{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"4 StR 445/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für die Amtliche Sammlung! a\n\nGesetz: vs S 267.\n\nRechtasata: Wer einen Blankett ohne den Willen oder. gegen die\n\nAnordnungen der als Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen urkundlichen Inhalt gibt, stellt\n\nw eine unechte Urkunde her. 2 Be Ä\n\nAktenzeichen: 4 StR 445/53 Ba.\nUrteil des BGH vom 4. Februar 1954 . 16 Münster\n\n4 StR 445/53\n\nImNamen des Vo Iikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Oberpostsekretär Paul L Me IB, zeboren am 1899 in 8 Schlesien,\n\n2.) den Handelsvertreter Günther L aus HE\ngeboren am EEE 1927 in OB Schlesien,\n\nwegen Verletzung des Postgeheimnisses u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichver Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GEB in 3er Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED ;=i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n£ir Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Paul zgumm ©°°°\" das\nUrteil des Landgerichts in Künster vom .„ April 1953 wird\n‚mit der lassgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen\nAntsunterschlagung von Paketkarten entfällt. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Günther IB ir‘\ndieses Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Erftscheidung, Auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-_2_\n\nerünge:\nDie Sachbeschwerde des Angeklägten Günther O3\nist begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten\npaul IB ;einen wesentlichen Erfolg hat. |\n\n1.) Der Angeklagte paul IB, der als Oberpostsekre-\n+5r bei dem Postamt Ahlen tätig war, bezog von einer\nHamburger Firma monatlich ein Pfund Kaffee, das ihm in\nNachnahmepaketen an die Anschrift \"Postamt Ahlen\" übersandt wurde. Da er sich nicht in der Lage sah, diese\nKaffeesendungen rechtzeitig zu bezahlen, nahm er die Pakete in der Zeit von 1950 bis November 1952 jeweils aus\nder ihm zugänglichen Paketkammer ohne Wissen der für\n\ndie Paketeingänge zuständigen Beamten an sich.\n\nin diesem Verhalten hat die Strafkammer unter Verhängung der Hindeststrafe ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl begangene Unterdrückung von Paketen (§ 354 StGB) erblickt.\n\n2.) Die zugehörigen, mit der Briefpost beförderten\n pakeikarten, deren Bearbeitung ebenfalls nicht zu seinem Dienstbereich gehörte, nahm der Angeklagte paul langer zumeist an sich, ehe sie in den Geschäftsgang gelangt und eingetragen worden waren. Darin hat die Strafkammer eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl\nund Urkundenunterdrückung im Amnte (§ 348 Abs 2 StGB)\nstehende Briefunterdrückung (3 354 StGB) gesehen. Nicht\ngerechtfertigt ist dabei nur die Annahme des Diebstahls;\ndenn da es dem Angeklagten insoweit offenbar nicht auf\ndie Gewinnung des wirtschaftlichen Wertes der Karten,\nsondern lediglich darauf ankam, sie als Beweismittel\n\nzu beseitigen, fehlte ihm die Absicht, sich diese Paketkarten zuzueignen (vgl R6St 61, 228, 232 £f). Dieser\nRechtsfehler ist indessen im Urteilsspruch nicht zum\n\n-3-\n\nAusdruck gekommen und auch für die Strafzumessung be-\n\nGeutungslos geblieben.\n\nIn neun Fällen gelang es dem Angeklagten nicht,\ndie Paketkarten unmittelbar nach ihrem Singang an sich\nzu bringen. In diesen Fällen liess er die Sendung an\ndie von ihm geleitete, räumlich mit dem Postamt Ahlen\nvereinigte Landpoststelle überweisen. Alsdann entzog\ner die nunmehr dienstlich von ihm zu bearbeitenden Paketkarten dem Postverkehr, indem er sie mit nach Hause\nnahm oder vernichtete. Dieses Verhalten hat die Straikawmer als eine in Tateinheit mit Briefunterdrückung\n(§ 354 StGB), Urkundenunterdrückung im ämte (§ 348 Abs 2\nStGB - die Anführung des nie erlassenen § 349 Abs 2 ist\noffensichtlich ein blosses Schreibversehen -) und Untreue begangene fortgesetzte Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) beurteilt. Fehlerhaft ist insoweit nur die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, weil die blosse Zerstörung, auf die es dem Angeklagten ersichtlich allein\nankam, keine Zueignung der Paketkarten darstellt\n(RGSt 61, 232 f). |\n\nRechtsirrig ist es weiter allerdings, dass die\nStrafkammer die Fälle, in denen es dem Angeklagten gelang, die Paketkarten vor ihrer Eintragung an sich zu\nbringen, als in Tateinheit mit der Unterdrückung und dem\nDiebstahl der zugehörigen Kaffeepakete begangen ansieht;\ndenn die Behandlung der Pakete einerseits und der Paketkarten anderseits fiel nur im Beweggrund, nicht aber insoweit zusammen, dass ein Teil einer einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beider Vergehen\nbeitrug (vgl Rest 32, 137, 139 £; 72, 120, 123), Dadurch,\ndass die Strafkammer nur die neun Fälle, in denen eine\nrechtzeitige Beseitigung der Paketkarten nicht gelang,\n\nals - ebenfalls mit der Mindeststrafe geahndete - selb-\n\n- 4. -\n\nständige, in sich fortgesetzte strafbare Handlung ansiehi, ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.\nBei rechtlich zutreffender Beurteilung hätte nämlich\ndie Unterdrückung der Paketkarten insgesamt als selbständige Straftat beurteilt werden müssen.\n\n3,) In gleicher Weise wie den Kaffee, brachte der Angeklagte Paul IWW in 19 Fällen an seinen Sohn Günther, den Mitangeklagten, gerichtete Vachnahmesendungen von Künstlerpostkarten durch Tntwendung aus der\nPaketkamner an sich, wobei es ihm stets gelang, die zugehörige Paketkarte vor ihrer Eintragung zu beseitigen.\nDass die Strafkammer diese Verfehlungen mit Rücksicht\nauf den ohne Beziehung zu den Kaffeesendungen gesondert gefassten Matvorsatz als ein selbständiges, in\nMateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348\nkbs 2 StGB) und Diebstahl stehendes - gleichfalls mit\nder gesetzlichen Hindeststrafe belegtes - fortgesetztes Vergehen gegen § 354 StGB beurteilt hat, unterliegt\nkeinem rechtlichen Bedenken. - |\n\nHinsichtlich der Kaffee- und der Postkartensendungen. bleibt die Revision des Angeklagten Paul Le\nPr) sonit im wesentlichen ohne Erfolg. In Wegf fall, ZU\nbringen war lediglich die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung der 9 Paketkarten; diese Berichtigung hat\n‚aber auf das Strafmaß keinen Einfluss, weil insoweit\nnur die gesetzliche. Nindeststrafe des tateinheitlich\nverwirklichten § 354 StGB ausgesprochen v worden ist.\n\n4.) Der Angeklagte Günther u hat seinen vatr\nzu den von diesem in Bezug auf die Fostkartensendungen begangenen strafbaren Handlungen durch Vorstellung\nseiner Notlage und Erregung des väterlichen lüitgefühls\nvorsätzlich bestimmt. Seine Verurteilung wegen instif-\n\ntung zu einem in Tateinheit mit Diebstahl begangenen\nzewinnsüchtigen Gewahrsansbruch nach § 133 Abs 2 StGB\nkann indessen nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen Günther\nTED :ich über die von dem Vater zu begehenden Überschreitungen seiner Befugnisse gemacht, ob er insbesondere mit der Verwirklichung von Straftatbeständen\n\ndurch seinen Vater gerechnet hat.\n\nFehl am Platz ist hier übrigens die Erwägung der\nStrafkammer, dass die nur für Beamte geltende Bestimmung des § 350 StGB gemäss § 50 StGB auf den Angeklägten Günther IB richt angewendet werden könne. Denn\nder &ngeklaste Paul Ip ist insoweit nicht eines\nVergehens gegen § 350 StGB, sondern des Vergehens gegen § 354 StGB in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung\nim Amte (8 348 Abs 2 StGB) und Diebstahl für schuldig\nbefunden worden. Die Vorschriften der § 8 354 und 348\nAbs 2 StüB aber verschärfen die im § 133 Abs 2 StGB\n angeärohte Strafe nicht. Dass ein Nichtbeamter sich bei\nAnstiftung ZU einem echten Beamtendelikt nach der für\nden Täter geltenden Vorschrift strafbar macht, steht\nin der Rechtsprechung fest (Rest 28, 100, 101 £; 71,\n\n330, 332):\n\n5,) Während seiner Tätigkeit als Leiter der Kraftfahrstelle Ahlen nahm der Angeklagte Paul Ip aus\nden von ihm amtlich verwalteten Beständen zwei Blocks\n\nmit Blanko- Zeitkarten an sich. In der Folge stellte\n\ner für sich und seinen nicht unter Anklage gestellten\n\nSohn Siegfrieä Dauerfahrkarten für die von der Bundespost betriebene Autobusstrecke Ahlen-Beckum aus, indem er Fahrpreis, S$treckenangäbe und Ausstellungsda-\n\ntum einsetzte. Durch die Verwendung dieser Tahrkarten\n\nro\n\nwurde die Post, wie die Strafkammer feststellt, un den\njeweils geschuldeten Fahrpreis, insgesamt um mehr als\n300 DI geschädigt.\n\nDie Strafkammer hat dieses Verhalten als Antsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch (8 133 Abs 2 StGB), Urkundenfälschung, Untreue und Betrug gewertet. Dabei tritt kein\nzum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zutage. Dass das Vergehen gegen 8 133 Abs 2 StGB in lateinheit mit Amtsunterschlagung begangen werden kann,\nist in der Kechtsprechung schon mehrfach anerkannt worden (RG GA 68, 216; HRR 1940 Nr 576). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue (Trevbruchstatbestand) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. |\n\nZu Unrecht zieht die Revision die Annahme des BErstrichters in Zweifel, dass in der Ausfüllung der Blanko-Zeitkarten eine Urkundenfälschung gemäss § 267 StGB zu\nerblicken sei» Die Urkundeneigenschaft der Karten steht\n\n„ausser Frage, da sie dazu bestimmt und geeignet sind,\nden Abschluss eines Beförderungsverträges mit der Bundespost zu erweisen (vgl RGSt 64, 48 f). Die vom Ange-\n\nklagten Paul ED ausgefüllten Fahrkarten waren auch\n\nnicht deshalb echt, weil er als Leiter der Kraftfahrstelle der für die Ausstellung der Zeitkarten zuständige Beamte war, - wobei die Teststellungen es im übrigen\noffenlassen, ob er die Ausfüllung der unterschlagenen\n\nBlanko-Karten nicht auch noch fortgesetzt hat, nachäenm\ner diese Zuständigkeit infolge Versetzung zur Landpoststelle verloren hatte. Das ergibt sich aus folgenden\n\nSruägungen. 5is zum Inkrafttreten der Strafrechtsangleichunzsvei ordnung vom 29. Mai 1943 bestimmte § 269\nDIEB, dass es der fälschlichen Anfertigung einer Ürkun-\n\n- 1 -\n\nde gleichgeachtet wird, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier ohne dessen Willen oder dessen Änoränungen zuwider durch Ausfüllung\neinen urkundlichen Inhalt gibt (sog. Blankett-Fälschung),\nDabei stand in der Rechtsprechung fest, dass es auf die\nUnterschrift nicht wesentlich ankam, es vielmehr auch\nhier genügte, wenn der Aussteller erkennbar war (vgl\n\nRG DR 1941, 2290 Er 2; HRR 1942 Wr 744). Wenn die Verordnung vom 29. Kai 1943 im Zuge der Neuordnung der Urzundendelikte die Bestimmung des % 269 StGB aufhob, so\nwollte der Gesetzgeber damit nicht etwa die Blänkett-Pälschung straflos stellen; er war vielmehr der Auffassung, dass die Neufassung des § 267 StGB den Tatbestand\ndes früheren § 269 StEB mit umschliesse, weil eine unechte Urkunde hergestellt werde, wenn jemand einem Blankett ohne den Willen oder gar gegen die Änoränungen der\nals Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen\nurkundlichen Inhalt gibt (vgl Schönke, Deutsches Strafrecht 1945, 141; Rietzsch bei Pfundtner-Neubert IT c 6\n\nSs 234 Anm 6 zu Art 11). Dem entspricht es, dass die im\nwesentlichen gleichliegende Herstellung einer Urkunde\ndurch Verwendung eines echten Stempels ohne Wissen und\nWillen des Stempelinhabers von der Rechtsprechung seit\njeher als Urkundenfälschung beurteilt worden ist (RGSt\n12, 17). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Täter unter anderem Voraussetzungen, im vorliegenden Falle\nbei Intrichtung der tarifmässigen Gebühren, zur Herstellung von Urkunden solcher Art ermächtigt war; denn das\nWesen der Tmechtheit liegt eben darin, dass der angebliche Urheber unter den obwaltenden Umständen die Herstellung dieser konkreten Urkunde nicht wollte (vgl RGSt 63,\n39), Dass der Angeklagte durch den liissbrauch der Blanko-Zeitkarten den Anordnungen der Postverwaltung zuwiderge-\n\nhandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Ersichtlich hat der\n\n-8-\n\nAngeklagte auch die den gesetzlichen Straftatbestand\nbegründenden Tatumstände gekannt.\n\nDen Feststellungen des Tatrichters sind die llerkmale des Betrugs ebenfalls einwandfrei zu entnehmen.\nBei der Verwendung der Fahrkarten hat der Angeklagte\npaul IB 3er Schaffnern der Autobusse die Echtheit\nder Fahrscheine vorgespiegelt und sie so davon abgehalten, den jeweils geschuldeten Fahrpreis zu fordern. Die\nBehauptung der Revision, ®e8 sei kein Schade entstanden,\nweil der Angeklagte als Postbeamter üblicherweise auch\nohne Fahrschein vom Postomnibus mitgenommen worden wäre,\n\nsetzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen\nund ist daher unbeachtlich. Im übrigen hat der Angeklag-\n-& auch die Echtheit der seinen Sohne Siegfried missbräuchlich ausgestellten Fahrkarten vorgetäuscht, der\n\nkein Postbeamter war.\n\nUrkundenfälschung und Betrug stellen sich nicht\nals straflose Nachtat dar, weil die missbräuchliche Verwendung der veruntreuten Blanko-Karten eine weitere und\nandersartige Schädigung der Bundespost verursachte (vel\nRESt 43, 65 £). Ob die Annahme von Tateinheit statt latmehrheit zwischen Antsunterschlagung, Gewahrsamsbruch\nund Untreue einerseits sowie Urkundenfälschung und Betrug anderseits rechtlich zutrifft, kann unentschieden\nbleiben, weil sie den Angeklagten keinesfalls beschwert.\n\nD\n\nDa die Zumessung der winzelstrafe hierfür wie auch\ndie Gesamtstrafenbildung keinen zum Nachteil des Ange-\n\n- 9 -\n\nklagten Paul Igw nirkenden Rechtsverstoss erkennen\nlassen, war somit seine Revision - abgesehen lediglich\nvon der Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich\nder 9 Paketkarten - unter Kostenfolge aus § 473 StPO.\nzu verwerfen.\n\nKrunne Engels Hülle\nkKartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-445-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/4-str-445-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.462346+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-04/4-str-445-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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