{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-11","aktenzeichen":"4 StR 677/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für d das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nrn war mi un ®\n\nstr0 9 244 Abs. 4\n\nGutachtliche Äusserungen eines Sachverständigen Zeu-\n\ngen. bei ‚Gelegenheit seiner Vernehmung stellen kein\nGutachten im Sinne des § 2 ‚2. ‚StPO. ‚dar,\n\nGesetze |\nRechtssatzs\n\n| Aktenzeichens 4 StR Er1/55 EN\nUrt. ‚des Bus vom ls Februar 1954.\n\nEn\n\n4 StR 677/53\n\nInNanen des Y olkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikanten Erich B En aus SCENE,\ngeboren ar ED 1905 ir. TE ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Februar 1954, an der teilgenommen habens\n\nSsenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. mer | ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 27. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nAuf der Fahrt von Hasslinghausen nach Silschede bog der\nAngeklagte von der Bundesstrasse 235 in die in einer leichten\nRechtskurve abzweigende Bundesstrasse 234 ein; sein Fahrzeug\ngeriet wegen seiner hohen Geschwindigkeit - 70 bis 80 km/st -\nauf die linke Strassenseite und stiess dort mit voller Wucht\nauf einen auf seiner rechten Fahrbahn mit mässiger Geschwin-Gigkeit heranfahrenden Lastkraftwagen. Dabei wurde der Bierverleger Sb, der rechts neben dem Angeklagten im Personenkraftwagen gesessen hatte, so schwer verletzt, dass er\nalsbald verstarb, Auch der Beschwerdeführer erlitt erhebliche Verletzungen. “\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger 7 Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 2, 71 StVZO: 1, 9, 49 StVO zu\nGefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt\nund ihm auf die Dauer von drei Jahren den Führerschein entzo-\n\ngen. Mit der Revision wird die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts serüst. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nehren eusnikkn\n\n1.) Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäss\nbesetzt gewesen, greift nicht durch, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend (§ 344 Abs 2 StPO) erhoben ist, Die Revision wirft nämlich lediglich die Frage auf, Ö: b die Voraussetzungen des § 66 GVG vorlagen, anstatt die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Gegen die Verwendung von\nAssessoren als Hilfsrichter der Strafkammer besteht im übrigen kein rechtliches Bedenken (vgl § 10 Abs 2 GVG). Sie verstösst nicht gegen Art 92, 97 Abs 2, 201 GrundG (BGHSt 1,\n210).\n\n2.) Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH vom 2. Dezember 1952\n1 StR 427/52). Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt\ndafür, dass das Beweisergebnis bei der Abfassung der schrift\nlichen Urteilsbegründung wegen der länge der seit der Urteilsverkündung verflossenen Zeit nicht mehr lückenlos im\nGedächtnis der Richter geblieben war. Die Revision verweist,\nzwar zur Bekräftigung ihrer dahin gehenden Behauptung auf\ndie Aussagen des Zeugen Ei, die angeblich anders gelautet haben als sie das Urteil wiedergibt. Da sich der Senat\ninsoweit auf die Urteilsgründe verlassen muss, kann er dem\nVorbringen der Revision keine Beachtung schenken,\n\n5.) Den Wortlaut der Aussagen des zeugen Sc ann\nGas Revisionsgericht den Urteilsgründen nicht entnehmen.\nDeshalb versagt der Vorwurf der Revision, das landgericht:\nhabe diese Angaben nicht ausreichend gewürdigt,\n\nAs) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht ha- -\n\nbe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht keine Ortsbe-Sichtigung vorgenommen ($: 244 Abs 2 StPO), Der Angeklagte\n\nhatte nicht bestritten, auf der linken Seite der Bundes-\n\n mengestossen zu sein. Aus den Zeugenaussagen hat si h\n\nübrigen das Landgericht, wie die Urteilsgründe ersehen S:\nsen, ein anschauliches und vollständiges Bild über den Ge\n\nschehensablauf machen können; es ist auch ein Kraftfahrzeugsachverständiger beigezogen worden. Ob sich die Einzeichnun\ngen in der polizeilichen Skizze hinsichtlich des Standortes.\nder Tatzeugen mit deren Angaben in der Hauptverhandlung dec\nten, war nicht massgebend. Unter diesen Umständen musste sic\ndem Landgericht die Notwendigkeit einer Besichtigung der Ört\nlichkeit nicht aufdrängen; ein dahin gehender Antrag war in\nder Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt worden,\n\nDa sich das Landgericht über die Vorgänge in der Wirtschaft KB . insbesondere über die Menge des dort ‚genossenen Alkohols, aus den Aussagen der Zeugen Klarheit verschaffen konnte, war es auch nicht geboten, einen weiteren\nGast des Umtrunkes zu hören. Das Jlandgericht verletzte auch\nseine Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass es ausser dem\nleitenden Arzte des Krankenhauses nicht auch dessen Assistenzarzt und das Pflegepersonal über das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner £inlieferung vernommen hat; auch in dieser Richtung war kein Beweisamtrag gestellt worden,\n\n5.) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen,\ndass der Angeklagte betrunken war, als er sich gegen 14,20\nUhr an das Steuer seines Wagens setzte, um nach Hause zu\nfahren. Es schliesst dies aus der lenge des von diesem ge-.\nnossenen Alkohols und aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Briesack, der das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Finlieferung in das. Krankenhaus in\nGevelsberg eingehend geschildert hatte. Den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag, den\nsachverständigen Zeugen Dr. Schulte darüber zu hören, dass\nder Angeklagte unmittelbar nach dem Unfalle nicht den Binäruck eines Betrunkenen gemacht habe, hat das Landgericht u\nmit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Die Revision rügt aun nicht,\ndass sich aus der Ablehnung nicht ergebe, ob das Beweisthema aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung sei. Sie sucht vielmehr nachzuweisen, dass das Beweisangebot entgegen der Annahme des Tatrichters aus tatsächlichen Erwägungen für die Entscheid\nvon i wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Mit diesem {\ngen kann aber der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz\nnicht gehört werden (RGSt 29, 3695 63, 330). Die Strafkamne\nwird indes, da das Urteil aus andern Gründen nicht bestehen\nbleiben kann, in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich\nmit diesen Ausführungen der Revision zu befassen.\n\n6.) Die weitere Verfahrensrüge erweist sich dagegen\n\nals begründet,\n\nDen Beweisamtrag der Verteidigung; einen medizinischen\nSachverständigen darüber zu hören, dass das Verhalten des\nAngeklagten bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus auch\ndurch die schweren Verletzungen (Gehirnerschütterung) erklärt werden könne, hat das Landgericht abgelehnt, weil das\nGegenteil schon erwiesen sei. Dabei hat die Kammer übersehen, dass ein Beweisangebot mit einer solchen Begründung\nnur dann abgelehnt werden darf, wenn ein früheres Gutachten eines Sechverständigen durch ein weiteres Sachverständigengutachten entkräftet werden sollte (§ 244 Abs 4 StPO);\nIm vorliegenden Falle war aber Dr, Briesack nicht als Sach\nverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge gehört und\nvereidigt worden. Er hat sich zwar bei seiner Vernehmung da\nhin geäussert, eine Gehirnerschütterung habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen; dieser gutachtliche Teil seiner\nAussage wurde auch von seinem Zeugeneid gedeckt (RaSt 55;\n184), Derartige, bei Gelegenheit einer Zeugenvernehmung gemachte wertende, also gutachtliche Aussagen eines sachverständigen Zeugen stellen aber kein Gutachten im Sinne des.\n§ 244 Abs 4 StPO dar. Hier wird vielmehr vorausgesetzt,\ndass der begutachtende Sachverständige nach Massgabe der\nProzessordnung in das laufende Verfahren als Sachverständiger und nicht als Zeuge eingeführt und als Sachverständiger auch vom Gericht, für alle Beteiligten erkennbar; in\nder Hauptverhandlung behandelt worden ist. Die Prozessbeteiligten dürfen nicht dadurch benachteiligt werden, dass\ndas Gericht den Angaben eines vernommenen Zeugen den Wert\neines Sachverständigengutechtens in überraschender Weise\nbeilegt. Sie müssen darauf vertrauen können, dass das Gericht, will es einen sachverständigen Zeugen auch als Sachverständigen hören, allen Beteiligten Klarheit darüber gibt,\n\n.. gesetz handelt, ist die Gesetzesänderung nicht zu beachten\n\nso dass ihnen auch das Recht der Ablehnung (§ 74 StPO) nicht\ngenommen wird. ‘Die für die Ablehnung des Beweisamtrags gegebene Begründung entspricht daher nicht ‚dem Gesetz.\n\nAuf der Verletzung des § 244 Abs 4 StPO kann das Urteil auch beruhen. Wenn nämlich das Verhalten des Angeklagten auf eine beim Unfall erlittene Gehirnerschütterung schlies-.\nsen liesse, hätte das Gericht möglicherweise nicht angenommen, dass der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit den Unfall herbeigeführt habe, Mindestens für das Strafmass hätte sich diese andere Beurteilung auswirken können.\n\nSacırkgen\n\n1.) Die äusseren Tatbestandsmerkmale der Übertretung\nder §§ 1, 9 StvVo, § 2 Stmzo sind zweifelsfrei dargetan.\nDer Unfall ereignete sich innerhalb einer geschlossenen\nOrtschaft; damals (am 11. September 1952) galt innerhalb\nihres Bereiches noch die Geschwindigkeitsgrenze von 40 .\n\nkn/st. für Personenkraftwagen. Sie ist zwar nachträglich\nB aufgehoben worden, da es sich aber insoweit um ein Zeit-\n\n(8 2 Abs 3 StGB; BGH 4 StR 28/53 vom 26. März 1953), Im äbrigen bleibt immer ein Verstoss gegen § 9 Abs 2 StVO übrig,\nda der Angeklagte mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholbeeinflussung nicht mit einer Geschwindigkeit von 70\nbis 80 km/st hätte fahren dürfen. Damit ergibt sich auch,\n\n| dass er den Tatbestand der § 8 1 Stvo, 2 stE4o nach der äusseren Tatseite erfüllt hat, ”\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Jandgericht ferner angenonmen, dass das verkehrswidrige, übersshnelle Fahren den Tod\ndes SC ‚erursacht hat, weil es den Personenkraftwagen\naus der Kurve hinaustrug. Dass die Fahrweise auf Zlikohol-\n\neinwirkung zurückzuführen ist, ist nach dem Urteil nicht\nzweifelhaft, Soweit hiergegen die Revision angeht, verkennt\nsie offensichtlich die Urteilsgründe.\n\nDagegen tragen die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite den Schuldspruch nicht. Mehrmals spricht die\nStrafkammer davon, dass der Angeklagte betrunken war, als\ner sich an das Steuer seines Wagens setzte, um nach Hause\nzu fahren. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus, et-\n\nwa eine Stunde nach dem Unfall, hat ihn der Arzt als völlig\nbetrunken angesehen; \"seine Volltrunkenheit stand im Vordergrunde\". Als Ergebnis der Beweisaufnahme stellt schliesslich.\ndas Gericht fest, dass nach seiner Überzeugung der Angeklagte seinen Wagen in betrunkenem Zustand gefahren hat. Nach\ndem Sprachgebrauch aber bezeichnet man mit Trunkenheit den\nZustand eines Menschen, in dem er wegen Bewusstseinsstörung\ninfolge Alkoholgenusses nicht mehr zurechnungsfähig ist (8 51\nAbs 1 StGB). Wer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine\nmit Strafe bedrohte Handlung begeht, kann dafür strafrechtlich nicht belangt werden. Damit wäre freilich die rechtliche Betrachtung des vorliegenden Falles nicht erschöpft. Hat\nsich ein Kraftwagenführer fahrlässig in den Zustand der voll\ntrunkenheit versetzt und begeht er im Rausche eine fahrlässi.\n.ge Tötung, so ist er aus § 222 StGB zu bestrafen, wenn er mi\nder Begehung dieser Straftat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit hatte rechnen müssen (actio libera in causa; R6St 22\n413; 70, 85, 87; Hartung DAR 1953, 143). Es kommt dann nicht\ngarauf an, ob er im Zeitpunkte des Eintrittes des Erfolges\nzurechnungsfähig war, sondern darauf, ob er daswar, als\n\ner sich in den Rausch versetzte, Den Angeklagten trifft daher der Vorwurf der fahrlässigen Tötung, wenn er in der\nWirtschaft Kickuth ausser acht liess, dass er durch weiteres Trinken in den Zustand der Zurechnungsunfähiekeit geraten werde, und wenn er ferner damit rechnen musste, dass er\n\nauf der bevorstehenden Fahrt nach Silschede . im Zustande der\n\nTrunkenheit durch verkehrswidriges Fahren einen Menschen.\ntödlich verletzen werde. Kann ihm ein so gearteter Vorwurg\naber nicht gemacht werden, so ist die Anwendbarkeit des\n§ 330 a StGB zu prüfen, der ausscheidet, wenn der Täter\nnach den Regeln der actio libera in causa wegen fahrlässi-.\nger Tötung, begangen in der Trunkenheit, zu bestrafen ist,\n(Banst 2, 14, 18).\n\nZur inneren Tatseite führt das Landgericht auss\nDas Verschulden des Angeklagten folge aus dem Erfahrungssatz,\ndass jeder Kraftfahrer die Gefährlichkeit des Alkohols kenne\nund wisse, dass er sich in diesem Zustande nicht an das Steuer seines Wagens setzen dürfe. Gerade wegen der gefährlichen\nSelbsttäuschung, die der Alkohol hervorrufe, pflege der gewissenhafte Kraftfahrer sich vor Antritt einer Fährt des Genusses grösserer Alkoholmengen zu enthalten. Diese Regel hätte der Angeklagte Kennen müssen, ihre Beachtung wäre ihm nach\nder Sachlage auch leicht möglich gewesen. on\n\n5 Bei der Strafzumessung weist der Tatrichter darauf hin, |\nder Angeklagte habe sich über das Gebot, nicht unter Alkohol=-\neinwirkung. zu fahren, hinweggesetzt, wiewohl er Zeit und An\nlass gehabt hätte, sich des Gebotes zu erinnern. Er habe. in\nkurzer Zeit erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, ohne\nsich auf seine Fahrerpflicht zu besinnen, und dies bis zum\nZustand der Trunkenheit, Den Grad seines Verschuldens habe\ner noch \"vertieft\" durch das Einhalten einer \"rasamten Geschwindigkeit®, Sn,\n\nNach diesen Ausführungen hat es den Anschein, als hate\nder Tatrichter nicht Trunkenheit, sondern völlige Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Sinne des § 2 StVZU) als nachgewiesen erachtet‘, Er hätte aber dann, da er mehrmals die Trunken-\n\nheit des Angeklagten bei der Sachschilderung hervorhebt,\ndarlegen müssen, aus welchen Gründen § 51 StGB in seinen\nbeiden Absätzen nicht zur Anwendung gelangen könne. Schon\ndie festgestellte Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols drängte zur Klärung der Trage seiner Zurechnungsfähiskeit. Hierüber fehlt jede Erörterung.\n\nWollte aber das Landgericht die Schuld des Angeklagten\nnach den Regeln der actio libera in causa begründen, so reichen seine Feststellungen hierzu nicht aus. Es fehlt der\nNachweis, dass sich der Beschwerdeführer fahrlässig in den\nZustand der Trunkenheit versetzt hat. Es hätte auch der eindeutigen Klarstellung bedurft, dass er mit der Begehung einer fahrlässigen Tötung während der Fahrt rechnen musste.\nMöglicherweise war sein Hemmungsvermögen zu dem Zeitpunkt,\nals er sich in der Wirtschaft KW zu betrinken begann,\nAurch den voraufgegangenen Genuss von Alkohol in einem Masse bereits vermindert, dass die Anwendung des § 51 Abs 2 SteB\nin Frage kam. Für die rechtliche Würdigung ist es - entgegen\nder Meinung der Revision - allerdings ohne Bedeutung, dass\nSCHE sen ingeklasten erst im Laufe der Unterhaltung in\nder Wirtschaft KW zseheten hatte, im Kraftwagen mite\nnommen zu werden; denn massgebend ist; ob der Beschwe\nrer damit rechnen musste, dass er in der Trunkenheit Me;\ntödlich verletzen werde, die Einzelheiten eines Unfalles und\ndie dabei beteiligten Personen brauchte er nicht erkannt ZU\nhaben. j\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung den Sachverhalt\nunter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten neu würdigen\nmüssen. Zu den von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen\ndie Strafzumessung des Tatrichters braucht im einzelnen nic)\nStellung genommen zu werden; das Landgericht wird in der neu-\n\nen Verhandlung hierzu Gelegenheit haben, Es sei jedoch darauf\nhingewiesen, dass Einsichtslosigkeit eines Täters unter den in\n\nden Entscheidungen des BGHSt l, 105, 107 dargelegten Voraussetzungen stralerschwerend gewertet werden darf, &s geht Jedoch nicht\n\nan, den Verurteilten zur Geltendmachung von Strafmilderungsgründen\nauf den Gnadenweg zu verweisen. Der Tatrichter muss vielmehr selbst\nvrüfen und entscheiden, ob er solche Gründe bei der Strafzumessung\n\nberücksichtigen kann.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch auf die Neufassung des § 49\n\nStVO auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 hingewiesen.\n\nDem Senat erscheint es angebracht, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen (§ 354 Abs 2 StPoO). Dem Antrag\ndes Verteidigers in der Revisionsverhandlung, die Sache an das\nSchöffengericht zurückzuverweisen, kann jedoch nicht stattgegeben\nwerden, da die Voraussetzungen des § 354 Abs 3 StPO nicht gegeben\n\nsind,\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-677-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-677-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.015117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-11/4-str-677-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1954-02-11","dockets":["4 StR 677/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.02.1954 – 4 StR 677/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-11/4-str-677-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 27. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. |","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":3},{"id":"GVG/10","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"10","label":"§ 10 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/222","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"222","label":"§ 222 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/330a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"330a","label":"§ 330a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/74","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"74","label":"§ 74 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:15.015117+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}