{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-26","aktenzeichen":"5 StR 637/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 637/53, 2293 028 2\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Studenten der Medizin Franz ı EEED\naus BEEED,\ngeboren am BD E in Den Te,\n\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante,\nZoll- und Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsunat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Januar 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Franz AED\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n3.Juni 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nFranz A@BEEED wegen gemeinschaftlicher unerlaubter\nEinfuhr in Tateinheit mit Zoll- und Abgabenhinterziehung sowie in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte und mit Unfallflucht verurteilt\nwird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil, soweit e8\nden Angeklagten Franz AB betrifft, mit den\n\n-2o\n\n- 2.\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten —\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen liderstandes gegen Vollstreckungsbeante in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wegen Unfallflucht und wegen gemeinschaftlicher Zoll- und\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr 6 Monaten, einer Gelästrafe von 600 DM, ersatzweise zu\n30 Tagen Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von\n960 DM- ersatzweise zu 32 Tagen Gefängnis, verurteilt\nworden: Nach den Feststellungen des Urteils brachte der\nAngeklagte am 8.0ktober 1952 gegen Mittag in einem gemieteten Volkswagen einen Normalsack mit unverzolltem und\nunversteuertem Kaffee (60 kg) von Ost- nach Westberlin.\nDie Verwaltungsangestellten WB und ReiB der Z011-\n\n» fahndungsstelle Berlin beobachteten ihn, als er den\n\nPotsdemer Platz überquerte und in die Stresemannstraße\neinbog. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstwagen. Am Ausgang der Flottwellstraße (Westberlin) kamen sie mit dem\nWagen des Angeklagten auf gleiche Höhe, WE, der als\nBeifahrer in dem verfoigenden sagen saß, gab dem ihm von\nfrüher her beliannten Angeklagten nach Einbiegen in die\nKurfürstenstraße mit einem Signalstab Haltezeichen. Der\nAngeklagte erhöhte seine Geschwindigkeit. Wendt schlug\ndaraufhin mehrmals mit der Haltekelle an die Wagenscheibe\ndes verfolgten Wagens. Obwohl der Angeklagte den Signalstab und die ihm von früher bekannten WED und Rein\nerkannt hatte, erhöhte er seine Geschwindigkeit noch mehr\nund zwar auf ca.90 km/st. Re, üer den verfolgenden\nWagen führte, versuchte nunmehr, den ‚Jagen des Angeklagten\nan die Bordschwelle zu drücken. Kurz vor der Kreuzung\nKurfürstenstraße/Potsdamer Straße rammte der Angeklagte\nden verfolgenden Wagen, so daß dieser auf der regennassen Straße ins Schleudern kan und an der Kreuzung mit\neinem Lieferdreirad zusammenstieß. Obwohl der Angeklagte\n\n-4-\n\nwen Eur...\n\ner\n\nsich bewußt war, daß er durch sein Verhalten sowohl zu\ndem Zusammenstcß mit dem verfölgenden Wagen als auch zu\ndem Zusammenstoß dieses .lagens mit dem Lieferdreirad\nbeigetragen hatte, umfuhr er nach vorübergehender Herabsetzung Seiner Geschwindigkeit mit erhöhter Geschwindigkeit die zusammengestoßenen Fahrzeuge und setzte seine\nFahrt durch die Kurfürstenstraße in Richtung Nollendorfplatz fort. Etwa eine Stunde später wurde er gestellt.\nIn dem Volkswagen befand sich in diesem Zeitpunkte däne\nTüte mit 12 kg Röstkaffee. Außerdem wurden unter der vorderen Haube sowie zwischen dem vorderen Nummernschild\nund der Stoßstange Kaffeebohnen gefunden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen decken sich im wesentlichen mit\nden Sachrügen. Sie werden daher bei diesen erörtert.\n\nDie Verurteilung wegen Zoll- und Abgabenhinterziebung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr ist aus Rechts-\n\n‚,.gründen nicht zu beanstanden. Im Urteil ist zwar nicht\n.. ausdrücklich dargelegt, daß es sich bei dem Verstoß gegen\n. Artikel 8. der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und\n\nKontrolle des Güterverkehrs um eine Wirtschaftsstraftat\n\n....im Sinne des § 6 WiStG handelt. Der Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe ergibt indessen hinreichend, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WistG erfüllt sind.\n\nDie Anwendung des § 113 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist ebenfalls fehlerfrei. Der Angeklagte hat\ninsbesondere im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nWiderstand mit Gewalt gegen die Beamten geleistet. Er hat\n\ndadurch, daß er den ihn verfolgenden Kraftwagen ramnmte\n\nund alsdann an dem zum Stillstand gebrachten Kraftwagen\n\n. vorbei- und davonfuhr, physische Kraft gegen die in dem\n\nKraftwagen befindlichen Beamten in Bewegung gesetzt, die\ndie von diesen beabsichtigte Willensbetätigung, nämlich\n\n-5.-\n\nseine weitere Verfolgung und Zwangsgestellung, vorübergehend unmöglich machte. Das genügt (vgl BGH DAR 1952, 93).\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt\n\nu.a. fest, daß der Angeklagte die Beamten als solche\nerkannt hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen\ndieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.\n\nGemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die im\nvorliegenden Fall insoweit getroffene Entscheidung hält\nsich in diesem Rahmen. Eine Gesetzesverletzung ist nicht\nersichtlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich.\nDaß eine vom Tatrichter im Bereich des Tatsächlichen\ngezogene Schlußfolgerung nicht zwingend ist, bedeutet\nkeine Gesetzesverletzung.\n\nDie Anwendung des § 139 a (jetzt 142) StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß\nder Angeklagte sowohl den Zusammenstoß seines Volkswagens\nmit dem ihn verfolgenden Kraftwagen als auch den Zusammenstoß dieses Wagens mit dem Lieferdreirad verursacht hat,\n§ 267 StPO ist demnach nicht verletzt. Die in diesem\nZusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.\nInwiefern sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen,\nweiteren Beweis über die Verursachung zu erheben, ist\nnicht ersichtlich. Die inn..eu voraussetzungen der Unfall-\n£flucht sind erschöpfend und in einer von Rechtsirrtum\nfreien Weise festgestellt. Zu Unrecht macht die Revision\ndemgegenüber geltend, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz\ngehabt habe, die Aufklärung der von ihm verursachten\nVerkehrsunfälle zu verhindern, weil er nur \"aus Furcht vor\neiner Feststellung wegen der von ihm begangenen Zoll- und\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr\"\n\n-6-\n\nPop N Ze\n\n3\n\nJ\n\n\" geflohen sei. Zweck der Bestimmung ist.zwar, die Auf-\n-klärung von Verichreunfätlen zu. erleichtern. Ihr innerer\n\nTatbestand erfordert indessen nicht, daß der Täter in\n\nder Absicht handelt, eine soiche Aufklärung zu erschweren\noder zu verhindern. Auf den Beweggrund, der den Täter\n\nzur Flucht veranlaßt, kommt es nicht an. Erforderlich\n\nund genügend ist, daß er mit -— unbedingtem oder bedingten —\nVorsatz handelt. Es genügt, wenn er weiß, daß er sich\ndurch die Flucht der Feststellung seiner Person, seines\nFahrzeuges oder der „art seiner Beteiligung an dem Unfall\nentzieht oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit\n\nrechnet und trotzdem flicht. Aus welchem Grunde er das\n\ntut, ist rechtlich unerheblich. Daß der angeklagte\nvorsätzlich im dargelegten Sinne gehandelt hat, ergibt\nder Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nDie Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1,2 StVO\nkonnte dagegen keinen Bestand haben. Die erste gegen den\nAngeklagten wegen der Verkehrsübertretungen gerichtete\nrichterliche Handlung ist am 5.März 1953 erfolgt. Die\nStrafverfolgung ist insoweit verjährt (§ 67 äbs 3 StGB).\n\nZu Bedenken rechtlicher Art gibt former Anlaß, daß\ndie Strafkammer die Zoll- ünd Abgabenhinterziehung,\nbegangen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeanmte und die Unfallflucht als\närci selbständige Taten (§ 74 StGB) beurteilt hat. Nach\nden Feststellungen des Urteils muß davon ausgegangen\nwerden, daß die erstersähnte Tat erst in dem Zeitpunkte\ntatsächlich beendet worden ist, in dem der Volkswagen des\nAngeklagten mit einem Teil des eingeführten Kaffces gestellt wurde. Alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgenommenen\nHandlungen des Angeklagten, die dem Zweck dienten, den\neingeführten Kaffee in Sicherheit zu bringen, stellen noch\neinen Teil der Tatausführung dar. Hierzu 'gehört auch die\nBeförderung innerhalb destherlins bis zur Gestellung. Mit\ndiesen Geschehen fielen sowohl die Widerstandshandlung\nals auch äie Unfallfiucut, die dem Angeklagten dic\n\n- 17-\n\n- 7-\n\ntatsächliche Beendigung der ersterwähnten Tat ormöglichen\nsollten, zumindest teilweise zusammen. Die Zoll- und\nAbgabenhinterziehung, begangen in Tateinheit mit verbotener Einfuhr, stellt sich gegenüber dem Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte und der Unfallflucht auch\nnicht als eine minderschwere Straftat dar, Sämtliche\narei Straftaten sind bei dieser Sach- und Rechtslage in\nTateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (ebenso BGH\n\n1 StR 799/52 vom 30.6.1953 /T/87). Aus diesem Grunde\nmußte das Urteil im Schuldspruch berichtigt und im\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nIm übrigen ist die Bemessung der Strafe im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Verneinung\nmildernder Umstände (§ 113 Abs 2 StGB) keine Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs 1 StGB verwertet. Ausweislich\nder Urteilsgründe hat sie nicht den Umstand, daß der\nAngeklagte Widerstand mit Gewalt geleistet hat, sondern\ndie besonders rücksichtslose und gefährliche Art seiner\nGewaltanwendung zu seinen Lasten berücksichtigt. Das\nist rechtlich zulässig. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß sie die -— vergebliche -\nWarnung, dic der Angeklagte durch Verwicklung in frühere\nSteuerstrafverfahren erhalten hatte, sowie seine durch\nUnterwerfungsverhandlung erfolgte Bestrafung wegen\nSteuerhehlerei als strafschärfend angerechnet hat. Die\nFeststellung, daß der Angeklagte insgesamt 60 kg Kaffee\neingeführt hat, beruht auf Schlußfolgerungen, die denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich sind. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die verhängte\nStrafe kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch\nnicht als übermäßig hoch beanstandet werden,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des\nAngeklagten als einer Straftat die Strafkammer nicht\nzwingt, auf eine geriugere Strafe zu erkennen,\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/5-str-637-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/5-str-637-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.410298+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-26/5-str-637-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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