{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"1 StR 292/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nSs, Ey\n2289 029 Ai:\n\n1_SiR_ 292,35\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Apotheker Karl W CEENEEEEEEEEEEEED au: A, Zeoren\nom ED 1912 in zer),\n\nwegen Betruges u.4,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhand-\"?EM\nlung vom 16. Februar 1954 in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an SER\nder teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 4. Dezember 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| nm.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zehn vollendeter und zwei versuchter Vergehen des Betruges, eines fortgesetzten Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen\nGrades, eines fortgesetzten Vergehens gegen § 533 RVO und eines Vergehens gegen § 241 KO verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg. :\n\nI, Verfahrensrügen:\n\n|\n\n1. a) Der Angeklagte wurde zunächst von dem Rechtsanwalt\nDr. F@WB:ls Wanlverteidiger vertreten, der seine Bestellung\ninnerhalb der Frist des § 140 Abs 3 StPO anzeigte. Am 12. Oktober 1951 meldete sich Rechtsanwalt WED als neuer Wahlverteidiger; Rechtsanwalt Dr. FEB legte am 15. Oktober 1951 die\nVertretung nieder, Im Juni 1952 zeigte auch Rechtsanwalt Re\nWEB :r, üaß er den Angeklagten nicht mehr vertrete. U.a., im\nHinblick hierauf wurde der für die Hauptverhandlung vorgesehene Termin aufgehoben. B |:\n\nMit Verfügung vom 29. Juli 1952 lehnte der Vorsitzende vor MM\nAmts wegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, weil ” \"AM\ndie Sach- ver Rechtslage nicht schwierig sei; der Angeklagte u\nsei in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Bei der Ladung \\\nzum neuen Hauptverhandlungstermin wurde der Beschwerdeführer\ndarauf hingewiesen, daß einem etwaigen Antrag auf Vertakung\nnicht entsprochen werden könne.\n\nIn der am 24. November 1952 begonnenen Hauptverhandlung, \"@\ndie sieben Tage andauerte, erschien der Angeklagte zunächst &;\nallein. Am 27. November 1952 beantragte er die Bestellung ei-\n\nnn ER\n\nnes Verteidigers und die Aussetzung der Hauptverhandlung, da ;\ner sich auf Grund der schwierigen Sach- und Rechtslage zur eiF*\ngenen Verteidigung nicht mehr in der Lage sehe. &\n\nSa\nDas Landgericht lehnte beide Anträge ab, und zwar mit °?\nfolgender Begründung: Der Angeklagte habe die Beiordnung ei- En\nnes Verteidigers bisher nicht verlangt; er sei darauf hinge- ’ .\nwiesen worden, daß er mit einer Absetzung des Termins nicht Bo\nrechnen könne, wenn er einen Wahlverteidiger zu spät beauftr«- P-\nge; die Bestellung eines Pflichtverteidigers komme nicht in \"#®\nBetracht, da die Sachlage einfach sei und sich auch rechtlich\nkeine Schwierigkeiten ergäben; zudem sei der Angeklagte ein\ngeistig gewandter Mann, der die Situation beherrsche; mit seinem Antrag wolle er anscheinend nur die Erledigung der Sache\n\nverzögern,\n\nNunmehr meldete sich der Referendar WWW in Untervoll- &\nmacht des Rechtsanwalts Dr. PB als Verteidiger und übte . E-\ndieses Amt bis zum Schluß der Hauptverhandlung aus. “\n\nb) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des § 140\nAbs 2 StPO. £\n\nAllerdings handelte es sich, obwohl Anklage auch wegen\nVerbrechens gegen § 239 KO erhoben worden war, nicht um einen\nFall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs 1\nNr 2 StPO. Der Angeklagte hatte zunächst einen Wahlverteidi-\"E\nger mit seiner Vertretung beauftragt, und zwar noch innerhalb“\nder ihm gemäß § 201 StPO gesetzten Erklärungsfrist. Nach Weg-\"\nfall dieses Verteidigers und dessen Nachfolgers hätte er den IN\nin § 140 Abs 3 StPO vorgesehenen Antrag alsbald stellen nisse E\n\n(RGSt 67, 3; 73, 48; BGHSt Id 178, 80 f). Das hat er nicht ge- c\n\nx3\n\nur\n“x\n\ntan, sondern sich in Kenntnis der Tatsache, daß er nicht mehr\nvertreten war, mehrere Monate untätig verhalten. Dadurch ist\ner seines Rechtes auf Bestellung eines Verteidigers nach § 140\nAbs 1 Nr 2 StPO verlustig gegangen.\n\nDie von dem Vorsitzenden gemäß § 140 Abs 2 StPO getroffene Entscheidung gibt jedoch zu Bedenken Anlaß. Es ist zwar\nnicht richtig, daß er, wie die Revision ausführt, die rechtzeitige Prüfung, ob es der Beiordnung eines Verteidigers bedarf, unterlassen hat. Das Gegenteil folgt aus der Verfügung\n\nden ist.\n\nDer Beschwerdeführer macht aber mit Recht geltend, daß\ndie Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden ist.\n\nGemäß § 140 Abs 2 StPO ist ein Verteidiger auch von Amts\nwegen zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen\n‘der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung ei-\"\nnes Verteidigers geboten erscheint. Darüber, ob diese Voraus- m\nsetzungen gegeben sind, hat der Vorsitzende nach pflichtmäs- “\nsigem Ermessen zu befinden. Die Frage, ob er die Sachumstände \"®\nangemessen gewürdigt hat, ist der Entscheidung des Revisions- ”\ngerichts entzogen. Dagegen hat dieses nachzuprüfen, ob dem Er- N\nmessen rechtlich zutreffende Erwägungen zugrunde liegen (Urtei- 3,\nle des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NJW 1953, 116\n\ngreifende Bedenken.\nWie bei Behandlung der Sachrüge darzulegen ist, sind die\n\nAusführungen der Strafkammer in mehreren Punkten rechtsirrig.\nDieselbe unrichtige Beurteilung wird die Rechtslage, wie ange-\n\nx Y e “ .\n& p + 3% ij N\n\nnommen werden muß, auch gefunden haben, als der Vorsitzende\ndie Bestellung eines Verteidigers ablehnte. Diese Entscheidung ist also unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzun- \"WS\ngen ergangen. Tatsächlich handelte es sich um Fragen, deren Be\nTragweite mindestens für den Angeklagten nicht ohne weiteres “\n\nerkennbar war und deren Beantwortung nicht unerhebliche recht:\n\nliche Schwierigkeiten bot.\n\nM\n‘\nv\n\nAbgesehen hiervon ist auch der Begriff der sachlichen \"\nSchwierigkeit von dem Vorsitzenden nicht richtig erkannt wor-\"\nden. Die Hauptverhandlung hat sieben Tage in Anspruch genommen, R\nund es wurde über insgesamt 29 dem Beschwerdeführer zur Last {\ngelegte Straftaten verhandelt. Ursprünglich war eine noch längere Dauer der Hauptverhandlung vorgesehen. Der Angeklagte war |\nim wesentlichen nicht geständig und es bedurfte daher der Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen und eines Sachverständigen. Bei einem solchen Umfang der Hauptverhandlung wird, von\nbesonderen Ausnahmen abgesehen, regelmäßig davon auszugehen\nsein, daß allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung ie\neines Verteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO erfordert. Die nt W\nscheidung des Vorsitzenden läßt nicht erkennen, daß und warum E:\nhier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll. Ai\n\nc) Der Angeklagte ist zwar an den letzten vier Tagen der ©\nHauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten gewesen. Bis\ndahin hatte diese aber nach dem Gesagten nicht in Gegenwart\naller Personen stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz a\nvorschreibt (§§ 140 Abs 2, 226 StPO); daher greift der unbe- wi\ndingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO durch. ne\n\nT eg:\nNe.\n5 %\n\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dad\n\nGericht gehalten gewesen wäre, die Hauptverhandlung auf den\nAntrag des Angeklagten auszusetzen, obwohl der Verteidiger\n\nselbst nicht erklärt hatte, daß ihm die zur Vorbereitung er-\n\nforderliche Zeit nicht zur Verfügung stand. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob im Hinblick auf den Beschluß der Strafkammer vom 27. November 1952 auch der unbedingte Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr 8 StPO in Betracht kommt.\n\n2. Eines näheren Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Im wesentlichen haben sie nur Angriffe gegen die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung zum Inhalt, deren Nachprüfung\ndem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO).\n\nDie von der Revision gerügte Verletzung der §§ 3 u 4 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.\n\nEUER PEReRN\n\nII. Zur Sachrüge:\n\n1. Aus dem von der Revision gestellten Hilfsamtrag könnte\nentnommen werden, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel\nteilweise beschränken will. Da dies aber nicht mit Sicherheit\nzu erkennen, insbesondere der Umfang der etwaigen Beschränkung\nin den Betrugsfällen nicht eindeutig dargetan ist, ist davon\nauszugehen, daß das Urteil im vollen Umfange angefochten worden ist.\n\nDay zn .\n\n.. EEE ER, ” ” x R\n. ’ . 3\nF Brenn ep An mem Ariane) Dann mei aan nr we ae nn San man .\n3 : - WERE 5 ° FE GP PU HR ee un\n. Y, 27 ” ge .. ” > x ”\nRR TEN . S Ri\n_ n a co, r\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen ,\nvollendeten und versuchten Betruges in insgesamt zwölf Fällen\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswür- |\ndigung. RK:\n\nDie allgemeine Nechprüfung ergibt aber, daß in dem Urteil\nUnklarheiten enthalten sind, die in einigen Fällen das Ergebnis x\nbeeinflußt haben können, E\n\na) Zu den Fällen 3 (Ko) una 4 (SC Mo-\n\nbelvertrieb GmbH): . n\n\nDer Angeklagte übereignete dem Koi und Högiwei-.\nnen Personenkraftwagen zur Sicherheit und erhielt daraufhin\n\nWarenlieferungen oder Geld. Er verschwieg, daß er dasselbe %\nFahrzeug vorher einem Dr. KB übereignet hatte.\n\nDas Landgericht bestraft ihn insoweit wegen vollendeten\nBetrugses in zwei Fällen; es sieht die Vermögensschädigung der\nGläubiger darin, daß sie im Hinblick auf die vorangegangene\nSicherungsübereignung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben ”\n\nhätten. En\n\nDie Strafkammer hat es jedoch unterlassen, den Inhalt\nder Übereignungsverträge festzustellen. Dem Revisionsgericht\nist daher die Nachprüfung, ob sie rechtswirksam sind, nicht\nmöglich. Wäre z.B. die Übergabe des Wagens an Dr. Ks nich\nerfolgt oder die etwa gemäß § 930 BGB beabsichtigte Eigentums-\n\n-4\n\nI\n\nübertragung in Ermangelung der Vereinbarung eines Besitzmitt- u\nlungsverhältnisses unwirksam gewesen, so hätte Ko ED Be\n\nEigentum erworben, falls der mit ihm geschlossene Vertrag den\ngesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hatte; ähnliches gilt für |\ndie nachfolgende Übereignung an die SCHE Növelvertrien\nGmbH. Es kämen somit unter Umständen keine vollendeten, sondern nur versuchte Betrugshandlungen in Frage; denn der Ange- . A\nklagte hätte alsdann nichts Unrichtiges behauptet, wenn er sich\n\nals Eigentümer ausgegeben hätte. .. 5 .\nf E\n\n9\n\nb) In dem Urteil wird die Entwicklung des Geschäftsbe- „.\ntriebes der \"Neochirana\" nicht erschöpfend und vor allem nicht\nin zusammenfassender Darstellung erörtert. Auf diese Weise sind,\nUnstimmigkeiten unterlaufen, die zu Zweifeln Anlaß geben könne»\n\nOn\n\nSS h\n3\n\nRA\n\nSo befinden sich in dem Urteil verschiedene, voneinander\nabweichende Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist, Sie soll,\nwie im Fall 23 (NEED - S 37/38 UA) ausgeführt wird, schon\nam 30. Juni 1949 bestanden haben; andererseits scheint sie der\nSachverständige für August 1949 (S 46 UA), oder sogar erst für\nEnde 1949 (S 49 UA) angenommen zu haben. In der neuen Verhandlung wird auf Klerstellung zu achten sein. Es wird ferner der\nDarlegung bedürfen, auf welche Weise sich die Volksbank (Fall 5)\nnoch Ende Januar 1950 eine Sicherung hätte beschaffen können.\n\nRE WE \"Se\n\nFOOPENERIE- ES MBTEIKEGAERERETSERBRG,\n\nBR ”\n\n'a\n\n. * P2\ner un s .ße DAR EL\nErna ir een\n\n28\n\nerke\n\n62\n\n’\n‘\n\nKa\n\nc) In den Fällen 8 (VE) und 12 (Dep) erblickt\ndas Landgericht die Täuschungshandlung u.a. darin, daß der Angeklagte eine unrichtige Vermögensaufstellung überreicht habe. _\nEs wird zu erörtern sein, warum die Aufstellung falsch und wel- u\n\ncher Betrag zutreffend war.\n\nur 2, . ”\nKuh Mr\nBEE TR\n\n[525\nDen am a en en mare onen nn are er ar nn ae on\n\nar\na Ze Ne re\n\n‚’\nCE\n“ S\n\n3, Die Bestrafung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 5\nAbs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade läßt\nan sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Doch bestehen Zweifel,\nob die Annahme des Landgerichts, daß dieses Vergehen im Verhältnis der Tatmehrheit zu den Betrugshandlungen steht, auf\nrechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nEs mag sein, daß die fortgesetzte unberechtigte Führung\ndes Doktor-Grades eine \"Handlung eigener Art!\" gegenüber den\nVergehen gegen § 263 StGB darstellt; aus dem Urteil ergeben\nsich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die\nBehauptung, ihm stehe der Doktor-Grad zu, in betrügerischer\nAbsicht aufgestellt hat,\n\nmn. ıa\nPo\n\na er\n2 v—t\n\nAb.\n\nEye\n\nPr out eu nern une\n\nie 2\n\nTrotzdem könnte Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen\n§ 5 des Gesetzes liber die Führung akademischer Grade und den\nBetrugsfällen in Betracht kommen, wenn nämlich ein Teil ihrer\nTatbestände durch dieselbe Willensbetätigung verwirklicht wor.\nden wäre. Die Möglichkeit, daß diese Voraussetzungen gegeben\nsind, liegt nahe. In der Mehrzahl der Betrugsfälle hat der Angeklagte zwecks Irreführung seiner Vertragsgegner schriftlich\nniedergelegte Erklärungen abgegeben; es ist anzunehmen, daß er\nsie unterzeichnet und sich dabei des Doktor-Grades bedient hat, ‘4\nIn diesem Falle würde dieselbe Willensbetätigung sowohl das W\nMerkmal der Täuschungshandlung gemäß § 263 StGB enthalten, wie\nauch den Tatbestand des § 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllen. Dann würden die beiden Ver- j\ngehen nach dem Gesagten in Tateinheit stehen, so daß gemäß .\n§ 73 StGB die Verhängung einer besonderen Strafe wegen des Ver\nstoßes gegen § 5 aa0 nicht zulässig wäre. Dieselben Erwägungen haben hinsichtlich des Vergehens gegen § 241 KO zu gelten.\n\nDas Landgericht hat, soweit das Urteil erkennen läßt, ei\nne Prüfung des Sachverhalts nach diesen Grundsätzen unterlassen und kann dadurch zu einem rechtlich unzutreffenden Ergeb-_\nnis gelangt sein. Bei der neuen Entscheidung wird es zu beach- W\nten haben, daß das fortgesetzte ‘Vergehen gegen § 5 Abs 1 a des e:.\nGesetzes über die Führung akademischer Grade auch dann nicht ‚,F\ngeeignet wäre, die Verstöße gegen § 263 StGB zu einer Einheit\n\nzusammenzufassen, wenn es mit mehreren Betrugshandlungen tateinheitlich zusammentreffen würde (BGHSt 1, 67).\n\nv\n\nBo\"\n\n4. Der Angeklagte hat die unter 17 (B II r) und 23 (B 11% t\ndes Urteils behandelten Taten im März 1949 und am 30. Juni or\nbegangen. Das Landgericht hat ihn in diesen beiden Fällen zu $ ”\n\nje zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Trotzdem gewährt es kein® 2\n\nL „230\n\n- 10 -\n\nStraffreiheit gemäß §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Dezember\n1949, weil die Gesamtstrafe ein Jahr übersteige und der Angeklagte noch weitere vorsätzliche Vergehen nach dem 14. September 1949 begangen habe.\n\nDie gegen diese Auslegung des Straffreiheitsgesetzes gerichtete Revisionsrüge ist begründet.\n\nDie Strafkammer übersieht, daß die Bestimmung des § 2\nAbs 2 des Straffreiheitsgesetzes, auf die es die Entscheidung\nstützt, nur den bedingten Straferlaß behandelt, über den das\nerkennende Gericht gar nicht zu befinden hat (Urt des BGH,\n1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569). Die Rechtslage ist allein nach § 2 Abs 1, § 4 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 des\nStraffreiheitsgesetzes zu beurteilen. Danach wird Straferlaß R\ngewährt, wenn für die vor dem Stichtag, dem 15. September 1949, 2\nbegangenen Taten eine Gesamtstrafe von nicht mehr als sechs\nMonaten verwirkt wäre. Die nach diesem Zeitpunkt verübten Ver-. ,\ngehen scheiden insoweit bei Ermittlung der Strafhöhe aus.\n\nDer Senat ist trotzdem nicht in der Lage, das Verfahren\nin diesen beiden Fällen bereits jetzt. einzustellen. Die verhängten Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis können\nzwar für sich allein nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe von\nmehr als sechs Monaten führen. Der Angeklagte ist aber noch\nwegen zweier fortgesetzter Vergehen gegen § 5 des Gesetzes\nüber die Führung akademischer Grade und § 533 RVO zu Einzels’rafen von zwei Monaten und einem Monat Gefängnis verurteilt\nworden. Beide Straftaten sind teils vor und teils nach dem :\n15. September 1949 begangen worden, so daß für sie keine Straffreiheit gewährt werden kann (Urt des BGH, 1 StR 531/51 vom\n19, Februar 1952). Sie können bei Entscheidung der Frage, ob\n\n\"824/51 vom 22. November 1951 kann nicht gefolgt werden.\n\n- 11 -\n\ndie Gesamtstrafe für die beiden in Betracht kommenden Vergehen\ngegen § 263 StGB mehr als sechs Monate beträgt, nicht außer Be\ntracht bleiben. Es ist daher zu prüfen, welche Gesamtstrafen tüg\ndie Einzelhendlungen, die vor dem 15.September 1949 vollendet \"”\nwaren, angemessen waren, und aus diesen Strafen ist mit den an- ©\n\nderen Einzelstrafen eine - gedachte - Gesamtstrafe zu bilden\n\n(Urt des BGH, 1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951; 4 StR 842/51\n\nvom 6. November 19525 5 StR 200/53 vom 1. Dezember 1953 = NW\n1954, 202). Der abweichenden Ansicht des 2. und 3. Strafsenats “\ndes Bundesgerichtshofs in den der Entscheidung des erkennenden '\nSenats vom 9. Oktober 1951 zeitlich nachfolgenden Urteilen\n\n2 StR 316/51 vom 20. November 1951 = NJW 1952, 633 und 3 StR\n\nNur wenn die sich auf diese Weise ergebende Gesamtstrafe\nsechs ilonate Gefängnis übersteigt, ist gemäß 88 2 Abs 1, 4 5\nAbs 1 Satz 1 und Abs 4 des Straffreiheitsgesetzes keine Straffreiheit zu gewähren.\n\n%\n\nAn dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern,\nwenn das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die '\nFührung akademischer Grade in Tateinheit mit einem nach dem x.\n14. September 1949 begangenen Betrug stehen und daher die Ver- |\nhängung einer selbständigen Strafe dafür entfallen würde. Denn\ndie vor dem Stichtag. liegenden Einzelhandlungen des Vergehens\ngegen § 5 aaO dürfen auch dann nicht bei Ermittlung der gedach- &\nten Gesamtstrafe außer acht gelassen werden. i\n\nEEE\n\nDas Landgericht wird die hiernach erforderliche Prüfung\nvorzunehmen und danach zu entscheiden haben, ob das Verfahren\nin den Fällen 17 und 23 des Urteils einzustellen ist. MR\n\n- 12 -\n\n5, Die Zusammenfassung der Vergehen gegen § 533 RVO zu\neiner fortgesetzten Handlung ist rechtlich zulässig (Urt des\nBGH, 1 StR 773/52 vom 23. Juni 1953). Das Landgericht wird jedoch zu ermitteln haben, welche Beträge der Angeklagte jeweils\nschuldhaft nicht abgeführt hat. Auch bei einer fortgesetzten\nPat bedarf es regelmäßig der Feststellung jeder einzelnen Handlung, die den Straftatbestand verwirklicht.\n\nIm übrigen wird der Hinweis lediglich auf § 533 RVO unvollständig sein. Wahrscheinlich liegen auch Vergehen gegen\n§ 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §§ 1492, 533 RVO\n\nund § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- ;\nversicherung vor. ,\n\n6. Der Angeklagte hatte von der Bundesbahn ein Grundstück\ngemietet und darauf eine Werkhalle errichtet. Am 13. kärz 1950\nverkaufte er die Halle für 12.000 DM an die Firma Henry st 7\nder er aus früheren Geschäften 21.000 DM schuldete. Ki ver-.\npflichtete sich, an den Angeklagten Waren bis zu einem Preis\nvon 5.000 DM zu liefern. Der Kaufpreis für die Werkhalle wurde\ngegen die frühere und die neubegründete Schuld des Angeklagten\naufgerechnet. .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Verge-.\nhens gegen § 241 KO bestraft. Die von dem Beschwerdeführer hier- %\ngegen erhobenen Einwendungen sind zwar unbeachtlich, weil sie -\nsich auf neues Vorbringen stützen, das von dem Revisionsgericht\nnicht berücksichtigt werden darf (§ 337 StPO). Gegen die Verurteilung bestehen jedoch aus anderen Gründen Bedenken. ;\n\na) § 241 KO will die Konkursgläubiger davor schützen, daß\nder Schuldner zu ihrem Nachteil sein Vermögen oder Teile davon\neinem einzelnen Gläubiger zu dessen Befriedigung überläßt. Der\n\n‘>\n\n07\n\n- 13 -\n\näußere Tatbestand ist also nur dann gegeben, wenn der weggegebene Gegenstand zum Vermögen des Schuldners gehört (vgl u.a.\nRast 62, 277, 280).\n\nWäre die Werkhalle, wie das Landgericht annimmt, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 93 BGB geworden, so hätte sie im Eigentum des Verpächters gestanden. Durch\nihre \"Veräußerung\" wäre das Vermögen des Angeklagten in diesem\nFalle nicht vermindert worden. Im übrigen wäre der Abschluß i-E\nnes nur schuldrechtliche Bindungen erzeugenden Kaufvertrages\nentgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht geeignet gewesen, das greifbare Vermögen des Ingeklagten zu Lasten der\nübrigen Gläubiger zu beeinträchtigen; die von der Strafkammer\nangeführte Entscheidung R6St 2, 118 betri’ft einen Fall, in dem\neine dingliche Veränderung bereits eingetreten war (vgl auch\nRGSt 61, 107 £).\n\nDie rechtlichen Erwägungen der Strafkammer sind jedoch un- &\nvollständig. Gemäß § 95 Abs 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestand\nteilen eines Grundstückes solche Sachen nicht, die nur zu einen\nvorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. “\nErrichtet der kieter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude,\nso spricht die Vermutung dafür, daß er dies lediglich in seinen\nInteresse getan und daß er nicht beabsichtigt hat, es nach Be- ’\nendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Grundstücksei-\n&entümer zufallen zu lassen. Das gilt regelmäßig selbst dann,\nwenn es sich um aus Stein ausgeführte Bauten handelt (BGilZ 8, k\n1, 5 £). Die Sachumstände legen die Annahme nahe, daß der An- . ’\ngeklagte die Werkhalle nur zu einem vorübergehenden Zweck in B;\ndiesem Sinne errichtet hat. Dann wäre sie aber sein Eigentum\ngeblieben und er hätte es nach den für bewegliche Sachen gel- MW:\ntenden Vorschriften der §§ 929 ff BGB auf Dritte übertragen \\\nkönnen (RGZ 109, 128 ff).\n\n- 14 -\n\nDem Senat ist jedoch eine abschließende Stellungnahme\ndarüber, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, nicht möglich. Die Entscheidung kann nur unter Würdigung des zwischen\nder Bundesbahn und dem Angeklagten geschlossenen Mietvertrages\nund etwaiger Sonderabreden getroffen werden; das Urteil enthält\nüber deren Inhalt keine Feststellungen. Das Landgericht wird\ndaher die insoweit erforderliche Prüfung nachzuholen haben.\nGegebenenfalls wird es auch darauf einzugehen haben, ob die\nzwischen dem Angeklagten und Ki vereinparte Eigentumsübertragung in eine Abtretung der dem Beschwerdeführer möglicherweise gemäß § 547 Abs 2 BGB zustehenden Ansprüche umzudeuten\n\nist,\n\nb) Zum inneren Tatbestand des § 241 KO gehört die Absicht\ndes Schuldners, einen Gläubiger zu Lasten der übrigen zu bevorzugen. Es bedarf also des bestimmten, auf die Gläubigerbegünstigung gerichteten Willens; das Bewußtsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger\nreicht für sich allein nicht aus (vgl u.a. RGSt 7, 142; 24,\n255; Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22, Oktober 1953 = NW\n1954, 164).\n\nPParee SE SS\n\nx .\nRe\n€\n\nDas Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte die\nWerkhalle \"lediglich in der Absicht ...., seinen Gläubiger Kirsten bevorzugt zu begünstigen\", beiseite geschafft habe. Diese\nnur den Yortlaut des Gesetzes wiederholende Ausdrucksweise kann A}\naber nicht als hinreichende Grundlage für die Verurteilung an- Be];\ngesehen werden. KG\n\nIn dem Vertrage vom 13. März 1950 wurden nicht nur Abreden über die Abdeckung der bestehenden Schuld getroffen; der\nAngeklagte schloß das Abkommen vielmehr zu dem Zwecke, um neue u\n\n-15 -\n\nLieferungen zu erhalten, die der Fortführung seines Geschäftshbetriebes dienen sollten. Daraus könnte geschlossen werden,\ndaß er trotz der schlechten Vermögenslage auf eine wirtschaftliche Gesundung und damit auch auf eine Befriedigung seiner\nübrigen Gläubiger hoffte. Wäre dies der ihn leitende Beweggrur\ngewesen, so hätte er voraussichtlich nicht den unbedingten Wil\nlen gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen und könn\nte daher auch nicht wegen Vergehens gegen § 241 KO bestraft\nwerden (Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NW\n1954, 164). Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht de\nSachverhalt auch in dieser Richtung zu erörtern haben.\n\nDr. Peetz Glanzmann Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr, Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-292-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-292-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.084895+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-19/1-str-292-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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