{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"3 StR 814/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ven ne\n\np*\n\n2.\n\nu\n\n2330 0-0 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den Bau- und Kunstschlosser Horst Christian Ha u\naus DEE VEREEEEED, zeboren am @. EB EB in\n\nden Bäcker- und Konditorgehilfen Lothar Horst Sch -\nu mn is B-\n\n- DEE, geboren an @.\n’\n\n. die Küchenhilfe Elfriede Waltraud Fon 8 ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an®@. &B> in He -Do@-\n7ER ,\n\nEB, Verw.Bez.\n\n‚ die Hausangestellte Renate M er: ci festen Wohnsitz, geboren am W. ED WB in ‚ i.d.8. in\n\nStrafhaft,\nza 1 - 3 in Untersuchungshaft\n\nwegen schweren Raubes,\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Arnät\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatganvelt EEE in der Verhandlung\n\nOberstaatsanvwalt EWD pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten He wirä das\n\nUrteil. des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 195°\n\nDONE DR CT 5\n\n— er nn Be Ren\n\nRATTE ne >\n\nPe a\n\ner\n\n.. eg 2.\n\nnn\n\nrt\n\nsn yreR\nMei Sy Er,\n\nh — 2 -\nF. 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er wegen\n\nDW \"Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes!\n\nBe statt wegen \"Verabredung zur Begehung eines Ver-Arc brechens\" verurteilt ist;\nBei 2. im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten und\nA\" der Mitangeklagten Mg aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Schme und CD\nwerden verworfen, Jedoch wird der Schuldspruch gegen\nden Angeklagten Sch@WB dahin berichtigt, daß er wegen \"Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes\" sta%\"\nwegen \"Verabredung zur Begehung eines Verbrechens\" verurteilt ist.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Angeklagten G wird die seit dem 15. Juli 1953\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden: Halb und\nSch@EB wezen eines gemeinschaftlichen Straßenraubes,\nwegen Verabredung eines Bandenraubes und wegen versuchten\nBandenraubes, ferner wegen vollendeten Bandenraubes, und\nzwar Ha in rei Fällen, Sch in einem Falle,\n\nGie CUEEEEEED wegen Bandenraubes in zwei Fällen und wegen sines\nversuchten Bandenraubes. Ihre Revisionen machen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Revision_des_Angeklagten Sch@www»-\n\n1. Im Falle des gemeinschaftlichen Straßenraubes wendet sich die Revision dagegen, daß Schiiib als Nittäter\nverurteilt worden ist, Hierfür hätte es einer eingehenderen\nPrüfung der Beweggründe dieses Beschwerdeführer bedäurft.\n\nDer Eußtere Hergang lasse ebensogut den Schluß zu, daß Schumacher nur den Gehilfenvorsatz gehabt habe. Diese Ausführungen enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die\nFeststeliungen des Tatrichters. Nach diesen beschlossen Schumacher und Ha@W,den Schlosser Heimb zu überfallen und\nseines Geldes zu berauben. In Ausführung dieses Planes folgten sie ihm. He@lb schlug ihn nieder und nahm ihm das\n\nGeld ab, während Schiib zurückgeblieben war, um den Überfall zu sichern. Von dem erbeuteten Geld erhielt Sch\nsofort 49,- DM. Den Rest - nicht nur, wie die Revision meint,\n60,- DM - setzten die beiden Angeklagten in derselben Nacht\nund an den folgenden Tagen in mehreren Gaststätten DEB-GEB un. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte\nSCh@EB habe den Tatbeitrag des Mitangeklagten Hab\nals eigenen gewollt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nEZ ee Ne Pe ET nern\n\nlen - wen:\n\nu re nn\n. nm. .* ..00. . = -\n\nT— nn\n\n. DE RL ge 5\ntn ne P .r\n\n..—e: .\n\nu nen\nPs: .\n\nLIE DI re\n\n. .. .. ... uw.\n. . ’ . ..... ..u.\nTun nn te he Tg oe\n\n... ng...\nuncut\n\nrn eig nn IT\n\nzu .\nEn ae\n\n.—\n\n2, Die Revision vertriit ferner die Ansicht. die Feststellungen rechtfertigten die Annahme des Bandenraubes nicht,\n\nVerfahrensrechtiich macht sie zunächst Zeitend, das\nLandgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagten nicht vielmehr beabsichtigt hätten, einen einzigen\nfortgesetzten Raub zu begehen. Damit kann die Revision indessen keinen Erfoig haben. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes kann eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) nicht darauf gestützt werden, der\nTatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft\n(BGH 3 StR 971/51 v. 3.11.1951; 3 StR 1166/51 v. 27.11.1951;\n3 StR 368/51 v. 26.3.1953). Andere Beweismittel, die das\nLandgericht hätte henutzen sollen, führt die Revision nicht\nan. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche\ndem erkennenden Gericht hätten aufdrängen sollen.\n\nSachlich-rechtliche Bedenken sind in allen Fällen gegen\ndie Annahme von Bandenraub nicht zu erheben. Zum Tatbestand\ndieses Verbrechens gehört es, daß mindestens zwei Personen\nsich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch\nunbestimmter Räubereien oder Diebstähle verbunden haben...\nDaß dies hier geschehen,ist in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei dargelegt. Nachdem der Raubüberfall auf Heime\ngeglückt war, verabredeten Schumacher und Ha, sich künftig euf ähnliche Art und Weise Geid zu verschaffen. Geeignete Opfer sollten von der Mitangeklagten CB und später\nvon den Mitangeklagten MP und KEEEEB in den Gaststätten\nGer DB Altstadt ausfindig gemacht und zu einem\nverabredeten Tatort im Hofgarten gelockt werden. Die Möglichkeit eines von vornherein auf die sodann begangenen\nRaubtaten gerichteten Vorsatzes wird zwar im Urteil nicht\n\nEu\n\ntichen Würdigung der Verabredung des Bandendiebstahls ausge-\n\nSe\n\n-5-\n\nführt wird, die Bandenabrede beziehe sich -— hier im Gegensatz zur Verabredung des § 49 a Abs 2 StGB - auf die Begehung einer Mehrheit von im einZelnen nach Zahl, Art und\nAusführungsort noch unbestimmten Räubereien, und daß auf\n\ndas Fehlen einer solchen Abrede im Falle EEE hingewiesen\nwird.\n\nZum Tatbestand des Bandenraubes gehört weiter,daß\nmindestens zwei Mitglieder ÄAer Bande bei der Ausführung\ndes Ravbes zeitlich und örtlich zusammenwirken, Ein körperliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich, Es genügt\njede Art des Zusammenwirkens, auch ein rein psychisches\noder geistiges Zusammenwirken (RGSt 66, 236 /240, 2417).\nWenn Schi auch die Gewaltanwendung und die Wegnahme\ndes Geldes Hedi überließ, so ergibt der Sachverhalt\naoch, daß er durch seine Gegenwart zum Gelingen der jeweils geplanten Tat mithelfen wollte und sollte, indem er\nHe sicherte.\n\n3, Im Falle des holländischen Schiffers (Nr 4 des\nUrteils) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Verabredung eines. Bandenraubes. Sie meint, da beim\nBandenraub die diesen begründende Verabredung allen auf\nihr beruhenden Raubtaten vorangegangen sei, werde für die\neinzelne Tat keine weitere Verabredung getroffen, Deshalb\nsei § 49 a Abs 2 StGB nicht anwendbar. Dies ist rechtsirrig:\nDie Bandenabrede ist allgemeiner Natur und hat noch keine\nbestimmten einzelnen Taten zum Gegenstand. Damit in Verfolg\ndieser allgemeinen Abrede ein Raub begangen werden kann,\nmüssen mindestens zwei Mitglieder der Bande übereinkommen,\neinen nach Ort, Zeit und Opfer bestimmten Raub zu begehen,\nKommt es dabei nicht zum Anfang der Ausführung (§ 43 Abs 1\nSt@B) des geplanten einzelnen Raubes, so ist die auf seine\n\n‚Begehung gerichtete Verabredung als solche und zwar, da die\n\nFE 93 - ”\nnn At BEL IT Zu Ze Zr\n\nare\n\n. raubes an Stelle des Versuches dieses Verbrechens nicht be-\n\n-6-\n\nVerabredung von Mitgliedern, einer Bande getroffen wird. als\nBandenraub nach §§ 250 Abs. 1 Nr 2, 49 a Abs 2, 44, 45 StGB\nstrafbar.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen legen die Annahme\nnahe, daß in diesem Felle nicht lediglich die Verabredung,\nsondern bereits der Versuch eines Bandenraubes vorliege.\nDenn die Mitangeklagte Mei hatte nach vorheriger Verständigung mit Ha und Sch den holländischen Schiffer\nin den Hofgarten gelockt und war dort bereits in einem Gebüsch verschwunden, demit Hedi und Schiiib das Opfer\nüberfal).en und berauben konnten, als diese beiden Angeklagten von der Durchführung des geplanten Ünerfalles absahen, weil Sie ihn, da sie sich von einem Freund des Holländers verfolgt wähnten, für zu riskant hielten. Die Frage\nkanr. indessen auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer\nist durch die Annahme der bloßen Verabredung eines Banden-.\n\nsehwert.\n\nTehlerhaft ist indessen der Urteilsspruch insofern,\nals er auf Verurteilung wegen \"Verabredung zur Begehung\neines Verbrechens\" iautet. Bei einer Verurteilung wegen\neiner Verabredung nach § 49 a Abs 2 StGB muß das Verbrechen;\ndas verabredet wurde, in der Urteilsformel angegeben werden.\nDas ist auch deshalb geboten, weil die Verabredung nach\n§ 49 a.Abs 2 StGB den Kückfall nach §§ 244, 250 Abs 1 Nr 5\nStGB begründet (BGHSt 2, 360; BGH 3 StR 78/553 vom 9. Juli\n1953). Der Fehler kann von hier aus berichtigt werden.\n\nIn der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Ürteils geltenden Fassung des § 49 a Abs 1 und 2 StGB war\nBestrafung \"wie ein Anstifter\" vorgesehen, jedoch Strafnmilderung nach den Grunäsätzen über die Bestrafung des Versu-\n\neu Bi ne |\n\nches (§§ 44, 45 StGB) nach richterlichem Ermessen zugelassen. Die seit 1. Oktober 1953 geltende Fassung der Vorschrift bestimmt Bestrafung nach den für den Versuch des\nVerbrechens geltenden Vorschriften. Ob die neue Fassung\ndeshalb als das mildere Gesetz im Siune des § 2 Abs 2\nSatz 2 StGB anzusehen ist, weil sie \"nur\"! Bestrafung nach\nden Grundsätzen des Versuches vorsieht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß das Landgericht, wenn die Gesetzesänderung bereits zur Zeit seiner Entscheidung in Geltung\ngewiesen wäre, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,\nkann als ausgeschlossen angesehen werden. Denn es hat\n\nfür diese Tat eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren festgesetzt, während die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen nach § 250 Abs ?! StGB fünf Jahre Zuchthaus beträgt; \" \\\n\n4. Zutreffend hat das Landgericht auch in allen Fällen des Bandenraubes angenommen, daß die Tat auf einem\nöffentlichen Wege begangen worden sei (§ 250 Abs ! Nr 5\nStGB).\n\n5. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht berücksichtigt strafschärfend die\nbesondere Rohheit und Hemmungslosigkeit, mit der Halb\nund Schi die einzelnen Taten ausgeführt hätten, Die\nRevision meint, dies könne nur für Haile gelten. Sch®-\nGE habe niemals selbst Hard angelegt, sondern sich\nauf die Rolle des Sichernden . beschränkt. Der Umstand, daß\ndem Angeklagten Sch@ie bei der gemeinschaftlichen Ausführung der Raubüberfälle diese weniger aktive Rolle zugefallen war, nimmt seinem Gesamtverhalten jedoch nicht den\n\nStempel der Kohheit und Hemmungslosigkeit. Er wußte, daß\ndie Opfer brutal niedergeschlagen werden sollten, um ihnen\nihr Geld abzunehmen, und er wollte das auch und wollte\ndurch seine sichernde Tätigkeit dazu beitragen. Unter diesen Umständen trifft die Beurteilung des Landgerichts zu.\nObwohl nach seiner Ansicht Sch@e nicht mit derselben\n\"Nintensität\" an der Ausführung der Raubtaten mitgewirkt\nhat, hat es ersichtlich in der Erwägung, daß er öfter\nvorbesiraft ist als Ha una daß er möglichst in demselben Umfange wie Haile an Erfolg der Verbrechen teilnehmen wollte, in den einzelnen Fällen auf gleich hohe\nStrafen wie gegen Halb erkannt. Hiergegen ist aus\nRechtsgründen nichts einzuwenden. Was die Revision sonst\ngegen die Strafzumessung vorbringt, beschränkt sich auf\ndie Geitendmachung neuer Tatsachen. Solche können im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden:\n\n6. Nach alledem ist die Revision unbegründet und\ndeshalb zu verwerfen.\n\nII. Revisionen_der, Angeklagten, Hedi und. GCEEMED.\n\nDie von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet unä deshalb unzulässig. .\n\nIn sachlich-rechtlicher Beziehung wendet sich die Revision des Angeklagten Hab gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandendiebstahls im Falle Nr 4, inden\nsie vorträgt, die Anwendung des § 49 a StGB sei hier begrifflich ausgeschlossen. Daß diese Auffassung irrig ist, ist\nbereits unter I 3 dargelegt.\n\nDie Revision der Angeklagten G@EEMD meint, der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an den Taten HolD sei\nnicht hinreichend erörtert. Das trifft nicht zu. Nach den\ntatrichterlichen Feststellungen hat die CD jeweils\nauf Grund eines zuvor mit Hop, im Falle Nr 5 auch mit\nSchw getroffenen Zinverständnisses gehandelt und in\nden Fällen Nr 3 und 5 das Opfer zum vereinbarten Tatort\ngelockt, im Falle Nr 6 hat sie für Kaiiilwden Mantel, den\ndieser vor dem Überfall auszog, um durch ihn nicht behindert\nzu werden, einstweilen in Verwahrung genommen. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin der zwischen Hab und Schiie getroffenen Bandenabrede beigetreten war, nachdem Hoi und Sch den\nBandenraub Nr 2 des Urteils ausgeführt hatten. Das ergibt\nsich schon daraus, daß ihr zugedacht war, Opfer ausfindig\nzu machen und zum Tatort zu locken, In allen drei Fällen\nhat sie demnach als Bandenmitglied bei der Begehung des\nBandenraubes zeitlich und örtlich mitgewirkt. Aus Art und\n\"mfang ihres Tatbeitrages hat, wie dem Zusammenhang des Ur-\n‚teils zu entnehmen ist, das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß sie jeweils die Tat als eigene gewollt hat.\nIhre Bestrafung als Mittäterin des Bandenraubes begegnet\ndeshalb keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch im übrigen ist gegen die rechtliche Beurteilung,\ndie das Landgericht dem Verhalten dieser beiden Angeklagten\nin den einzelnen Fällen angedeihen 15ßt, aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Besondere Ausführungen darüber, daß\ndie vollendeten Raubtaten sowie der Raubversuch und die\nVerabredung zum Raub selbständige Straftaten im Sinne von\n§ 74 StGB sind, brauchte das Urteil nicht zu machen. Das\nergibt sich aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung von Bandenraubtaten.\n\nrn een\n\n— te te\nLeine “\n\n. mn\n\na\n\n- 10 -\n\nDie Revision der Angeklagten CD ist deshalb in\nvollem Umfange, die des Angeklagten Ha@llB im Schuldspruch unbegründet.\n\nDer Angeklagte Halb war zur Zeit der Begehung der\nTat zwar 18, aber noch nicht 19 Jahre alt, also ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs 2 JGG in der Fassung vom\n4. August 19553. Auf einen solchen wendet der Richter die\nfür einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis\n32 JGG an, wenn die in § 105 Abs 1 JGG bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund der Vorschrift des § 354 a\nStP6 hat der Senat deshalb das Urteil, soweit es Hab\nbetrifft, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur\nneuen Straffestsetzung an das nach §§ 108 Abs 1, 40 Abs 1\nJGG zuständige Jugendschöffengericht verwiesen.\n\nGemäß § 357 StPO war die Aufhebung im Strafausspruch\nauf die Mitangeklagte ME zu erstrecken, da sie zur Zeit\nder Taten erst kurz vor Beendigung ihres 20. Lebensjahres\n\nstand.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Dr. Arndt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-814-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-814-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.488071+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/3-str-814-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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