{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"4 StR 551/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| Für das | chlagewerk\n\nFür die Antliche Sammlung!\n\nine nn ee ee ie ie Pr\n\nmeter:\n\nGesetz: StEB. 88 315 a Abs 1 Nr 1, 516\n\n\\ ÜRechtasata: 1. Die Beschädigung des Beförderungsmittels muß\n| der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen, sie gart. ihrerseits nicht erst Un-\n\nFallfolge sein. en 2 |\n‚ Falsches. überholen im Sinne des 8 315. a Absatzes: 1° Er 4 ist kein \"Hindernisbereiten\"\noder \"ähnlicher Bingriff\" nach Abs Nr 1.\n\nAktenzeichen: 4 StR 1551/53\nUrt. d. BGH. v. 4. Februar 1954 LG Hagen\n\n1)\n\nn des Volkes\n\nin Hanne ]\nin der Strafseche\n\ngegen den Pastor Dr. Karl ü Cu | :.:: >.\n\nfehrlässiger Tötung\n\n“D\n[6\n13\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nsls beisitzende Richter\nStaatssnwalı >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nYilfsarbeiter in nittleren Justizdienst EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen von 29, Wai 1955 im Schuldspruch\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen fshrläs-\n\nÜ\n\nsizer Tötung verurteilt ist.\n\nIm Strefausspruch W wird ‚das Urteil nit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nTntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n5)\n\nTandgericht zurückverwilesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte überholte als Führer eines Personenkraftwagens auf der Landstraße einen llotorradfahrer. Da ihm\nzur selben Zeit ein Lastkraftwagen begegnete, konnte er von\ndem Motorradfahrer lediglich einen Abstand von 30 - 50 cm\nhalten. Er streifte das lMlotorrad links an der Lenkstange;\nder kotorradfahrer stärzte und starb an den Folgen seiner\nVerletzungen. Die befestigte Tahrbahn war an der Unfallstelle 6,50 m breit; infolge eines leichten Nieselregens\n\nwar die Straße scählüpfrig,\n\nDas Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 85 316\nAbs 2, 315 a Abs I Nr 1 StGB zu vier üonaten Gefängnis ver-\n\nurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbe-\n\nschwerde.\n\n1. Die Verfahrensrüge;\n\na) Die Revision wirft dem Tatrichter vor, daß er keinen Augenschein an der Unfallstelle eingenommen und keinen\nSachverständigen zugezogen hat. Die hierin liegende Rüge\neiner Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Die\nRevision hat nämlich bei Berechnung des möglichen Zwischenraums zwischen den einzelnen Fahrzeugen den Abstand des\neingeholten lotorradfaırers von der Fahrba ıhnbegrenzung über-\n\nsehen; nach den Urtei ilsteststellungen Aielt der Hotorradfahrer auch während des Überholungsvorga ng noch einen Abstand von 1 m vom Straßenrande inne. die zent demnach bei\n\nihrer Behauptung, der Tatrichter wäre bei Einnahme eines\nAugenscheins und Zuziehung eines Sachverständigen zu anderen Raummaßen gekommen, von einem falschen Auszangspunkt\naus. Die weitere Fraxe, ob der von dem Angeklagten zu dem\n\nHotorradfenrer eingehaltene Zwischenraun von 30 - 50 on\n\n+\n\ne\nnach den gegebenen Unständen ausreichend war, konnte und\n\nmußte der Tatrichter ebenso aus eigenem Wissen entscheiden\n\nQ\n\n[03\n\nwle die Trage, ob den Hotorradfahrer ein lüitverschulden an\n\ndem Unfalle traf.\n\nb) Zuch die Rüge einer Verletzung des § 207 StPO zeit\nfehl. Die Anflhrung des § 222 StGB ist in der Anklage-Be nicht aber im EröffnungsbeschlußS Übersenen. Auf\n\n> Unvollständigkeit der Anklageschrift kann das Urteil\n\nnicht beruhen.\n\n2; Die ee führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\n\"0 {> & .\nTötung nach § 222 StGB ist nicht z beanstanden. Das Land-\n\n2 Lı\n\ngericht hat ohne Recktsirrtum angenommen, daß der Angeklas-\n\nte den Kotorradfahrer schuldhaft mit zu geringen seitlichen Abstande überholt und dadurch dessen tödlichen Stur\nverursacht aat. Bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes von dem eingeholten Fahrzeug hat der Überholende\ngeringe Abwe ichungen von der Pahrgeraden stets einz zurechnen;\ndas silt besonders bei Fahr- und Motorrädern, die nach. Iihrer Bauart ständig gewissen Schwankungen unterworfen sind\n(vgl BGH £ StR 79/50 vom 21.2.1951 in VRS 3, 176). Diesem\nGefahrenmoment hat der Angeklagte nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Motorradfahrer mit dem äusserst\nknannen Abstand von 30 - 50 cm überholt hat (vgl BGH 5 StR\n636/52 vom 9, Oktober 1952 in VRS 5, 58). Er kann sich\nnicht darauf berufen, daß er durch die Begegnung mit dem\nTastkrafiwagxen daran gehindert worden sei, einen ärößeren\nZwischenraum einzuhalten; denn er sah den Lastkraftwagen\n\nschon vor Beginn der Überholung entgegenkonmen und durfte\n\n;\n\ndaher nicht zur Überholung ansetzen, wenn er richt auf Grund\nsorgfältiger Abschätzung der Entfernungen sicher annehmen\n\"konnte, er werde den Überaolungsvorgang noch vor dem Eintreffen des Lastkraftwagens beendet haben. Daß der Motorradfahrer infolge des zu lImappen Abstandes von dem Volkswagen gestreift wurde, zu Fall kam und an den dabei erlittenen Verletz nzen starb, war für den Angeklagten bei Anwendung\nder nach den Umständen gebotenen und ihm zumutbaren Sorg-\n\nTalt voraussehbar und vermeidbar.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung sind daher unbe;ründet. Dagegen\nkann die (tateinheitliche) Verurseilung wegen Vergehens gesen die 98 316 Abs 2,315a Abs 1 Nr 1 StGB nicht bestehen\nbleiben.\n\n-a) Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er das Motorrad beschädigte und \"damit\" Gefahr.\nfür das Leben des Motorradfahrers heraufbeschwor. Der Tatrichter verk tennt dabei, daß die Beschä Sdigungen des Motorrads\n(an der linken Fußraste, en den Halter des Soziussitzes\n\nnd an der Lampe), ebenso wie die Verletzungen des Motorradfahrers selbst, erst durch dessen Sturz verursacht wurden und daß der Sturz nur die Verwirklichung der schon vor-\n“her durch das \"falsche Überholen\" für gen Motorradfahrer\n‚hervorgerufenen Unfallgefahr war. Nach § 515 a Abs Tür]\nStGEB aber muß die Beschädigung des Beförderungsmittels der\n'Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen. Das Tolgt\nzwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem bestraft\nwird, wer. die Sicherheit des $traßenverkehrs dadurch beein-\n\nsm\n\nträchtigt, daß er Beförderung Yittel bescaädigt und dadurch\n\ng&\n\neine Gemeingefahr (§ 315 Abs 53 StGB) herbeiführt. Das Wort\n\n\"dadurch\" bringt unverkennbar die Notwendigkeit eines (zeit-\n\nlichen und) ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Beschädigung und der Gemeingefahr zum Ausdruck, des Inhalts, daß\ndiese die Folge der vorausgegangenen Beschädigung sein muß;\nein sonstiger,irgendwie zearteter. Zusammenhang genügt\nTatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 1 erfüllt also\n\n2.B., wer die Bremsvorrichtung eines Kraftfahrzeugs beschä-\n\nnicht, Den\n\nch die Gefahr seines Unfalls während der Pahrt\n\npe:\nHr\n)\nEn;\no\nje}\ner}\ncu\n=\nes z\nie\n2\n\nEs geht auch nicht an, schon in dem Streifen des Wotorraäs üurch den Volkswagen des Angeklagten eine unfallursächliche \"Beschädigung des Motorrads\" zu erblicken. Unter\nBeschädigung ist nur eine solche körperliche Einwirkung auf\ne andere Sache zu verstehen, durch die deren stoffliche\n\nsammensetzung verändert oder sonst deren Unversehrtheit\nderart aufiehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre\n\nwecke vermindert wird (vgl Rdst 74, 14 zu § 303 StGB), Die\nbloße mechanische Berührung zweier Fahrzeuge stellt noch\n\ni\n\nkeine Beschädigung in diesem Sinne dar.\n\nb) Der Angeklagte hat auch keine der im § 315 a kbsii\nWr 1.85t6B aufgeflärten anderen Störungshandlungen beganen. Insoweit Könnte nur in Betracht kommen, daß er den Motorradfahrer mit zu geringen seitlichen Abstand, also\n\"falsch überholt \" hat, Es bedarf nier keiner grundsätzlichen Entscheid jung, ob Hindernisse im Sinne des § 315 a Abs\n1 Nr 1 StGB auch dad urch bereitet werden können, daß ein\n\nin Bewegung befindlic ches Fahrzeug in die Fahrbahn eines\nanderen Fahrzeugs gerät oder dieser gefä ihrlich nahekommt;\n\nebensoweni & bedarf es der Erörterung, ob’ eine solche Fahrweise die Vornahne eines \"ähnlichen Bingriffs\" im Sinne\n\nder genannten Vorschrift darstellen kann. Denn die Gefährdung des Verkehrs durch \"falsches Jberholen\" ist im 8 315\n\na Abs I Nr 4 StB als selbständiges Vergehen unter Strafe\n\nsestellt, Diese tatbestandliche Regelung schließt es aus,\ndie mit falschen überholen regelmässig verbundene Beliinderung des eingeholten Fahrzeugs in den Begriff des Hindersbereitens oder der Vornahme eines ähnlichen Eing sriffs\n“nach 3 315 a Abs 1 Nr 1 StGB einzubeziehen, so daß dasselbe Tun in derselben Strafvorschrift mehrfach unter Strafe\ngestellt wäre. Daß das nicht der Wille des Gesetzes ist, ergibt auch folgende Erwägung: Nach § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB\nist das falsche Überholen nur dann als Versehen mit schwererer Strafe bedroht, wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos geschieht: Das bedeutet, daß alle leichteren Fälle wie bisher nur als Übertretungen nach den 8% 1 und 8 StVO\ngeahndet werden sollen. Es wäre nun nicht verständlich, wenn\ndas Gesetz die leichteren Fälle, die es in der Nr 4 des § 315 a Abs 1 StGB von der schärferen Strafdrohung ausniunt,\nunter einem anderen, allgemeineren Gesichtspunkt in der\nNr 1 äieser Vorschrift doch der strengeren Strafdrohung un-\n\nterwerfien würde.\n\nEine durch falsches Überholen für das eingeholte Fahr-\n\nherbeigeführte Behinderung und Gefä Shrdung kann also\nnicht als Bereiten eines Hin \\dernisses oder als Vornahme\n. eines ähnlichen Eingriffs im. Sinne des 5315. Abs I Nr 1\nStoß ang esehen werden. Diesen Ergebnis kann im vorliegenden Falle auch nicht nit dem Hinweis entgegengetreten werden, der Angeklagte habe den lotorraäfahrer nicht nur in zu\ngeringen seitlichen Abstande überholt, sondern überdies gestreift und damit eine weitergehende Gefährdungshandlung\nvorgenommen. Eine solche Betrachtungsweise übersähe, daß\ndas Streifen des Motorraäs nur die Verwirklichung der schon\ndurch das falsch Überholen geschaffenen Unfallgefahr ein-\n‚leitete und daher nicht als selbständiger Verstoß gegen.\ndas Strafgesetz gewürdigt werden kann.\n\nOb im Hinblick auf die Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs 2 StGB eine andere Auslegung des § 315 a Abs\n1 Nr 1 StoB geboten ist, wenn an dem Überholong gsvorgang\neine an Schienen gebundene Straßenbahn beteiligt ist (vgl\nOLG Stuttgart in NJW 1953, 1524), kann hier dahingestellt\nbleiben.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Ver;sehens ge-\n\nast\ngen die §§ 316, 315 a Abs ! Nr i StGB ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Aber auch der Tatbestand des § 315 a\nAbs I Ar 4 StGB liegt ersichtlich nicht vor, weil das Urteil zweifelsfrei erkennen 1lA3t, daß der Ängeixlagte nicht\nYin zrob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise\", sondern nur deshalb falsch übernolt hat, weil er in menschlichem Versagen zu spät erkannte, daß er den Überholungsvorgang nicht rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Lastkraftvagen abschließen könne. Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Frage kommt, Kann das\nRevisionsgericht von sich aus in sinngemäßer Anwendung des\n§ 554 Abs 1 StPO den Schüuldspruch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränk ken. Dagegen bedarf der\nStrafaussyaruch äer Aufhebung und Zuräckverweisung, weil\nnicht auszuschliößen ist, daß die tateinheitliche Verurteilung asch § 315 a Abs 1 Wr 1 StGB auf die Strafhöhe von\n\nEinfluß war.\n\nu)\n5\n\nIn der neuen Jauptverhandlung hat der Tatrichter auch\n\nGelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu erwägen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nMertin “ Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-551-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-551-53","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.936531+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-04/4-str-551-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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