{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"1 StR 218/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dr}\nEn}\n29\nN\nee)\nSy\noT\nNe“\n\n2288 086 5\n\nn.y\n\nNL\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen >\n\nden Xaufmann Ernst CG mp au: VEREEEEEEED, zeboren wi\n\nam EEE 1897 ir EEE (Hessen),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhal der ıi. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bi;\nvom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben; R:\n\nLenatspräsident Dr. Hörchner\n\nKen & NW\nr 2 RR r\n\n..\n\nals Vorsitzender, Br\n\nBundesrichter Dr. Peetz a:\nBundesrichter Mantel BI.\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien =\nBundesrichter Dr. Schalscha Be:\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nZustizangestellter > \"—\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :-\n\nfür Recht erkannt; \\ RS:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 3\n\ndes Landgerichts in Koblenz vom 7. November 1952, soweit %\n\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben Mi\n\nund die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. Te\n\ng «\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDer Angeklagte war als OT-Truppführer bei der Baufirma\nCE aus ZÜEED in Teplik in der Ukraine eingesetzt. Dort mißhandelte er in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1943 jüdische arbeiter. Er veranlasste ferner die russischen Bewachungsmannschaften, die Juden ebenfalls zu schlagen.\n\nDas Landgericht Koblenz hatte ihn wegen zweier Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDas Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil auf und verwies\ndie Sache an das Landgericht zurück.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung ir zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nzon acht Monaten Gefängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt worden sind, und das Verfahren\nim übrigen eingestellt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Kkrfolg.\n\nI. Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt und, wie sich aus dem\nVermerk des Urkundsbeamten ergibt, die Aufnahme seines gesamten\nVorbringens trotz Belehrung verlangt. Die einzelnen Angriffe\nrichten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher, ebenso wie das neue\nVorbringen und die nachträglichen Beweisamträge, in diesem\nRechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Immerhin lässt die Niederschrift mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass auch die\nVerletzung des sachlichen Rechts sowie ein angeblicher Verstoß\ngegen den Grundsatz. daß niemand wegen derselben Tat nochmals\n\nL\n\n.\n3\n.\n\n.\nSr\nTIER\n\nbestraft werden darf, gerügt werden soll. Der Urkundsbeamte hat:\n\nauch ersichtlich die Verantwortung für dieses Vorbringen übernehmen wollen\n\nDanach begegnet die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen ”\na: Bedenken.\n\nEr, II In der Anklageschrift vom 15. November 1948 wurde dem Be-\n| schwerdeführer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss\nKRE Nr 10 Art II 1 c zur last gelegt. Das strafbare Verhalten\nwurde in den Körperverletzungen, die jetzt zur Aburteilung gelangt sind. in einer zum Nachteil des Zeugen SD pegangenen -\nFiünderung und in einer falschen Anschuldigung des Zeugen S er\n\nlickt. :\n| wert ic\n\n|\nur\n\nwit un en u nude r\nEu 2 , r\n.\n\nu\n\nEwr>\n\nnn nn\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat die Staatsauwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 7. November 1952 mündlich \"wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in mehreren\nFällen, in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung\" Anklage erhoken. Das Landgericht entnimmt hieraus, dass die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Anklage \"fallen gelassen\" habe; es &\nstellt das Verfahren insoweit ein, weil den deutschen Gerichten \"E\n\ndie Befugnis, über Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz pi\nRr 10 zu befinden, entzogen worden ist. N.\n\nDiese Beurteilung der Verfahrenslage ist rechtsirrig. Die\nGrundlage für die Durchführung der Hauptverhandlung bildete “LE\nnach wie vor lediglich die Anklage vom 15. November 1948, deren |,\n. Rücknahme zudem gemäss § 156 StPO nicht mehr zulässig war. Sie ‚\numfasste den ganzen darin behandelten Sachverhalt unabhängig von,\nder rechtlichen Würdigung, den er im einzelnen seitens der Staatf\nanwaltschaft erfahren hatte. Die Strafkammer hatte somit zu KR;\n\nN Es\n\nrn EEE 4 nn \"= SEE _ nice ker\n\nZu tüten\n.\nper\n\nDip:\n\nne .ı#\ns\n\nNEEP a Ri\n\n0, da\n\nwere\n\nim!\n\n. “E\n\n-4- 2\n\nfen, ob und inwieweit die von der Anklage vom 15. November 1948 u\nerfassten Vorgänge nach deutschrechtlichen Vorschriften straf- ‘\nbare Handlungen darstellten (BGH NJW 1952, 271). E\n\nDer von der Staatsanwaltschaft in der Hsuptverhandlung er- Bi:\n\nhobenen Anklage kam demgegenüber keine Bedeutung zu. Die Voraus- Ir.\nsetzungen des § 266 StPO lagen nicht vor; abgesehen hiervon sind \"#\n\nauch nicht die in dieser Vorschrift vorgesehenen Formen eingehal-'\n\nKann\n\nten worden:\n\nAus dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens\nnur insoweit in Betracht kam, als es sich um in der Anklage erwähnte selbständige Taten handelte, die zwar als Verbrechen gegen\n\n4\n\nR3\n\ndie „Ienschlichkeit angesehen werden konnten, nach deutschen Stra IR\n“srechriften aber bereits abgeurteilt oder aus sonstigen Gründen u\nnicht verfolgbar waren.\n\nWegen der zum Nachteil des Sk pegangenen Plünderung\nist der Angeklagte durch Urteil eines Kriegsgerichts in Winniza\nvom 28. Januar 1943 rechtskräftig zu zwei Jahren Gefängnis ver- ER\nurteilt worden; die Strafklage ist in diesem Umfang verbraucht. *\nDie Anzeige gegen SW hätte unter dem Gesichtspunkt des § 154 StGB geprüft werden müssen; dadurch, dass dies nicht gesche- ER\nhen und das Verfahren insoweit ebenfalls eingestellt worden ist, \"7\nist der Angeklagte nicht beschwert. R\n\nwar daher in dem sich aus den obigen Darlegungen ergebenden Umfang aufrecht zu erhalten; sie umfasst nur die Plünderung zum\nNachteil des SIEB und die Anzeige gegen SE.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Taten in der Zeit von Oktober 1942 Be\nbis Januar 1943 begangen. Die Strafverfolgung verjährte, da es We:\n\n(x yn n\n\n_\n\neuer sr EEE Dee mE: jr Zul ng re .- Er Tar rien a ‘\n.. .\n\nTe erde\n\nut\n\n-5-\n\nsich vm Vergehen handelte, die im Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht waren, gemäss\n8 67 Abs 2 StGB an sich spätestens Ende Januar 1948.\n\nDie erste wegen dieser Xörperverletzungen gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung bestand in seiner am\n30, April 1948, also drei Monate nach dem regelmässigen Ablauf\nder Verjährungsfrist, erfolgten Vernehmung durch das Amtsgericht“ |\nin <oblenz (Bl 48 dA). Die Mißhandlungen werden zwar auch in der\nam 8 April 1947 eingegangenen Vollmacht des Sk (B1 18 in\nVerb mit Bl 17 dA)erwähnt. Sie wurden aber zunächst nicht zum\nGegenstand der Untersuchung gemacht; diese beschränkte sich viel.\nmehr auf die dem Angeklagten vorgeworfene Plünderung. Deswegen\nwaren auch die von dem Amtsrichter am 20. Oktober 1947 verfügte EB\nZeugenladung (Bl 28 R dA) und die Vernehmung des lediglich von da\nAngeklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen CE (B1\n52 dA) nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.\n\n4\n\nDie Strafverfolgung ist daher nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nur zulässig, wenn die Verjährung entweder gemäss\n§ 69 StGB länger als drei Monate geruht hat oder wenn die Voraugsetzungen der §§ 4, 5 und 6 des Landesgesetzes von Rheinland- 7\nPfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der\nStrafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl 1948, 244) gegeben\nsind.\n\n1. Bin Ruhen der Verjährung kam während der gemäss Art I\ndes NMilitärregierungsgesetzes Nr 2 angeordneten Schließung der\nzuständigen Gerichte in Betracht (BGHSt 1, 84, 89 f). Nach den\nvon dem i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache\n1 StR 79/52 angestellten Ermittlungen war das Lardgericht in\nKoblenz vom 27. März bis 7. Juni 1945 geschlossen. Die auf diese Weise eingetretene Verlängerung der Verjährungsfrist erreich-.\nte nicht die Dauer von drei Monaten. Somit war die am 50. April\n\nı948 erfolgte Vernehmung des Angeklagten auch unter Berücksich- =\ntigung der Zeit, während der das zuständige Landgericht nicht\ntätig werden konnte, nicht zur rechtzeitigen Unterbrechung der\nVerjährung geeignet. 2\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, wie ;\nJange das Amtsgericht in Koblenz seine Tätigkeit eingestellt hatze, da die Verjährung in keinem Falle länger geruht haben kann, W\nals die Schließung des für die Strafsache zuständigen Landgerichts „5\n\nxoblenz andauerte. R\n2. Die Frage, ob die Einleitung eines Strafverfahrengs gegen\nden „ngeklagten aus politischen Gründen unterblieben ist (§ 5\ndes Gesetzes vom 23. März 1948) und ob Grundsätze der Gerechtigkeit, instesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen (§ 4 aa0), ist von dem Tatrichter nach\npflichtmässigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht\nkann nur nachprüfen. ob hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind,\nnicht jedoch, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist j\n(BGH NIW 1952, 1386 Nr 24; Urt. des 1. Ferienstrafsenats ı5tR\n791/52 om 27. August 1953). Ei\n\nDas Landgericht hat die Würdigung des Sachverhalts unter\ndiesem rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, da es die gegebenenfalls eingetretene Verjährung übersehen hat. Die Entscheidung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Umständen.\nZwar liegt es nahe, dass die Strafverfolgung aus politischen\nGründen unterblieben ist; denn insoweit sind auch die mittelkaren kinflüsse zu berücksichtigen, die der Durchführung eines\nVerfahrens hindernd im Wege standen, wie z.B. das Unterbleiben\nder Anzeige aus Angst vor politischen Rückwirkungen (Urt. des 2\nBGH 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952 und i StR 769/52 vom 30. Juni 1953). Es bedarf aber vor allem der tatrichterlichen Prü- \"\\\n\nDaum ud\n\n1\n\nZung, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche\nSühne verlangen. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufge-%\nhoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. ‘\n\nBei Entscheidung der Frage, ob die Vorsussetzungen des § 1 des Gesetzes vom 23. März 1948 gegeben sind, werden in erster $.\nIJinie der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für den Verletzten von Bedeutung sein (BGH NJW 1952, 1386). Es wird aber\nauch nicht ausser acht gelassen werden dürfen, dass die Dauer\nder van dem Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft die erkann-E.\nte Strafe, die gemäss § 358 Abs 2 StPO nicht mehr erhöht werden”\ndarf, beträchtlich übersteigt.\n\nIY. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Bestrafung des Angeklagten durch das Kriegsgericht\nwegen Plünderung bezog sich zwar auch auf eine zum Nschteil\n\ngen, derentwegen der Beschwerdeführer nunmehr verurteilt worden ist, nichts zu tun. Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat erneut verurteilt werden darf, ist somit nicht ver- ”\nletzt.\n\nV. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Prüfung F\nmuß zur Aufhebung des Urteils führen. :\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier fortgesetzter Vergehen\nder gefährlichen körperverletzung verurteilt worden. Das erste\nsc!l darin liegen, dass er die vor seiner Baracke arbeitenden\njüdischen Häftlinge mit dem Stiefel getreten hat, das andere\ndarin, dass er die russischen Bewachungsmannschaften veranlasste, die Juden u.a. mit Stöcken und Gewehrkolben zu schlagen.\n\n. .\nee RZ\n\nDERERPT IP .\nee,\n\nBeide Verurteilungen sind nicht haltbar.\n\n1: Bei einer zum Nachteil verschiedener Personen begangenen mehrfachen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ist\ndie Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen; die durch\n8 223 a StGB geschützte körperliche Unversehrtheit ist ein solches höchstpersönliches Rechtsgut (RGSt 66, 221; OGHSt 1, 203\nf)-\n\nDer Angeklagte ist zwar - vorbehaltlich der abschliessen- g\nden tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich der Unterbrechung der. Bi\nVerjährung - dadurch, dass er jeweils nur wegen einer Tat und\nnicht wegen mehrerer selbständiger Vergehen bestraft worden ist, .\nnicht beschwert. Er kann aber dadurch benachteiligt sein, dass\nder Szhuldumfang nicht eindeutig festgestellt worden ist. Das\ndeutsche Recht kennt kein \"Massenverbrechen\". Der Schuldspruch\nwie die Strafe dürfen sich nur auf bestimmte Tatsachen stützen,\nvon deren Geschehen der Tatrichter die erforderliche eigene\nÜberzeugung gewonnen haben muss (BG6HSt 1, 219, 221 f).\n\nBei einer fortgesetzten Handlung mag eine zusammenfassende Beurteilung unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein\n(vgl RG IZ 19:15, 847 Nr 32). Aber auch in diesem Falle bedarf\nes regelmässig der eindeutigen Feststellung, welche Mindestzahl\nvon dandlungen in Betracht kommt (Urt. des BGH 4 StR 261/53 vom .\n22. Oktober 1953).\n\nDie Feststellung, dass der Angeklagte eine unbestimmte\nZahl von Häftlingen getreten hat, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden. j\n\n2. Die Russen haben auf Grund der Aufforderung durch den ;\nAngeklagten mehrere jüdische Häftlinge geschlagen. Die Verurtei- 5\n\nle\n\ni\nH\n$\nr.\n\nY\n\n|\nt\nI\n[I\nh\n\n-9 -\n\nlung des Beschwerdeführers als Mittäter begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, da er die Taten der Bewachungsmann-\n\nschaften nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen‘\nals eigene gewollt hat.\n\nDagegen ist die Annahme einer fortgesetzten Tat auch hier %\nzu beanstanden. Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ”ı\nob der Angeklagte überhaupt mehrfach tätig geworden ist. Hätte :\ner die Russen nur einmal aufgefordert, so wäre er zwar auch für ET.\njeden Fall, in dem sie eine Körperverletzung begingen, verant- ®\nwoertlich. Sein Verhalten wäre aber nur als eine einzige Handlung im rechtlichen Sinne anzusehen, da nur eine Willensbetätigung vorgelegen haben würde. Er hätte also wegen mehrerer in 3.\ngleichartiger Tateinheit stehender Körperverletzungen bestraft \"\nwerden müssen (vgl RGSt 70, 26 ff; BGHSt 1, 20). Hierbei hätte\nes aus den oben angeführten Gründen der Feststellung bedurft,\nwieviel Einzelhandlungen ihm mindestens zur iast fallen.\n\not u\nET RTENE Ö\nCE . 5,\n\ne APR\n\nhatte der Angeklagte die Russen aber, was das Urteil offen ‘\nlässt, mehrfach zum Schlagen aufgefordert. so wäre ein Fortsetzungszuramnenhang zwischen den durch diese verschiedenen Willens\nbetätigungen begangenen Vergehen gegen § 223 a StGB insoweit £\nmöglich, als es sich jeweils um dasselbe Opfer handelte. Ständen mit den einzelnen Teilhandlungen einer solchen fortgesetzten ;\nTat weitere Körperverletzungen anderer Häftlinge in gleicharti- ®\nser Tateinheit, so könnten alle diese Vergehen dadurch zu einer ”\neinheitlichen Tat verbunden sein. FR\n\nPT:\nDW ZZ 7\n‘nn Bi\n\n. 2 ”\nN RAT Se en\ncI s ° Det s\n\\\n\n-\n\ns “\nTA\nESEIER\n\nPe\n\nPER\nin\nPETE Can u\n\ns\n“\n\nI\nPR‘\noO\nJ\nD\n“\nam\nm Pr\n\nrn\n. 7\n\nDas Landgericht wird die hiernach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, falls es nicht zu dem Ergebnis gelangt,\ndass die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nTW\n\n.\nrt ee, N\nEu 2\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Ki;\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha 3\n\nrd na ann ie","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-218-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/1-str-218-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-02/1-str-218-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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