{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"3 StR 771/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 771/53\n\nmen an mr fe en num\n\n23IO 064\n\nImNanen des vo Ike\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ärbeiter Franz P EEE zus DEE, dort geboren’\nan En ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a-\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangest ellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 12. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne ?ührerschein\nwährend einer Fahrt nach der Gastwirtschaft \"za SB\"\n\nverurteiit worden ist, und\nb) im Strafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht in Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzeige\n\n3\n\n-2_-\n\nGründe;\n\nDer Anreklagte PO ist durch das angefochtene\nUrteil wegen Fahrens ohne Führerschein in einem Falle\nzu Gelästrafe und in einem weiteren ?alle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung und\nVerkehrsübertretung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nAm 8. März 1953 fuhr der Angeklagte in Duisburg\nzweimal mit einem Motorrad (200 ccm) des Mitangeklagten\nEEE, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, und\nzwar einmal nach der Gaststätte \"Ze SED\". Gegen\n23 Uhr auf der Heimfahrt kam er\"mit sehr hoher Geschwindigkeit\" durch die Stapeltorstrasse, wo Baumaterialien\nvor einem Neubau den Gehweg und einen Teil der Fahrbahn\n\nversperrten. Der Angeklagte, der infolge Alkoholgenusses-\n\nzur sicheren Führung des Kraftrades nicht in der Lage\nwar, sah weder den auf der Strasse liegenden Sandhaufen,\n\n\"noch zwei dicht daneben auf der Fahrbahn nebeneinander\n\ngehende Fussgänger. Er fuhr —- obwohl ihn der auf dem Rad\nhinter ihm sitzende EB durch Zuruf auf die Fussgänger aufmerksam machte - in voller Fahrt von hinten einen\n\nFussgänger an, der an den Folgen der Verletzungen als-\n\"bald verstarb; EB wurde ebenfalls verletzt. Die\n'Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten für die Un-\n\nfallzeit einen Blutalkoholspiegel von 1,1 bis 1,5 pro\nNille.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung ver-\n\nfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI» Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nist unbegründet. Die Verteidigung hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass der Ange-\n\n- 3-\n\n. a...\n\nnn\n\nTrace\n\nSTEEEFTR era d RE\n\nET RT:\n\nET eT\n\nklagte Ende 1952 beim Tussballspielen einen Unfall mit\neiner Gehirnerschütterung erlitten hatte; während der\nUntersuchungshaft bestand wiederum Verdacht einer Gehirnerschütterung. Der Antrag auf Ladung des Gefängnisarztes und seines Gehilfen war vom Vorsitzenden abgelehnt worden. Beweisamträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn besondere Umstände zu\neiner weiteren Aufklärung drängen. Das war hier nicht\nder Tall; denn Sportunfälle junger lfenschen selbst mit\nGehirnerschütterung brauchen keinerlei Folgen für die\nZurechnungsfähigkeit zu haben. Die Strafkammer hatte die\nAngaben des Angeklagten über seine Beschwerden in der Untersuchungshaft nicht für widerlegt erachtet und war zu\nseinen Gunsten davon ausgegangen, dass er durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung mit einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung erlitten hatte. Es lag kein\nAnhaltspunkt vor, dass bei diesen Beschwerden Folgen\neines früheren Sportunfalles' mitgewirkt hatten. Für die\nStrafkammer bestand daher zu weiteren Massnahmen ohne\nentsprechenden Beweisamtrag kein Anlass\n\nII. Die von der Revision erhobenen einzelnen sachlichrechtlichen Yinwendungen gegen das Urteil sind unbegründet, doch weist das Urteil in anderer Hinsicht Rechtsfehler auf,\n\nDie Revision ist der Ansicht, die Strafkammer hätte\nkeine Feststellungen darüber getroffen, dass der durch\neine Laterne beleuchtete Sandhaufen auf 30 Meter zu sehen war. Die Strafkammer hat dies ausdrücklich festgestellt (S 3). Die Revision meint möglicherweise, dass\nbesondere Beweiserhebungen nötig gewesen seien und die\nBeweismittel für diese Feststellung hätten angegeben werden müssen. Das ist unrichtig; denn Beweismittel brau-\n\n-4-\n\nmu wel\nvr 2 aA\nDo en Zur mer 3 .\n\nsr car\n\nN\n\nchen für die einzelnen festgestellten Tatsachen in\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden (§ 267\n\nAbs 1 StPO). Für die Strafkammer, die für Verkehrssa-\n\nchen zuständig ist, konnten die örtlichen Verhältnisse\ngerichtsbekannt sein.\n\nDie Ansicht der Revision, wegen der unsachgemäs-\n\nsen Lagerung des Baumaterials entfielen der ursächli-\n‘ che Zusammenhang und das Verschulden des Angeklagten,\n' ist irrig. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich\n\nder Angeklagte darüber klar war, dass im Stadtgebiet mit\nHindernissen auf den Strassen zu rechnen ist. Diese Feststellung verletzt keine Erfahrungssätze. Im übrigen ist\ndieser Umstand unerheblich, weil der Angeklagte nicht\nauf den Sandhaufen gefahren ist, sondern die auf der beleuchteten Strasse gehenden Fussgänger infolge seiner\nUnaufmerksamkeit und trotz eines Warnrufs überhaupt nicht\ngesehen und in voller Fahrt einen von ihnen von hinten\nangefahren hat. Darin liegt, unabhängig von den sonstigen Umständen, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten.\n\nDas verkehrswidrige Verhalten des Fussgängers ist,\nentgegen der Meinung der Revision, ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision nötigt zur\nsachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils in vollem\nUmfange. Diese ergibt folgendes;\n\nDer Angeilagte durfte das Kraftrad mit einem Hubraum von 200 ccm nur fahren, wenn er im Besitz eines\nFührerscheins der Klasse IV war (§§ 5, 67 a StV20),\nwie der Angeklagte wusste. Er hatte bei der fahrt, auf\nder sich der Unfall ereignete, keinen Führerschein.\n\nAuch gegen die Annahme einer fahrlässigen Übertretung\nder §§ 1, 9 StVO, der fahrlässigen Gefährdung des Stras-\n\n- 5.\n\nDAB ES On ne >\n\nnenn ce, u\n-. Po en En ee. ..\n\nET.\n\nmen\n\nnahen Bar Se Pe\n\nsenverkehrs (§ 316 Abs 2 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) und der fahrlässigen Tötung\n(§ 222 StGB) bestehen keinerlei rechtliche Bedenken.\nDie Strafkammer hat aus dem- späteren Verhalten des .\\ngeklagten, den gezeigten groben Unachtsamkeiten und\n\naus dem Ergebnis der Alkoholuntersuchung gefolgert,\ndass der Angeklagte zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs nicht mehr in der Lage war. Dieser Schluss\nwar möglich und enthält zugleich eine das Revisionsgericht bindende ausreichende Feststellung. Die Strafkanmer stellt ferner folgendes fest: Der Angeklagte habe\ngewusst, dass angetrunkene Kraftfahrer die Sicherheit\ndes Strassenverkehrs beeinträchtigen und eine Gemeingefahr herbeiführen können. Er habe nur infolge Verabsäumung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht erkannt,\ndass er zur sicheren Führung des Fahrzeugs infolge des\nZlkoholgenusses nicht mehr in der lage war, und habe\ndadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt. Larin sieht\ndie Strafkammer mit Recht eine fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung. Der Unfall ist nach dem Ergebnis\nder tatrichterlichen Feststellungen nur dadurch entstanden, dass der Angeklagte aus Unvorsichtigkeit und\nunter Ausserachtlassung der nach den Umständen erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt trotz seiner\nTrunkenheit das Kraftrad gefahren und er ausserdem die\ndeutlich sichtbaren Fussgänger auf der Fahrbahn überhaupt nicht bemerkt hat; durch diese Fahrlässigkeit\nhat er die Körperverletzung und den Tod dieses Menschen\nverursacht. Die §§ 230 und 222 StGB sind danach gleichfalls fehlerfrei angewandt.\n\nEine Aufhebung des Urteils ist aber in folgendem\nUmfang nötig:\n\nm no —neem\nz ....\n\n7\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auch verurteilt, weil er schon vor der Heimfahrt einmal. mit dem\nKraftrad ohne Führerschein nach der Gaststätte \"zZ\nS@WD\" gefahren war; insoweit ist eine selbständige\nHandlung angenommen. E@WMB hatte bestritten, dass\nder Angeklagte schon vorher am Abend mit dem Kraftrad\ngefahren war. ör hatte ferner behauptet, der Angeklagte habe auch die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, ohne seine Zustimmung ausgeführt; er sei auf das\nschon fahrende Rad aufgesprungen, habe aber während\nder Fahrt den Angeklagten nicht mehr zum Halten veranlassen können. Der Angeklagte oo |) hatte behauptet, er sei zweimal und beide Nale mit Zustimmung des\nEEE gefahren. In der Begründung für den Freispruch\ndes TED hat die Strafkammer bezüglich der Unfallfahrt ausgeführt, dass sie sich von der Unwahrheit der\n\n. Einlassung des TEMP nicht habe überzeugen können, da\n“ nicht auszuschliessen sei, dass PD den Hergang\n\nnur deshalb abweichend von Ei geschildert habe, um\nnicht wegen unberechtigter Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft zu werden. Bezüglich der ersten Fahrt\nheisst es ebenfalls bei der Würdigung der Einlassung\ndes TED dass nicht ausgeschlossen sei, Peiiim\nhabe diese Fahrt nur deshälb eingeräumt, um die spätere Benutzung des Krades gerechtfertigter erscheinen\nzu lassen. \\jenn die Strafkammer solche Zweifel hatte,\nkonnte sie auf diese Angaben des Angeklagten Pii>\nauch nicht dessen Verurteilung wegen der ersten Fahrt\nstützen, da dann das Geständnis unglaubhaft war. Das\nUrteil muss daher insoweit aufgehoben werden.\n\nIm übrigen kann das Urteil im Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte Pb\nzur Zeit der Tat erst achtzehn Jahre alt, also ein\n\n- 7-\n\nGib. nie en,\n\num\n\n\"Heranwachsender\" im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war (§ 1 JGG). Tas Gesetz gilt auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten (l., Oktober 1953)\nbegangen sind (§ 116 JGG). Es ist nicht auszuschliessen, dass auf die Tat des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 J@&). Das rechtfertigt\ndie Aufhebung des Urteils im Strafaussvruch (§ 354 a\nStPO). Zuständig ist jetzt das Jugendschöffengericht\n (§§ 40, 107, 108 JGG), an das die Sache. zu verweisen\n\"ist.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Dr. Arndt\n\n1.=\n\n2.\nAu 73","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/3-str-771-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/3-str-771-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.437680+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-04/3-str-771-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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