{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-01-21","aktenzeichen":"4 StR 727/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 727/53 22\n\nIn NHanen des VYelkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\na \"eyıfmo 274\n\nm Kaulmann ilherm 5 ;‚ zuletzt wohnhaft in\nSB :eöoren an 1901 in KB: in\ndieser Sache in Untersuchungshaft, {\n\n. wegen Betrugs u.a.\n\n\\ hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunne\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. GEB in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter en)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 21. Augeust 1953 im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte in den Fällen 4 und 5\nnicht wegen zweier Unterschlagungen, sondern\nwegen einer Unterschlagung verurteilt wird.\n\nIn diesen Fällen wird der Strafausspruch samt\nden ihm zusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache, zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung auch über\ndie Kosten des Rechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf--\nas\n\nDer Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, wegen Unterschlagung in\nvier Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle\n\nzu einer Gesamtstrale von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift\ndas § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäss ausgeführt und daher\n\nunbeachtlich.\n\n2. Die Sachbeschwerde richtet sich im wesentlichen nur\ngegen die Annahme von Tetmehrheit zwischen den einzelnen\nUnterschlagungs- und Betrugsfällen. Die Revision meint insbesondere, dass die Scheckbetrügereien wegen der Gleichartigkeit der Begehungsweise und der kurzen zeitlichen\n\nFolge eine Fortsetzungstat seien. Der Gesamtvorsatz er-\n\ngebe sich zwingend daraus, dass der Angeklagte die Scheckformulare, durch deren Hingabe er die Empfänger betrogen\nhabe, vor deren Ingebrauchnahme gleichzeitig gefälscht\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nit\ndem rechtlichen Verhältnis der strafbaren Handlungen aus-Aricklich befasst und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen,\ndass der Angeklagte mehr als einen nur allgemeinen Entschluss. zur Begehung einer Reihe gleichartiger Straftaten 4\nnicht gehabt habe; dieser allgemeine Entschluss sei aber \\\nkein Gesamtvorsatz im Sinne des Tortsetzungszusammenhangs-\n\nDiese Ausführungen geben nur in den Fällen 4 und 5\nder Urteilsgründe zu Bedenken Anlass. Hier hat der Angeklagte zwei von ihm für Zwecke seiner Firma empfangene\nM und 100 DM nachträglich für sich ver-\n\nBeträge von 130 D\nhierzu hat er nach der Sachver-\n\nbraucht. Den Entschluss\n\nl\nN\nt\n\nhaltsschilderung in einem gefasst. Das schliesst die Annahme aus, dass er zwei selbständige Unterschlagungen besangen hat, mag er auch die Beträge getrennt ausgegeben\nhaben: Es liegt vielmehr eine (einheitliche) Unterschlagung der beiden Beträge vor. Der Schuldspruch bedarf deher\ninsoweit der Berichtigung, während die Strafaussprüche\naufzuheben sind. § 265 StPO steht der Anderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da\ndiese den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist. Dagegen lässt die Annahme von Tatnehrheit in allen Übrigen Fällen keinen\nRechtsirrtun erkennen. Nach feststehender Rechtsprechung\nsetzt eine Fortsetzungstiat neben gewissen Busseren Bedingungen (Nämlichkeit des verletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verletzten Rechisgutes, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) voraus, dass der Wille des Täters schon bei der ersten, in\nden Fortsetzungszusammenihang einbezogenen Handlung auf\ndie stückweise Verwirklichung eines wenigstens in den\nwesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet\nist (u.a. BGHSt 1, 313, 315). Der nicht näher bestimmte\nEntschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten derselben Art zu begehen, genügt auch dann nicht,\nwenn die einzelnen Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt werden (3GHSt 2, 163, 167, BGH 4 StR\n\n341,52 vom 20. November 1952, 1 StR 194,53 vom 5. Mai\n1953 in JR 1953, 430). Wird der von der Strafkammer fest-\n\nstellte Sachverhalt unter diesen Gesicht spunkt geprüft,\ndam spricht nichts dafür, dass der Angeklagte die einzelnen Unterschlagungs- und 3etrugshandlungen nach Umfang, Zeit, Ort und geschädigten Personen auch nur ungefähr Überblickt und von Anfang an in seinen Vorsatz aufgenommen hat. In der Mehrzahl der Fälle ergeben die\ngar\n\nFeststellungen so deutlich, dass der Angeklagte durch\n\n\"., u\n\nUnstände. deren Voraussicht ihm völlig unmöglich war au.\nneuen Verfehlungen veranlasst worden ist, und dass er .\nsich von Fali zu Fall zu der Tät entschlossen hat. Leci ae in den Fällen 10 bis 12 könnte das Vorliegen\n\niner Fortsetzungstai allenfalls erwogen werden, weil\ner sich in kurzer Zeit und am selben Ort auf anscheinend\ngleiche Weise betrügerisch Geld verschafft hat. Indes\nliegen auch hier die Umstände nicht so, dass sich aus\nihnen das Handeln des Angeklagten aus einem Gesanmtvor-\n\n{in\n\nsatz \"zuingenä\" ergäbe und die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhanges durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft angesehen werden müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Selbständigkeit von\nStraftaten die Regel, und ihre Zusammenfassung zu einer\nrechtlichen Hendlungseinheit im Wege des sog. !orts etzungs-Zzusammenhangs die Ausnahme ist (BGH 3 StR 50,50 vom\n\n9. Februar 1951, 5 SER 152/51 vom 7. Mai 1951).\n\nan diesem Ergebnis kann auch der Hinweis der Revision nicht ändern, der Angeklagte habe die von ihn\nzu den Betrügereien benutzten Scheckformulare sämtliche\noder teilweise gleichzeitig gefälscht; denn diese J3ehauptung wird durch die Feststellungen des Tatrichters\n\nnicht bestätigt:\n\nSoweit die Kevision in einzelnen Fällen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als unrichtig bezeichnet (Fälle 3 und 8) und auf die mündliche Urteilsbegründung oder auf die Akten verweist,\n\nnn ist sie unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nDie Aufhebung des: Strafzusspruchs in den Fällen 4\nzufhebung der Gesamtstrafe. In\n\nund 5 nötigt auch zur\nPatrichter auch\n\nder neuen Hauptverhandlung wird der\n\n- 5.\n\nüber die Anrechnung der seit dem ?2. August 1953 erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.\n\nGroß Krunnme j Hülle\nkartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/4-str-727-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/4-str-727-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.034901+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-21/4-str-727-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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