{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"1 StR 688/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nichtanhörung der Prozeßbeteiligten vor dem Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit ist\n\nkein unbedingter Revisionsgrund. x 4","text_plain":"290 u\n\nFür das Nachschlagewerk! ®\nNicht für die Amtliche Sammlung! j 22\nGesetz: §§ 33, 338 Wr 6 StPO, 174 eve “\n. & Sp\n\nRechtssatz: Nichtanhörung der Prozeßbeteiligten vor dem Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit ist\n\nkein unbedingter Revisionsgrund. x 4\n\nAktenzeichen: 1 StR 688/53 Bi\n\nUrt. des BGH v. 2. Februar 1954 LIG Heilbronn\n\n1_StR, 688/53\n\n“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseurmeister Fritz 5 ED au HE, geboren\nam EEE 1595 ir. vos;\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat GEEEEEEEND bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Heijbronn vom 29. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sechs in\nTateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern\nverurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFi DEPSPRERG :,\nwamA» ag 2 Aue‘,\nNENNT E 7\n\n$ es y FR >70}\n, nn,\nare E,\n\nFR\n\nN . er. .\nen\n\nRe A Seen\n\nY2\n\nAr\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte hat in den Monaten Januar bis Mai 1953 wiederholt unzüchtige Handlungen mit sechs Mädchen unter 14 Jahren\nbegangen, wobei häufig mehrere, in einem Palle sogar alle sechs\nKinder zugegen waren und zuschauten, während er sich an den anderen verging. Die Strafkammer hat ihn wegen sechs selbständiger,\n\n#e\n\ndarunter fünf in sich fortgesetzter 'Unzuchtsverbrechen verurteilt. 4\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt nur\nzum Teil zum Erfolg.\n\n“y\n5\n.\n\n.\n“ 2”,\nER\n\nBIER\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nPEN\nx,\nuf‘\n\n1. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist auf\nAntrag des Staatsanwalts die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der\nSittlichkeit ausgeschlossen worden. Die Niederschrift ergibt\nnicht, daß der Angeklagte hierzu vorher gehört worden ist. Nach\n§ 274 StPO ist somit seine Nichtanhörung erwiesen, Der Angeklagte beruft sich darauf, daß nach § 338 Nr 6 StPO das Urteil deswegen aufgehoben werden müsse. Richtig ist, daß die frühere\nRechtsprechung überwiegend die Verletzung der Anhörungspflicht\nbei der Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit als\nzwingenden Revisionsgrund angesehen hat (RGSt 1, 50; 10, 92;\n\n20, 21; 35, 1035 57, 26, 264; RG JW 1931, S 1619 Nr 81 und\n\nS 2505 Nr 33). Hiervon sind die Entscheidungen RGSt 69, 401 und\nRG HRR 1939 Nr 1567 abgegangen; in ihnen wird ausgeführt, daß\n\n§ 338 Nr 6 StPO nur die Verletzung derjenigen Verfahrensvorschriften zum unbedingten Revisionsgrund machen wolle, die eine\nsachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder ’\ngerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind;\ndie Anhörungspflicht gelte aber nach § 33 StPO für das gesamte\n\nDR SER ER\n\n*\n\nan\n\nre Ns\n.r wm.\nERS I RLERERET\n\n“\n.v\n\nv..\n\n“\nBe\n[2 28\n\nnn\n\nur\n\nEEE 1. Sea\n\n= 20007\n\na U EZ\n\nLuz nme mn\n\ntn *\na en +\n\nnn ee\n- u zn\n\n_ fa pe ned\n\nTan IR A,\n\n-\n\nStrafverfahren. Wenn sich der Senat auch der in diesen Ent- Ei: :\nscheidungen vertretenen Ansicht, dem Grundsatz der Öffentlich- } er\nkeit der Verhandlung komme keine überragende Bedeutung mehr\nzu, nicht anschließen kann (vgl OLG Düsseldorf HESt 1 Nr 82), iR:\nso ist ihnen im Ergebnis beizutreten. Durch die Unterlassung I”\nder Anhörung des Angeklagten ist nicht § 174 GVG verletzt, der\nsich lediglich damit befaßt, daß über die Ausschließung der\nÖffentlichkeit auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist, sondern nur § 33 StPO, dessen Bestimmung nicht an,\nVerfahren über die Öffentlichkeit eigentümlich ist. Wegen Ver-,\nletzung dieser Vorschrift ist der Revision nur stattzugeben,\nwenn das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs 1 StPO),\nWenn, wie hier, kein Zweifel daran besteht, daß nach Lage der\nSsche die Öffentlichkeit auszuschließen war und der Angeklagte „\nund sein Verteidiger die Nichtanhörung nicht beanstandet haben, #\nwäre &s eine nicht zu rechtfertigende Formstrenge, wenn man in 5\nder Nichtbeachtung des § 33 StPO einen zwingenden Aufhebungs Ir”\ngrund sehen wollte. In einem solchen Fall ist vielmehr zu prü-,s)\nfen, ob das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Diese\nFrage ist hier zu verneinen.\n\n:\nm\n\n2, Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, das Landge- RE\nricht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es\nnicht einen Sachverständigen zur Prüfung des Geisteszustandes\ndes Angeklagten hinzugezogen hat. Dazu bestand kein Anlaß, Die\nsus den /kten ersichtliche Tatsache, daß bei dem Beschwerdeführer in verhältnismäßig frühem Lebensalter nervlich bedingte\nSchwierigkeiten bei der Ausühung des Geschlechtsverkehrs aufgetreten sind, drängt ebensowenig zur Annahme einer geistigen\nErkrankung wie der Leichtsinn, mit dem sich der Angeklagte der .\nGefahr der Entdeckung aussetzte.\n\nOffensichtlich fehl geht auch die Rüge, daß das Landgericht .\ndie örtlichen Verhältnisse in den Geschäftsräumen des Angeklagterf:-\nungenügend aufgeklärt habe,\n\n‘\nvr\n‘>\n“\nx >\n\nK+,\nX\n\nPER 3\n\narm\n\nIT. Sachrüge,\n\nnr. er\n\nDie Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts führt\nindessen zum Teilerfolg der Pevision. Das Landgericht nimmt\nFortsetzungszussmmenhang zwischen denjenigen Verfehlungen des\nAngeklagten an, die sich jeweils gegen eines der Kinder richteten, sieht sich aber zur Zusammenfassung aller unzüchtigen Vorgänge zu einer einheitlichen Tat deshalb nicht in der Lage, weil\nhöchstpersönliche Rechtsgüter der einzelnen Kinder verletzt und\ndie Unzuchtshandlungen nicht gleichzeitig an allen Määchen verübt worden seien. Dabei übersieht die Strafkammer, daß der Angeklagte die Kinder schon dadurch zur Unzucht verleitete, daß\ner sie veranlaßte, bei dem von ihm vorgenommenen Küssen der Geschlechtsteile der anderen Mädchen und bei seiner Selbstbefriedigung geflissentlich zuzusehen (R6St 70, 316; 73, 246, 249; 4\nBGH NIW 1953, 710). Die von dem Beschwerdeführer verwirklichten Tatbestände decken sich also teilweise. Da in einem Falle\nsechs Kinder zugesehen haben, wie der Angeklagte sich an fünf\nvon ihnen verging, werden durch diesen Vorgang alle mit den einzelnen Kindern begangenen Verfehlungen tateinheitlich verbunden.\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nhöchstpersönliche Rechtsgüter der Mädchen schützt (BGHSt 1, 20;\nUrteile des erkennenden Senats 1 StR 187/51 vom 19, Juni. 1951,\n1 StR 160/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 797/52 vom 16. Juni\n1953). Hiernach ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der\nAngeklagte wegen sechs tateinheitlich begangener Verbrechen der\nUnzucht mit Kindern verurteilt wird. Daß er sich bei Hinweis\nauf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO) wirksamer hätte verteidigen können, läßt sich nach Lage des Falls\nzweifelsfrei ausschließen.\n\nx\n%\n\n,« . N en\n202 . Aa m\n\n27\n\nBG\ns\n\n.\nInt\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, der durch die Annahme von sechs selbständigen Handlungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein\nkann, Die Aufhebung umfaßt auch das Berufsverbot, gegen dessen\nBegründung an sich keine durchgreifenden Bedenken bestehen,\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert, 5,, Hörchner\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-688-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-688-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.929016+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-02/1-str-688-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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