{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"4 StR 596/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mr Wwg.\n\n2282 011\n\nFür das Nachschlagewerk\n\nFür die Amtliche Sammlung\n\nI, Gesetzs WiStG idF vom 25, 3. 1952 § 1\nRechtssatze\n\nUnberechtigter Abruf von Deputatkohlen zwecks Weiter-\n\nveräußerung und der Handel mit ihnen können bedarfsdeckungs-.\n\ngefährdendes Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 WiStG sein.\n\nII. Gesetz: WiStE idF vom 25. 3, 1952 § 20 Nr 2\nRechtssatzs\n\nDas Einschieben in den Warenverkehr fördert die\nBedarfsdeckung nicht, wenn die Ware dadurch dem Verbraucher nicht näher gebracht, sondern eine rickläufige Warenbawegung herbeigeführt wird, oder wenn die Ware unter\nStörung staatlicher Lenkungsmaßnahmen einem Verbraucher\nentzogen und einem andern, nach der Versorgungslage nicht\nbesser berechtigten Verbraucher zugeführt wird. Dadurch\nwird die Handelsketie nur zweckwidrig verlängert,\n\nIII.Gesetz: WiStG idF vom 25. 3. 1952 § 21 Abs 1. RAbgO § 413,\n. VO über die Führung eines Yareneingangsbuches vom\n20. 6. 1935 (RGBL I, 752) § 1, Vo über die Verbuchung des Warenausgangs vom 20. 6. 1936 (RGBl I;\nI Eat\n\nRechtssatzs\n Zuwiderhandlungen gegen die VO über die Führung eines\nYareneingangsbuches und gegen die YO über die 'erbuchung\n\ndes Warenausgangs sind nicht nach § 21 Abs 1 WiStG, sondern.\n\nnur nach § 415 RAbgO zu ahnden.\n\nAZ.: 4 StR 596/53 en\nUrt des BGH vom 18. 2. 1954 | 5 . LG Essen\n\ny StR 596/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngeseh\n\nden Vertragsfußballspieler Heinz a ) aus c EEE -\nEB. zenoren am EEE >. > in CME.\n\n: wegen Wirtschaftsvergehen\n\nhat der 4: Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nSitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Fülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n| Bundesanwalt GEB in :er Verhanälung,\nStaatsanwalt Dr, GEBE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, »\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 19. Bebeaar 1954 zer Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 29, Mai 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\nWeg,\n\nDer Ingeklagte war von kugust 1 1951 bis August 1952 bei\nder Gewerbebehörde als Kohlengroßhändler gemeldet, erhielt\naber keine Kohlenzuteilung; weil er bei der Zuteilungsbehörde\nnicht eingetragen war. Er hatte sich seit Anfang des Jahres\n1951 auf den Kohlenschwarzbandel verlegt, indem er Deputat-Yohlen von Bergleuten kaufte und an eine Papierfabrik in Oker/\nHarz mit Gewinn weiterveräußerte. Im Mai 1952 wurde ihn deshalb\nim Bußgeldverfahren wegen der bis April 1951 begangenen Zuwider\nhandlungen gegen die §§ 19.bis 21 WiStG eine Geldbuße von\n1o 000 DM und die Abführung eines Mehrerlöses von 30 000 Dom\nauferlegt. Von Oktober 1951 bis zum 6. August 1952 ließ er\nweiter im Ruhrgebiet Deputatkohlen zu Überpreisen aufkaufen\nund beschaffte sich ausserdem von Kohlenhändlern Hausbrandkohle\nzum Weiterverkauf an die Papierfabrik ) bei OD: z\ndie nur 15 % ihres Bedarfs von der Zuteilungsbehörde zugewiesen.\nerhielt. Er lieferte ihr im ganzen 6392,97 to Nußkohle zum “\nGesamtpreise von 504.141. 73 DM. Die Einzelverkaufspreise betrugen\n72 bis 138 DM je to. Rechnungen ließ sich der Angeklagte\nvon an Verkäufern nicht erteilen, er gab auch den Aufkäufern\n\nkeine Bescheinigungen über ihre Lieferungen, während er sich\nselbst von der Firma SCHEEEEBBRechnungen ausstellen ließ und\nüber den vorkassierten Rechnungsbetrag quittierte, Das Land- |\ngericht hat ihn wegen Beiseiteschaffens von Gegenständndes\nlebenswichtigen Bedarfs in Tateinheit mit Preisüberschreitung,\nKettenhandel, mangelhafter Buchf hrung und unterlassener\nRechnungserteilung (8% 1, 18, 2o Nr 2, 21 Abs 1 Nr 2 und\n\nabs 2 Wwiste) zu sechs Monaten Gefängnis und 6000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung des Mehrerlöses von 179 815,51 IM\nan ‘das s Land Nordrhein-Westfalen verurteilt. Auch hat es ihm\n\"ale Betätigung und die Führung eines Kohlenhandelsbetriebes\" av!\n_ äie Dauer von drei Jahren untersagt und 1164,84 IM eingezogen,\ndie der Angeklagte ‚gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter\nKohlen hinterlegt hatte, a\n\nN\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund bemängelt die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat im Ergebnis ärfolg.:\n\n1: Soweit die Verfahrensrüge nicht durch Angabe der den\n\nMangel enthaltenden Tatsachen begründet wird, ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Beanstandungen |\nder Urteilsfeststellungen wegen Ungenauigkeit und Unvollständigf\n\nkeit richten sich zugleich gegen die Anwendung des sachlichen\nRechts, sie werden aeshalb zweckmäßigerweise im Rahmen der\nSachbeschwerde beschieden.\n\nII: Vergeben gegen R ı WistG.\n\n1,) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf,daß in den Anund Verkauf von Deputatkohle kein \"Beiseiteschaffen\" lebenswichtiger Güter zu erblicken sei, weil der Angeklagte nur überflüssige Vorräte unmittelbar von Verbrauchern erworben habe;\nsie seien nicht zur Deckung des allgemeinen Bedarfs bestimmt gewesen und wären auch nicht dazu herangezogen worden,\n\n&in Beireiteschaffen von bewirtschafteten Gütern des\nlebens swichtigen Bedarfs im Sinne des § 1 WiStg ist gegeben,\nwenn sie aus dem geregelten Verteilungsgang herausgenommen\nwerden (vgl Rest 75, 129, 134). Strafbar ist dieser Vorgang, wenn dadurch die Bedarfsdeckung gefährdet wird. Dieses Verbot gilt auch für den am Inde des Verteilungsganges\nstehenden Verbraucher. Dieser darf zwar im allgemeinen über\nordnungsmäßig bezogene Güter frei verfügen, weil das Ziel\nder Bewirtschaftung, die planmäßige Verteilung, durch die\nZuteilung an ihn schon erreicht ist, Wenn er aber die ihm\nausdrücklich nur zum persönlichen Verbrauch überlassenen\nGüter, ohne seine eigenen Bedürfnisse mit ihnen zu befriedigen, beiseiteschafft, karın er sich ebenfalls einer straf-\n»aren Gefährdung der Bedarfsdeckung schuldig machen. Dies\ntrifft namentlich auf den Bergmann zu, der Deputatkohlen un-\n\nPs\n\nberechtigt bezieht oder solche an andere Verbraucher ver-\n\nr\n\nKußeri,\n\n%\n\nBa es\n\nNach § 8 Sr 1 des Tarifvertrages für das Rheinisch-Westfälische Steinkohlenrevier darf der Bergmann nur diejenige\nMenge Deputatkohlen zu verbilligten Preisen beziehen, die er\nfür seinen eigenen Bedarf als Hausbrand benötigt. Die Kohlebewirtschaftungsmaßnahmen gewähren ihm einen Zuteilungsanspruch\nnur im Rahmen seines tarifvertraglichen Bezugsrechtes; denn\n8 6 Abs 2 der VOKohle i/51 vom 22. März 1951 (BAnz Nr 59 vom\n28. März 1951) in Verbindung mit der VerlängerungsVO vom\n3]. Juli 1952 (Banz Nr 147 vom 1. August 1952) gestattet den\nBrennstofferzeugern die Abgabe von Deputat an Mitglieder der\nBelegschaft nur \"für deren eigenen Verbrauch\", Der Bergmann\nerhält Deputatkohle somit nicht nur mit der tarifvertraglichen,\nsondern auch mit der bewirtschaftungsrechtlichen Beschränkung,\nsie ausschließlich für den eigenen Bedarf zu verwenden, Ein\nfrei verfügbarer Jberschuß kann daher bei ihm nicht entstehen.\nVerkauft er unberechtigt die zum eigenen Verbrauch bezogene\nDeputatkohle oder veräußert er die schon mit der Absicht des\nWeiterverkaufs unberechtigterweise angeforderte Kohle, so\nschafft er sie beiseite. Das tut auch der Aufkäufer von Deputatkohle; dem er entzieht diese der bei ihrer. Überlassung\nan den Verbraucher gebotenen Verwertung. Wer Deputatkohle von\nsolchen Aufkäufern bezieht, verwirklicht dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls, weil auch schon beiseite geschaffte ‚Gegenstände nochmals strafbar beiseite geschafft werden können |\n\n(Rest 75; 2)\n\nRechtsirrig ist die Annahme der Revision, bei Aufstellung des Verteilungsplans werde davon ausgegangen, daß\ndie Deputatkohle von den Deputatberechtigten in voller Höhe\nabgenommen würde, diese Kohle sei also aus dem Verteilungsgang endgültig abgezweigt. Bine bestimmte Menge Deputatkohle\nist, wie § 6 Abs 2 voKohle 1/51 ergibt, im Verteilungsplan\nnicht vorgesehen, Diese Verordnung legt vielmehr als Maßstab\n\n5.\n\nnur den tatsächlich zum eigenen Verbrauch der Betriebsangehörigen benötigten Bestand zugrunde. Daß dieser im allgemeinen\ngeringer ist als die vertraglich zugestandene Höchstmenge, ist\n\nowohl den Brennstofferzeugern wie den Bewirtschaftungsbehörg.\nbekannt. Der Überschuß, zu dessen Verwertung für die Bedürfnis;\nder Allgemeinheit eine verantwortungsbewußte Wirtschaftslenkung in Zeiten der Kohlenknappheit schreiten muß, steht den\nBewirtschaftungsbehörden zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung (BGHSt 2, 358, 360; BGH 4 StR 877/51 vom 25. September\n1952; 4 StR 608/52 vom 19, Februar 1953),\n\nFür die Frage der Gefährdung der Bedarfsdeckung kommt es 5\nwohl auf die Menge, die dem an sich berechtigten Bedarf der Ber\nleute verlorengeht, als auf die von diesen unbefugt abgerufenen } Tohlenvorräte an. Eine solche Gefährdung kann schon\ndann angenommen werden, wenn die Tat geeignet ist, andere\nzu gleichartigen Verfehlungen anzureizen.\n\nDie Strefkammer hat angenommen, daß mit den von dem er\nAngeklagten beiseite geschafften ‚Hausbrand- und Deputatkohlen ,\neine Ortschaft von 7000 Haushaltungen für die Dauer einer j\nZute ilungsperiode hätte beliefert werden können, Der zahlenmäßige Anteil der Deputatkohle an der Gesamtmenge ist für Ba\ndie Feststellung einer Bedarfsdeckungsgefährdung ohne Bedeu-. |\nvung; weil der gesamte Zwischenhandel des Beschwerdeführers\nnach dem Sachverhalt den äußeren Tatbestand des Seiseiteschaffens im Sinne des § 1 Wiste er füllt,\n\n2.) Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Bewußtsein der...\nBedarfsdeckungsgefähräung sei nicht hinreichend festgestellt,\n\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte. habe\n\ngeglaubt, die Bedarfsdeckung der Firma Se zu fördern, B\nkönnte ihn allerdings nicht entlasten, denn der von ihm befrie-,\n\ndizte Bedarf war, wie er wußte, im Rahmen der Lenkungsmaßnahmel\n\n6 -\n\nnicht anerkannt. Das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung\nhätte der Angeklagte indes in vorliegenden Falle nur dann\ngehabt, wenn er wußte, daß der An- und Verkauf von Deputatkohle sich in einer Verkürzung der für die allgemeine Bedarfsdeckung vorgesehenen Vorräte auswirken konnte. Das wäre ausgeschlossen, wen ın er irrigerweise angenommen haben sollte,\n\nfür die Zuteilung von Deputatkohle bestehe ein besonderes\nKontingent in Höhe der höchstzuläs ssigen Deputatsätze der Gesamtheit der Bergleute, das unter keinen Umständen in die\nallgemeine Bedarfsdeckung einbezogen werde, Es genügt auch\nnicht, wenn ihm, wie das Landgericht angenommen hat, nur bewußt war, sein Tun sei ungesetzlich, er greife \"illegal in die\ngeregelte Versorgung ein\", oder wenn er wußte, daß die Bergleute die Deputatkohle auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen\nnicht verkaufen durften. Für die im § 1 WiStG aufgestellte Vermutung des Bewußtseins der Bedarfsdeckungsgefährdung können\n\nnur solche Umstände verwertet werden, die dem Angeklagten die\nÜberzeugung, daß sein Verhalten den weiteren regelmäßigen Ablauf der Wirtschaftsvorgänge und damit die Befriedigung des\nallgemeinen Kohlenbedarfs gefährdete, aufdrängen mußten. In\ndieser Richtung läßt das Urteil ausreichende Darlegüngen vermissen. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte hätte binsichtlich Ger Deputatkohlen das Bewußtsein der Bedarfsdeckungsgefährdung haben müssen, findet in den Urteilsfeststellungen\nkeine tatsächliche Grundlage»\n\n3.) Diese Bedenken zur inneren Tatseite entfallen zwar für\ndas Beiseiteschaffen von Hausbrandkohle. Der Schuldspruch\n\naus § 1 WiSte kann aber auch insoweit keinen Bestand haben,\nweil das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen läßt, ob die\nMenge der beiseite geschafften Yausbrandkohlen so groß war,\ndaß die Bedarfsdeckung schon durch die sich auf sie beziehen-\n\nden Handlungen gefährdet war:\n\n>\n\nel nötigen zur Aufbebunge des zeau\n\nsspruchs, weil das Landgericht\n\n{h\n\nven des Beschwerdeführers Tatein-\n\nwlese ns\n\nder Revision gegen die\n\n5\n4\n‚zten Verstoßes ge gen Preisvorses\n\nzZ\n18 Wist&, Zur Verwirklichung dies\ner zulässigen Höchstpreise im\nch, Vielmehr genügt die Feststelser Angeklagte allgemein von dem\nBestehen von Kohlenhöchstpreisen wußte, die unter seinen\nÄ | rtum schließt das\nUrteil „biezans auf vorsätziiche Söchstoreisiberee nre eitungen\nhwerderführers. Zur Angabe\nderen Siene Überzeuzung beruht, is\nAbs 1 Satz 2 StPO nicht very sflichtet,\n\nöchsharsie äberschreitungen hat das j\n\nı festgestellt, indem es die jeneils.\n\n@ und @ie vom Angeklagten geforderten\nSbergestellt hat. Es fehlt mur die\nnterlöses auf die vor und nach der ZT-\n‚toreise - 1, Mai 1952 - abgeschlossenen\n\neen\n\naber für die Schuld- und StraiTrage\n\nvon der Revision vermißte Feststellung\näsrüber. in welchem Umfang der Angeklagte sich der \"ber-\n\na\n\nschreitung der Höchstpreise bewußt geworden ist, scheiterte\n\n=”\n\nersichtlich daran; daß dieser jede genaue Kenntnis der\nKöchstpreise bestritten hat. Der Unrechtsgehalt der Tat\n\nwird hierdurch nicht vermindert, weil der Beschwerdeführer\n\nals Kohlenhändler verpflichtet war, sich die genaue Kenntnis der jeweils geltenden Kohlenhöchstpreise zu verschaffen,\nund im Falle eines pflichtwidrigen Unterlassens hinsichtlich der Höhe der Überpreise mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Übrigens hat das Maß der Höchstpreisüberschreitung nach den Urteilsgründen keinen Einfluß auf\ndie Strafbemessung gehabt.\n\n2.) Vergehen gegen § 20 Nr 2 Wiste.\n\nDer Schuldspruch wegen Kettenhandels. ist im Ergebnis\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte habe die Bedarfsdeckung\n\nschon deswegen nicht gefördert, weil er sich durch Beiseiteschaffen von Deputat- und Hausbrandkohlen gefährdet habe.\nDem kann nicht allgemein zugestimmt werden.\n\n§ 20 Nr 2 WiISTG entspricht den Bestimmungen des\n\n8 3 Nr 2 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949\nund des § 1 Nr 3 des Preistreibereigesetzen vom 7: Oktober\n1948, Er bedeutet keine sachliche Änderung des bis dahin\ngeltenden Rechtszustandes (AmtlBegr zu § 20 Wiste). Wie\ndie früheren Vorschriften bezweckt er mithin nur die Ausschaltung überflüssiger Zwischenstufen des Handels; die\nwirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen, weil sie\ndie Ware für den Verbraucher nutzlos verteuern. - Kettenhandel - (vgl Rerl VfW Nr 26/48 vom. A. Oktober 1948 - MittBl\nw£W II 169 - unter II 5; 8 3 VO zur Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 - RGBl I; 1142). Es kommt |\n\nalso in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob der Zwischen-\n\nhandel die Ware dem Verbraucher näherbringt oder sich als\n\n-9 _\n\nwirtschaftlich unproduktives Glied zwischen Erzeuger und\nVerbraucher einschiebt und somit die Zahl der Händler\nzweckwidrig vermehrt. Das hat das Reichsgericht schon zu\n\nden früheren Kriegsnotverordnungen wiederholt ausgesprochen\n(Rast 50, 261, 270; 51, 54, 277, 357; 52, 222, 227, 229).\nDagegen ist es hier unerheblich, ob zugleich die Menge\n\nder zur Bedarfsdeckung vorhandenen lebenswichtigen Güter\n\nim Ergebnis vermindert und die Befriedigung der Bedürfnisse\nder Verbraucher dadurch gefä hrdet werden. Deshalb ist noch\nnicht jeder Handel mit Waren, die der allgemeinen Bedarfs-\n\ndeckung entzogen werden, auch ein verbotener ?7wischenhan-\n\ndei, der die Bedarfsdeckung nicht fördert.\n\nWach den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsnerkmale des § 20 Nr 2 WiStG gleichwohl erfüllt. Der Angeklagte hat die Deuutatkohlen in Kenntnis ihrer Herkunft\n&urch Aufkäufer von Verbrauchern und außerdem Hausbrandkohlen von Kohlenhändlern bezogen, bei denen sie sich un- n\nmittelbar vor der Verteilung an die Verbraucher befanden, är\nhat also wirtschaftlich eine rückläufige Bewegung der Yaren\nherbeigeführt. Damit hat er die beendete (oder nahezu beendete) Handelskette zweckwi :drig verlängert und die Kohlen, _\n| Güter des Lebenswicht igen Bedarfs, verteuert. .\n\n_ Der Bes schwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf,\nsein Einschieben in den Warenverkehr sei wirtschaftlich\nnutzbringend geviesen, weil den Bergleuten Deputatkohlen im\nÜberfluß zugeteilt würden, und weil er die von ihnen nicht Kuss\nbenötigten oder ersparten Kohlenvorräte erfaßt und Industrier\nunternehme n zugeleitet habe, die ihrer infolge unzulänglicher behör dlicher Zuteilung zur Aufrechterhaltung der\nGütererzeugung bedurften. Nur die von den Bergleuten für\nder eigenen Verbrauch benötigten und tatsächlich verwendeten\n\nDesutatkohlen sind ihnen \"zugeteilt\" im Sinne der tarifrecht\n\n- 10 -\n\nlichen Bestimmungen und der Kohlelenkungsmaßnahmen. Die\nsonstigen Vorräte sind zu Unrecht bezogen und dadurch dem\n\nseordneten Verteilungsgang vorenthalten worden, Sie stellten\ndeshalb angesichts der damaligen Kohlenknappheit, die es\nnicht eirmal zuließ, Haushaltungen und gewerbliche Betriebe\nmit ausreichenden Brennstoffen zu versorgen, keinen wirklichen Überfluß dar. Durch den Fandel mit ihnen hat der\nAngeklagte keinen an einem andern Ort bestehenden Mangel\n\nin wirtschaftlich berechtigter Weise ausgeglichen; das würde\neine Förderung der Bedarfsdeckung bedeuten und den Vorwurf\ndes Kettenhandels ausschliessen (R6St 51, 337), Vielmehr\n\nhat der Angeklagte die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige, bessere Versorgung des\nBezirkes, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert und\ndadurch störend in die staatlichen Lenkungsmaßnahmen eingegriffen, ar hat die Ware nur einem anderen, nach der allge-\n\nmeinen Versorgungslage keineswegs berechtigteren Verbraucher\n\"zugeführt, um die Notmarktlage auszunutzen und seinen Verdienst zu erhöhen, Dadurch hat er die Handelskette zweckwiärig verlängert und die Ware - volkswirtschaftlich gesehen -\n\nnutzlos verteuort,\n\nDer Verurteilung aus § 20 Nr 2 Wiste steht ferner nicht\nentgegen; daß der Angeklagte sich unter Verstoß. gegen Bewirtschaftungs- und, Preisbestimmungen in den Warenverkehr eingeschoben hat. Diese Strafvorschrift dient mangels\neiner ausdrücklichen Beschränkung nicht allein dem Schutz der\nfreien Wirtschaft; ausserdem können auch preistreibende\nKachenschaften auf dem schwarzen Markt dasallgemeine Preis-\n\neefüge beeinträchtigen.\n\n3. ) Die Verurteilung vegen Verletzung der Pflicht, sich\ndie im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen\n\nerteilen zu lassen (§ 21 Abs 2 WiStG), 1äßt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen.\n\n4.) Vergehen gegen § 21 Abs 1 Nr 2 wWiStG.\n\na) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist der Schuldspruch\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht. Unerheblich ist ach\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon auf\nGrund der Gewerbeanmeldung oder aus allgemeinen Grundsätzen\n\nzur Fihrung von Büchern verpflichtet gewesen, Die Strafvorschrift des § 21 Abs 1 Nr 2 Wist@e setzt ausdrücklich das\nBestehen einer \"gesetzlichen\" Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern voraus, Mit allgemeinen Grundsätzen kann daherf\nin diesem Zusammenhang keine solche Rechtspflicht begründet\nwerden. Wenn der Angeklagte als\"Kohlengroßhändler\", als wel=\ncher er bei der Gewe! \"bebehörde zwar vom August 1951 bis\nAugust 1952 gemeldet war; nach den getroffenen Feststellungen aber keine Kohlenzuteilungen erhielt, Kaufmann im Sinne\ndes 8 1 HGB war; so unterlag er der Buchführungspflicht des\n5 38 BOB, deren Verletzung eine Zuwiderhandlung nach % 21\nAbs 1 WiStG darstellen könnte. Die Feststellungen der Strafkammer geben indessen keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte Bücher, die zu führen ihm etwa nach §§ 38 HGB oblag\nnicht oder nicht oränungsmäßig geführt hat, Das Urteil\nbeanstandet nur die Führung des Wareneingangs- und des Varenausgangsbuches; beide, gehören aber nicht zu den nach § 38 HR,\n\nzu führenden Büchern. ü\n\nDie Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches }#\nruht auf der Verordnung vom 20. Juni 1955 (RGBl I; 752),\ndie auf Grund des § 12 name ergangen ist. Ausgenommen von\ndieser Pflicht sind nach § 1 Abs 2 ziff 1 diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern verpfiit\ntet sind und solche ordnungsmäßig führen. Wenn der Angeklagte Kaufmann 4m Sinne des §§ 1 HGB war und die ihm im Rah-.\nmen des § 38 HGB obliegende Buchführungspflicht nach den\nkaufmännischen Gepflogenheiten erfüllte, brauchte er also\nkein Wareneingangsbuch.im Sinne dieser Verordnung zu führen.\n\n12 2\n\nDie Verpflichtung zur Führung des Warenausgangsbuches\nberuht auf der WarenausgangsVO vom 20, Juni 1936 (RGBl T;,\n507). Sie trifft nur Großhändler (§ 1 Abs 2). Eingetragen missen dagegen nur Warenausgänge werden, bei denen die in § 1\nAbs 3 angeführten Voraussetzungen (Lieferungen an andere\ngewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräusserung)\ngegeben sind. Die Rezeichnung der Kohlenart, deren Fehlen\ndie Strafkammer allein bemängelt, ist nach § 1 Abs 5 Ziff\n3 nicht notwendig; denn hier genügt eine Sammelbezeichnung (zZ.\n\nB, Kolonialwaren, Kurzwaren, Eisenwaren).\n\nAuch sind Verstöße gegen die vom Landgericht angewendeten\n\nVerordnungen nicht nach § 21 Abs 1 WiStG, sondern nach 8 413\nRAbgO zu bestrafen (§ 1 Abs lo der Verordnungen). Da beide\nVerordnungen in 81 Abs 1 ausdrücklich hervorheben, daß die\n\nerwähnten Bücher für steuerliche Zwecke zu führen sind, stellen\n\nsie gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 21 Abs 1\nWiStE besondere Gesetze dar. Eine gerichtliche Bestrafung\nkönnte also nur auf § 413 RäbgO unter der Voraussetzung des\nN 426 Abs ? Rabe gestützt werden.\n\nÜberdies ist die Annahme der Strafkamer, die Verletzung\nder Buchführungspflicht treffe mit den übrigen Verfehlungen rechtlich zusammen (§ 73 StGB), fehlerhaft, weil diese\nStraftaten mit der vorschrif tswidrigen Buchführung in ihren\n‚susführungshandlungen nicht derart zusammenfallen, deß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung\nder Tatbestände der mehreren Verfehlungen mitwirkt (vel.\nRGSt 66, 362), Es käme mithin höchstens Tatmehrheit in Betracht. Zine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungs- '\n_ pflicht könnte aber nicht erfolgen, solange die Staatsanwaltschaft insoweit nicht gemäß ” 266 StPO Nachtragsanklase,\n\nerhoben hat,\n\nDie dem Angeklag gten zur Last gelegte Tat ist im Eröffnungsbeschluss vom 24. April 1953 nicht näher bezeichnet;\n\ndenn di\n\ne Strafkammer hat sich in wesentlichen damit begnügt. =\n\n13 -\n\nden Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen anzuführen. Bin solcher\nEröffnungsbeschluß entspricht nicht den gesetzlichen ärfordernissen (§ 207 StPO; RG HRR 1936 Nr 1400), Die zur Ergänzung]\nund ürläuterung heranzuziehende Anklageschrift (RG Rspr 5; |\n583; 8, 377; RGSt 24, 64. 66) läßt nicht erkennen, daß auch\neine Verletzung der Buchführungspflicht zum Gegenstand der\n\nStrafverfolgung gemacht werden sollte. Durch den in der Haupt-E;\nverhandlung nach § 265 StPO gegebenen Hinweis, der Ange- i\nklagte könne auch wegen Vergehens gegen § 21 Abs INr1 Wwistc $-\nbestraft werden; konnte diese Verfehlung nicht in den abzuurteilenden Sachverhalt einbezogen werden; dem § 265 StPO\n\nist nur anzuwenden, wenn die im Sröffnungsbeschluß bezeichnete\nTat unter einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt\n\nwerden soll.\n5.) Anordnung der Abführung des Mehrerlöses»\n\nwit Recht weist die Revision darauf hin, das Urteil\n\nlasse nicht erkennen, wie der vom Angeklagten abzuführende\n‚iehrerlös errechnet ist. Dem Revisionsgericht ist dadurch\ndie Na chprüfung verwehrt, ob die Berechnung, des lehrerlöses ‚E&\nder Vorschrift des § 49 WistG entspricht. Das Landgericht hät\nte wegen. der am 1. Mai 1952 eingetretenen Erhöhung des zulässigen 'Eöchstpreises für Kohle Teststellen müssen, welche |\nengen und zu welchen Preisen der Angeklagte die Kohle bis\nzum 30: April 1952 und seit 1. Mai 1952 verkauft hat. Es\n\nhä tte ın den Urteilsgründen auch garlegen müssen, wie es\n\nden erzielten Wehrerlös unter Zugrundelegung der zulässigen\n\n#3 jchstpreise errechnet hat.\n\n6: ) Die Strafkammer spricht in dem angefochtenen Urteil mißvexständlicherweise von einer \"Fortgesetzten Wirtschaftsstraf“\ntat nach § 6 Abs 2 Wiste\". Die angeführte Vorschrift ent -\nHalt keinen selbständigen Straftatbestand. |\n\nFerner hat es nach den Urteilsgründen den Anschein, als ob\ndas Landgeri icht auch hinsichtlich des Vergehens gegen 8 ii\nwistG eine Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und\n\n- 14 -\n\nOrdnungswidrigkeit zugrunde gelegt hat. Das wäre rechtsirrig.\nDer Angeklagte wäre allerdings dadurch nicht beschwert, weil -\ndie Strafkanmer diese Zuwiderhandlungen auch ohnehin als\n‘Artschaftsstraftat hätte aburteilen müssen; denn Vergehen\ngegen die §§ 1 bis 5 WiSt@ sind ohne Rücksicht auf das Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Wirtschaftsstraf-\n+aten, so deß eine Abgrenzung nach dieser Vorschrift entfällt.\nYWur bei Zuwiderhandlungen gegen die 88 7 bis 21 WiStG ist zu\nprüfen, ob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Treffen mehrere Verstöße gegen diese Bestimmungen rechtlich zusammen, so ist die Untersuchung für\njede einzelne Tat getrennt vorzunehmen. Ergibt sich, aß auch\nnur eine von ihnen als Wirtschaftsstraftat, die anderen als\nOrdnungswidrigkeiten anzusehen sind, so findet 8 4 OwiG Anwendung. Stellen sich dagegen mehrere Zuwiderhandlungen als\nrechtlich zusammentreffende Wirtschaftsstraftaten dar, so ist\nnach § 73 StGB allein zu verfahren.\n\n7.)- Die Strafkammer hat den Betrag eingezogen, der gegen Frei-\n\ngabe von 22,84 to beschlagnahmter Deputatkohlen vom Aageklagten hinterlegt worden ist. Sie hat diese Maßnahme in den\nGründen als Ersatzeinziehung nach § 39 WiSte in Verbindung\nmit § 20 OwiG bezeichnet. Um eine solche handelt es sich\nindes nicht. Der hier gegebene Fall ist gleich demjenigen\nder vorzeitigen Verwertung sichergestellter Gegenstände zu\nbehandeln (§ 57 Wiste in Verbindung mit § 33 OwiG). Der Erlös\ntritt also an die Stelle der Gegenstände und ist sodann unnittelbar einzuziehen. Mithin stellt sich die Binziehung des\nhinterlegten Betrages im Ergebnis als eine solche nach § 39\nWiStG in Verbindung mit § 18 Abs 2 Owit dar.\n\nDer sachliche Unterschied zur Ersatzeinziehung besteht\ndarin, daß bei dieser immer ein dem Wert der Gegenstände\nentsprechender Geldbetrag einzuzienen ist, während der Erlös\n\n-15 -\n\nverwerteter Gegenstände unter Umständen hinter diesem \\\\ert\nzurückbleibt, trotzdem aber endgültig an die Stelle der beschlagnahmten Gegenstände tritt, . S\n\n8.) Das Berufsverbot ist unklar gefaßt. Es ist nicht deutlich ausgesprochen, welche Tätigkeit dem Angeklagten untersagt ist, Nach den Urteilsgründen ist möglicherweise nur die\nBetätigung als selbständiger Kohlenhändler, nicht aber auch |\neine unselbständige Erwerbstätigkeit els Angestellter oder\nArbeiter im Kohlenhandel gemeint, Der Umfang des Berufsverbots muß im Urteilsspruch ummißverständlich gekenngeichnet\n\nwerden.\n\nGroß - Krumme Hülle\n\nDr, Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-596-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-596-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.625460+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/4-str-596-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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