{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"4 StR 690/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 820,33. 90\nIn Hamen des Volkes\n\nin der 5trafsache\n\nden Kellner Jokov > EB 4 :.: DEE, eHoren am\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n1\n\nSitzung vom 28, Januar 1954, an der teilgenomnen haben:\n\nen 5 Dr. Groß\n\nals Vorsitz ender,\nSundesrichter Krumne\nBundesrichte Dr. Engels\nBu\n\nndesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n1 itzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n+satsamwalt Ir: EB ei der Verkündung\n\nis Ver treter der Bundesanwaltschaft,\n\nmn\nÖ\nm\n\n{2\nFR\nw\n2\nÄ\n[0%\n1\ncr\n\n. für Recht e\n\nAuf die Revision des angeklagt en BB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n29. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\nnie Kosten des Rechtsmittels, an das +band-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer in dieser Sache wegen \"Geldfälscherei\" verurteilte Mitangsklagte a stellte 200 falsche Fünf-DN-Noten her. dis echtem Gelde täuschend ähnlich sahen. Der\nfrühere Hitangeklagte SE nzhn etwa 55 solcher Scheine,\nauf denen noch die Nummern fehlten, heimlich en sich und\nin ein Taschentuch gewickelt, im April 1952 dem\nAngeklagten SB. ir sagte ihm dabei, es handle sich\num falsche fünf-Di-Noten, die noch nicht fertig seien,\ner solle sie aufbewahren. BB 5öfinete das Bündel und\nüberzeugte sich von seinem Inhalt. Dann lieh er Sm»\n\n20 Di echtes Geld. Im Mai 1952 geb er fünf dieser Noten.\nin Dortmund in zwei Gastwirtschaften für seine Zechen in\nZahlung. Beim Versuch, einen weiteren Schein abzusetzen,\nwurde die Fälschung von dem Wirt erkannt. Die Strafkammer\nhat DE \"een Palschgeldverbreitung in Tateinheit mit\nBetrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg:\n\nDer Tatbestand der Verbreitung von Talschgeld ist\nan sich re echtsirrtunsfrei festgestellt. Der Angeklagte\nhat die falschen Geldnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit\nin Besitz genommen. Darin ist ein \"Sichverschaffen\" im\nSinne des § 147 StGB zu erblicken. Dieses Merkmal setzt\nnicht voraus, dass der Täter .eine bes sondere, auf die Er-\n\nTr\n\nlangung des Geldes abzielende T Tätigkeit entfaltet. Es\n\nort\n\ngenügt, wenn er das ihm Anzeboterie Valschgeld zunächst\n\nohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit anrimmt und an ihn eine eigene Verfügungsgewalt begründet\n(acHSt 5, 154). Die ibsicht, es in den Verkehr zu bringen.\n\nbrauchte er in diesem Zeitpunkt noch nicht zu haben. Un-\n\nerheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer das Falsch.\n\ngeld zur Aufbewahrung angenommen hat, Selbst wenn er dem\nSau Legenüber. obwohl er ihn dafür 20 DE geliehen\nhatte, nicht berechtigt gewesen sein sollte, über die\nScheine zu verfügen, so würde er die Verfügungssgewalt\njedenfalls mit der Zueignungshandlung erlangt haben. Ein\nabseleiteter Erwerb wird im § 147 StGB nicht vorausgeseizt, es genügt auch eine Unterschlagung (RG IW 1937,\n\n: Annahme von Betrugshandlungen bei der Veraus-\n\nlen\nL\nae\n[0\n\ngabung des Felschgeldes ist ebenfalls rechtlich richt zu\nbeanstanden. Der Beschwerdeführer hat die täuschend nachen dazu benutzt, seine Zechen in den Gastwirtschaften zu bezahlen. Die Wirte oder ihre angestellten\nn, sie erhielten echtes Geld, und liessen sich\nlen » des ängekläagten - davon abhalten. auf sofortiger Erfüllung ihrer Forderungen zu bestehen. Dadurch wurde ihr Vermögen geschädigt. Zutreffend\nist der Tatrichter auch davon ausgegangen, dass zwischen\nder Falschgeläverbreitung und dem fortgesetzten Betrug\nTateinheit gegeben ist.\n\nDu rohgeifende Bedenken bes tehen jedoch gegen die\nIsausführungen, mit denen die Anwendung des § 330 a\n2001 lehnt wird. Das Landgericht hat dem Angeklagten\nStrafmilderung auf Grund des $% 51 Abs 2 StGB gewährt,\nie in Laufe des Abends von ihm genossenen Getränke,\n\n9 bis 10 Glas Bier und 12 bis 14 Kacholderschnäpse, erss er \"erheblich unter Alkohol stand\".\n\nN\n7}\nu\nm\nja}\n5\nQı\nje\n[477\n\nDen Schutz des § 5l Abs 1 StGB hat es ihm versagt, weil er\nsich i erhandlung noch daran erinnern konnte,\n\n£ / chen Geldschein an der Theke ein\n. 2 r: % “7 vn r Im 3s\nYotelett. gekauft und dem Gasiv irt DB or der Tür\n\n5\n\nseiner Gaststätte versprochen hätte, den diesem zur Be-\n\na ‚eche angekotenen Schein zu zerreissen. Diese\nBesründung legt die Vermutung nahe, der Tatricht\nangenommen, ein die Zurechnungsfähigkeii ausschliessender\nBauschzustand im Sinne des § 350 a StGB sei\nlosen Trunkenheit gleichzusetzen. Das wäre rechtsirrig.\nEin Tätigwerden in einen solchen Zustande ohne bestimmte\nwäre keine auf einem natürlichen „illen be-Handlung und künnte somit die Strafbarkeitsbedin-\n\nnach dieser Vorschrift nickt auslösen (RGSt 69, 189,\n\nDas Erinnsrungsvermögen ist zwar ein beachtliches\n\nm\n\nAnzeichen für den Grad der Trunkenheit des Täters bei\n\nder Tatbegehung, aber keineswegs das einzige und ausschlaggenende Kennzeichen. Selbst ein äusserlich anscheinenäd vernünftiges, planvolles Eandeln schliesst die Än-\n\nnahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit er-\n\nfahrungsgemäss nicht aus, weil es gleichwohl möglich ist,\ndass der Täter infolge seines Rausches nicht mehr über\ndas nach § 51 Abs 1 StGB erforderliche Hemmungsvermögen\nverfüst (SIZ 1952, 296)\n\nDas Landgericht hätte daher, wie die Revision mit\nRecht rügt, den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären\nmüssen, vor allem durch Anhörung der beiden Gastwirte\nund der Bediensteten, die dem angeklagten Speisen und\nGetränke verabreicht haben. Gegebenenfalls hätte es auch\nder Zuziehung eines Sachverständigen bedurft. Dieser\nkönnte den damaligen Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten unter Zugsrundelegung der von ihm genossenen,\nnicht für widerlegt erachteten Alkoholmengen unter\nBerücksichtigung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt\n\nannähernd ermitteln. In diesen Zusammenhang ist es auch von\n\nBedeutung, wieviel „lkohol der Angeklagte jeweils zu sich\ngenommen hatte, bevor er die einzelnen Falschgeldnoten nach. 4\n\neinander in Zahlung gab. LKöglicherweise war er bei der Verausgabung der ersten Scheine noch voll zurechnungsfähig.\n\nWesentlich für die rechtliche Beurteilung ist es fer-\n\noo\n\nschweräeführer die falschen Geldscheine zutrug oder sie im nüchternen Zustand eingesteckt hat, um sie zur Bezahlung der Zechen zu benutzen. Im\n\nen Falle wäre die Anwendung des § 330 a StGB unzulässig,\nDer Täter rüsste alsdann unmittelbar auf Grund der Strafvor-\n\nschrift verurteilt werden, zu deren Verletzung er sich im\n\nZUTEC ngsfähigen Zustand entschloss (actio libera in causa; '\nvgl REST 7. 177, 182; BGHSt 2, 15):\n\nDie unzulänglichen Tatfeststellungen bedeuten nicht nur.\n\neinen Verstoss gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, sie.\"\nbegründen auch einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils.\n\nDieses unterliegt daher der Aufhebung.\n\nGroß Krumme Engels\nWartin | Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/4-str-690-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/4-str-690-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:34.368629+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-28/4-str-690-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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