{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-01-21","aktenzeichen":"4 StR 683/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.7.\n7782 087 La\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berginann Ewald N DD zus Tg.\ngeboren am ED 192. ir zu\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21, Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Martin |\nBundesrichter Dr. Seibert\n> als beisitzende Richter,\nu Staatsanwalt EEE u\n0... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n5: 5 Justizangestell ter EEE\n\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nE3\n\nfür Recht erkanmtı\n\nDie Revis ion des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 15. Juli 1953 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI»\nn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die\nVerletzung sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.\n\n\"Der bereits 14 mal vorbestrafte Beschwerdeführer ist\nälter als seine Brüder Johannes und Willi, die im selben Verfahren (u. a. wegen versuchten schweren Raubes, schweren Diebstahls und anderer Zuwiderhandlungen) abgeurteilt worden sind.\n\nBei den Eehlereifällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, hat der Tatrichter im wesentlichen\nfestgestellt:\n\n1. Johannes N) brachte eines Tages seinem Bruder,\ndem Beschwerdeführer, ein Paar braune Damenstiefel und ein\nPaar Kinderschuhe, zur Ausbesserung gegebenes Schuhwerk, das\naus einem Einbruch stammte, an dem Johannes und Willi N\nEB mitbeteiligt waren. Johannes erzählte seinem Bruder,\ner habe die Schuhe von einem Arbeitskameraden nit dem Auftrag\nerhalten, sie für diesen zu verkaufen. Er bat den Beschwerdeführer, dies für ihn, Johannes, zu tun: Die Kinderschuhe\nnalım Johannes Nun wieder mit, während der Angeklagte die\nDamenstiefel an sich nahm und behielt. Geld hierfür gab er |\n\nseinen Bruder nicht.\n\nZur objektiven Tatseite des § 259 StGB ergibt der\nUrteilszusammenhang, daß Johamnes om den Angeklagten\ndie Stiefel nicht lediglich in Verwahrung gegeben, sondern\nsie ihm geschenkt hat, In dem Annehmen der Stiefel hat der\nMatrichter ohne Rechtsverstoss ein Ansichbringen ji.» 5, des\n\nGesetzes gesehen.\n\nDas Vorliegen des inneren Tatbestandes der Hehlerei\nbegründet die Strafkammer damit: Der Beschwerdeführer habe\n\ngewußt oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die Stiel\nfel mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, Es heig;\nhierzu weiter im Urteils \"Rs ist unwahrscheinlich. und diese,\nwußte auch der Angeklagte Ewald Vu , daß ein Arbeits- :\n\nkollege seines Bruders Johannes EB 2 us 2er echnet diesen !\nerst neunzehnjährigen, unverheirateten Jungen Mann Da amenstie.\n\nfel gegeben und ihn mit ihrem Verkauf beauftragt haben sollte)\nAußerdem mußte Ewald Te sich sagen, daß sein Bruder\nJohannes doch selbst die Damenstiefel hätte verkaufen können,\nwomit er - Johannes - nach seinen Angaben beauftragt war, |\nDie unerlaubte Handlungsweise des Johannes Te und dani:\nauch die Herkunft der aus der strafbaren Fandlung stammenden\nStiefel mußte sich den Angeklagten Ewald Ti. der in |\nkrimineller Hinsicht, wie sein Strafregister ausweist, nicht |\nmehr ganz unerfahren sein dürfte, geradezu aufdrängen. Er hat\ndann auch die Angaben seines Bruders über die Herkunft der:\nStiefel richtig gewürdigt, was eich daraus ergibt, daßer\nseinem Bruder Johannes Tu an dem Tage und auch in der F\nFolgezeit kein Geld für diese gab und dieser von ihm auch\nspäter nichts mehr verlangte.\"\n\nNach der Bechtsprechung:. ist es nicht unzulässig, die\nFeststellung des \"Wissens\" und des \"Annehmenmüssens\" wahl- :\nweise zu treffen oder die Beweisregel als blosse Hilfserwägun\n\nzu verwenden (RGSt 55, 204, 208; BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai,\n1952). E\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe lässt zudem erkennen, |\ndaß die Strafkammer trotz gewisser etwas unscharfer Formlierungen in Wirklichkeit direkten Vorsatz feststellen wollte,\nund festgestellt hat. Hierfür durfte der Tatrichter auch den\nUmstand verwerten, daß der Angeklagte an dem fraglichen Tage 1\nund auch später seinem Bruder Johannes kein Geld für die\nDamenstiefel gab (vgl RG IW 1924, 1163; Rast 64, 5; Bam 4 StR\n63/53 vom 21. Mai 1953).\n\n; Dr\n\n-4 -\n\nDie Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger\nWeise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337\nStPo).\n\nDer Annahme von Hehlerei lässt sich daher aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.\n\n2. Weiter hat Johannes VW einen Ledermantel und\nein Paar Handschuhe, die ebenfalls aus einem Einbruch stammten,\ndem Beschwerdeführer gebracht. Dieser berielt die Sachen und\ntrug sie später, Johannes erzählte Ewald, als er ihm die\nGegenstände gab, von dem gerade verübten Einbruch, Der Angeklagte ging sogar kurze Zeit nach der Tat noch am selben\nAbend zum Tatort, um ihn sich anzusehen.\n\nWenn das Landgericht hierin eine Hehlerhandlung des Be-\n. schwerdeführers erblickt hat, so unterliegt dies keinen durch-\n. greifenden rechtlichen Bedenken. Das Handeln in Vorteilsab-\n' sicht ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\n3.) Ferner entwendeten aie Brüder Johannes und Willi.\nMM] durch Einbruch u.a. ein \"Grastz'\" - Rundfunkgerä&t.\nDiesen Apparat brachte Johannes zu dem Beschwerdeführer.\nDieser behielt das Gerät zunä ichst, und. brachte es später in\nein Pfandheus..\n\nAuch in diesen Fall 1# isst die ; Auffassung des Landgerichts,\ndaß sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht habe,\nkeinen Rechtsverstoss zu seinem Nachteil erkennen. In dem aus\ndem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Verpfänden des Apparats durch den Beschwerdeführer hat die Strafkammer ersichtlich ein Mitwirken zum Absatz gesehen,\n\n-5.\n\nAuch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind recht.\nlich nicht angreifbar.\n\nDem Beschwerdeführer war \"die Sache verdächtig und die\nBehauptung seines Bruders unglaubwürdig vorgekommen\", Johames\nhatte nämlich rach der Einlassung des Angeklagten diesem er.\nzählt, er - Johannes - solle das Rundfunkgerät für einen\nanderen Arbeiter verkaufen. Johannes will dem Beschwerdeführer\nauch versprochen haben, eine Verkaufsbescheinigung beizubringen. Diese Einlassung - Verkaufsauftrag - hielt die Strafkammer für \"unwahrscheinlich\". Hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichterg,\ndaß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb des Apparats zum\nmindesten vermutete. Als solche Umstände, die dem Angeklagten -\ndie Überzeugung von der Herkunft des Geräts aufdrängen mussten !\n(Beweisregel des § 259 StGB), führt das Landgericht u. a. an:\nden Nichterhalt einer Verkaufsbescheinigung; witer den Gesichts\npunkt, daß die Erklärung des Bruders unglaubhaft war; schliesslich die Tatsache, daß im vorhergehenden Fall des Ledermeniels .\nund der Nandschuhe Johannes dem Beschwerdeführer direkt gesngt\nhatte, beide Gegenstände stammten aus einem Diebstahl. Die\nAnnahme des Tatrichters, daß die angeführten Verdachtsmomente\nseeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, ist mit Rechtsgründen nicht\n‚angreifbar.\n\nDaß der Beschwerdeführer bei dem Verseizen des Apparats\nseines Vorteils wegen handelte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, | o\n\n4, Auch die Str rafzumessung lässt keinen lechtsfehler Zum’\n\nÜ\n\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen. Wenn ihm dabei der\n\nne\nm\n\nhehlerische Erwerb der Handschuhe nicht besonders zum Vorwurf gemacht wird, so beschwert das den Angeklagten nicht,\nDen § 27 b StGB hat der Tatrichter bei Festsetzung der Einsatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis (für die Damenstiefel)\nersichtlich nicht übersehen. e\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwer-\n\nTen,\n\nGroß Krunme Eille\n\nMartin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/4-str-683-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/4-str-683-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.255627+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-21/4-str-683-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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