{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"3 StR 741/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2530 026\n\nen ELT un\n\nIere Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technıschen Reıchsbahninspektor Rudolf Adolf ı EEEEEND>\naus DD. geboren am iR: ED EB in CB: 2-21. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseei\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter, '\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwait WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf®,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 21. August ‘953 im Stratausspruoh aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nu... i .\nne\n\nam\n\nnm nn mn\n\nSY\n\nGründes\n\nGegen den Angeklagten ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in acht vollendeten und acht\nversuchten Fällen auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt worden. Mit seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ficht er die Entscheidung nsoweit an, als er verurteilt worden ist.\n\nDer auf Grund seines Geständnisses gefällte Schuldspruch läßt in keinem der aufgeführten Fälle einen Rechtsirrtum erkennen, Gegen ihn hat die Revision erst in der\nmündlichen Verhandlung Einwendungen insoweit erhoben, als\nder Angeklagte wegen versuchten Verbrechens wider die Sittlichkeit verurteilt worden ist, Die Bedenken sind jedoch unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat die einzelnen Versuchshandlungen\nnicht ‘in der Form der Vornahme unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Diese Strafbestimmung des § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB unfeßt auch Cie Verieitung von noch nicht ı4 jährigen\nKindern zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen.\nDer Angeklagte hat die in den Urteilsgründen aufgeführten\nacht Kinder aufgefordert, mit ihm in bestimmte Strassen\noder: Häuser zu gehen. Er hat zugegeben, daß er das in der\nAbsicht getan habe, dort mit ihnen unzüchtige Handlungen\nvorzunehmen, Die Einwirkung auf den Willen der Kinder, mit\nihm sich an die seiner Meinung nach zur Vornahme von Unzuchtshandlungen geeigneten Orte zu begeben, geht über den\nBereich der Vorbereitungshandlung hinaus, Kit ihr ist.bereits die Verleitungshandlung im Sinne des 8 176 Abs 1\nNr 3. StGB begonnen (RGSt 52, 185; 69, 40; RG HRR 926\nNr 1197). “\n\net, 1\n\nnt\n% b\n\nRi.\n\nSEHEN:\nkooca dar\n\nWeiter bekämpft die Revision die Strafzumessungserwägungen mit der Begründung, die übermässig hohe Strafe stehe\nin einem unerträglichen lißverhältnis zur Schuld des Angeklagten und zur Schwere seiner Taten, übrigens auch zur\nStrafhöhe in einem anderen ähnlich gelagerten Fall. Sie ver-\n\nee\n\nsi weist darauf, daß gerade hier verschiedene zugunsten des An\nBi geklagten sprechenden Tatsachen keine genügende Berück-I: sichtigung gefunden hätten. Ausserdem seien die Dariegunnn . gen des Urteils zur Straffrage nicht widerspruchsfrei, Denn\nFE das Landgericht habe wegen der Nachwirkungen der langjähri-F\n\ngen Kriegsgefangenschaft bei dem Angeklagten eine Verminderung der \"Willensbildung\" anerkannt, trotzdem aber eine\nharte Strafe für erforderlich erachtet, weil nur sie genl eignet sei, in der \"iabilen\" Persönlichkeit des Angeklagten\nu. Hemmungen gegen die Begehung neuer Straftaten zu erzeugen.\n\nDer Angriff hat Erfolg. Zwar hat die Rechtsprechung\nTin die Verhängung einer hohen Strafe gegen einen willensschwau shen Psychopathen, aiso gegen eine nerh ihrer Anlage abncr-\n\nBa me Person, im Falle der Annahme des § 51 Abs 2 St@B trotz\nen der geminderten Schuld gebilligt (vgl RGSt 74, 217 = DR\nE 1940, 1277 Nr 1, dazu die Kritik von Mezger; RG DR 1942,\nf n, 329 Nr 1 mit Anm von Dahm). Diese Frage bedarf indes kei-IR ner Erörterung, weil hier die Verhältnisse anders liegen.\n\nHier handelt es sich nicht um den Fall einer krankhaften\nBa Störung der Geistestätigkeit, die zu einer verminderten\n\n2 Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geführt het. Vielmehr\nhat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneint.\n\nDer Angeklagte, der sich bis zu seinen Verfehlungen straffrei und auch sonst ordentlich geführt hat, ist seiner Ver- |\n\nJYv 5\n\ntw\n\nanlagung nach geistig gesund. Aber er hat 5 1/2 Jahre unter schwierigen Lebensbedingungen in russischer Kriegsgefangenschaft zubringen müssen und ist von dort krank, in\nvöllig entkräfteten Zustand in die Hcimat zurückgekehrt.\nDie Folgen der Ernährungsstörung waren so schwer, daß ihn\ndas Landgericht als körperlich und seelisch völlig gebrochenen Menschen bezeichnet hat. Es hat festgestellt, daß dadurch bei ihm eine “Verminderung seiner Wiilensbildung!\neingetreten ist, die nur langsam wieder abklingen wird. Diese durch die Entbehrungen und Leiden der Kriegsgefangen- “\nschaft verursachte Schwächung der Willenskraft des Angeklagten hat es — zutreffend - als Grund für die Zubilligung mildernder Umstände engesehen und ganz allgemein strafmindernd\n\nberücksichtigt.\n\n3]\n\na\n\nnz\n\nKlar = 57 Dun\n\nrn Sn BE BE.\n\nMit dieser Beurteilung ist unvereinbar der Gedanke,\nder Angeklagte müsse wegen seiner \"iabilen\" Persönlichkeit\nstreng bestraft werden: Denn die seine mangelnde Festigkeit begründende TWillensschwäche beruht nicht auf seiner\nschlechten Veranlagung,sondern auf den Einwirkungen der\nKriegsgefangenschaft, demnach auf äusseren, von ihm nicht\nverschuldeten und für ihn unabwendbaren Einflüssen. Wenn diese einen berechtigten Grund für eine milde Behandlung des\nAngeklagten abgaben, so können sie nicht gleichzeitig als\nStrafschärfungsgrund dienen, zumal der Zustand der verminderten Willensbeherrschung nach den Feststellungen sich wieder bessern wird.\n\nSchon dieser innere Widerspruch zwingt zur Aufhebung\n\ndes Urteils im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, gegen die sich die Revision vor allem richtet.\n\nune. a\nFer Be\n\nH\n7\n-\ne\nÄ\n\n“\n\n[1\ntw\n..\n\nl\nIS\nt\n\nFür deren Bildung sind von Bedeutung Zahl und Maß der\nEinzeistrafen, aber auch die gesamte Persönlichkeit des An- ff\ngeklagten einschließlich seines harten 'hebensschicksals ınfolge der Kriegsgefangenschaft. Zu beachten wird ferner sein\ndaß das Übel des Freiheitsentzugs mit seiner Dauer an\nSchärfe zunimmt (RGSt 25, 297 /307/). Dazu kommt, daß die\nHerabsetzung der Willenskraft, da sie nicht anlagemässig\nbedingt, sondern durch widrige &ussere Umstände herbeigeführt worden ist, nach der Annahme des Urteils mit der Zeit\nbehoben werden wird. Eine hohe Rückfallsgefahr hat die\nStrafkanmer selbst nicht angenommen.\n\nAli diese Gesichtspunkte werden auf Grund der neuen\nVerhandiung zu würdigen sein. Der Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, entsprechend dem weiteren Vorbringen der\nRevision auch die übrigen aus der Straftat für den Angeklagten entstehenden Nachteile bei der Bemessung der Einzelstrafen und namentlich der Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen.\nDie erhebliche Abweichung des Strafmaßes von der in einer\nanderen Sache ausgesprochenen Strafe kann als Rechtsfehler\nnicht erachtet werden. Allerdings soll nicht verkannt werden, daß dadurch bei einem rechtsunkundigen Angeklagten\nder Eindruck einer ungleichmässigen Behandlung entstehen\nkann.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be- x\nantragt. > ‘\nRotberg Koeniger Busch Gi\n\nScharpenseel Maass\n\n4\n!","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-741-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-741-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.519777+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-28/3-str-741-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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