{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-29","aktenzeichen":"1 StR 329/53","doktyp":null,"leitsatz":"_ Die Urteilsberatung gehört nicht zu den in der\nSitzungsniederschrift zu beurkundenden und\nnur durch sie beweisparen Förmlichkeiten,\n\nv","text_plain":"ER Han Pr\n\nir das Nachschlagewerk!\nür. die Amtliche Sammlung! ,\n\nu B 5 |\n\nGesetz: ‚St20 §§ 260 273, 214.\n\nRechtssatz: _ Die Urteilsberatung gehört nicht zu den in der\nSitzungsniederschrift zu beurkundenden und\nnur durch sie beweisparen Förmlichkeiten,\n\nv\n\nAktenzeichen: 1'StR 329/53\n\nUrt des BGH vom 29. Januar 195° 16.8 uttgart :\n\n-, . .\n\n1stR 329 53\n\nIr Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl. Ing. Alfred Km au: SHARM, e>-\nboren am ED 1906 in up OREREED Be\n\nwegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Nauptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung\nvom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\n: Bundesrichter Wantel\nBundesrichter Glanzmann\nEundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha Bu:\n\nals beisitzende Richter, 3\nAmtsgerichtsret ED in der Verhandlung :*\nOberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkinduni\"\n\n‚ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, vr\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Ur- \"\nteil des Landgerichts in Stuttgart vom . November 1952;:\nsoweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den 3\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch\ndie Wertersatzstrafen und die für diese festgesetzten\n\nErsatzfreiheitsstrafen.\n\n3\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- Bi:\nhandlung und zntscheidung, auch über die Kosten des y\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. BE\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit der Maß- a\ngabe, daß die dem Angeklagten KB auferiegten Wert-\".\nersatzstrafen 22.800.- und 25.500.- IM betragen. :\n\nZn:\n\n» “\n22 wu.\n\na\n\nYon Rechte weren . “&\n\n» ar\n\nPER?\n\ngäbe nicht oder nur in unvesentlichen Umfang nachkommen kann\n3, Gel Rest 62, 366; BGHSt 2, 71; BGHZ 9, 291). Die Sträfsache\nGB ) hat den handgerichtsäirektor Dr. Ani zwar schon\n\n- DD.\n\nGräinäe;\n\nA! Verfahren-rügen:\n\nI: Die Räge, die erkennende Strafke ser sei nicht vorschriftsmünsig beretzt gewesen (§ 338 Sr 1 StPO), wird\neuf mehrere Umstände gestützt; sie ist durchweg unberründet.\n\nı1.} Da3 der Strafkammer nicht der nach § 62 Abs 2 5GVG zum\nVorsitzenden bestellte Landgerictt-direktor Dr. Sr,\nsondern der Landgerichtsrat Tr. SED vorzese- sen hat, ist\nnicht zu beanstanden. Denn der Landgerichtsdirektor Dr,’ne-WB .ar, wie eine dienstliche „usserung erribt,. an der\nFünrung des Versitzes dadurch verhindert, daß er während der.\nseiben Zeit die 39 Tage lang dauernde Verhandlung einer Strafseche PB Ilcitete, die zur Zuständiskeit derselben Kammer “\ngehörte. Er war destalb in der Sache nach § 66 E\n\n“©\n\n4\n\nAbs i GVG durch den Landgerichtsrat Dr. U zu vertreten,\n\nder zum steilvertretenden Vorsitzenden bestellt war. § 62\nAbs I GVG ist nicht verl. etzt. Tiernach darf der Vorsitz in\neiner Karmer nicht einen Direktor über tragen werden, von dem’ .\n\nfestateht, daß er infolge anderer Dienrtgesct: ‘fte diecer Auf-\n\nvor der Bauptverkandlung stark ir Änspruch genommen, so Fe: \"\ner sich während des. Geschäft sjahres 1952 mehrfach in Vorsitg\".\nvertreten. lassen mußte. Tas kann aber schon dearalb nicht\nauf einer Ver letzung des 5 62 \"Abs 1eV6 beruhen. weil\n\ndie Sache BMW zerade zur Sustöndigkeit dieser Karıner\ngehörte, abz sesehen davon hat Dr. Zr. vie gleichfalls\nseiner äiens tlichen Zusserung zu entnermen ist, trotz der\nSache 2 den. !berblick ber die Geschäfte «einer Kammer 5\nbehalten und sich an ihrer sonst! ‚gen Reghisprechung laufend .\n\n% Fo ’ ef Ku\nDr ..: er 1% Kr 2 N h 2 20: ir PER\n\nee\n\n[3\nBr DER‘\n\n. v ’\nDur :\n\n.\nS\n\n>\n3:\nmr\n-\n\nStuttgart zuständig. Die Sache ist dort im Jahre 1951 an-\n\n“plan bestimmt wurde, daß bereits anhängige Sachen den bisher °\n“: zuständigen Kammern verbleiben sollten. Es braucht daher\n\nReihenfolge der. Liste (Nr 53), wie das in der angeführten, B &\n\n-3_\n\nbeteiligt; er ist auch, wie die Akten ausweisen. in der Sachd\n\nSED wiederholt vor und nach der Hauptverhandlung tätig i\ngeworden.\n\n2.) Die 2, Große Strafkammer, die in der vorliegenden\nSache entschieden hat, war entgegen dem Vorbringen der Revision nach dem Ger-chäftsverteilungsplan des Jandgerichts\n\nhängig geworden; der damalı geltende Geschäftsverteilungsplan®\nwies Steuer-, Zoll- und Devisensachen, also auch das vorliegende Strafverfahren, der 2. Strafkammer zu. Hierauf war die\nfür das Jahr 1952 vorgenommene Änderung der Geschäftsver- |\nteilung ohne Einfluß, weil in dem neuen Geachäftsverteilungs #\n\nhier nicht entschieden zu werden, ob die Revision auf eine\nVerletzung des Geschüftsverteilungsplans überhaupt gestützt\nwerden kamn (vgl BGHst 3, 353, 355).\n\n3.) Unbegründet ist auch die Rüge, daß die Schöffin rar\nHE zu Unrecht bei der Verhandlung und äntscheidung mil E\ngewirkt habe, Der an sich berufene Schöffe stand, was die\nRevision nicht bestreitet, nicht zur Verfügung. Es war deshaf\nnach § 49 Abs 1 GVG ein anderer Schöffe aus der Liste der\nHilfsschöffen einzuberufen. Dabei ist, wie.der dem Senat\nvorliegende beglaubigte Auszug aus der Hilfsschöffenliste\nbeweist, nicht willkürlich verfahren worden; vielmehr ent- E\nspricht die Zuziehung der Hilfsschöffin Rosel U) der 3 .d\n\nVorschrift vorgesehen ist. .\n4.) ° Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende und ein\nbeisitzender Richter hätten während der Verhandlung einige\nZeit geschlafen, kann nach den dienstlichen Erklärungen\n\ndes Staatsanwalts, der beiden Urkundsbeamten sowie der betei-.\n\nligten Richter nicht als erwiesen angesehen werden.\n\nII. Auch die weitere Rüge, das Urteil sei ohne Beratung\nverklindet worden, ist unbegründet.\n\n-4-\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich folgendes;\nim Abend des 26. November 1952 unterbrach das Gericht,\nnachdem die Angeklagten das letzte Wort gehabt hatten, die\nVerhandlung und gab den Beschluß bekannt, daß das Urteil\nvoraussichtlich am 29, November 1952 vormittags 11 Uhr, &\nverkündet werde. An dem letztgenannten Tage trat das Gericht \"*\nnochmals in die Beweisaufnahme ein und vernabm u. a. die 5\nAngeklagten KB und TE über ihre Vermögenaver-\n- bältnisse. Fierauf erhielten sämtliche Prozeßbeteiligten\n. wieder das Wort zur Antragstellung; die Angeklagten hatten i\nnochmals das letzte Wort. Sodann wurde das Urteil verkündet. 4\n\n\\ Hiernach ist allerdings die Tatsache einer Urteilsberatung in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet, insbesondere nicht ersichtlich gemacht, ob das Gericht nach\n_ der zweiten Schließung der Verhandlung beraten hat. Damit steh®M\naber nicht fest, daß eine solche Beratung nicht stattgefun- AR\nden hat. Die Beratung ist nicht Bestandteil der Bauptverhandlung, vollzieht sich vielmehr ausserhalb dieser; sie\ngehört deshalb nicht zu den in die ‚Sitzungsniederschrift ,\naufzunehmenden Vorgängen. Das ergibt sich auch daraus, daß\nder Urkundsbeamte, der der Beratung nach § 193 GVG nicht\nanwohnen darf, gar nicht in der Lage ist, die Tatsache\neiner Beratung zu beurkunden. Das Schweigen der Nieder- |\nschrift beweist also nicht, wie die Revision anzunehmen sche A|\ndaß Gas Gericht nach dem zweiten Schlußwort der Angeklagten ' N\nund vor der Urteilsverkündung nicht beraten hat (vgl § 274\nStPO; Rast 27. 2, SE OGHSt 3 121 2:\n\nDie Neufassung des § 260 Ads i StPO durch den Art 3\nNr 114 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 .\nergibt nichts Gegenteiliges. Es sollte dadurch sichergestellt werden, daß die Beratung der Urteilsverkündung unmit-\"\n:telbar vorausgeht; das Gericht darf nicht das Urteil schon |\nvor dem Schluß der Verhandlung abschliessend beraten und 3\nnach weiterer Verhandlung ohne erneute’ Beratung verkünden\n\n(vgl den Bericht des Abgeordneten Dr. Gin der 79. Sitzung:\ndes Bundestages vom 26. 7. 1950, Stenographische Berichte\n\nDE AREENER Seit\n\nFRERLET\n\nu. mm ram mer oe;\n\nen\nDE\n\nBe)\n\nrt\n>\na\n\nnm\n\nee\n..45\n\nat aan > Bor all ict0 vr) A 2\n2 . DR 2 Ce mot\nBIER OIeE > Bean 3, 720 5 Zee BER\n. v , . .. ” r\n. !\n\n|\nBE. a\n\"B a .\n. u. nit\n\n\" 28. November 1952 das Urteil beraten hat. Dabei ergab sich EEr.\n\nB)\n\nder 1. Wahlperiode, S 2877. 2885 C, D). Damit wird nur eine\n\nschon früber anerkannte Rechtslage klargestellt (vgl Rest °\n\n42, 85; 43, 51; 46, 373; OGHSt 2, 191). Dass die Tatsache k\nder Beratung in die Niederschrift aufzunehmen wäre, kann aus“\n\nihr nicht gefolgert werden.\n\nAus den vom Senat beigezogenen dienstlichen Brklärungen, .\ndes Vorsitzenden und des Berichterstatters geht hervor, daß\ndie Strafkammer nach dem ersten Schlußwort der Angeklagten E\n\nNotwendigkeit, die Angeklagten noch über ihre Vermögensverhäl\nnisse zu hören. Das geschah dann in der Verhandlung vom\n\n29. November 1952, Nach dem zweiten Schlußwort der Angeklagtef\nhat sich das Gericht nochmals zu einer - nach Sachlage kurzefi\nBeratung zurückgezogen und dann das Urteil verkündet, Hiernack\nfehlt der Revisionsrüge die tatsächliche Grundlage. ®\n\nıII. Die weiteren Rügen, daß das Gericht seine Aufklärungs- \\\npflicht verletzt und die Vorschriften über den Inhalt der\nUrteilsgründe nicht beachtet habe (§§ 244 Abs 2, 267 Abs 1\nStP0), werden zwecknässig zusammen mit der Sachbeschwerde\nbehandelt.\n\nDie Sachbeschwerde hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Der Verurteilung wegen forgesetzter Steuerhinterziehung ”\nund zugleich gewerbemässiger Zolihinterziehung liegen mehrere,\n\nEinzelhandlungen zu Grunde.\n\n1.) Der Der Uhrenschmugkel.\n\nFR\na) Die Strafkammer hat aufgrund der Bekundungen der beiden M:\n\nZeugen von SCHERER für erwiesen erachtet, daß der\nAngeklagte im Besitz von mindestens 200 Schweizer Uhren #;\n\ngewesen ist. Sie hat hieraus und aus einer seiner Äusse-:;\n\nrungen gegenüber dem Bernhard von KON Schlug ”,\ngezogen, daß er die Uhren persönlich \"aus der Schweiz\n\nAbs 1 RAbgO ausreichend und in einer dem § 267 Abs 1 Si\n\neingeschmuggelt\" hat. Das bedeutet ohne Zweifel, daß der Bi\nAngeklagte die Uhren ohne Zollgestellung und ohne Entrichtung der Einpangsabgaben über die Grenze ins In-\n\nland verbracht hat, Damit ist der Tatbestand des § 396\n\nStPO genügender Weise dargetan. Allerdings hat die Straf- B:\nkanmer es unterlassen, den genauen Zeitpunkt des Uhrenschmuggels festzustellen. Aus dem Urteilszusammenkang\ngeht jedoch hervor, daß die Zeugen von ED dic\nUhren zwischen März 1948 (Fertigstellung des Hauses)\nund Juni 1948 (Währungsunstellung) bei dem Angeklagten\n\nnannten Zeitpunkt begangen worden sein muß. Andererseits SR\nergibt sich aus dem Urteil aber auch die Überzeugung der °%\nStrafkammer. daß die Tat nicht so weit zurückliegt, daß “\ndie Strafverfolgung verjährt sein könnte. Der vom Iand- _ ”\ngericht angenommene Fortsetzungszusarmenbang zwischen diesen\nTat und der weiteren, im Oktober 1949 begangenen Zoll- .\nund Steuerbkinterziehung würde der Verjährung allerdings\nnicht entgegenstehen; denn das Gericht hat die Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhang« nur zugunsten\ndes Angeklagten unterstellt, nicht aber festgestellt.\nWegen des Uhrenschmuggels ist jedoch schon am 6. April\n1951 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten\ngerichtet worden, als der Vorsitzende die Zustellung\nder Anklageschrift anordnete (B1 32 aA); hierdurch ist z\nnach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen worden, wobei\noffenbleiben kann, ob eine solche Unterbrechung etwa n\nschon früher durch Einleitung der Untersuchung seitens ae\n\nDa die Verjährungsfrist fün? Jahre beträgt § 419 Abs ı 3\nRA9EO), würde eine Verjährung der Strafverfolgung nur in 55\nBetracht kommen, wenn die Tat vor dem 7. April 1946 Be\nbegangen worden wäre, Die Strafkammer bemerkt indes in\n\n-T.-\n\nanderen Zusammenhang. daß der Uhrenschmuggel und die im >\nOktober 1949 beganzene weitere Zoll- und Steuerhinterziehun\nhiüher ein Jahr auseinanderliegen\". So würde sie sich sicher.\nlich nicht ausgedrückt haben, wenn sie nit der Möglichkeit , &\nrechnet hätte, daß der Uhrenschmuggel schon in die ersten er\nMonate des Jahres 1946 oder in eine noch frühere Seit talloj ker\nkönnte. Die Tat ist also nach der Überzeugung der Strafkammer in nichtverjähbrter Zeit begangen worden.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des land; &.-.\ngerichts, daß der Angeklagte die Zollhinterziehung gewerbs-\" E...\n\nmässig (§ 401 b Abs 1 RAbgÜ) begangen hat. Die Strafkammer Ar:\n\nhat auf Grund des \"Verwendungszwecks der Uhren\" und der\nÄusserung des Angeklagten, er könne noch mehr Uhren besor- \"Wr:\ngen, die Feststellung getroffen, deß er sich \"durch die\nillegale Einfuhr der Uhrer eine dauernde Eirnahmequelle ver\nschaffen wollte\". Sie erwähnt weiter die \"von KO ve- +\nabsichtigte Ausweitung des Uhrenschmuggels\". Hiernach war “ be\ndie Strafkammer der Überzeugung, daß der Angeklagte die er- ®\nwähnte Absicht schon zur Zeit der Tat durch deren Wieder- -W*\nholung erreichen wollte. Die Feststellungen tragen daher\n\ndie Annahme der Gewerbsmässigkeit (vel BEHSt 1, 383):\n\nOhne Brfol iz bleibt auch äie Rüge, das Gericht habe in\nverschiedener Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt\n(§ 244 Abs. 2 StPo). '\n\naa) Die Ehefrau und die Schwägerin. des Angeklagten, Frau\nVera 7] sind in der Hauptverbandlung als Zeuginnen\ngehört worden. Die Rüge einer Verletzung der #ufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden,\ndaß an einen vernomnenen Zeugen nicht weitere Fragen ge- &\nrichtet worden seien (OGHSt 3: 59; BGHST A, 12527B6H 5 StR .F*\n17:53 .zom 15, 5. 1953; ‚StR 224/53 vom 1.10.1953), Dafür,\ndaß der Stra?kammer bekannt. wer oder bekannt sein muÄte,\nber die von der Hevision erwähnten Punkte könnten die erst .\njetzt alr Zeugen benannten Peter Zn. \"Sep, Kup: E\n\n=, ZI. SEE EEE ur SCHE sorie die Pfand .\n\n- N\nIN\n\nal cc) Die Revision beanstandet, dsß das Landgericht den Ver-\n\n-8. |\n\nleıhanstalt Aufschluß geben, ist weder aus dem Urteil noch\naus den Akten ein Anhalt zu gewinnen.\n\nbb) 3oweit die Revision rügt. daß die Strafkammer sich nicht\näurch Auskünfte des Schweizer Konsulats und der Eidgenössischen Fremdenpolizei sowie durch Einsicht in den Reisepaß des\nAngeklagten vergewissert habe, ob er zwischen März und Juni\n1948 überbaupt in die Schweiz gereist ist, ist zu bemerken:\nLie Strafkammer hält es zwar anscheinend für erwiesen, daß\nFrau Km vor der Sinrichtung des Hauses (März 1948)\nin einer Tinkaufstasche nur 20 bis 30 Uhren aufbewahrt hat, die:\nnicht zu den geschmuggelten gehörten; das schließe aber,\nso sagt das Urteil weiter, nicht aus, daß der Angeklagte nach, 4\ndiesem Zeitpunkt eine weit grössere Senge in seinem Scrreib- °53\ntisch verwahrt habe, Dem ist nicht zu entnehmen, daß der Unren-)\n3\n\n‚\nte ....\n\nek se\n\n+\n'r\n\nYa\n\nschmuggel sich nach der Ansicht des Landgerichts erst nach der.\nEinrichtung des Hauses im März 1948 zugetragen hat; denn es .ö\nstellt nicht fest. daß die in der Einkaufstasche befind- :%\nlichen 20 bis 30 Uhren damals den gesamten Bestand des Ange- “\nklagten darstellten; die 200 Uhren, nach den Ausflihrungen\nder Revision ein *beträchtliches Paket\", konnte er auch anderwärts untergebracht haben. Des Urteil erwähnt in anderem\nZusammenhang mehrere Schweizerreisen des Angeklagten, die\ndieser nicht. bestritten hat, u. a. eine im Jahr 1947. Außer- .\n‘dem bestand die Möglichkeit, daß er ohne Kenntnis der Schwei- ::\nzer Behörden und ohne Eintragung in seinem Reisepaß die _ :\nSchweiz aufgesucht hat- Das Landgericht brauchte sich deshalb £\nvon einer Erbebung der erwähnten Beweise, die von keiner %\nSeite beantragt war, keine weitere Aufklärung zu versprechen,\n\nkehrswert der Uhren vor der Wöhrungsumstellung nicht ermittelt“\nhabe; es würde sich ergeben haben, daß man entgegen der An- y\nsicht des Gerichts damals gegen mehrere neue Schweizer Uhren\nsehr wohl einen gebrauchten Kraftwagen habe eintauschen\n\n. können. Der Erwerb des Kraftwagens war aber nach den Feststel- :\n\non.\n\n-I9 -\n3\njr. \"Jungen nicht der einzige Zweck, zu dem der änseklagte FE: -\n“ die Uhren verwenden wollte; erwähnt ist insbesondere auch ®:\n3“ die Finanzierung seines Hausbaus. Bei dieser Sachlage b .\n\nax: . u:\nsetzte die Annahme des Landgerichts, daß 20 bis 30 Uhren MR:\n\nnicht fir alle diese Zwecke gereicht hätten, nicht den\nohnehin wenig erfolgversprechenden Versuch voraus, zu\nermitteln, was auf dem schwarzen %arkt damals für die\nUhren zu erzielen war. Im übrigen ist diese Erwägung in\nder Beweisführung des Landgerichts nur von untergeordneter 7 5,\nBedeutung. w\n\n2.) Der Erwerb von Kindermehl und Zucker.\n\na) Der Erwerb dieser Waren aus den im Inland lagernden, zum\nBereiche der französischen Besatzungsmacht gehörigen Beständen ohne die Absicht der Zollgestellung enthält nach\nder äußeren Tatseite eine vollendete Steuerhinterziehung\n(§ 396 Abs 1 RAbgO), und zwar sowohl in Bezug auf den\nSinfuhrzoll als auch auf die Verbrauchssteuern (vgl das Fr.\nzur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichts- WE\nhofs vom 22. Oktober 1953 4 StR 128/53). Die Beteiligung 5\ndes Angeklagten an der Tat ist ausreichend dargetan. Die\nStrafkammer hat auf- Grund der Bekundungen des Zeugen\nID testgesteilt, daß der Mitgesellschafter des Angeklagten, Willi A, nicht erst seit der dritten 2\n\nFR Unterredung mit dem Capitai ne ve: sondern schon vor\nder ersten Lieferung beabsichtigte, die ihm bekamnte\n\nR;:\n\n“ . Zolloflicht zu umgehen. Es ist nach der Überzeugung: des\n\n3%. oo. Tatrichters \"völlig undenkbar\", daß TED über das.\n\nber: in Aussicht genommene Geschäft und über die beabsichtigte\n\nBu Zoll- und Steuerhinterziehung, ‘und zwar schon vor der\n\nEs Kündigung der Gesellschaft, nicht genau unterrichtet. marae;t}\n\nin gleicher weise hält der Tatrichter es für undenkbar.\ndaR KB nicht damit einverstanden war. Das schließt\ndie Strafkammer aus der Tatsache, daß unter den Gesell-\n\nMEERE schaftern alle wichtigen Geschäftsvorfälle täglich be-EEE sprochen wurden. Diese Schlußfolgeruing liegt im Rahmen\n\n- 10 .\n\nder dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung; sie\nenthält eine ausreichende Tatsachenfeststellung im Sinne des\n§ 267 Abs 1 StPO und rechtfertigt die Verurteilung des\nAngeklagten als Hittäter der Zoll- und Steuerhinterziehung.\nDabei beruht die Annahme der Kittäterschaft, wenn sie auch\nnicht näher begründet worden ist, auf der Erwägung, daß der _\nAngeklagte das für die Gesellschaft vorteilhafte Tun seines\nMitgeseillschafters als eigenes wollte; das ist dem Zusammenhang obne weiteres zu entnehmen. Wegen bloßer Mitwisser- i\nschaft, wie die Revision behauptet. ist der Angeklagte nicht\nbestraft worden. Eine Erörterung des § 395 RAbgO war ange- “\nsichts der getroffenen Feststellungen nickt erforderlich:\n\nNR\n\nDie Feststellung der Gewerbsmässigkeit (§ 401 b Abs 1\nKAbg0) begegnet keinen Gurchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal es sich von vornherein um eine erst nach\nund nach zu :erwerbende Warenmenge handelte; vgl dazu auch\ndie Ausführungen unten zu B) II.\n\nb) Auf die Besprechungen des Angeklagten mit dem Capitaine\nPe kan es für die Entscheidung nicht an. Die Strafkazmer geht selbst davon aus, daß dabei von einer Zollpflicht nicht die Rede war. Den Tatbeitrag und den Vorsatz des Angeklagten hat sie auf Grund anderer Umstände\n\nfestgestellt. Die Sichtvernehmung des französischen\nOffiziers kann deshalb keine Verletzung der Aufklärungs-\n»flicht bedeuten.\n\n3.) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den\nbeiden Verfehlungen (8) I. 1:) und 2.)) ist zwar wegen ihres\ngroßen zeitlichen Abstandes nicht unbedenklich; zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Tat gehört auch ein enger zeitlicher Zusammenhang der Einzeihandlungen (N6St 75. 207). Doch a\nist der Angeklagte Aurch die Würdigung des Landgerichts keines- ”\nfalls beschwert. -\n\n‚wie auch\n\nden ganzen ver\n© der. recht eren auf seine Veran-\n\nDem entainmt die Strafkammer „einen Gesamtvoraatz\n\nJassung kin,\n\nass &\n\nwar ‚hiernach bestrebt, sich Be wiede\n\na Der Strafaus\nEn des. 2\n\nN 366. Die»\nzunächst. nn\n\nsee, du nn durch eine an des 2»\n‚SteB auf die Vefängnisstz rafe beeinflusst ‚werden ‚könnten. Mur\nnm Nertersatzstrafen. ist dies nicht. der Fall; sie sind,\nund zwar auch ihrer Höhe nach, durch 8 4ol Abs. 2. Rabeo zwing\nvorg geschriebe N. Ihre Berechnung im vorliegenden Fall zeigt\n\n‚keinen zum Naobteil de es Angeklagten wirkenden Rechts gehe\nur hätten für die beiden zu einer fortge- etzten Handlung n\nzusaumengefassten. Fälle, der Steuer- und gewerbenässigen Zoll-\n\nı\n\nvi\n\n% g\na hinterziehung nicht zwei gesonderte Wertersatzstrafen von |\n§ 5.000.- Dia und 17.800.- IM ausgesprochen werden sollen, viel-\n: mehr eine einheitliche Wertersatzstrafe von 22.800.- DM. Das\nkonnte der Senat selbst richtigstellen. Die für die vert- .\ng ersatzstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen.\n\nv\na7,\n\na\n\nR\n\nK dem Gesetz, ebenso der Ausspruch über die Nithaftung des Mit- '\nga verurteilten ‚Eberhardt. s\nEi Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Stellungnahme . \\\nE zu den Strafzumessungsrügen der Revision. Der Angeklagte\n\nhat Gelegenheit, sie in der neuen Verhandlung dem Tatrichter\nvorzutragen.\n\nDr. Peetz EKantel Clanzmann\n\nyoH\nFERREN:\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\nBogen\n.\nr3\n\nzu\n\nBr\nren\n\n-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-329-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-329-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.181188+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-29/1-str-329-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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