{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-18","aktenzeichen":"3 StR 793/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"232801 °Y\n\n23 str 793/53\n\nImnmNanmen des Volke s.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Former Friedrich Johann > aus CED-Mi, geboren an @. ED in EB, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Heinrich Wilhelm M aus GEED-\niD, geboren an @. ED in MID, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Koeniger\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MM bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 26. August 1953 werden\nverworfen,\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nDie seit dem 27. August 1953 erlittene Untersuchungshaft\n. wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet. |\nVon Rechts wegen\n\nSY\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zehn Fällen und wegen eines\ngemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls, den\nAngeklagten Friedrich NEb ausserdem wegen einfachen\nDiebstahls in einem weiteren Talle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von je zwei Jahren verurteilt, auf die es die\nUntersuchunfshaft angerechnet hat. Ferner hat es beiden\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt sowie die Einziehung von zwei\nPistolen und des. Diekeswerkzeuges angeoränet.\n\nMit den Revisionen wenden sich beide Angeklagte unter\nErhebung der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch im Falle\nlo (Diebstahl 2. N. WE) , indem sie die Anwendung\ndes § 245 Abs 1 Nr 5 StGB bemängeln, und gegen den Strafausspruch. Der Angeklagte Friedrich NW rügt überdies\ndie Nichtannahme einer fortgesetzten Handlung in den Fällen\n4 bis lo des Urteils.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nl. Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls, auch unter\nden erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Nr 2\nStGB, sind in allenFällen sowohl zur äusseren wie zur\ninneren Tatseite vom Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan. Das gilt aber auch für die Bejahung des Tatbestandes\ndes § 243 Abs 1.Kr 5 StGB im Falle lo des Urteils.\n\nNach den hierzu getroffenen Feststellungen brachen\ndie Angeklagten eine Erfrischungsbude von der rückwärtigen\nSeite her gewaltsam auf. Während der Angeklagte Friedrich\nMW in die Bude. einsisieg und die darin vorgefundenen\nTabakwaren in einen mitgebrachten Sack verpackte, stand der\n\nAngeklagte Heinrich MED draussen \"Schmiere\". Jeder der\n\n.. us\n|.\n\nu ne EI War m\n\n——.\npn\n\n“\n\n-\n\nIr\n\n-3_\n\nAngeklagten hatte eine Pistole bei sich, die sie, in einer\nAktentasche verwahrt, während der Durchführung des Einbruches\netwa 2 m hinter der Erfrischungsbude abgelegt hatten. Beim\n\n. Herankommen eines Wächters der Wach- und Schliefgesellschaft\nnahmen sie das Diebesgut, die Aktentasche mit den Pistolen\n\nsowie das von ihnen benutzte Einbrecherwerkzeug an sich und\nergriffen die Flucht.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des\nLandgerichts, daß die Angeklagten bei der Ausführung des\nDiebstahls Waffen bei sich geführt haben. Denn diese\nhatten, wie der Angeklagte Heinrich MB zugegeben hat,\ndie Pistolen mitgenommen, um mit ihnen notfalls. Schreckschüsse abzugeben, d. h. um bei einer etwaigen Entdeckung\nVerfolger von sich fernzuhalten. Heinrich MB, der draussen\n\"Schmiere\" stand, hatte die Pistolen auch in seiner Nähe\nso untergebracht, daß er sie - nach allgemeiner und eigener\nVorstellung - sofort ergreifen konnte. Die Entfernung von\n2 m, die die Aktentasche von der Bude entfernt lag, vermochte\ner in Bruchteilen einer Minute zu überwinden, und auch der\nUmstand, daß die Pistolen sich in der Aktentasche befanden,\nstand einen sofortigen Ergreifen nicht entgegen. Dabei darf\nhier die Tatsache nicht ausser Betracht bleiben, daß die\nErfrischungsbude - offensichtlich - unbewohnt war und daß\netwaige Störer nur von aussen herankommen konnten, so daß\nder Angeklagte Heinrich U, dessen Mitwirkung bei Ausführung des Diebstahls ja gerade darin bestand, auf solche aufzupassen, die Pistolen ohne nennenswerten Zeitaufwand und\nohne Überwindung irgendwelcher Schwierigkeiten zur Hand\nnehmen konnte. Dass er dazu unschwer in der Lage war, geht daraus hervor, daß die Angeklagten beim Nahen des Wächters al«\nles;: auch die Aktentasche mit den Pistolen, mitgenommen\nhaben. Demnach hatte der Angeklagte Heinrich Ib die\nPistolen griffbereit zur Hand und führte sie somit bei sich.\n\n-4 -\n\nDer in seiner Revisionsbegründung geäusserten Ansicht,\nein \"Beisichführen\" von Waffen im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 5\nStGB könne nur angenommen werden, wenn der Täter die Waffe\nan seinem Körper trage, kann nicht beigetreten werden. Diese\nin der lo. Auflage des Kommentars zum Strafgesetzbuch von\nOlshausen Anm 46 Abs 2 zu § 243 Abs 1 Nr 5 StGB allerdings\nvertretene Auffassung ist schon vom Reichsgericht in der\nEntscheidung RGSt 55, 17 als zu eng abgelehnt worden; sie\nwird auch von der Rechtswissenschaft nicht geteilt. Im Komnentar von Olshausen ist sie - offenbar unter dem Eindruck der\nangeführten, im Jahre 1920 ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts - von der 11. im Jahre 1927 erschienenen und nicht\nerst von der 12. im Jahre 1942 herausgekommenen Auflage ab\nnicht mehr aufrechterhalten worden. Die Bemerkung der Revision,\ndiese Meinungsänderung sei möglicherweise auf heute nicht\nmehr vertretbare nationalsozialistische Rechtsauffassungen de\nzurückzuführen, trifft also nicht zu. i\n\nAuf die Ausführungen der Revision des Angeklagten H\nFriedrich UP, dieser habe auf keinen Fall die Pisto- |\nlen in seinem Handbereich gehabt, weil er sich im Innern h\nder Erfrischungsbude befunden habe, kommt es nicht an. '\nDa beide Angeklagte bei der Durehführung des Diebstahls\n\nin bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben,\ngenügt es, dass einer von ihnen die Pistolen ergreifen\nkonnte und daß der andere diese Möglichkeit gekannt und\ngebilligt hat. Dass letzteres bei Friedrich NEM nach\nder Überzeugung des Landgerichts der Fall war, lassen die\nUrteilsgründe, in ihrem Zusammenhange gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.\n;\n\nDie Verurteilung der Angeklagten im Falle lo, auch\nunter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs I Nr 5\n\n-5-\n\nStGB, ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. In der Nichtannahme einer fortgesetzten Handlung\nzwischen den Fällen’4 bis lo’ des Urteils liegt entgegen\nder Meinung der Revision des Angeklagten Friedrich Mei\ngleichfalls kein Rechtsfehler des Landgerichts. Fortsetzungszusammenhang ist, abgesehen von gewissen zrfordernissen\nwie gleichgearteter Tatbestand, begriffliche Einheit des\nverletzten Rechtsgutes, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang der Einzelhandlungen, nur gegeben, wenn die Einzelverfehlung die stückweise Ausführung eines vorher gefassten Gesamtplanes bildet. Ein. solcher lag aber hier nicht vor, da die\nAngeklagten nach ihrer eigenen Einlassung sich jeweils nur\nvon Fall zu Fall zu den Diebstählen entschlossen haben, Es\nfehlt also an einem entsprechenden Gesamtvorsatz der Angeklagten, so daß das Landgericht die einzelnen Diebstahlshandlungen zutreffend als rechtlich selbständige Taten\ngewürdigt hat.\n\n3. Schliesslich gibt auch die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\na) Daß das Landgericht die Frage der verminderten Zurechnurgsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten Friedrich up verneint hat, bedeutet keinen sachlichrechtlichen Kangel. Nach der gutachtlichen Äusserung\n\ndes Sachverständigen, wie sie im Urteil wiedergegeben ist,\nleidet Friedrich WWW an Keiner Erkrankung, die seine\nZurechnungsfähigkeit ausschliesst oder erheblich vermindert.\nSich dieser Steliungnahme des vernommenen Sachverständigen\nanzuschliessen, war das „andgericht aus. sachlichrechtlichen\nGründen nicht gehindert. Der Iinweis der Revision auf den\nInhait einer angeblich bei den Akten befindlichen Bescheinigung\n\ndes behandelnden Arztes bildet, da eine solche im Urteil\nnicht erwähnt igt, ein neues tatsächliches Vorbringen, das\nzu berücksichtigen dem Revisionsgericht im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils verwehrt ist.\n\nDie behauptete Nichtbeachtung der ärztlichen Bescheinigung durch das Landgericht hätte die Revision gegebenenfalls\ndurch die Geltendmachung eines Verfahrensverstosses, nämlich\nder Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterbreiten\nkönnen. Das ist jedoch nicht geschehen,\n\nIm übrigen würde aber auch unter diesem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt die Beanstandung der Revision\nohne Erfolg bleiben müssen. In dem Schriftsatz vom\n20. August 1953 hatte der Verteidiger unter Berufung auf\nden Inhalt jener Bescheinigung die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen beantragt. Dem hat das Landgericht\nentsprochen und einen Gutachter in der Hauptverhandlung gehört. Die Tatsache allein, dass dieser zu einem von dem\nInhalt der Bescheinigung abweichenden Ergebnis kam, brauchte\ndas Landgericht, wenn es dem erstatteten Gutachten folgen\nwollte, nicht zu veranlassen, von sich aus einen zweiten\nSachverständigen heranzuziehen. Das gilt hier umsomehr, als\n\nausweislich der gerichtlichen Niederschrift ein entsprechender\n\nAntrag weder von dem Angeklagten noch von seinen Verteidiger\ngestellt worden ist. Der nunmehr in der Revisionsbegründung\nenthaltene Antrag auf Finholung eines Obergutachtens muss\nunbeachtet bleiben, da das Revisionsgericht gesetzlich gehindert ist, in der Sache selbst Beweise zu erheben und\n\nFeststellungen zu treffen.\n\nt\n\n _ ur...\n\non gun\n\n- 7 -\n\nb) Entgegen der von der Revision des Angeklagten Heinrich MB vertretenen Auffassung kann die Strafzumersung\nnicht deshalb als widerspruchsvoll und rechtlich fehlerhaft\nbezeichnet werden, weil das Landgericht beide Angeklagte zu\nder gleichen Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteili hat. &s ist zwar zutreffend, dass der Angeklagte\nFriedrich MB ausser den elf gemeinsam mit Heinrich\nMB verübten Straftaten noch einen weiteren Diebstahl\nbegangen hat, für den das Landgericht eine Einzelstrafe von\ndrei Monaten Gefängnis - nicht sechs Monate, wie die Revision\nbehauptet - ausgesprochen hat. Richtig ist auch, daß Friedrich\nMED stärker vorbestraft war als sein Bruder Heinrich.\nDennoch stand der Festsetzung gleich hoher Gesamtstrafen\n\nfür beide Angeklagte kein rechtliches Hindernis entgegen.\n\nWie die Strafzumessungsgründe ergeben, sind die für\ndas Landgericht bei der Bemessung der Strafen massgebenden\nUmstände das Geständnis der Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihr wohlüberlegtes und kaltblütiges Vorgehen\nund ihre persönliche Einstellung zu den Taten, die Vielzahl.\nder Einbrüche, die nicht unbedeutende Menge der Diebesbeute\nsowie der Schutz der Ällgemeinheit gewesen. Das alles sind\nGesichtspunkte, die für beide Angeklagte in gleicher Weise\nzutreffen. Dans das Landgericht hier den Vorstrafen beider\nAngeklagten keine für die Strafhöhe bestimmende Bedeutung\nbeigemessen hat, ist kein Rechtsmangel. Denn der Tatrichter\nist nicht gehalten, alle möglicherweise für die Strafzumessung in Betracht kommenden Umstände bei der Festsetzung der\nStrafe in jedem Faile messbar zu berücksichtigen.\n\nübensowenig begründet die Tatsache, daß die Kinzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für den von Friedrich\nNEED allein ausgeführten Diebstahl dem Landgericht zu\nkeiner unterschiedlichen Bemessung der Gesamtstrafen Anlass\n\nor\n\n27\n\n-B ..\n\ngegeben hat, den Vorwurf einer Rechtsverletzung. Die\nGleichheit der gegen die beiden Angeklagten festgesetzten\nGesamtstrafen rechtfertigt für sich allein keineswegs zwingend die Annahme, dass der Angeklagte Heinrich Mb im Verhöltnis zu seinem Bruder Friedrich zu hoch bestraft\n\nsei. Die Strafbemessung könnte in gleicher Weise für ein\nVersehen des Landgerichts zugunsten des Angeklagten Friedrich\nMB sprechen. Dadurch würde aber der Angeklagte Heinrich\n“ED auf keinen Fall beschwert sein. In Wahrheit hat\n\njedoch das Landgericht die Gesamtstrafen erkennbar ohne\n\nein Versehen und ohne Mißbrauch des ihm zustehenden Ermessens gleich hoch festgesetzt.\n\nDie für die vollendeten Einbruchdiebstähle in den\nFällen 1 bis 9 ausgesprochenen Einzelstrafen betragen jeweils ein Jahr Zuchthaus; sie entsprechen also der bei\nVersagung mildernder Umstände gesetzlich vorgeschriebenen\nMindeststrafe. Dazu kommen die für den Fall lo erkannten\nEinzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus\nund für den versuchten schweren Diebstahl Gefängnisstrafen\nvon je sechs lionaten, die gemäß dem Umwandlungsmaßstab des\n§ 21 StGB Strafen von vier Monaten Zuchthaus gleichzuachten\nsind. Der danach zur Abgeltung des von beiden Angeklagten\nbegängenen Unrechis dem Landgericht gemäß § 74 StGB zur\nVerfügung stehende Strafrahmen lag somit zwischen einem Jahr\nvier Monaten und zehn Jahren sechs ilonaten Zuchthaus. Wenn\n\nes bei diesem weiten Strafrahmen eine an dessen unterer Grenze\n\nliegende Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus für die von\nden Angeklagten gemeinsam verübten Taten als ausreichend ansah, so fiel daneben die gegen Friedrich U@WB festgesetzte weitere Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis, die\nzwei Wonaten Zuchthaus gleichzusetzen war, ersichtlich nicht\nmehr ins Gewicht. Sie würde, wenn sie bei der Bildung der\nGesamtstrafe messbar hätte in Erscheinung treten sollen,\neinen Unterschied von mindestens einem Monat Zuchthaus\n\nee 2 =\nER ne ie SET\n\nnn SENT\n\nEEE EERENT Sen eilig tete\n\n|\n\n|\n4\ni\n|\n!\n\nRs :.\nSy\nIB} -9 -\nm.\n>\na\n\nausgemacht haben. Eine solche Zusatzstrafe wäre aber für die ım\nVerhältnis zu den anderen Taten geringe Verfehlung und unter\nBerücksichtigung der für die schweren Diebstähle als angemessen erachteten Gesamtstrafe zu groß gewesen, Wenn das Land -\ngericht deshalb wegen der zusätzlichen Einzelstrafe von drei\nMonaten Gefängnis hier keine unterschiedliche Bemessung der\nGesamtstrafen vorgenommen hat, so hat es damit in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise von seinem ihm eingeräumten\nErmessen bei Bildung der Gesamtstrafen Gebrauch gemacht.\n\n-4, Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihre Revisionen sind\ndaher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrauss Kosniger BR. Prof,Dr. Busch ist\nim U:Jaub ortsabwesend\n\nund so f tt zu\nUnterzeicnnunder\n\nKrauss\nScharpenseel Dr. Arndt\n\nnn ann ann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-793-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-18/3-str-793-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.465157+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-18/3-str-793-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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