen wurde er im Oktober 1940 zur weiteren\nVerbüssun? seiner Strafe nach Deutschland verbracht; er be-\n\nfand sich bis Kriegsende in verschiedenen Strafanstalten. Ab Ok-\n\ntober 1944 war er im Zuchthaus Cam und einige Zeit bei einer Abteilung zur Entschärfung von Blindgängern in der Aussenstelle DW eingesetzt, Am 28, April 1945 wurde er entlassen,\nEr arbeitete in der Folgezeit auf einem Bauernhof in der Bundesrepublik,\n\nIm Jahre 1947 wurde er von der französischen Militärresierung verhaftet und 1949 der deutschen Gerichtsbarkeit übergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines YVerbrechens des Mordes, drei Verbrechen des Mordversuchs und\neines Verbrechens der Brandstiftung in Tateinheit mit Ver-\n\nsicherungsbetrug, Das Schwurgericht stellte das Verfahren\n\nmit Urteil vom 14, November 1950 ein, da die Staatsanwaltschaft\nweder im Anschluss an die Überführung des Ange\"lagten nach\nDeutschland noch in der Fo'gezeit die Strafverfolgung aufgenommen, vielmehr die Vollstreckung des ausländischen Urteils weiter betrieben und dadurch eindeutig zu erkennen\ngegeben habe, dass sie auf eine nochmalige Strafverfolgung\n\nin Deutschland verzichte, Auf die Revision der Staatsanwalt-\n\nEr\n\nschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Schwurgerichts\nauf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung f\nzurück, da die Annahme eines Verzichts auf eine nochmalige a\n\nStrafverfolgung nicht begründet sei,\n\nDas Schwurgericht hat nun den Angeklagten unter Frei.\nsprechung im übrigen wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus, wegen versuchten Nordes in zwei Fäl‘en und wegen Brandstiftung begangen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 1000 DM, ersatzsweise für je 50 DM ein\nTag Zuchthaus, verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt, Die erkannte\nGeldstrafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüsst erklärt und die vom Angeklagten erlittene Untersuchungs- und\nStrafhaft durch luxemburgischs, französische und deutsche\nBehörden im übrigen in vollem Umfang auf die erkannte Stra-\n\nfe angerechnet,\n\nDie hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision konnte\nkeinen Erfolg haben,\n\nDie Revision trägt vor, der Chef der Zivilverwaltung im\nbesetzten Gebiet von Luxemburg habe als Kommissar der Staatsanwaltschaft dadurch, dass er den Angeklagten nach Deutschland\n\naeg\n\nzur weiteren Strafverbüssung verbringen liess, erkennbar gemacht, dass er das Urteil des Assisenhofs anerkenne und\ndurch seine Vollstreckung auf eine nochmalige Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden verzichte, Zu\nUnrecht habe das Schwurgericht auch in der Entlassung aus\n\n2\n\nee ne re\n\nder Strafanstalt keine Begnadigung und keinen Verzicht gesehen. Die nochmalige Verurteilung verstosse daher gegen den\n\nGrundsatz \"ne bis in idem\" und gegen Art 103 Abs 3 Grund,\nDiese Rüge ist unbegründet,\n\nDas angefochtene Urteil hat die Vorgänge von der Verurteilung des Angeklagten durch den Assisenhof bis zu der\nZeit seiner Entlassung in gleicher Weise dargestellt wie das\nUrteil des Schwurgerichts vom 14, November 1950, Diesen Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof bereits bei seiner Entscheidung in vollem Umfang geprüft und einen Verzicht verneint,\n\nDer Entlassungsschein der Strafanstalt lautet: \" Der 000\nist am heutigen Tage aus der teilweise verbüssten Strafhaft\n(Zuchthausstrafe) auf besonderen Befehl entlassen worden\",\nDie Gefängnispersonalakten enthalten aus seiner Strafzeit\nin DW und KM ] ausser der Aufnahmeverhandlung keine .\nSchriftstücke. Zu Kriegsende wurden, wie auch das Schwurgericht als gerichtsbekannt feststellt, bei Annäherung der\nAlliierten Truppen auf Grund einer der letzten Anordnungen\nder damaligen Reichsregierung die Strafanstalten geräumt\nund die Gefangenen fortgeschickt, da der Staat zur weiteren\nVollstreckung vn Strafen nicht mehr in Stande war und\ndie damaligen Machthaber ihren Nachfolgern ein möglichst\ngrosses Chaos hinterlassen wollten, Ohne Rechtsfehler hat\ndas Schwurgericht hieraus gefolgert, dass der Angeklagte im\n\nZuge der damaligen Massnahmen entlassen und nicht begnadigt\nworden ist, Eine Begnadigung und ein Verzicht ist somit nicht\n\nnachgewiesen.\n\nDie Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des §§ 250\nStPO eine schriftliche Auskunft des Leiters der Strafanstalt CB von 1°. Mai 1950 verlesen, wonach die Angaben\ndes Angeklagten erlogen sein müssten, da in der damaligen\nZeit täglich Hunderte von Gefangenen entlassen wurden und\ninsgesamt 11.000 Gefangene zur Entlassung gekommen seien,\ngeht schon deshalb fehl, weil das “ericht diese Auskunft\nnicht verwertet hat, Weitere Feststellungen sind nicht\n\nmöglich,\n\nDer Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht verkannt, Ein®\nVerzicht der Staatsanwaltschaft, falls man einen solchen innerhalb des nach § 153 b StPO ihr zustehenden Ermessens als T\nmöglich erachtet, müsste zur Überzeugung des Gerichts feststehen, um die Fortführung des V:.rfahrens zu hindern, Dies\nist nicht der Fall,\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung lässt im übrigen keinen Rechtsfehler zuungunsten\ndes Angeklagten erkennen,\n\nNach § 260 Abs 4 StPO sind im Urteilsspruch Strafen,\ndie neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt\nwerden können, nicht aufzunehmen, Es kann daher auch die\nAnrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft, soweit sie\nnicht die Geldstrafe betrifft, im Urteilsausspruch nicht\nin Erscheinung treten, da sie sich nur auf die neben der\nlebenslänglichen Zuchthausstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe beziehen kann (RGSt 75, 279, 283). Insoweit konnte\n\nve\n\nEB) BD\n\ndas Revisionsgericht den Urteilsausspruch berichtigen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich\nzugleich für den an seinen\n\nDienstsitz zurückgekehrten\n\nund daher an der Unterschrift\n\nverhinderten BR Sarstedt,\n\nWerner Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-581-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/2-str-581-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.757467+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-19/2-str-581-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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