{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"4 StR 567/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I)\n\n2282 057 7\n\ny4 str 567/53\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Transportunternehmer Franz\n\ngeboren au 1914 in 1 Kreis W\n\n2, den FProkuristen Wilhelm B aus —\ngeboren am EB 1915 in :\n\n3, den Kaufmann Heinrich M aus Bi. .\ndort geboren an 1908,\n\nwegen Preisvergehens\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgericht shofs auf Grund der Sitzung\nvom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben: ;\n\n'Senatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme'\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter, .\n\nStaatsanwait Dr. EB.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 10, Februer 1954 für Recht Do\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nRegierungspräsidenten in Detmold als Nebenkläger\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n24. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Xosten der Rechtsmittel, an das Landgericht,\n\nzurückvarwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\na\nEi\n- y.\n\n”\n\nGründe;\n\nPr\n\nund 28,77 to Koks aus Bergarbeiterdeputaten auf, für die\n\ner Überpreise von insgesamt mindestens 103 000 DM bezahlte,\nBinen Teil davon, nämlich 351, 33 to Steinkohle und 21,47 to .\nKoks bezog er in der Zeit von Februar bis April 1951 - zu Überpreisen von insgesamt mindestens 20 500 DM - über den Mitangeklarten Va , der mit einem lastkraftwagen ein Nahverkehrs-Transportunternehmen betrieb, hatte sich dem mitange-\n\nklagten Kohlenhändler a, Ger cie irn... if Wehr\n\nXohlen belieferte, erboten, Deputatkohlen von Bergleuten zu\n\nbeschaffen, Er war von u 21 EB verv:iesen worden\n\nmit DD und anderen Firmen in Verbindung,\n\n\"Das Landgericht hat die Angeklagten Tau und\neines gemeinschaftlichen Preisverstosges (§ 18 WiStG i,.Verb,n\nden zur Tatzeit geltend«n Preisvorschriften für Kohle), _)\nausserdem einer in Tateinheit hiermit stehenden: Zuwiderhandlung\ngegen 8 2j Abs 2 WiStG, und den Angeklagten um acr Beihilfe zu dem gemeinschaftlichen Preisverstoss von Ve und B\nGE :ir schuldig befunden. Sie hat diese Zuwiderhandlungen\nals Ordnungswidrigkeiten (§ 6 Abs 3 WiStG) angesehen und gegen\nU Geläbussen verhängt; bei 2:\nsie wegen Bedeutungslosigkeit ‘der Zuwiderhandlung von einer _\nBusse Abstand genommen. Bl 3 7 ist ferner von dem Vorwurf der\n\nunterlassenen Buchführung (§ 21 Abs i Nr 1 WiSte) freigesproche\n\nlo\n\nDie Revisionen wenden zu Recht die Unzuständigkeit des\nGerichts zur Verhängung von Geldbussen wegen Ordnungswidrigkeiten ein, Nach § 48 OWi@ sind hierfür die Verwaltungsbehörden ausschliesslich zuständig, Das Landgericht hätte daher\nvon seiner Rechtsauffassung aus, dass die Zuwiderhandlungen\nder Angeklagten Ordnungswidrigkeiten seien, das gerichtliche Straf\nverfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einstelten müssen (§ 260 Abs 3 StPO i.Verb.m. 8 31 Abs 2 co OWiG; BCH-MDR 1953 S 54. Nr 40), Schon aus diesen Grunde kann das ange- i\nfochtene Urteil nicht bestehen bleiben, Da auch die sachlich- E\nrechtliche Würdigung der Verfehlungen der Angeklagten als blosser Oränungswidrigkeiten nicht frei von Rechtsfehlern ist, ist\nder Senat nicht in der lage, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus einzustellen, |\n\n‚Die Ansicht des Landgerichts, dass die Angeklagten WED\nund EB 07 2<Setzt vorsätzlich gegen Preisvorschriften\nverstossen haben (§ 18 WiStG), der Angeklagte Veeusserden\nder Vorschrift des § 21 Abs 2 wiste zuwidergehandelt hat, und .\ndass ME Beihilfe zu den Preisverstössen geleistet hat,\nist weder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite zu\nbeanstanden, Dass die Preise amerikanischer Importkohle, wie\ndie Verteidigung des Angeklagten AED behauptete, nöglicherweise höher als die von den Angeklagten den Bergleuten\ngezahlten Preise lagen, steht nicht entgegen. Auch die Erwägungen, aus denen der Tatrichter den Angeklagten den Unrechtsausschliessungserund des übergesetzlichen Notstands versagt\nhat, lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen, Dagegen. :\nhalten die Ausführungen, mit denen er die Annahme von Wirtschaftsstraftaten abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand,\n\n1. Die Strafkammer glaubte,im Hinblick darauf, dass die\nAngeklagten im Interesse eines für die Textilindustrie lebenswichtigen Betriebs gehandelt haben, nicht feststellen zu kö\nnen, dass die Zuwiderhandlungen ihrem Umfange und ihren Auswirkungen nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staat- E\nlich geschützten Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen\nBereichen zu verletzen (§ 6 Abs 2 Nr 1 wiStG); die Wirtschaftsor\nnung : an sich und das Staatsinteresse an Bestand und } Erhaltung\nderselben hätten durch das Verhalten der Angeklagten eine Beeinträchtigung nicht erlitten, zumal sich die Verhältnisse später\nnach Steigerung der. Kohlenförderung selbst reguliert hätten;\n\nDiese Ausführungen können auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG beruhen. Die Strafkamner hat möglicherweise verkannt, dass die Zuwiderhandlungen der Angeklagten die staatlich. geschützte Wirtschaftsordnung nicht tatsächlich zu beeinträchtigen brauchten, sondern dass es genügte, venn\nsie geeignet waren, deren Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen.\nMit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre ferner die\nMeinung, bei der Entscheidung darüber, ob die Zuwiderhandlungen\ngeeignet waren, die Leistungsfähigkeit. der, Yirtschaftsordnung\nzu beeinträchtigen, komme es auf den. Bewegerund der Angeklagten,\nnicht auf die Auswirkungen ihres Tuns an, Nach den von erkennenden Senat im Urteil BGHSt 2, 358 aufgestellten Grundsätzen ist\ndie Gefahr einer Beeinträchtigung der Staatlich geschützten\nWirtschaftsordnung immer dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der zum Schutze der wirtschaft]! ch Schwächeren gezogenen\nSchranken mindestens auf einem Teilgebiet erschwert: wird, Das\n\n‚ist eine Frage der äusseren Folgen der Zuwiderhandlung, nicht.\nder inneren Einstellung des Täters, Ihre Beantwortung hängt\nauch nicht allein und entscheidend von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten “are oder dem wirtschs :ftlichen Erfolge der\nim Einzelfälle abgeschlossenen Ges ‚chäfte ab; vielmehr sind auch\n\nvr.\n\nimmaterielle Wirkungen auf die beteiligten Wirtschafts-\n\nkreise zu berücksichtigen.\n\nIm vorliegenden Falle haben die Angeklagten so grosse\nMengen an Bergmannskohlen zu stark übersetzten Preisen\nangekauft, dass das Landgericht bei zutreffender Anslegung\ndes § 6 Abs 2 Nr 1 WiStgG möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Geschäfte schon wegen ihres äusseren\nUmfanges geeignet waren, das Preisgefüge zu erschüttern und\n\ndadurch die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten\n‚Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, Wahrscheinlich aber waren\nderart erhebliche Preisverstösse geeignet, die vom BGH aa0\nerörterter immateriellen Wirkungen auszulösen, insbesondere\nanderen, am ungesetzlichen Fandel mit Kohlen interessierten\nWirtschaftskreisen Anreiz zur Nechahmung zu geben und so\n\neine grundsätzlich verneinende Haltung ; gegenüber der staat-\n‚lich geschützten Nirtschaftsordnung zu erzeugen oder zu förderif\nDie Strafkamier hat diesen massgebenden Gesichtspunkt in anderem\nZusammenhang durchaus erkannt, wenn sie bei der Zurückweisung\ndes Einwands des übergesetzlichen Notstandes ausführt, das\n\nUnvermögen der staatlichen Stellen, die tatsächlich vorhandenen\n‚Kohlenmengen zu erfassen und einer gerechten Verteilung zuzuführen, sowie die dadurch bedingte Verteuerung sei \"durch den\nWettbewerb aller gegen alle bei Ausserachtlassung der gebotenen 2\nRücksicht auf andere Mitbewerber und. insbesondere der preis- #\nrechtlichen Bestimmungen\" zum grössten Teil erst geschaffen\nworden (UA S 11). In dieselbe Richtung deutet die Feststel- Bu\nlung, der Angeklagte Vo sei unter den Bergleuten in Lünen\nund Derne mit der Zeit so .bekannt geworden, dass diese selbst\nzu ihm gekommen seien, um ihm ihre Kohlen anzubieten. Das #\nBewusstsein, im eigenen Haushalt nicht benötigte Deputatkonle #\njederzeit bequem zu Überpreis sen absetzen zu können, kann für\n\n-6-\n\ndie beteiligten Bergarbeiterkreise unmittelbar Anlass gewesen sein, über den eigenen Bedarf hinaus Deputatkohle anzufordern, um mit ihnen Handel zu treiben; durch jede missbräuchliche Inanspruchnahme von Deputatkohle aber wurde der\nfür die Allgemeinheit. insbesondere für die Wirtschaft zur |\nVerfügung stehende Anteil an der Gesamtkohlenförderung entsprechend verringert (BGHSt 2, 358, 360).\n\nAuch die Erwägung der Strafkammer, die Verhältnisse\nhätten sich später, nach Steigerung der Kohlenförderung.\nselbst \"reguliert\", kann die Nichtanwendung des § 6 Abs 2\nNr 1 WiStG nicht rechtfertigen, Die Frage, ob die Handlungsweise der Angeklagten eine Gefährdung der Wirtschaftsordnung mit sich brachte, kann nur aus den Verhältnissen zur\n\nTatzeit beurteilt werden.\n\nDer Angeklagte ) ist wegen Beihilfe zu den\nPreisverstössen der beiden anderen Angeklagten verurteilt\nworden, Dabei hat die Strafkammer möglicherweise verkannt,\ndass die Frage, ob sein Tun als Wirtschaftsstraftat oder\nals Ordnungswidrigkeit, anzusehen ist, nicht aus seiner\n\nPerson, sondern aus ‚der der Haupttäter zu bestimmen ist,\n\n8 50 Abs 2 StGB ist hier nicht anwendbar, weil die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 1 Wiste strafbegründend, nicht nur\nstrafschärfend sind (BGH MDR 1953 S 54 Nr 40). __]\nist daher ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des\n86 Abs 2 Nr 1 wiSte in ‚seiner Person vorliegen, wegen Beihilfe zu ‚einer Wirtschaftsstraftat zu verurteilen, wenn\nsich das Tun eines der beiden. Haupttäter als solche darstellt.\n\nund sein Vorsatz die massgeblichen Me orkmale umfasst hat.\n\nAuch die Haupttäter brauchen im übrigen nur diejenigen\nMerkmale gekannt und - mindestens bedingt - gewollt zu haben,\n\ndie ihr Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen\n(BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1955). Dass sich De\nGE ın: Vom des Unfanges ihrer Zuwiderhandlungen bewusst waren, lässt das Urteil erkennen, Ob sie auch die\nmöglichen Auswirkungen ihres Tuns auf die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtscheftsordnung erkannt\nhaben, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen sein, Dabei\nkann von Bedeutung sein, dass VB, Wie bereits erwähnt, i\nbei den Bergleuten als Aufkäufer von Deputatkohle bekannt\nwar, und die Bergleute dazu übergegangen waren, ihm von\nsich aus Kohlen anzubieten, Nicht erforderlich ist, dass\ndie Angeklagten sich der in § 6 WiStG verankerten Unter- “\nscheidung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit bewusst waren (BGH aaO), . ö\n2% Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen,\nmit denen der Tatrichter die Voraussetzungen des § 6 Abs\n2 Nr 2 WistG verneint hat (8 12/13).\n\nBei dem Angeklagten EB } hat er eine die staat\nlich geschützte Wirtschaftsordnung nissachtende Zinstel- .\nlung, insbesondere ein gewerbsmässiges, verwerflich eigennütziges oder sonst. verantwortungsloses Handeln mit der\nBegründung verneint, dass &stden Angeklagten in erster Linie\num die Fortführung des Betriebs und die Vollbeschäftigung -\nder Arbeiter zu tun gewesen sei, Dieser Beweggrund schloss\nindessen nicht aus, dass der Angeklagte deshalb verantwortüangslos gehandelt hat, weil er so erhebliche Mengen von Kohlen\n- 2 222,84 to Steinkohle und 28,77 t0 Koks - von Winter\nund anderen Fuhrunternehmern zu Überpreisen angekauft und\ndamit der staatlichen Kohlebewirtschaftung entzogen hat\noder weil er erkannt hat, welchen Anreiz er durch die Koh\nlenankäufe anderen, auf erhöhten Kohlenbezug angewiesenen\n\nUnternehmern | sowie den Bergleuten gab, ungesetzlich mit\nKohlen zu handeln.\n\nBei dem Angeklagten 7 oo |) hat die Strafkammer den u\nTatbestand des § 6 Abs I Nr 2 Wiste deshalb verneint, weil er.\nunwiderlegbar nur als Aufkäufer der Firma io 5) aufge- |\ntreten ist und mit deren Prokuristen DEE ie\nZuwiderhandlungen gemeinsam begangen hat, Falls der Tatrichter damit sagen wollte, WB habe aus den gleichen .\nBeweggründen wie 3) gehandelt, ist auf das bei diese\nAngeklagten Gesaste zu verweisen, Im übrigen ist damit, dass\nil lediglich im Auftrag des ji tätig geworden\nist, noch nicht dargetan, dass beide dieselben Interessen\nim Auge hatten. Wie die Strafkamner Festgestellt hat, erhielt WW pro Tonne angekaufter Deputatkohle eine Vergütung von 15 DM, sei.es als Lohn für die Anfuhr der Kohlen, sei es als Provision für deren Aufkauf. Der ‚Urteils-\n\nzusammenhang, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte.\nsich zur. Besorgung von Deputatkohle selbst angeboten hat,\nlässt keinen Zweifel darüber, dass. der Angeklagte ohne die.\nAussicht” auf den\"Fuhrlohn' nicht -für die ihm sonst fremde .\nFirma ii 7) tätig geworden wäre; unsomehr,, als er wusste,\ndass der Aufkauf von Deputätkohle verboten war und die Gefahr mit sich brachte, bei Polizeikontrollen beanstandet\nund angezeigt zu werden, Der Vergleich des Reineinkomnens\ndes Angeklagten in den hier in Frage stehenden Monaten\nJanuar bis April 1951 mit den monatlichen Umsätzen des\nJahres 1950 deutet überdies daraufhin, dass der Angeklagte\naus der Geschäftsverbindung mit der Firma EB tatsächlich\neinen nicht unerheblichen Gewinn erzielt hat. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen als nicht erwiesen erachtet\nhat, dass er die Preisverstösse in der Absicht begangen\n\nhat, sich eine fortlaufende Tinnahmequelle von einiger\n\npn,\n{\n\nauer zu verschsf”en, so hat es ersichtlich den Besriff der\nGewerbsmässigzeit verkannt (vz1l BCH 4 StR 507/52 vom 11, Ju,\nni 1953), Dieser Vorwurf setzt anders als das Handeln aus\n Rigennutz nicht voraus, dass der Angeltlarte sich von dem\nStreben nach eigenem Vorteil \"in besonders anstäs ssizem Masse\" hat leiten lassen (BGHSt 2, 358, 360), Te bedarf daher\n8; ob etwa äie Höhe des erzielten oder ers treb.\n\nder andere Umstände die Annahme einer besonders\n\n«sinnung rechtfertigen würden,\n\nBei dem Angelrla: ten ı ge hat das Landgericht die\n\nVoraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WIStG abgelehnt, wei il er\n\nsich verpflichtet gefühlt habe. seinen tangjährigen Kunden\n\ndie er selbst nicht mehr ausrei chend habe versorgen können\n\ndurch YVerm Wüblung von Schwa Arzköufen dienlich zu sein, Dabei\nAl\n\nge,.ob die Beihilge ı des Cam . den Drei sverstössen\nWirtschafts straftat oder als\n\nFun Kurt\n\nBZ\n\nOrdnung gswi dr: gk\n\n=.\n\n® mu\nD\nu\n[85\n4\nn\n\nit anzusehen ist, ni icht aus der Person der\nHaupttäte: sonda ra aus der des Gehilf en zu bestimmen sei,\na wäre deher auch dann wegen Bei hilfe zu einer nich\nschaftss traftat zu verurtei ‚len gewesen, wenn zwar nicht er P\nselbst, wohl ; aber @ einer der Haupttäter eine die staatlich ee\nschützte Wirt bschaftsordnung missachtende Binste lung be >kundet under Ve - ‚diesen ms band gekannt hätte,\n\nB\n\nFI oe,\n\n30 Bei de; Zuniderbendlung des An; ge! xla us sen 2 HEERED :eccn\n§ 21 Abs 2 WiStG hat ‚de Totrichter die Frage, ob es sich\num eine Wirtscha Pruckaien oder eine blosse © Oranungautäriikeit\nIte, im Ur teil ‚überhaupt nicht erörtert, Falls er diese\nehlung nur deshalb als Ordnungswiärigkeit angesehen ha-\n»llte, weil sie mit dem a als Ordnungswidrig ZKeit eingestl\n\nsetzten Prei sverstoss in Tateinheit zusammentrafs\nhätte er überschen, dass die Abgrenzung nach § 6 WiStG Für\n\n}\nHei\n[5\n\no@\n\njede Zuwiderhandlung gegen die §§ 7 bis 21 WiStt g\nsondert vorzunehmen ist re EGH MDR 1953 5 54 Nr 40).\n\nAuch der Verzicht auf Rechnungserteilung kann seinen Um-\n\n[en\n\nZange oder seinen Auswirkungen nach. besonders wegen des\nAnreizes für andere Personen, solche verhotenen Geschäfte\n\nohne Namensnennung zu tätigen. eine firtschaftsstraftat\n\nD\n\nin \"rei bt sich, dass eine von mehreren rechtlich zusam\nfen\n\na\nDe} [77\nnentreff\n\nden Zuwiderhandlungen als Wirtschaftsstraftat,\neine andere als Ordnunsswidrigkeit einzustufen ist, so\nkommt § 4 OWiG zur Anwendung,\n\n4, . Die unbeschränkt eingelegten Revisionen führen ‘auch\ninsoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. als es\nden Argeklagten Ye von den Vorwurf der Verletzung _\nvon Buchführungspflichten (§ 21 Abs 1 WiStG) freigesproche an hat, Dieser reispruch ist bisher nicht susreichend\nbegründet,\n\nje\n\nas Führen einer xladd e kann den Angeklagten von dem\n\nerhobenen Vorwurf nicht entlasten, weil. es in keiner der .\n\nin Betracht ] kommenden gesetzlichen Bestimmungen allein\noder ne eben. der Führung anderer Bücher ‚vorgeschrieben ist,\nDem Begriff der. Kledde is L es. wesentlich, dass die darin\n\nenthaltenen Aufzeichnungen unverbindlicher Art sind.\n\nob das. Führen eines Kassenbuches ausreichte, hängt\ndavon ab, welche Bücher der Angeklag zu führen hatte,\nDas. ‚angefochtene Urteil enthält hierüber keine Peststel-. u\n“lung. Bs lässt nicht einmal ersehen, nach welchen Yor.\nsehrttsen en der : Angeklagte D uchführungspflichtig war, Die im\n\"8 38 P ch\n\nmann\n\n‚t oblag ihm nur. wenn er Kauf-2 HGB war. Aus der Gewer beanmel-\n\nsung ihn keine Buchführunsspflichte\nDie Verletzung steuerlicher Buchführunsspflichten Bin 160 £1\n\nRäbg0; val dazu fie YO über die Buchführung der H ‚ndwerker\n\nbetreibend.n und freien Barufe vom 5. September\n\n215)würde nach § 413 RAbeO zu ahnden sein; diese\n\nLet gegenüber 2 21 Abs 1 WiS+G das spezielle\n\nBegelz.\n\ner Dle allg gemeine Nachpritfung des Urteils ergibt schliess-\n„ich, dass die Strafkamıer rechtsirrtümlich davon abgesehen\n\nzzielten Mehr-\n\naaa\noe GRAS 5\n\n‚der durch\nE Kaufpreis einschliesskich Yuhrlohn uittune. erhai er nach der Rechtsprechung des erkennenden\nöle EIntscheidungssammlung des BGH vorge-\n»hene Urteil 4 StR 150/53 vom 12. November 1953 - den liehrerb. Unter \"Brzielen\" ist nur das tatsächliche Erlangen\nzu verstehen, Daher kann. auch ein Beauftragter oder Vernitt=\nler, der einen erhöhten Kaufpreis erigegennimmt, um ihn an\nden Verkäufer ebzufülren, einen Nehrerlös im Sinne des 5 49 WiSEG\nen (wel euch R6St 71, 145; OGHSt 1. 398), Dasselbe muss\n\nwie nöglicherweise Vwwwein vor-\n\nzunächst aus eigenen Mitteln\n\n3\nter die ihm von Terkäu ‚Fer ausgehändigten\nL\n\nlagen verwendst hat,\n\nürtei lautet auf eine gemeinschaft sone\nStrafvorschriften zu nennen. zezen die die Ange-\n\nrlasten verstossen haben, Da % 6 WiStGE keinen selbständigen\n\nStrafiatbestand aufstsilt, sondern lediglich die Zuwiderhandlungen gegen andere RB Linm nach Art und Schwere abegrenzt,\n\n£\nStPO).\n\n4 Satz 1\n\nAbs\n\nrÜ\n\nartin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-567-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/4-str-567-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.578134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/4-str-567-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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