{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-11","aktenzeichen":"4 StR 755/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"scheiden; vielmehr hat er auch auf die Ge-.\n\nRechtssata:\n\n.. für die Amtliche Sammlung !\n\nStGB 8842,60, 42 e\n\n..erste Massnahme entschiede\n\n. Februar 1954 1G Essen\n\nDer Richter darf die Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nund wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, nicht allein unter dem Ge- Br\nsichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ent\n\nsamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die\nunterschiedliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu\nachten, EN RER N,\nStPO § 358 Abs 2 re\nHat sich der Tatrichter bei der W\n\nzwischen der. Unterbringung in ein\n\ner Heiloder. Pflegeanstalt oder der Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begründung für die\ni n, so kann er. in\nder neuen Hauptverhändlung.noch\ndie zweite Massnahme anordnen.\n\n55/55\n\n4_StR 755/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Friedrich K ÜEW , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1915 ir DB. 2.7t. in der\nProvinzialheilanstalt EEE unterschracht,\n\nwegen fortgesetzten geneinschaftlichen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Fülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n_ als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHi lfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 13. August\n195% im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung in einer\n‚Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Dieb im Rückfall und als gefährliche","text_plain":"Aür das N\n\n1, Gesetz:\nRechtssatz:\n\nscheiden; vielmehr hat er auch auf die Ge-.\n\nRechtssata:\n\n.. für die Amtliche Sammlung !\n\nStGB 8842,60, 42 e\n\n..erste Massnahme entschiede\n\n. Februar 1954 1G Essen\n\nDer Richter darf die Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nund wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, nicht allein unter dem Ge- Br\nsichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ent\n\nsamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die\nunterschiedliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu\nachten, EN RER N,\nStPO § 358 Abs 2 re\nHat sich der Tatrichter bei der W\n\nzwischen der. Unterbringung in ein\n\ner Heiloder. Pflegeanstalt oder der Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begründung für die\ni n, so kann er. in\nder neuen Hauptverhändlung.noch\ndie zweite Massnahme anordnen.\n\n55/55\n\n4_StR 755/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Friedrich K ÜEW , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1915 ir DB. 2.7t. in der\nProvinzialheilanstalt EEE unterschracht,\n\nwegen fortgesetzten geneinschaftlichen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Fülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n_ als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHi lfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 13. August\n195% im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung in einer\n‚Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Dieb im Rückfall und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nund die Unterbringung des geistesschwachen Täters in einer\nHeil- und Pflegeanstalt angeordnet:\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der Sachbeschwerde seiner Revision nur gegen die erneute Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt, aus der er gerade: entwichen war,\nund beantragt, wie schon in der Hauptverhandlung, stattdessen die Sicherungsverwahrung anzuordnen, weil er das\nZusammenleben mit Geisteskranken als eine seelisch besonders schwere Belastung empfinde, Die Beschränkung des Rechtsmittels ist statthaft. |\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen kennzeichnen den\nBeschwerdeführer als einen arbeitsscheuen, verlogenen und\ngewalttätigen Menschen, der sich auf Warenhausdiebstähle\nverlegt, um seinen Lebensunterhalt bequem bestreiten zu\nkönnen. Von 1930 bis zum Kriegsausbruch ist er jährlich\nwegen Zigentunmsvergehen bestraft worden nit Ausnahne des\nJahres 1938, das er im wesentlichen in Strafhaft zubrackte.\nVon 1939 bis 1944 war er im Konzentrationslager, dann bei\nder Wehrmacht und schliesslich bis 1947 in russischer\nKriegsgefangenschaft; nur während dieser Zeit strenger\nÜberwachung hat sich der Angeklagte nicht an fremdem Gut\nvergangen. 1948 beginnt dagegen schon die neue Folge seiner\njährlichen Verurteilungen; 1951 enden sie dann mit seiner\nEinweisung in die Provizialheilanstalt auf Grund des Urteils des Landgerichts in Bochum vom 12. Juli 1951. Die\nStrafkammer hat ferner die begründete Besorgnis gewonnen,\nder Angeklagte werde auch nach Verbüssung der neuen Strafe\nauf Grund seines verwurzelten Hanges zu Eigentumsverbrechen\nsein gesetzwidriges Treiben, wie bisher, fortsetzen, Die\nVoraussetzungen der §§ 20 a, 42 e StGB sind nachgewiesen.\n\n‚handeln, und führt zu moralischen Defekten; einen Laden-\n\nWegen des angeborenen Schwachsinns ist der Beschwerdeführer 19535 unfruchtbar gemacht worden. Seine geistige ürkrankung vermindert erheblich seine Fähigkeit, das Uner-\n\nlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\n\ndiebstahl sieht er für nicht so verwerflich an, da er keine\n\nEinzelpersonen schädige. uch wegen des Schwachsinns hält\nder Tatrichter die Unterbringung zum Schutz der öffentlichen\nSicherheit für geboten; die Voraussetzungen der 38 51 äbs 2,\n42 b StGB sind gleichfalls dargetan.\n\nDas Landgericht bezeichnet den triebhsften und willensschwachen Angeklagten als weder heilbar noch pflegebedürftig;\nes hält jedoch die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt als das nächste Kittel zum Schutz der Öffentlichkeit\nund als das für den Angeklagten geringere Übel. In Übereinstimmung mit den früheren Oberlandesgericht Freiburg (DR2Z\n1949, 117) glaubt die Strafkammer auf Sicherungsverwahrung nur |\ndann erkennen zu dürfen, wenn die andere häassnahme keinen\nausreichenden Schutz der Öffentlichkeit verbürge.\n\nDieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.\n\nGerade der vorliegende Fall zeigt, dass schon der Ausgangspunkt der Überlegung keine entscheidene Geltung beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer empfindet das Zusammen- “=\nleben mit irren in einer geschlossenen Anstalt als eine weit \"\nschwerere Belastung als das Zusammensein mit gesunden Kri- \\\nminellen, die in einer straffen Zucht. gehalten werden. Die\nUmwelt in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist für einen dem\nLeben noch zugewandten Eingewiesenen in einem so besonderen\nMasse niederdrückend, dass diese seelische Qual nicht als\neine bloß persönliche Beschwernis abgetan werden kann; sie\nwohnt dem Vollzuge notwendig inne und gibt der Unrechtsfolge ein sachliches Gewicht. In ihrer fFreiheitsberaubenden\n\nund unbefristeten Wirkung decken sich beide Massnahmen\n\n(§ 42 f Abs 3 StGB), in dem jedoch, was ihr Wesen ausmacht,\nsind sie nach Oränung und nach Behandlungsmethoden so\nunterschiedlich gestaltet, dass zwischen beiden kein blosser\nGrad - sondern ein echter Artunterschied besteht; m.a.\\.\n\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist\n\nkein geringeres, sondern ein anderes Jbel gegenüber der\nSicherungsverwahrung. 3runs hat in 2$trW 60, 474, 490 ff\nzutreffend dargetan, dass es sachlich vunrichtig und\n\nmethodisch verfehlt sei, innerhalb der wichtigsten Massregeln des § 42 a StGB eine Rangorädnung herzustellen und\ndie \"Vexierfrage\" (Rietzsch DJ 1938, 189 ff), welche dieser Massnahmen leichter oder schwerwiegender sei, allgemein’\nzu beantworten. Das Gesetz kennt keine solche grundsätzlichen Abstufungen (RG HRR 1936 Kr 1545). =\n\nZum Schutze der Öffentlichkeit können.beide lassnahmen\ngleich gut geeignet sein. Der Richter darf daher die Frage,\nwann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt, und wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen sei, nicht allein unter diesen\nGesichtspunkt beurteilen (aA OGHSt 1, 198). Ausschlaggebend für die Auswahl oder Eäufung der Nassregeln sind vielmehr die besonderen Umstände des Finzelfalles. Das Gericht\nhat deshalb auch auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, dessen Wesensart die sichernden Massnahmen zum\nSchutze des sozialen Friedens gerade begegnen sollen, zu\nachten. Etwaige Wünsche des Angeklagten muss er dabei\nneben den öffentlichen Belangen insoweit mit in Erwägung\nziehen, als der Betroffene hierfür \"sachliche\" Gründe\ngeltend macht; ä.h. soweit das Anliegen nach der allgemeinen Erfahrung und auch vom Standpunkt der Gesamtheit\nsinnvoll und zweckmässig erscheint (Bruns aa0; RG ERR 1936\nNr 1545). Schliesslich hat der Richter die unterschied-\n\nliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu berücksichtigen, die ihren eigentlichen \\ufgaben,\n\n. r\nnicht entfremdet werden dürfen.\n\nIndiesem Sinne sind die Entscheidungen RGSt 73, 47\n\nund 102 zu verstehen, wenn sie darauf abstellen, welche\nMassnahme die geeignetste sei (OLG Celle SJZ 1950 Sp 510),\n\nIn den Heil- oder Pflegeanstalten sollen heilbare Geistesund Nervenkranke geheilt und unheilbare gepflegt werden\n(BGE 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951; RG HRR 1937 Nr 604).\nDieser Auffassung steht nicht entgegen, dass das (@esetz\ndie Unterbringung weder von der Pflegebeäürftigkeit noch\nder Möglichkeit einer Heilung abhängig macht. Eine solche\nEinschränkung verbot sich deshalb, weil diese \\nstalten\ndort mit Sicherungsaufgaben betraut werden müssen, wo die\nkriminelle Gefährdung der Öffentlichkeit ausschliesslich\n\naus einer geistigen Erkrankung erwächst. Das Gesetz setzt\nandererseits die genannten anstalten als Erscheinung gsTormen\ndes sozialen Lebens voraus und bezieht sich auf sie in\nseinen Regelungen. Ihre Zweckbestimmung wird üaner der\nRichter dort beachten dürfen, wo eine liehrzahl von lassnahmen in seine Hand gegeben ist. Im allgemeinen ist aber\n“eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht der gegebene Aufenthalt für gefährliche Gewohnheitsverbrecher; an georäneten\nZuständen in diesen änstalten ist auch der. Öffentlichkeit\ngelegen und die Belange der Kranken brauchen vor denen\n\nder Kriminellen nicht zurückzutreten (vgi dazu besonders\nGruhle in Ponsold, Gerichtliche Medizin 5 1075 Langelüddeke,\nPsychiatrie S 66, 67 mit weiteren Nachweisen; Leferenz\n\n592 1949 sp 251 ff).\n\nDer Senat schliesst sich demnach der Auffass ung des\nReichsgerichts an (vgl R&St 69, 129; 72, 151; 75, 101 ff),\ndie auch im Schrifttum im wesentlichen Zustimmung gefunden\nhat (vgl Schönke, § 42 e Anm VI; IK 7. Aufl § 42 b mm 35\n\n?\nDW\n\nOlshausen 12, Aufl § 42 b Anm 9 b; Mezger, Studienbuch,\nAllgem. Teil 3. Aufl S 252). Sieverts hat in 892 1950,\n\n511 mit weiteren Nachweisen dargelegt, dass sich die\nRechtsprechung des Reichsgerichts nicht nationalsozialistische\nGedankengänge, sondern in kriminalpolitisch-teleologischer\nRechtsauslegung nur die Ansichten führender Psychiater zu\n.eigen gemacht hat. Dass die abweichende Meinung des früheren\nOberlandesgerichts Freiburg mit der Rechtslage nicht vereinbar ist, hat auch das Oberlandesgericht Celle in seiner\nangeführten Entscheidung dargelegt. Der 2. Strafsenat des\n‚Bundesgerichtshofs hat sich in seinen Urteilen vom 10. Juli\n1951 (2 StR 273/51), vom 21. Oktober 1952 (2 StR 470,52)\n\nund vom 2, Dezember 1952 (2 StR 683/52) auf die angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts bezogen. Hingegen ist der 5. Strafsenat in seinen Urteilen vom 13. März\n1952 (5 StR 287/52) und 24. äpril 1952 (5 StR 119/52) der\nSlteren Auffassung des Reichsgerichts in HRR 1956 Nr 1197;\nJW 1935, 2136 gefolgt; jedoch beruhen die Urteile des\n\n5. Strafsenats nicht darauf.\n\nDas Landgericht wird daher die Frage, ob die Sicherungsverwahrung in der neuen Hauptverhandlung statt oder neben\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen sei, erneut zu prüfen haben. Das Verbot der Schlechterstellung des § 358 Abs 2 StPO nimmt der Strafkammer nicht\ndie Freiheit der Entscheidung. Wollte man den Abs 2 wörtlich auslegen, So würde das hier zu dem Ergebnis führen,\ndass ein vom Angeklagten als Beschwer empfundener und zutreffend gerügter Rechtsfehler nicht behoben werden könnte;\ndenn der Wortlaut seines Satzes ? verbietet, die Entschei-\n| dung über die Sicherungsverwahrung nachzuholen. Der Zweck\nder Vorschrift, die dem Angeklagten eine Rechtswohltat\ngewähren will, würde damit genau in ihr Gegenteil verkehrt.\nDieser Widersinn kann nicht Rechtens s&in. Der Senat ist\ndaher der Auffassung, dass das Verbot der Schlechterstellung\n\nnicht die Fälle ergreifen kann, in denen sich der Matrichter\nbei der Auswahl unter den rechtlich möglichen Massnahmen\ndes § 42 a StGB von fehlerhaften ürwägungen hat leiten\n\nlassen und sich deshalb für eine Massnahme entschieden hat,\n\ndie der Angeklagte aus einem sachlichen Grunde als eine\nBeschwer empfindet,\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-755-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-755-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.041099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-11/4-str-755-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1954-02-11","dockets":["4 StR 755/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.02.1954 – 4 StR 755/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-755-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"scheiden; vielmehr hat er auch auf die Ge-.\n\nRechtssata:\n\n.. für die Amtliche Sammlung !\n\nStGB 8842,60, 42 e\n\n..erste Massnahme entschiede\n\n. Februar 1954 1G Essen\n\nDer Richter darf die Frage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nund wann er in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, nicht allein unter dem Ge- Br\nsichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ent\n\nsamtpersönlichkeit des Angeklagten sowie die\nunterschiedliche Zielsetzung und die Behandlungsmethoden beider Anstalten zu\nachten, EN RER N,\nStPO § 358 Abs 2 re\nHat sich der Tatrichter bei der W\n\nzwischen der. Unterbringung in ein\n\ner Heiloder. Pflegeanstalt oder der Sicherungsverwahrung mit fehlerhafter Begründung für die\ni n, so kann er. in\nder neuen Hauptverhändlung.noch\ndie zweite Massnahme anordnen.\n\n55/55\n\n4_StR 755/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Friedrich K ÜEW , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1915 ir DB. 2.7t. in der\nProvinzialheilanstalt EEE unterschracht,\n\nwegen fortgesetzten geneinschaftlichen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Fülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n_ als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHi lfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 13. August\n195% im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung in einer\n‚Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Dieb im Rückfall und als gefährliche","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 13. August\n195% im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung in einer\n‚Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 5, 312","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:15.041099+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}