{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"1 StR 621/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1)\n-\nLI\nN\n3 «\nEr\n\n4stR 621/53 | 2288 085\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Emil K ED zu: SEE, zeboren\nı ED 1920 in 7ER (CSR) ,\n\nwegen Heineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2, Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestelltsr\" a\nals Urkudsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Traunstein vom 7. Juli 1953 samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids j;\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und b\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei EM)\nJahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt., Nach den Ur- EN;\nteilsfeststellungen hat er bei der Leistung des Offenbarungs- Bi\neides nach § 807 ZPO a.F. einen Personenkraftwagen, der Bi\nentweder ihm oder seiner Ehefrau zu Eigentum gehörte, nicht .\nin das von ihm eingereichte Vermögensverzeichnis aufgenommen we\nund dem vernehmenden Richter zwecks Verschleierung der ver- a\nworrenen Eigentumsverhältnisse wider besseres Wissen angege- se\nben, dass seine Schwiegermutter Eigentümerin des Wagens sei. ii\nEr rechnete dabei, wie das Landgericht annimmt, mit der Bi\nMöglichkeit, daß der Wagen in seinem Eigentum stehe, und Ei\n\nbilligte den als möglich erkannten Erfolg, daß er mit der\nErklärung, der Wagen gehöre ihm nicht, sein Vermögen unvollständig angab.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(u. a. RGSt 27, 417; RG JW 1928 S 722 Nr 24 und S 1865\nNr 1; JW 1931 § 2129 Nr 35), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u. a. BGHSt 2, 74), erstreckte sich\ndie Pflicht des Schuldners bei der Leistung des Offenbarungseides gem. § 807 ZPO in der bis zum Inkrafttreten\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 2o. August 1953 (BGBl I S 952) - 1. Oktober 1953.\ngeltenden Fassung nur auf die Offenbarung seines wirklich vor |\nhandenen Istvermögens. Führte der Schuldner daher in seinem ;\nVermögensverzeichnis einen nicht zu seinen Vermögen ge-\n\n-3- E :\nhörenden Gegenstand nicht an oder machte er in Oitenbarunan. :\neidstermin unwahre Angaben über einen solchen Gegenstand, sq\nmachte er sich nicht des vollendeten Meineids nach § 154\nStGB oder des fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB\nschuldig. Diese Tatbestände kamen vielmehr nur dann in\nBetracht, wenn sich sein falscher Eid auf einen Gegenstand\nbezog, der zu seinem Vermögen gehörte, Dass diese Voraus- E\nsetzung vorgelegen hat, muss erwiesen sein, soll ein Offen- .\nbarungsschuldäner, der vor dem 1. Oktober 1953 den Offenbarung;\neid geleistet hat, wegen vollendeten Meineids oder wegen 5\nfahrlässigen Frdacheids verurteilt werden. Im vorliegenden\nFalle ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei\nnicht erweislich, dass das in Frage stehende Kraftfahrzeug\nzur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten in dessen Eigentu be\ngestanden habe; er könne zwar Zigentümer des Wagens gewesen R\ns@in, ebenso sei aber auch möglich, daß der Wagen seiner\nEhefrau gehört habe. Hiernach ist nicht festgestellt, daß das\nKraftfahrzeug bei der Leistung des Offenbarungseides durch\nden Angeklagten ein Bestandteil seines Vermögens, sei es\nauch nur in Gestalt blossen Besitzes (u. a. R& JW 1933 S er\nNr 13; RGSt 61, '467 - zu § 2§ 8 StGB -), gewesen ist. Der '\nBeschwerdeführer kann sich insoweit daber nicht des vollendeten Meineids, sondern nach den bisherigen Feststellungen\ndes Landgerichts mur des mit bedingtem Vorsatz begangenen\nMeineidsrersuchs schuldig gemacht haben. In diesem Sinne hat f}\nauch das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 61, 159 einen ähn-.\nlich gelagerten Fall entschieden (vgl ferner RG HRR 1940 Nr,\n\n577):\n\nDer Beschwerdeführer ist, was die Frage des Zigentuns anpt\ndem Kraftwagen betrifft, des vollendeten Meineids auch r\nnicht deshalb schuidig, weil er nach den Urteilsfesistellun- en\ngen bei seiner Vernehmung anlässlich der Leistung des\n\n3‘\n\n„£fenbarungseides wider besseres Wissen seine Schwiegermutter als Eigentümerin des Kraftwagens angegeben hat; denn\ndie bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO\n\na. F. abgegebenen Erklärungen des Offenbarungsschuldners\nwurden von dem Eid nur insoweit umfasst, als sie den Bestand seines Istvermögens betrafen (u. a. RGSt 60, 69, 74 $;\nRG IW 1928 S 1865 Nr 1). Voraussetzung für die Verurteilung\nwegen vollendeten Meineids oder wegen fahrlässigen Falscheids ist auch hier der Nachweis, dass der Gegenstand, auf den 5\n\nsich die Erklärungen des Schuldners bezogen, zu seinem j\n” . Kae!\n\nVermögen gehört hat. Im vorliegenden Falle fehlt es aber Ei\nnach den bisherigen Urteilsfeststellungen an einem solchen a\nNachweis. &\nBA.\n\nBar na\n\nDie Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 494/52 Bi\n\nvom 9. Dezember 1952 (NJW 1953 S 390 Nr 15), auf die sich Bf\ndie Strafkammer zur Begründung ihrer Rechtsansicht beruft, sl\nsteht der hier vertretenen Meinung nicht entgegen, Sie bezieht sich nur auf Forderungen und folgt der Rechtsprechung 2\ndes Reichsgerichts (u. a. RGSt 60, 375 RG IW 1931 S 2129 Nr. “*\n35), wonach der Offenbarungseid gemäß § 807 ZPO a. F. auch.\nbestrittene oder sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen \\\nGründen dem Bestande oder der Höhe nach zweifelhafte Forderun- zu\ngen umfasste. Solche Forderungen waren jedoch von dem Offen- :\nbarungsschuldner nicht unter allen Umständen anzugeben,\nsondern nur dann, wenn ihnen im Zeitpunkt der Eidesleistung\nnach der Auffassung des Verkehrs ein - wenn auch im Hinblick\nauf ihre Zweifelhaftigkeit geminderer - Wert zuzusprechen\nwar (RG JW 1931 § 2129 Nr 35). Die Offenbarungspflicht 9\nergab sich also daraus, dass die Forderungen einen Vermögens- “7\nwert hatten und deshalb einen Bestandteil des Istvermögens\ndes Schuldners bildeten. Anders verhält es sich jedoch bei\ndem Eigentum an Grundstücken oder körperlichen Sachen. Es\nkonnte dem Vermögen nur dann zugerechnet werden, wenn es\n\ntatsächlich bestand.\n\nOb sich der Schuldner bei der leistung des Offenbarungs#-\neides nach § 807 ZPO n.F. mit Rücksicht auf die Änderung\nder Eidesformel des vollendeten Meineids oder des fahrlässigen Falscheides schuldig macht, wenn er zweifelhaftes\nEigentum nicht angibt oder falsche Angaben hierüber macht,\nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDas Urteil ist sonach samt den Feststellungen auf- an\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung’\n\nan das Landgericht zurückzuverwejßen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nzur weiteren Klärung des Sachverhalts (vgl hierzu besonders\nRG HRR 1940 Nr 577) vor allen auch die Ehefrau des Angeklagten, falls sie aussagebereit ist, als Zeugin zu vernehmen\nhaben. ni\n\nGelangt das Landgericht zu der Überzeugung, daß der\nPersonenkraftwagen zur Zeit der Eidesleirtung des Angeklagten im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter stand, wird es feststellen müssen, ob der Beschwerdeführer wegen Aufwendung eigener Mittel für den Rauf des '\nWagens einen Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümerin oder\neine andere Forderung hinsichtlich des Wagens gegen sie\nhatte; sollte der Ausgleichsanspruch oder die sonstige\nForderung etwa von der Eigentümerin bestritten oder sonst\ndem Bestande oder der Höhe nach zweifelhaft gewesen sein,\nso würde das nach der oben angeführten Entscheidung des\nerkennenden Senats (1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952) für\nden äusseren Tatbestand des vollendeten Meineids ohne Bedeutung sein, falls der Anspruch nicht völlig wertlos war. Bleif .\n\n-6-\n\ndagegen die Eigentumsfrage nach wie vor ungeklärt, so\nwird die Strafkammer festzustellen haben, ob sich der\nKraftwagen zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten\nwenigstens in seinem Besitz befunden hat. Zum äusseren\nTatbestand des vollendeten Meineids würde im übrigen\n\nauch die Wahlfeststellung ausreichen, dass der Angeklagte\n\nentweder Eigentümer des Wagens war oder, falls dieser\nseiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter gehört haben\nsollte, bezüglich des Wagens einen vermögensrechtlichen\nAnspruch gegen die Eigentümerin hatte; dasselbe würde für\nden Fall, dass der Wagen nicht im Besitze des Angeklagten\nwar, von der Wahlfeststellung gelten, dass der Beschwerdeführer entweder der Eigentümer des Wagens war oder einen\nrechtlich nicht völlig aussichtslosen Herausgabeanspruch\noder sonstigen Anspruch gegen den Besitzer zu haben glaubte,\nIn beiden Fällen hätte der Angeklagte den äusseren Tatbestand des vollendeten Meineids verwirklicht, weil er\n\nin seinem Vermögensverzeichnis und bei seiner Vernehmung\ndurch den den Offenbarungseid abnehmenden Richter entweder\nsein Eigentum an dem Kraftwagen oder die Ansprüche, die\nsich für ihn ergaben, offenbaren musste (u. a. RG HRR\n\n1939 Nr 1377).\n\nErst nach den insoweit erforderlichen erschöpfenden\nFeststellungen zum äusseren Sachverhalt wird die Strafkammer die innere Tatseite dahin prüfen können, ob sich\nder Angeklagte des mit bestimmtem oder bedingtem Vorsatz\nbegangenen vollendeten oder versuchten Meineids oder des\nfahrlässigen FTalscheids schuldig gemacht hat.\n\nKommt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung\ndes Beschwerdeführers, so wird sie auch zu prüfen\n\n!\n\nv\n\n|\ni\n\nEVER\n\n7 -\n\nhaben, ob ihm nach § 23 StGB n.F, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\n}\nji\n\nreden m","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-621-53","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-621-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.435118+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-02/1-str-621-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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