{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"4 StR 673/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ıcn\n+\ney!\nin\n3--]\nN\nIN\n71\nEN\n\nImNamen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nVaschmeister Tiiheln K EEE : aus zu, gebore:\n| ee ii Mi\n\nje}\na\n3\n\n@\n\n- ” x\nchlesien)\n\nwegen Unzucht mit einem kinde u.2&,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Fülle\nBundesrichter Martin\n\nBunäesrichter Dr, Seiberit\nals be sitzende Richter,\n\n slaatsanwalt.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter iin mittleren Tustizci erst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n\nAuf. die Revision des Angeklagten. wird das Urteii.\ndes Landgerichts in Bochum vom 27 * hugust 1953 nit\nden F eststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhsndlung und Intscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en das 1Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGgGründesz\n\nDer jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist nit einer\nsechs Jahre älteren Frau kinderlos verheiratet.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Verbrechens genäß\n8 176 Abs ! Nr 3 StCB in Tateinheit mit Erregung öffent-\n\nlichen Ärgernisses, begangen unter den Voraussetzungen des\n8 51 Abs 2 StGB, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nie sich die Ehefrau des Angeklagten im Sommer 195: im\nKrankenhaus aufhielt, erledigte die damals’ elf Jahre alte\n| Wilma el Fam ihn des Öfteren Einkäufe, Als das Kind aus\ndiesem Anlaß einmal in der Küche des Beschwerdeführers war,\ngab er. ihm einen Kuß auf die \\ange. Ein anderes Mal faßte\ner dem Mädchen mit der Hand unter den’ Rock und berührte\nden Oberschenk el über dem Schlüpfer. Hierbei war er in geschlechtlicher. Erregung. Wilma riß sich. sofort Los und\n\nlief fort,\n\n\\ Einige Tage später stand der Angeklagte nachni ttags\nin seiner Wohnungstür, die unmittelbar nach draussen ins\nFreie führt. Dort befindet. sich ein Vorgarten, an dem ein\nschmaler Weg entlang führt. Als Wilma rm vorbeikanm, örtnete der Beschwerdeführer seinen Hosenschlitz und ließ\nseinen Geschlechtsteil heraushängen, wobei. er sich dem\nMädchen zuwandte. Dieses schaute nur kurz hin, wandte sich\nnach Erkennen der Situation sofort ab und entfernte sich. ..\nEin gleicher Vorfall ereignete sich an einem der folgenden Tags. - Bei allen diesen Handlungen war der Angeklagte\nleicht angetrunken,\n\nSeine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechks.\nSie hat im Ergebnis Erfoies.\n\n1. Das Landgericht nimmt an, der Griff unter den Rock E\nund an den Oberschenkel des Mädchens verletze das Schan- und.\nSittlichkeitsgefühil in geschlechtlicher Hinsicht und stelle\n\nmithin eine unzüchtige Handlung nach 8 176 bs 1 Nr. Jt6B\n| dar. Hiergegen wendet sich die Revision chne Erfo!\n\nL\n\n.n\n\n39\n\nen\n\nOb eine unzüchtige Handlung vorliegt, .ist im wesentLichen Tat- und keine Rechtsfrage (RGSt 67, ‘10, 1i4), Der\nTatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, daß kurze oder\nunbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinneniust beruhen oder auf ihre je\nregung abzielen, noch keine unzüchtige Handlung derzustel- ”\nien braucher (BGNSt 2, 164, “66, 167; BGH NW 1 954, y 20, AA.\nNr 27). Wenn er aber das Tun des geschlechtiiäh RE An\ngeklagten als eindeutige Unzuchtshandlung angesehen hat, So:\nkann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\nAuch das bloße Berühren des bekleideten Oberschenkels eines Mädchens kann eine unzüchtige Handlung sein (vgl RGSe ”\n58, 2775; RG HRR 40 Nr 1327), ‚zumal. wenn dem ein Griff unter\nden Rock vorausging: Die Annahme eines vollendeten Verbrt- .\nchens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StEB ist somit rechtlich nicht\nzu beanstanden. u .\n\n2. Es ist ferner rechtsbedenkent rei, wenn das Landgericht in den beiden Vorfällen an der Wohnungstür den Versuch eines Verleitens zu unzüchtigen Handlungen im Sinne\ndes § 176 Abs i Nr 3 StGB gesehen hat,\n\nNach den Feststellungen hat der Beschweräeführer \"aus\nsexueilem Antrieb und in wollüstiger Absicht gehandelt und\nzwar mit dem Vorsatz, das Kind zu veranlassen, zu seinen\nentblößten Geschlechtsteil herzusehen\", Damit hat der Tatrichter ersichtlich sagen } wollen, daß der ‚Angeklagte mit\nnicht nur arslosen Betrachten seines Gliedes zu verleiten.\nFür diese Annahme der Strafkammer spricht auch die für\nglaubhaft erachtete frühere Einlassung des Beschwerdeführers, \"daß er immer dann, wenn er angetrunken sei und die\nWilma Peg sehe, das Bedürfnis habe, sich ihr gegenüber\nso zu benehmen\",\n\nEin den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler tritt\nbei dieser Auffassung der Strafkammer nicht zutage (vgl\nauch BGH NJW 1953, 710 Nr !6).\n\n3, Dagegen vermögen die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch aus.§ 183 StEB nicht zu tragen. Die\nse Vorschrift schützt das, Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nder Allgemeinheit. (BEHSt 4, 303 f). Bei der Frage, ob der\nTäter öffentlich ein Ärgernis gibt, kommt es entscheidend\ndarauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach\n\nden Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüch-\n\ntige Handlung des Täters hätte wahrnehmen können, ohne. daß\n\ner in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, j\n90, 94 und 246, 250; BGH Urt v 19. November 195% — 4 StR\n598/53 =); Die Strafkammer führt zwar aus, nach den ört-\n\nlichen und zeitlichen Verhältnissen am Tatort hätte das\nverhalten des Angeklagten von jedermann wahrgenommen werden\n\nkönnen, Diese Annahme ist.jedoch. mit: der Tatsa ache nicht\nweiteres vereinbar, daß der Angekla ste in seiner Haustir\nstand und daß es ein schmaler Weg war, auf dem das Kind\nlang kams Insoweit wird der Tatrichter, unter Berücksie\ntigung. des’ Revisionsvorbringe ens, genauere Feststellunge\nzu treffen haben. es u:\n\nFerner ‚sagen die. Urteilsgründe zur inneren Tatseit\ndes. _ 183 St GB nichts..Der Angeklagte mußte sich‘ der Öf\n fentlichkeit seines Tuns bewußt gewesen sein und wenigs\n‚mit ‚der Möglichkeit gerechnet. haben, daß an seinem Verha\nten Ärgernis genommen werde. (BGH Urt v.12. November 195\n> SER 142/55 =). Nach dem.bisher festgestellten Sachve\nhalt ist, nicht eusgeschlossen, daß es dem Beschwerdefüh\nsich durch das Zuschauen gerade, und nur de\n\ndarauf ankam,\nWilma DEM zesch! echtlich zu er vregen. Wäre das so, hätte\nöffentlich Gurchführen wolle\n\nsein Vorhaben nicht\n\n‚In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt weiterer\nKlärung.\n\n4 Dadurch, daß die Strafkanner rechtlich eine Ha\nung angenommen hat e gl dazu BEHSt. 2, 163, 1675 BGH Nd\n1953, 710), ist der Angeklagte nicht bes chwert. pie Un\nteilbarkeit des Schuldspruchs nötigt jedenfalls, zur auf\nhebung des Urteils in vollem Umfang. |\n\n77T\n\nDadurch erhält der Tatrichter zugleich Gelegenheit,\ndie Anwendbarkeit des § 23 StGB n F zu prüfen. |\n\nKrume Engels a Hülle\nMartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-673-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-673-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.508387+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-04/4-str-673-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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