{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-16","aktenzeichen":"5 StR 475/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nm an Emm an ib Cr Ge Au GE An den an Au\n\nGesetz: StGB § 184 Abs 1 Nr 1\n\nRechtseatzs Zur Frage der Ungzüchtigkeit von Taschenspiegeln, in die weibliche Aktfotos eingelegt\nsind .\n\nAktenzeichen; 5 StR 475/53\nUrteil des BGH vom 16. Februar 1954 IG Braunschweig\n\n5 StR 475/53 N\n\n“pm Kemen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinrich H EB aus CD,\ngeboren am W. ED ED in TERM Kreis Te@iiD,\n\nwegen Vergehens gegen § 184 Ziff.1 StGB\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 18. Mai 1953 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte vertrieb von ihm selbst hergestellte\n\"Wunderspiegel\". Es handelt sich um Taschenspiegel in\n'einer Größe von 5 x 7/2 cm, die aus zwei aufeinanderliegenden durchsichtigen Spiegeln bestehen. Zwischen die\nSpiegel sind weibliche Aktfotos in Cellophandruck gelegt.\nDie Aktbilder entnahm der Angeklagte \"gängigen in der\nBundesrepublik in Kiosken pp. gehandelten\" Magazinen,\nließ von ihnen zur Größe 5 x 7Y2 cm verkleinerte Klischees\nanfertigen und von diesen Cellophanabzüge machen. Die\nAktbilder sind nur erkennbar, wenn die Spiegel gegen einen\nhellen Hintergrund gehalten werden. Am 8.9.1952 wurde die\nBeschlagnahme der beim Angeklagten vorrätigen \"Wunderspiegel\" angeordnet. Die beschlagnahmten Spiegel enthalten Aktfotos verschiedener Frauen und Mädchen in verschiedenen Stellungen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM,\nhilfsweise zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt, Zugleich hat\nes die beschlagnahmten \"Wunderspiegel\" eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDas Urteil ist der Auffassung, daß bei den \"Wunderspiegeln\" Nr 1, 2, 9 und 11 die in ihnen enthaltenen Aktfotos als solche unzüchtig seien. Diese Auffassung ist\nfrei von Rechtsirrtun.\n\nNach den Feststellungen des Urteils zeigen die aktfotos der \"Wunderspiegel\" Nr 2, 9 und 11 nackte Frauen\noder Mädchen, bei denen durch besonders ausgewählte Körperstellungen die dunklen Schamhaare derart \"akzentuiert\"\nsind, daß gerade sie den Blick des Betrachters auf sich\nziehen. Der \"Wunderspiegel\" Nr 1 zeigt eine nackte Frau,\n\n,bei der durch die besonders ausgewählte Stellung ihres\n\nKörpers die dunklen Schamhaare \"ins Auge fallen\", die\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n\"infolge der eigenartigen Stellung in der Form etwa einer\nkleinen Kappe aufliegen\" und \"sozusagen herausgepreßt\nscheinen\", Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung des\nLandgerichts, daß die Geschlechtsmerkmale hier nicht\nneben anderen Körperteilen, sondern um des Zeigens willen\ngezeigt seien,\n\nDiese vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie\ndie im Bereich des Tatsächlichen liegende Deutung, die\ndas Landgericht ihnen gegeben hat, rechtfertigen die Annahme, daß die Bilder als solche unztchtige Abbildungen\nim Sinne des §§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB sind. Nach feststehender Rechtsprechung sind Abbildungen unzüchtig, wenn\nsie geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\neines normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu\nverletzen. Das trifft hier zu. Die bloße Darstellung des\nnackten weiblichen Körpers verletzt als solche dieses\nScham- und Sittlichkeitsgefühl allerdings noch nicht.\nDies auch dann nicht, wenn die Geschlechtsnerkmale unverhüllt sind, wenn sie gezeigt werden (vgl RGSt 61,293/2947).\nDas Zeigen der Geschlechtsmerkmale macht die Darstellung\njedoch zu einer unzüchtigen, wenn damit eine Beziehung\nzum Geschlechtlichen hergestellt wird, wenn eine körperliche Stellung eigens deshalb gewählt worden ist, um die\nGeschiechtsmerkmale zeigen und damit eine Beziehung zu\neinem geschlechtlichen Vorgang betonen zu können (vel\nRGSt 61, 293/294/295/). Das trifft nach den Feststellungen des Urteile und der auf tatsächlichen Gebiet liegenden Deutung, die das Landgericht den festgestellten Tatsachen gegeben hat, bei diesen Bildern zu. Zu Unrecht\nmacht die Revision demgegenüber geltend, daß die Bilder\ndeshalb nicht unzüchtig seien, weil der Angeklagte sie\nMagazinen entnommen habe, die in der Bundesrepublik unbeanstandet gehandelt würden, und weil die \"strafrechtliche\nNichtverfolgung\" der in den Magazinen enthaltenen \"absolut\ngleichen Abbildungen\" nicht außer acht gelassen werden\ndürfe. Der von der Revision angezogene Umstand schließt\n\n-4-\n\n-E-\n\nnicht aus, das die Bilder unzücntig sind. Eıne Tat verliert ihre Eigeuschaft als strarkare Handlung nicht dadurch, daß andere Taten gleicher Art bisher nicht verfolgt worden sind. Was die Revision sonst in diesen\nZusammenhang vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDes Landgericht hat im übrigen bei sämtlichen \"Wunderspiegeln’! einschließlich der ebea erwähnten im Ergebnis\nohne Rechtsirrtum angenonmnen, daß sie mit Rücksicht auf\ninre auf das Geschlechtliche gerichtcte cbjektive Zweckbestimaung unzüchtige Abbildungen enthaiten. Die Begründung, die das Urteil hierfür gibt, geht allerdings fehl.\n\nes Landgericht hat hiernach die \"bjektive Zweckbestimmung,\naus der es die Unzüchtigkeit hcerteitet, in einem \"Überraschungsmonont\" gefunden. Im Urteil ist hierzu ausgeführt,\nder obiextive Zweck der “Wunderspiegel\" gehe dahin, daß\n\nder jeweilige Besitzer einen anderen mit dem Sriegel überrasche und ihn dadurch zu einem \"Meinungsaustausch über\nSexualititen\" veranlasse. Diese Erwägungen sind nicht frei\nvon Rechtsirrtum. Die Umstände, aus denen sich die objektive,auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung\nergibt, müssen mit dem Gegenstand, um dessen Kennzeichnung\nee sich handelt, unmittelbar verknüpft sein (RGSt 24,\n365/3677). Das trifft hier hinsichtlich der vom Landgericht angezcgenen Umstände nicht zu, Insoweit ergibt\n\nsich Cie Beziehung zum Geschlechtlichen unmittelbar nicht\naus den \"Wunderspiegeln\", sordern aus einem \"Meinungsaustausch über Sexualitäten”, zu dem der jeweilige Besitzer\neinen anderen durch Überraschung veranlaß+. Das genügt nicht.\n\nDas Urteil beruht indessen nicht auf diesem Mangel,\nDie Annahme, daß die \"Wundersyıegel\" mit Rücksicht auf ihre\nobjektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung unzüchlige Abbildungen enthalten, rochtfertigt sich\naus einem anderen Grunde,\n\nDas Urteil stellt fest. \"laß es sich.bei. den Bildern\num weibliche Aktfotsos ohne jeden künstlerischen Werv\n\n5.\n\n- 5.\n\nhandelt und daß die Bilder zwischen Spiegeln derart ver.\nborgen sind, daß sie nur wahrgenommen werden können,\nwenn man den Spiegel gegen einen hellen Hintergrund hält,\nDiese Umstände ergeben klar den objektiven Zweck der\n\"Wunderspiegel\". Die in dieser Weise verborgenen, jedes\nkünstlerischen Wertes entbehrenden Aktfotos sind objektiv geeignet uni objektiv bestimmt, gerade solchen Per.\nsonen zugänglich gemacht zu werden, die sie nur um des\nGeschlechtlichen willen betrachsen wollen, die sich aus\ndiesem, den Bereich des Geschlechtlichen betreffenden\nGrunde schänen würden, Aktfotos der in Rede stehenden Art\nbeliebigen anderen Personen zu zeigen oder sie in ihrer\nGegenwar* offen zu betrachten und die sich daher scheuen,\nnichtverborgene Bilder dieser Art zu erwerben und zu besitzen. Ihr objektiver Zweck geht nicht dahin, zu unbefangener Betrachtung des Natürlichen oder zum Beschauen\nkünstlerischer Ausdrucksdarstellung anzuregen. Nach der\nobjektiven Beschaffenheit der \"Wunderspiegel\" sind die\nin ihnen verborgenen Akttotos dazu geeignet und bestimmt,\nvon den Personen, die für den Erwerb vorwiegend in Frage\nkommen, nur in Beziehung auf das Geschlechtliche betrachtet zu werden. Die \"Wunderspiegel\" machen damit die auf\nden Aktfotos dargestellten nackten Frauen und Mädchen\nzum bloßen Objekt begekrlicher Betrachtung. Gegenstände,\ndie nach ihrer sich aus Bild und Aufmachung ergebenden\nBeschaffenheit solchen Zwecken dienen und solche Wirkungen auslösen sollen, sınd zeeigret, in einem normalen\nMenschen Abscheu zu erregen, sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtiicher Beziehung zu verletzen,\nSie sind unzüchtig.\n\nDaß der angeklagte die objektive Zweckbestimmung der\n\"Wunderspiegel\" im oben dargelegten Sinne zumindest als\nmöglich erkannt und gebilligt hat, ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe,\n\nZu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht\n§ 59 StGB nicht angewandt hat. Sie meint, der Angeklagte\n\n6.\n\n.6-\n\nhabe sich in einem unverschulüeten Tatbestanäs'rrtun\n\nm Sinne dieser Vorschrift befunden, weil er nach seiner\nunwiderlegten Einlassung geglaubt habe, die Bilder seien\nnicht unzüchtig, da die gleichen Bilder seit Jahren unbeenstandet in der Bundesrepublik öffentlich angeboten\n\nund verkauft worden seien. Der Einwand geht fehl, Ob der\nvom Angeklagten behauptete Irrtum ein Tatbestandsirrtum\nim Sinne des § 59 StGB ist und demgemäß den Vorsatz\nausschließt, kann hier dahingestellt bleiben. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte\nzumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die \"Wundesspiegel\"! seien unzüchtig, und daß er diese Möglichkeit\nbilligend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat. Soweit der Angeklagte mit der erwähnten\nBehauptung hat geltend machen wollen, er habe die Tat\nfür erlaubt gehalten, hat das Landgericht den vom Angeklagten behaupteten Irrtum zutreffend als Verbotsirrtun\nbeurteilt. Der Verbotsirrtium schließt den V:rsatz nicht\naus, Er schließt, falls er unverschuldet ist, die Schuld\naus, Die Ansicht des Landgerichts, daß hier von einem\nunverschuldeten Verbotsirrtum nicht die Rede sein könne,\nläßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Der verschuldete\nVerbotsirrtum kann nur die Schuld mindern und eine mildere\nBestrafung zur Folge haben. Die auffassung des Landgerichts, daß im vorliegenden Fall eine Strafmilderung\nmit Rücksicht auf verschuldeten Verbotsirrtum nicht in\nBetracht komme, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert\nwäre,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr.kKoffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-16/5-str-475-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-16/5-str-475-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.202176+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-16/5-str-475-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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