{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"3 StR 824/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Anordnung\nnicht unter de\nsprochen werde\nhung der Siche\n\ne- kung neu zu pr\nu: widerspricht d\n\nund 42 e StGB","text_plain":"Mir das Nachschlagewerk:\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2330 009\n\n—\n\nGesetz: StGB §§ 42 e,\n\nRechtssatz: Die Anordnung\nnicht unter de\nsprochen werde\nhung der Siche\n\ne- kung neu zu pr\nu: widerspricht d\n\nund 42 e StGB\n\nAktenzeichen: 3 StR 824/53\nUrt des BGH vom 18. Tebruar 1954\n\n20 a; StPo §§ 260 ff.\n\nder Sicherungsverwahrung darf\n\nm ausdrücklichen Vorbehalt ausgen, die Notwendigkeit der Vollzierungsmaßregel vor deren Vollstreküfen. Ein derartiges Verfahren\n\nen Vorschriften der §§ 260 f£f.-\n\nStPO und ist auch mit den Bestimmungen der §§ 20 a\n\nnicht vereinbar.\n\nLG Wuppertal\n\nu\n\nKr\n\n3 StR 824/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Scherenschleifer Karl 2 @&, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am &. EEEEED AED ir SCHE: zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt MEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 24. September 1955 im\nStrafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, ‚auch über: die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nreunerenmm: we.\n\n-— 0\n\n-mn.ı27.\n\nEL er ann\n\n„2,\n\nEEE LE eg nu eg,\n\nu\n\nnn re\n\nnt U A mn\n.-\n\nLo.\n\nTE re an.\n\n.ı—\n\nTue.\n\nDZ;\n\n.2_\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu\nvier Geldstrafen von je 50 IM unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat es ihm auf die Dauer von\n\nfünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die\n\nSicherungsverwahrung angeordnet.\n\nHiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er\neinen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung\nsachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen verfahrensrechtlichen Mangel darin, daß im Urteil die Einlassung des\nAngeklagten zu den Straftaten nicht wiedergegeben sei.\n\nDie Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Ur- :\n\nteil ist im Gesetz nicht schlechthin zwingend vorgeschrieben. Die Urteilsgründe müssen sich nach § 267 Abs 2 StPn\nüber die Behauptungen der Prozeßbeteiligten nur insoweit\naussprechen, als es sich um das Vorbringen von Umständen\nhandelt, die als die Strafbarkeit ausschliessende, vermindernde oder erhöhende vom Strafgesetz besonders vorgesehen\n\nsind. Daß aber die Einlassung des Angeklagten hier solche Um-\n\nstände zum Gegenstand gehabt habe, wird von der Revision\nnicht geltend gemacht. Ein Verfahrensverstoss kann somit\nnicht darin gesehen werden, daß das Urteil die Einlassung\n\ndes Angeklagten nicht wiedergibt.\n\n2.) Im sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil in\nseinem Schuldspruch nicht zu beanstanden. lit Recht hat\ndas Landgericht in allen vier Fällen die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie zurinneren\n\nte nn .\ntn\n\nLITT zn\n\nor\n\nEEE\n\nA DE AR UT Tut SER AEENE,\n- Pre\n\nPape 32 330\n\n\"Täters steht, und zwar derart, daß gerade auch diese Tat\n\n- 3.\n\nTatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht\nerachtet. Insoweit hat auch die Kevision keine ausdrückliche\nEinwendungen gegen das Urteil erhoben.\n\n3.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\ngegen den Strafausspruch. Zwar sind die Voraussetzungen\ndes strafschärfenden Rückfalles im Sinne des § 264 StGB\nrechtsirrtumsfrei dargetan. Dagegen tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeiklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und insbesondere\ndie davon abhängige und einen Teil des Strafausspruchs bilde\nde Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\na) Schon die Erörterung der Naten, die zu den früheren\nVerurteilungen des Angeklagten geführt haben, ist mehr\noder minder allgemein gehalten und lässt die eingehendere\nDarstellung vermissen, die erst dem Revisionsgericht die\nMöglichkeit gibt zu prüfen, ob die einzelne in Betracht _\ngezogene Tat in einem inneren Verhältnis zu dem Wesen des\n\nein symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen Hanges\nist. Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und der inneren Tatseite,\ninsbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und\nBeweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen\nEange beruht (vgl BGHSt 1, 94 /99 f£’, ferner Urt vom\n\n20. Februar 1951 - 3 StR 51/50 - und Urt vom 19. April 1951 -\n3 StR 165/51 -). An einer dahingehenden Würdigung \" fehlt\nes. Das Urteil spricht mehr summarisch von Betrügereien am\nlaufenden Band und von Schwindeleien, die später ihren Fortgang nahmen, und enthält, ohne dass auf die Einzelheiten\ndieser Taten eingegangen wird, lediglich die nicht näher\nbegründete Folgerung, der Angeklagte habe aus einem fest\n\nSE\n-A -\n\nverwurzelten Hange heraus gehandelt, zu dem Zwecke einer\nflotten Lebensführung seine kKitmenschen um ihr Geld zu\nprellen oder, wie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt wird, auf Kosten anderer ein kostspieliges Leben zu\nführen und seiner Großmannssucht zu frönen.\n\nDesweiteren läßt das Urteil auch nicht erkennen,\ndaß die nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten von dem\nAngeklagten aus diesem Hange heraus begangen worden sind.\nEs heißt zwar, die vier Fälle des Rückfallbetruges seien.\nwiederum allesamt der Persönlichkeit des Angeklagten angepaßt; jede einzelne Tat sei seiner Sucht entsprungen,\ndem eigenen Vorteil zuliebe seine Mitmenschen um ihr weniges\nGeld zu prellen. Die Schilderung des Sachverhalts ist\naber allein auf eine knappe Darstellung des äusseren\nTatablaufes beschränkt. Die Beweggründe, die den Angeklagten\nzu seinem erneuten betrügerischen Vorgehen veranlasst\nhaben, sind weder angeführt noch gewürdigt. In diesen\nZusammenhange rügt die Revision nicht zu Unrecht, daß\nin Urteil die. Binlassung des Angeklagten zu den einzelnen\nFällen nicht wiedergegeben ist. Die in so gedrängter Form\ngebrachten Feststellungen des Urteils lassen daher nicht\nohne weiteres die Annahme des Landgerichts als gerechtfertigt erscheinen, daß der Angeklagte aus dem im Urteil\numschriebenen Hange heraus wieder straffällig gewörden\nist. Die verhältnismässig geringe Höhe der Beträge, die\nder Angeklagte - jedenfalls in den drei ersten Fällenerhalten hat, gibt infolge des Fehlens einer eingehenderen\nWürdigung zu Zweifeln Anlass, ob der Angeklagte damit ein\nflottes oder kostspieliges Leben hat führen oder seiner\nGroßmannssucht hat frönen wollen. Hierbei darf auch nicht\nunbeachtet bleiben, daß, wie das Reichsgericht früher\nschon mehrfach betont und wie auch, ihm folgend, der\nBundesgerichtshof ausgesprochen hat, es sich bei den be-\n\nin\n\nin\n\n® Sue 2\n\nune mm nn\n\nTR nn n m 7% y\n\num en SER\" Fliegen\n\nme\" huge tin nmmipane nt: 87% er eit\n\n0.\nnu,\n\nPR SPEER\nee Er\n\nDe:!\nwur\n\nx\nDD Ze SE ET\"\n\na er\n.. “.\n\n-.\nrm, ..\n\nart\nen\n\nun zen sunge\n\nPIPFFOEIEP REFEENE Da Sa\n.. ...\n\nmn + °\n\n5 _\n\ngangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche\nvon erheblicher Schwere handeln muß (vgl BGHSt 1, 94 und\ndie dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Tas braucht\nsich allerdings nicht nur aus der Grösse des angerichteten\nSchadens, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Diese müssten aber aus dem Urteil zu ersehen sein,\nda nur dann das’ Revisionsgericht in der. Lage ist zu prüfen,\nob die Strafschärfung aus § 20 a StGB auf zutreffenden\n‘rechtlichen Erwägungen beruht.\n\nb) Da demnach die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufrecht erhalten werden kann, unterliegt das Urteil in seinen Strafausspruch der Aufhebung, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne weiteres mit umfasst. Diese ist aber auch\nunabhängig davon nicht haltbar.\n\nBei der Prüfung ihrer Notwendigkeit sagt das Landgericht zunächst, die Gesamtwürdigung des Angeklagten\nund seiner sämtlichen Straftaten zwinge zu der Befürchtung, daß er auch in Zukunft mit an \"Sicherheit\" grenzender Wahrscheinlicrkeit seinem festgewurzelten Hange\nzum Wohlleben auf Kosten anderer zum Opfer fallen und\nrückfällig werden würde. Nachdem es sodann die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung als zum Schutze der Öffentlichkeit\nerforderlich bezeichnet hat, fährt es fort, die Möglichkeit,\ndaß infolge altersmässig bedingten Abbaues der körperlichen\nund geistigen Kräfte die verbrecherische Energie des Angeklagf.\nten nach Verbüssung der erkannten Zuchthausstrafe nachlass®:\nsei nicht mit \"Sicherheit\" von der Hand zu weisen. Da der\nAngeklagte ferner während der Strafverbüssung unter dem\n: Druck der angeordneten Sicherungsverwahrung stehe, könne\ndie Strafe eine bessernde Wirkung auf ihn ausüben. Deshalb\n\na\n\n-6 -\n\nbehalte sich das Gericht ausdrücklich die Entscheidung darüber\n\nvor, ob die Sicherungsverwahrung demnächst zu vollziehen\n.sei. Die Befugnis zu. diesem Vorbehalt leitet es aus der\nVorschrift des § 42 £ StGB her.\n\nNicht zu Unrecht macht die Revision hierzu geltend,\ndiese Begründung lasse den Verdacht aufkommen, daß das\nLandgericht Zweifel an der Notwendigkeit der getroffenen\nAnordnung gehabt habe. Schon die mehrfache Verwendung des\nBegriffes \"Sicherheit\" in verschiedener Richtung gibt zu\nBedenken Anlass: Wenn das Landgericht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer\nStraftaten spricht, so bringt es damit zum Ausdruck, daß\nnach seiner auf Grund der Hauptverhandlung gewonnen t!berzeugung und nach der Beurteilungsmöglichkeit, wie sie\nihm zu diesem Zeitpunkt gegeben war, der Angeklagte auch\nnach der Strafverbüssung wieder straffällig werden wird,\n\nSagt es aber dann weiter, die Möglichkeit eines Nachjassens der verbrecherischen Energie sei nicht mit Sicherheit\nvon der Hand zu weisen, so ist daraus zu entnehmen, daß es\ndie hohe Wahrkcheinlichkeit eines Rückfälligwerdens, die\n\nan Sicherheit grenze, also so gut wie sicher sein sollte,\ndoch nicht für'so sicher angesehen hat. Hier kommt noch\nhinzu, daß das Landgericht darüber hinaus sich die Entscheldung darüber vorbehalten hat, ob die Sicherungsverwahrung\ndemnächst zu vollziehen sei. In Verbindung mit den vorangehenden Darlegungen des Urteils lässt dieser Vorbehalt es\nels keineswegs ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht Zweifel an der Erforderlichkeit der Anordnung der\nSicherungsverwahrung gehabt und diese erst durch den Vorbehalt überwunden hat. Dabei kann hier offen bleiben, ob,\nwie das landgericht meint, die Prüfung und Entscheidung über\ndie Vollziehung der Sicherungsverwahrung schon vor deren Beginn erfolgen darf, Ein Vorbehalt dieser äntscheidung in\n\nEEE\n\nir —-:\n\nune\n\nET sn ee\n\numenee me\n\nTen TEUER LE LE mac.d\n\nnm nn rn a nn\n\nen en\nu Ten pi\n\na\n\n[nn\n\ner\n\nEy\n\n.7-\n\nder Förm, wie ihn das Landgericht gemacht hat, ist mit der\nzuvor als notwendig erachteten Anordnung der Sicherungsverwah\nrung in jedem Falle unvereinbar. Denn damit würde ‘die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung in Wahrheit nicht\nmehr auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ergehen, sondern auf später im Laufe der Strafvollstreckung\n\netwa hervortretenden Gesichtspunkten beruhen. Ein derartiges\nVerfahren würde den Vorschriften der §§ 260 ff StPO widersprechen und auch mit den Bestimmungen der §§ 20 a und\n\n42 e StGB nicht vereinbar sein. Der Tatrichter hat die\nEntscheidung über die Anordnung einer Sicherungsmassregel\nellein unter Würdigung derjenigen Tatsachen zu treffen, die\nihm in der Hauptverhandlung zur Beurteilung unterbreitet\nwerden. Der nicht völlig auszuschliessenden Möglichkeit,\n\ndaß entgegen seiner in der Eaüptverhandlung gewonnenen\nÜberzeugung sich nachher Umstände ergeben könnten, die eine\nVollziehung dieser Maßregel überflüssig erscheinen lassen,\nbraucht er nicht Rechnung zu tragen. Ist er davon überzeugt,\ndaß der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüssung der gegen\nihn erkannten Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwerel\nbegehen wird, so hat er, wenn der Schutz der Allgsmeinheit\n\nes erfordert, die Sicherungsverwahrung ohne jeden Vorbehalt\nanzuordnen. Vermag er nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit zu dieser Überzeugung zu kommen, so’\nmuß er von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen.\nDie Notwendigkeit, ihre. Vollziehung zu überprüfen, ist\neine spätere von der Anordnung selbst unabhängige Aufgabe\nund kann nicht so, wie es das Landgericht getan hat, mit\ndieser verbunden ‘werden.\n\nDas Urteil kann somit auch aus diesem Grund in seinen\n\n-8-\n\nStrafausspruch keinen Bestand haben. Tagegen ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet, als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrauss Kocniger BR. Prof. Dr. Busch\nist im Urlaub ortsabwesend\n\nKrauss\nScharpenseel Dr. Arndt\n\nNE DEF REN\nDe a RE PETE bern ran\n\nnn en re nn\n\nEEE en u DEE EEE NT ne Er\n\nnr n\n\nun sure ae\nin.\n\n=> men en nn un\n\nEEE TREE Te ER TTTEETTRET- STREET TONER TERT","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-824-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-824-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.512149+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/3-str-824-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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