{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-26","aktenzeichen":"1 StR 657/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1S4R 657/53 2288: 088 33\n\nInNauvpen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Zuschneider Mordcha A aus MED |\ngeboren am iD 1922 in (Polen), 2\n\n2 ) den Tapezier Jenö M rue em zus SD\ngeboren am ink 1921 in Rumänien), zur :\n\nZeit in anderer Sache in Haft,\n3.) den Pferdehändler Martin > EEE zus —em\n‚ geboren am (EEE :909 in DEE\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der 2\nVerhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vem 29. Jamuar\n1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n- als beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat FE‘: Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten A\n\nm u\nund SED wird das Urteil des Landgerichts in Traun-\n-stein vom 22. Mai 1953 mit den entsprechenden Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\n1.) scweit es den Angeklagten ip betrifft, im\nvollen Umfang.\n\n2.) bezüglich der Angeklagten AED und erargd im\nStraflausspruch, ausgenommen die Wertersatzstrafe\nunä die Einziehungen.\n\nPSP BEN ap\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nund DEE verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?z\n\nnm m an an an ame an an ur Ta\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten A und a\nGERD wesen fortgesetzter banden- und gewerbsmässig\nbegangener Zcllhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Steurhinterziehung und Vergehen gegen das MilRegGes\nNr 53 n.F. Art 1 Abs 2 und Art 8 zu Gefängnis-, Geid- und\nWertersatzstrafen, den Angeklagten DilDweser bandenmässig begangener Zollhinterziehung in Tateinheit mit\nSteuerhinterziehung und Vergehen gegen das MilRegGes Nr\n53 n.F. Art 1 Abs 2 und Art 8 zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Mcnaten und 100 DM Geidstrafe verurteiit. Es\nhat 360 kg Rohkaffee und einen von dem Angeklagten Bee\n0) zu einer Schmuggelfahrt benutzten Personenkraftwagen eingezogen.\n\nDie Angeklagten wirkten an dem Schmuggel von Kaffeeüber die Grenze bei Bad Reichenhall mit. An dem Schmuggel\nwar auch der Angeklagte KOEED una ein amerikanischer\nLeutnant beteiligt. u\n\nDie Angeklagten Au, CHMMEEEED und DEE\nfechten das Urteil in vollem Umfang an. Gegen KENN\nist das Urteil rechtskräftig geworden.\n\nI. Der Angeklagte or die Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel\n- hat nur im Strafausspruch teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Notwendigkeit, den amerikanischen Leutnant\nMA EB 213 Zeugen zu vernehmen, mußte sich dem Landgericht\nnicht aufdrängen. Ein dahingehender Beweisamtrag war\nnicht gestellt. Der Leutnant war in erheblichem Umfang\n\nan dem Kaffeeschmuggel beteiligt. Wie die Akten ergeben,\n\neen EAN ur Tem mn\",\n\n.\nMe „ [\n\n-4-\n\nist er aus der Besatzungstruppe ausgeschieden und in die\n\nVereinigten Siaaten zurückgekehrt, chne daß seine dorti-\n\nge Anschrift bekannt geworden ist. Er ist somit unerreich- ge\nbar. Wenn ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf. weil ; he\ndas Beweismittel unerreichbar ist, so verstößt ein Gericht \" Bas:\nnicht gegen die Aufklärungspflicht, wenn es nicht ver-\n\nsucht, einen unerreichbaren Zeugen zu ermitteln und zu\n\nladen.\n\n2.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Hiernach\nhat der Angeklagte A zunächst in mindestens fünf\nFällen durch den amerikanischen Leutnant MB geschmuggelten Kaffee von der Grenze nach München bringen lassen.\nFerner fuhr er in der Nacht zum 4. Februar ?952 mit Mo\nsowie den Angeklagten BED una (ED zur Grenze,\nübernahm dort von sechs nicht ermittelten Trägern 360 kg\nRohkaffee, liess sie im Wagen des Yo» verladen und fuhr\ndann unter Umgehung der Zollsteile mit Map in Richtung\nMünchen zurück, wobei der Wagen von einer Zollstreife gestellt wurde. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei\neine fortgesetzte Handlung angenommen und festgestellt,\ndaß der Angeklagte A sich durch wiederholte Begehung von Schmuggel eine Einnahmequelle verschaffen wollte.\nMindestens bei der Fahrt in der Nacht zum 4. Februar ist\ndie Zollhinterziehung auch bandenmässig begangen.\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Gefängnisstrafe und der Geldstrafe nicht bestehen bleiben.\nSeit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23\nStGB n.F. in Kraft getreten. Diese Bestimuung hat auch\ndas Revisionsgericht zu beachten ($.2 Abs 2 StGB n.F.,\n\n§ 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; _\n\n5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = BGHSt 4, 366). Die\n\n“a ‘ . ”\nr\n\nun)\n“..,\n\n-5_-\n\nStrafkammer hat zwar dem Angeklagten Straferlass auf\nGrund der bayerischen Gnadenbestimmungen versagt, sie\nhatte jedech noch keine Gelegenheit, die Anwendbarkeit\ndes § 23 StGB n.F. zu prüfen. Diese Prüfung steht zunächst dem Tatrichter zu. Das führt zur Aufhebung nicht\nnur der Gefängnisstrafe, sondern auch der ausgesproche-\n\nnen Gelästrafe; denn es läßt sich nicht ausschliessen, daß\n\nsie durch eine etwaige Anwendung des § 25 auf die Gefängnisstrafe beeinflußt werden könnte. Bei der Wertersatzstrafe und der Einziehung des Rohkaffees kann dies nicht\nder Fall sein. Sie sind durch § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben. Die Berechnung der Wertersatzstrafe und die\nEinziehung lassen keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten NEED rüst die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg-\n\nNach den Feststellungen war der Beschwerdeführer\nMe an den Kaffeeschmuggelgeschöften des Angeklagten AU in der Weise beteiligt, daß ‘er dem Altmann den in München beschäftigten amerikanischen Leutnant Maggp benannte, der bereit war, bei Bad Reichenhall\nüber die Grenze geschmuggelten Kaffee mit seinem Kraftwagen von dort nach München zu bringen. In fünf Fällen\nverständigte er im Auftrag des All den Leutnant von\ndem Eintreffen von Kaffee, der dann an die Grenze fuhr\nund die Schmuggelware - je 180 kg Rohkaffee - nach Kün-\n‚chen brachte. Der Beschwerdeführer Mi wollte\ndurch diese Tätigkeit Geld verdienen, AMD bezahlte\nihm jeweils 20 DM.\n\n&\nE:\n[ze\n\nden Abtransport des Kaffees, indem er mit einem Personen-\n\n-6 -\n\nDie Auffassung der Strafkamner, der Angeklagte Mg»\nGEEEEED Yabe die Zollninterziehung auch bandenmässig begangen, ist rechtsirrig. Bandenschmuggel nach § 401 b\nAbs 2 Nr 1 RAbgO ist nur gegeben, wenn die mindestens\ndrei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken\n(BGHSt 3, 40, 42 und die dort angeführte Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts). Ein solches zeitliches und örtliches\nZusammenwirken ist hinsichtlich des Beschwerdeführers Wi\nBricht festgestellt. Es ist nicht auszuschliessen,\ndaß der Rechtsirrtum die Strafhöhe beeinflußt haben kann.\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch nicht von sich\naus berichtigen, da nach dem Fortfall des iferkmals der\nbandenmässigen Begehung zu prüfen ist, ob Marmorstein ws\nMittäter oder Gehilfe ist (BGHSt 3, 40, 45), und die Fest- E\nstellungen zur Entscheidung dieser Frage nicht ausreichen. \"Ei\nDas Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten “ge E°\netrittt, in vollem Umfang aufzuheben.\n\nIII. Der Angeklagte DEE rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Nacht zum 4. Februar 1952 mit den\n\nAngeklagten AED una KEEEEEEEEED sowie dem amerikanischen %\nLeutnant zur Grenze fuhr, wo sechs Sack Kaffee von sechs x\n\nnicht ermittelten Trägern in den Wagen des Leutnants verladen wurden. Der Beschwerdeführer DEE sicherte\n\nkraftwagen vorausfuhr, um vor einer Zollstreife zu warnen.\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung (BGHSt 3,\n\n40, 45).\n\nDagegen kann der Strafausspruch aus den zur Revision\ndes Angeklagten A angeführten Gründen hinsichtlich\nder Gefängnisstrafe und der Geldstrafe nicht bestehen\nbleiben. Die Einziehung des Kraftwagens ist aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß der\nKraftwagen weder zur Zeit der Tat noch zur Zeit des Urteils dem Beschwerdeführer gehörte. Es hat aus rechtlich\nnicht zu beanstandenden Erwägungen auf Einziehung erkannt\n(§ 414 RAbgO. BGHSt 1, 351 £; 3, 1, 357).\n\nIV. Auf den Mitverurteilten KEEEp: der kein Rechts-\n\nmittel eingelegt hat, ist die Aufhebung des Strafausspruchs\n\nnicht zu erstrecken. Denn Voraussetzung für die Anwendung\ndes § 357 StPO ist immer, daß das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muß (BGH\n\n1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NJW 1952, 274, Nr 22\nund 1 StR 632/53 vom 29. Januar 1954 -. zum Abdruck bestimmt-). Im vorliegenden Fall erfolgt die Aufhebung\nnicht wegen einer unrichtigen Gesetzesanwendung, sondern\n\n\"wegen einer nach der Aburteilung durch den Tatrichter in\nKraft getretenen,. vom Revisionsgericht zu beachtenden Ge-\n\nsetzesänderung.\nDr. Peetz Mantel Glanzmanın\n\nJagusch Dr. Schalscha\n\nala DA. Hin BE in\n\nBEE\nESTER TR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/1-str-657-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-26/1-str-657-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.243977+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-26/1-str-657-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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