{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-21","aktenzeichen":"3 StR 43/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ru das Nachschlagewerk! nn 2331 096 Ts zu\n\nFür die Amtliche Sommlung.\n\neuch Millmmmah win Am in em a Am man Stern 0 dmmmmee Derminiiiäiiiiiime t fd MEN ne Gh At aienan Am dan aim MM Gin Mann ARD Amin mn Tadhane mM Mrinien T Ne airek Bungm- Inder Oiimnätnun Ampeln:\nx - .\n\n“\n\nGesetz: StGB § 157\n\nRechtssatzs Macht der Täter geltend, er habe den Meineid geleistet, um die — vermeintliche — Gefahr einer\ngerichtlichen Bestrafung wegen der zunächst uneidlich erstatteten, aberden Gegenstand des Eides\nbildenden falschen Aussage von sich abzuwenden,\nso kommt ihm die Möglichkeit einer Strafermäßi-\n.gung nach § 157 StGB nicht zugute.\n\nAktenteichen: 3 StR 43/53\nUrteil des BGH vom 21. Januar 1954 LE Wiesbaden\n\nBr\n. Er\n\nna\nz\n%\n”\n\n© : Se\n* s. s 64\nx % Yard\n\nve\nNE]\n\nSn.\nm.\nDur, s\nB\n8\nus\n\"ar\nra\nIE\n.«\nN?\n[7.27\n« .\n\nx\nAD\n°\n\n> f2\nER\n\n“x\n\nN Kanon,\nMAD NEWEF SON EN\n\n\\\ne\n\nYır\n\n,\n3a\n.& m\n. A\n\nim namen des volkes\nTn der SFirafsache\ngegen.\n\nden Gärtner Leontin H EB aus Schi bei Hö@EEED.\ngebcrer. an &. EEEEED WED ir Kai:\n\nwegen. Meineiäs\n\nhas der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Januar :!954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Frof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOherstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nüberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwrltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nlie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1952 wird\nverworfen,\n\nVer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntrager.\n\nVon Rechts wegen\n\nTI\n\nGründes\n\nu wur wur Se ten tr ae fan Te ammmen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\n'§ 154 StGE: zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteil!, auf den Verlvst der bürgerlichen Ehrenrechte von\ngleicher Dauer erkannt und die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten eusgesprochen, als Aeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\nmit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie die\nVerletzung sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begrändet.\n\n1.} In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet die Revision die Vorschriften der §§ 267 Abs 2 und 261 StPO als\nverletzt, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung\ngestellten Beweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung des\nden Angeklagten behandelnden Arztes als Zeugen und zweiten\nSachverständigen abgelehnt habe,\n\nInwiefern das Landgericht hierdurch gegen § 261 StPYy\nverstossen haben soll, ist nicht ersichtiich. Auch eine\nVerletzung des § 267 Abs 2 StP': liegt nicht vor, In dem\nUrteii ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten des näheren behandelt. Dass das Landgericht dabei zu\nkeinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen ist,\nbedeutet keinen Verstoss gegen § 267 Abs 2 StPO. Einer weiteren Erörterung der in dem Beweisamtrage behaupteten Tat-\n‚sachen bederfte es nicht, soweit das Landgericht diese als\nwahr unterstellt hatte, Dass es entgegen der Wahrunterstellung abweichende Feststellungen getroffen habe, behauptet\ndie nevısior selbst nicht und geht auch aus dem Urteii\nnicht hervor,\n\nEu een = Due\n\n—\n\nEi et en rer\n\nMit ihrem Vorbringen, der den Angeklagten behandelnde\nErst sel entgeren dem Antrage der Verteidigung nicht als\nzueiter Sachverständiger vernommen worden, wii. die Revision wohl eine Rüge aus § 244 Abs 4 StPO erheben. Aber\nauch unter diesem Gesichtspunkt muss der Revisionsangri.ff\nohne Erfolg bleiben.\n\nDie Ablehnung des Antrages wirä von der dafür gegebenen Begründung getragen, Sie ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der behandelnde Arzt gleichzeitig als Zeuge\nbenannt war; denn die dazu im Beweisamtrage enthaltenen\nBehauptungen sind vom Landgericht als wahr unterstellt\nworden. Auch ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im übrigen auf Grund der gutachtlichen Äusserung des vernommenen Sachverständizen\ndas Gegenteil der in dem Beweisamtrage behaupteten Tatsachen. als erwiesen angesehen nat. Dazu war es nach § 244\nAbs A Satz 2 erster Halbsatz StPY befugt. Eine der in dem\nzweiten Halbsatz vorgesehenen, dieser Befugnis entgegenstehenden Ausnshmen liegt nicht vor. Dass die Sachkunde\ndes “ehörten Gutachters zweifelhaft gewesen sei, ist dem\nWrteil nicht zu entnehmen und wirä auch von der Revision\nnicht behauptet. Ebenscwernig sind Anhaltspunkte dafür\ngezeben, dass das ersisttete Gutachten von unzutreffenden talsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte, Auch sind in dem Reweisamtragr keine\nTatsachen geltend gemacht worden, die darauf hätten\nschliessen lassen, der beantragte Sachverständige verfüge über bessere Fcerschungsmittel als der vernommene.\nDie Revision spricht nur davon, der behandelnde Arzı\nkenne den Angeklagten und seine Krankheit besser, weil\ner” ihr seit .'ahren behandle, Abgesehen davon hat über\ndie Frage, ob der benannte Gutachter bessere Forschungsmiitei hat als der gehörte, der Tatrichter nach pflichtsemässen Ermessen zu befinden. Dass die Grenzen dieses\n\nT\n\nErmessens hierbei vom Landgericht überschritten worden seien,\n\nist nicht zu erkennen.\n\n2.; Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch,\nDas Landgericht hat die Handlungsweise des Angeklagten\nmit Recht als einen Meineid nach § 154 StGB gewürdigt.\nDass es dabei irrigerweise ausgeführt hat, der Angeklagte\nhabe vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Majn. falsch geschworen, während der Eid in Wahrheit vor dem Amtsgericht\nın Königstein. Ts. geleistet worden ist, ist für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung, Der Irrtum ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Rechtsstreit,\nin dem der Angeklagte als Zeuge vernommen worden ist, bei\ndem Amtsgericht in Frankfurt am Main anhängig war.\n\nFin Verstoss gegen § 51 StGB liegt gleichfalls nicht\nvor. So wie die Feststellungen im Urteil getroffen sind,\nist die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und\n2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEbensowenig gibt die Nichianwendung der für den Eides-\n\nnotstanä in § 57 StGB zugelassenen Strafmilderung zu Bedenken Anlass, :. rd 2\n\nDas Landgericht hat die Heranziehung des § 157 StGB\nim Ergebnis zutreffend abgelehnt. Der Angeklagte war als\nZeuge nicht durch das Prozeßgerich;, sondern auf dessen\nErsuchen im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht\nin Königstein zunächst uneidlich vernommen worden. Nachdem alsäann. das Prozeßgericht beschlossen hatte, ihn auf\nseine Aussage zu beeidiger, wurde er durch den darum ersuchter. Amtsrichter nochmals un;er Vorhalt abweichender\n\nBekundungen anderer Zeugen vernommen. Er blieb bei seinen früheren Angaben und beschwor sie. Damit ist die zu-\n\nrn\n\nmans -\n\n“ sich demuach rechtlich um =ine Tat, so-drss die falsche\n\nPau 2\n\nr:ächst uneidlich erst:ttete Aussage in dem Meineid aufgeganger. (vg! BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimn- i\n{e Urteil vom 15. Oktober 1953 - % StR 323/53). Es handelt\n\nAussage als solche kein selbständiges Vergehen nach §§ 153\nStGB bildet. Es fehlt also insoweit an einer dem Meineid\nvrausgegangenen strafbaren Handlung, wegen deren dem Angeklagten bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtiichen Bestrafung erwschsen konnte,\n\nAber auch darauf, dass er bei Leistung des Meineides\nwegen der vorangegangenen uneidlichen falschen Aussage\neine solche Gefahr angenommen hätte, kann der Angeklagte\nsich hier mit Erfolg nicht berufen. Wie das Reichsgericht\nbei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner\nvor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 194% (RGBl I\n341} geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat,\nsetzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den\nTarbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst Zurch die unwahre Aussage begrändet hatte\n‘vgi RGSt 62, 211; 75,277). Dieser Gesichtspunkt trifft\nauch jetzt noch zu, soweit die zunächst uneidlich erstatvete Aussage und der ».chfolgende Eid allein den Tatbestand\ndes § 154 StGB verletzen. Für seine Heranziehung spricht\nvornehmlich der Zweck, den der Gesetzgeber. verfolgte, als\ner die uneidliche Falschaussage äurch Einfügung des § 56\na StGB, des jetzigen § 153 StGB, neben dem Meineid zu einem\nselbständiger Straftatbestand erhob, Hierzu sah er sich\nveranlasst, als nicht nur im bärgerlich-rechtlichen Verfahren, sondern euch im Strafverfahren die Entscheidung\nüber die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen weitgeherd dem Ermesser der Gerichte anheim gestellt war und\ndiese häufig von der Beeidigung absahen und sich mit einer\nune_dlichen Aussage begnügten, Um auch insoweit den Staat\n\n7\n\nin seiner Rechtspflege durch Androhung von Strafe gegen\nfaische uneidliche Angaben vo:. Zeugen oder Sachverständ!.-\ngen zu schützen; wurde der Tatbestand der uneidiichen\nFaischaussage geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit.\nalso die uneidliche falsche Aussage treffer, die an Stelie der eidlichen trat. Die beschworene Falschaussage,\n&h.oer bereits unter Strafdrohung stehende Meineid, soll-\n+e dadurch in seiner Strafbarkeit in keiner Weise berührt\nwerden. Schon daraus geht, deutlich hervor, dass demjen!:- -\ngen, der eine unrichtige Äussage nachher beschwört, nicht\ndie Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch Berufung\nauf diese falsche Aussage eine Strafmilderung für den\nMeineid zu erlangen. ,\n\nFür die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung\nspricht ım übrigen der auch im Strafrecht anerkannte Grundsatz, dass sich im allgemeinen niemand auf das Vorliegen\neiner Gefahrenlage berufen darf, die er_selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigefäinrt nat, Ein Zeuge\naber, der trots des Hinweises, dass er seine Angaben voraussichtlich mit dem Eide werde bekräftigen müssen, und\nder trotz der vorangegangenen Belehrung iber die strafrechtlichen Folgen :ines falschen Eides unrichtig aussagt,;\nschaf‘t gerade die Gefahrenlage, in die er gerät, wenn\ndas Gericht die Beeidigung der zuvor gemachten Aussage\nbeschliesst. Der so unmittelbar selbst herbeigeführte\n\"Notstand\" rechtfertigt es in einem solchen Falle nicht,\ndem Zeugen die Möglichkeit einer Anwendung des § 157 StGB\n\"zukommen zu lassen. Leistet also ein Zeuge einen Meineiö,\nsc kann er sich auf die Unrichtigkeit der diesen zu Grunde liegenden Aussage nicht mit Erfolg berufen, um in den\nGenuss der Rechtswohltat des § 157 StGB zu gelangen. Das\nLandgericht hat daher hier mit Recht von einer Anwendung\ndes § 157 StGB abgesehen.\n\nDas Vorbringen der Revision, dem Angeklagten komme\n\ndie Vergünstigung des § 15’ StGB aber deshalb zugute, weil\ner bei Leistung des Eides eine Bestrafung wegen Betruges\nzum Nachteil des Lebensmittelhändlers KeB zu befirchten\ngehrbi habe, scheitert an den entgegenstehenden Feststellun-\n. gen des Urteils. Danach hat der Angeklagte den Meineid nicht\nin der Absicht geleistet, eine ihm wegen des Scheinvertrages\nmit dem Architekten SCHEEEEEED ärohende Bestrafung abzuwenden,\nDarin kommt ir hinreichend deutlicher Weise die Auffassung\ndes Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht aus\nFurcht, wegen des Abschlusses und der Benutzung des Scheinvertrages im hechtsverkehr gerichtlich bestraft zu werden,\nfaisch geschworen hat. Abgesehen davon hat auch, wie aus\ndem Urteil hervorgeht, der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, er habe falsch ausgesagt und diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, um einer\netwaigen Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil Ko. zu\nentgehen,\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\nSeine Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nf-\n\nBET pP 2 277\n\nkotberg Krauss Busch\nScharpenseel Maass\n\nSi nn\n’\n\n\"ee\n\n.\n\n4\n\nen rn en\nFra “+\nv\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/3-str-43-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/3-str-43-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.632640+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-21/3-str-43-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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