{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-19","aktenzeichen":"5 StR 569/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Verletzung der Sollvorschrift des\n§ 246 a Satz 2 StPO kann jedenfalls als\nVerstoß gegen die aufklärungspflicht dazu\nführen, daß die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wird.","text_plain":"l\n: pür das Nachschlagewerk! 2 2 9 3 0 4 2 °\n“ gieht für die Amtliche Sammlung! '\n\n«\n“\n\nGesetz: StPo 88 246 a, 244 Abs 2\n\nRechtssatz: Eine Verletzung der Sollvorschrift des\n§ 246 a Satz 2 StPO kann jedenfalls als\nVerstoß gegen die aufklärungspflicht dazu\nführen, daß die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wird.\n\nAktenzeichen: 5 StR 569/53\nUrteil des BGH vom 19.Januar 1954 14 Flensburg\n\n5 StR 569/53\n\nIm Nanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arzt Dr.med.Ernst Li aus mp LE,\ngeboren an @. iD EB ir sen / Te,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 31.Juli 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt anordnet. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer jetzt 62jährige Angeklagte verschaffte sich als\nArzt längere Zeit hindurch Morphin und andere Opiate zum\neigenen Verbrauch. Er stellte zu diesem Zweck Rezepte für\nsich selbst und auf den Namen seiner Mutter und seiner\nSchwester aus und verschrieb zwei Patientinnen bewußt zu\ngroße Mengen, um den größeren Teil für sich zu verwenden.\nDas Landgericht hat hierin den äußeren Tatbestand eines\nVergehens nach den §§ 8,10 des Opiumgesetzes in Verbindung mit § 6 der Verschreibungsverordnung und eines\nBetruges zum Nachteil der Krankenkassen der beiden\nPatientinnen gesehen. Es hat den Angeklagten nach § 51\nAbs 1 StGB freigesprochen, seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet und ihm die Kosten\ndes Verfahrens auferlegt.\n\nDie Revision des angeklagten ficht das Urteil mit\nAusnahme der Freisprechung an. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI,\n\nDie in mehrfacher Richtung erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244\nAbs 2 StPO greift jedenfalls in einem Punkte durch. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, er sei von den in der\nHauptverhandlung gehörten Sachverständigen nicht untersucht worden. Dies trifft nach dem Akteninhalt zu.\n\nNach § 246 a Satz 2 StPO \"soll\" dem Sachverständigen\nvor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den\nAngeklagten zu untersuchen, wenn er dies nicht schon\nfrüher getan hat. Hieraus hat das Reichsgericht den Satz\nhergeleitet, eine ärztliche Untersuchung müsse spätestens\nvor der Hauptverhandlung vorgenommen werden; unterbleibe\nsie, so könne dio Revision auf Verletzung des § 246 a StPO\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngestütz werden (vgl RGSi 68,198,327; 69,129/T337). Diese\nEntscheidungın betrafen die früher zulässige Entmannung.\nOb dieselben strengen Grunäsätze anzuwenden sind, wenn es\nsich un die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt handelt, kann dalingestellt bleiben. Jedenfalls\ngilt auch hier die Vorschrift des § 246 a Satz 2 StPO,\n\nda der Lachverständige spätesims vor ler Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten soll, den Angeklagten zu untersuchen. Diese Vorschrift hat Jen Sinn, daß der Sachverständige von der ihm zu gewähr:nden Möglicikeits auch Gebrauch\nmachen soli. Das Gesetz geht also davon aus, daß die\närztliche Untersuchung mindestens in der Regel unentbehrlich ist, um eine „uverlässige Grundlage für das Gutachten\ndes Sachverständigen in der Hauptverhandlung und damit\nfür dıe gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung\nzu schaffen. \\olltc dieser Grundsatz keine zwingende\nVerfahrensvorschrift sein, deren Verletzung die Revision\nselbständig begründen könnte, co muß das Gericht ihn\njedenfalls in Rahunen seiner Aufkiärungspflicht nuch § 244\nAbs 2 StPO beachten. 3ie wird durch ihn in Verfahren\ndieser Art näher umschrieben. Ob das Cericht von ihm aus\nbestimmten Gründen au'nanüsweise abweichen kann, braucht\nhter nicht entschieden zu werden. Mindestens müßte es sich\ndann seiner grundsätzlichen Pflicht, die Untersuchung des\nAngeklagten zu verenlassen, bewußt gewescn sein. Das\nLandsericht ha% sie nicht erkannt.\n\nauf dicser Ver)etzung der Avfklärunsspflicht kann\ndas Urteil beruhen. Ds läßt sich insbesondere nicht ausschließen, da3 dio “rgebrisse einer Untersuchung des\nAngeklagten durch minlentens einen Jer beiden Sachverständigen von Bedeutung Tür die Frage jewesen wären, Ob und\nin welchem Made die vefahr besteht, daß der angeklagte\nder Sucht wieder verfcllt.,\n\nIa des Ur*eii schon aus dier.m Grund, uufgehöben werden mu3, bravskt richt auf die tibrl;;en Punkte cingegangen\n\n.L-\n\n-4-\n\nzu werden, in denen die Revision eine weitere Verletzung\nder Aufklärungspflicht findet. Das Landgericht wird in\nder neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von der\nRevision bezeichneten tatsächlichen Fragen zu klären.\n\nII.\n\nDas Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflogeanstalt\nsetzt die bestimmte Jahrscheinlichkeit künftiger Straftaten voraus (vgl BGH NJ# 1952, 836). Diese bejaht das\nlandgericht für den Fall, daß der Angeklagte wieder süchtig wird. Daß dics mit bestimmter Wahrscheinlichkeit eintreten werde, ist den bisherigen Feststellungen des\nUrteils jedoch nicht zu entnehmen, Das Landgericht spricht\nhier nur vcn einer großen Gefahr, daß der „ngeklagte in\ndie Sucht zurückfällt. Damit ist nichts über den Grad\nder Wahrscheinlichkeit gesagt, zumal das Landgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte nach seiner am 30.Mai 1953\nbeendeten, allerdings nur 5 Wochen lang durchgeführten\nEntziehungskur bis zur Hauptverhandlung am 31.Juli 1953\nkeine Betäubungsmittel mehr eingenommen hat, die unter\ndas Opiumgesetz fallen.\n\nIn diesen Zusammenhange ist auch folgendes von Bedeutung. Der Angeklagte hattc zwar schon im Jahre 1944\nbegonnen, Beschwerden, die aus einem Kriegsleiden herrührten, durch Morphium-Injektionen zu bekämpfen. Zu\neinem stärkeren Morphium-Mißbrauch veranlaßten ihn jedoch\nerst schwerc Depressionen wegen des Todes seiner Frau\nim Jahre 1948 und Schwierigkeiten, die mit seiner Arztpraxis verbunden waren. Deren anforderungen an sdne\ngeschwächte Arbeitskraft steißerten den Morphiumgenuß seit\ndem Spätherbst 1950. Der Angeklagte, der als früherer\nWehrmacht-Arzt ein Übergangsgeld bezieht und Nebeneinnahmen\ndurch die „ufnahme von Sommergästen hat, ist auf seinen\n\n-5-\n\n-5-\n\nAntrag vom Januar 1953 im Mai oder Juni 1953 als Kassenarzt ausgeschieden. Seit der frühzeitigen Beendigung der\nletzten Entziehungskur am 30.Mai 1953 behandelt er nur\nnoch Privatpatienten in gelegentlichen Einzelfällen. Mit\nden Anstrengungen der regelmäßigen ärztlichen Praxis\n\nist ein äußerer Anlaß seines früheren Rauschnittelmißbrauchs weggefallen. ks wären daher nähere Peststellungen,\ninsbesondere über seine körperliche und geisiige Verfassung, erforderlich, um gleichwohl die bestimmte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles zu begründen. Sie fehlen\njedoch.\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,\ndie tief in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, darf nur dann angeoränet werden, wenn die öffentliche Sicherheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen geschützt werden kann. In der Revisionsinstanz\nkann nicht auf die neue Behauptung des Beschwerdeführers\neingegangen werden, nach dem Erlaß des angefochtenen\nUrteils habe der Innerminister des Landes Schleswig-Holstein auf seinen äntrag nach § 7 der Reichsärzteordnung festgestellt, daß seine Befugnis, den ärztlichen\nBeruf auszuüben, wegen seines derzeitigen Gesundheitszustandes ruhc. Das Landgericht wird jedoch in der neuen\n:Hauptverhandlung zu untersuchen haben, ob dem Angeklagten\ndurch eine solche Maßnahme wirksam die Möglichkeit genommen worden ist, Rezept tiber Betäubungsmittel entgegen\nden Bestimmungen des Cpiumgesetzes und der Verschreibungsverordnung auszustellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem „ntrage dı.s Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-19/5-str-569-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-19/5-str-569-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.405027+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-19/5-str-569-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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