{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-19","aktenzeichen":"5 StR 559/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 559/53 | 2293 042 22\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden früheren Hilfspostschaffner Ernst H e EEEEEEEEED>\n\nau “REED:\ngeboren an DB. ED :n emmummmn.\n\nwegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Saretedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden (Aller) vom 31.Juli 1953\n\\ im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nzu verhängende Strafe und auch über die Kosten des\nRechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDer zur Zeit der Tat 21 Jahre alte und bisher unvorbestrafte\nAngeklagte war außerplanmäßiger Postbeamter. Er war ab\n1952 zunächst als Landzusteller beim Postamt Tulip,\nspäter bei der Poststelle in Drentwede eingesetzt. Während\nseiner Tätigkeit in Ti gehörte es zu den Dienstpflichten des Angeklagten, Zahlkarten und Postanweisungen\nmit den darauf bei der Posthilfsstelle DiB eingezahlten Geldern zum Postamt TB zu bringen. Von\nDEE aus nahm er auf seinen Zustellgängen Einzahlungen\nauf Zahlkarten entgegen, außerdem hatte er Nachnahmesendungen zuzustellen. Sämtliche auf die geschilderte Weise\nerhaltenen Gelder und die Aushändigung der Nachnahmesendungen hatte der Angeklagte in von ihm zu führende Bücher\neinzutragen.\n\nIn insgesamt sechs Fällen lieferte der Angeklagte\nihm amtlich übergebene Gelder nicht ab. Zunächst handelte\nes sich um drei für das Finanzamt bestimmte Einzahlungen\nbei der Posthilfsstelle in BED, die der Angeklagte\nnach TB bringen sollte, weiterhin um zwei ihm\nauf seinen Zustellgängen von DGEEEEEEB aus mit Zahlkarte\nübergebene Beträge und einen Nachnahmebetrag für ein Paket,\ndas er dem Empfänger ausgehändigt hatte. In allen Fällen\nverbrauchte er das Geld, teils für seine Lebensführung,\nteils zur Deckung früher einbehaltener Beträge. Die erforderlichen Eintragungen unterließ er entweder ganz,\noder er verfälschte sie später. Die erhaltenen Zahlkarten\nund die Nachnahmepaketkarte bewahrte er zu Hause auf, wo\nsie später gefunden wurden. Den Gesamtfehlbetrag von etwa\n500.- DM hat der Angeklagte inzwischen ersetzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\n(§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung\n(§§ 350, 351 StGB), mit Unterdrücken von Briefen (§ 354 StGB)\n\n- 3.\n\n-3-\n\nund Beiseiteschaffen von Urkunden (§ 348 Abs 2 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 100.- DM verurteilt.\n\nDie Revisi’n des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufherung des Urteils lediglich im Strafausspruch.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1.) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die\nStrafkammer zu Unrecht den Tatbestand der Untreue auch\ninsoweit bejaht hat, als der Angeklagte sich in drei Einzelfällen an dem Gelde vergriffen hat, das er von der Posthilfsstelle Binghausen zum Postemt TB zu überbringen hatte. Wie der Senat schon mehrfach entschieden\nhat (vgl Urteil vom 6.11.1952 - 5 StR 446/52 -), liegt\nUntreue nur vor, wenn der Täter in seinem Pflichtenkreise\neine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner\nEntschließung hat. Das hatte in den in Rede stehenden drei\nFällen der Angeklagte jedoch nicht. Es handelte eich, wie\ndie Revision zutreffend ausführt, um eine reine Botentätigkeit. Eine derartig untergeordnete Tätigkeit ist für\nden Tatbestand des § 266 StGB nicht ausreichend.\n\nAnders verhält es sich jedoch in den übrigen Fällen\naus der Tätigkeit des Angeklagten bei der Poststelle in\nDEE. Insoweit steht die Verurteilung wegen Untreue\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(vgl R6St 73,235 /2367/) und des Bundesgerichtsh,fes\n(NJW 53,1924). Auch die Revision hat ihre Ausführungen\nauf die ersten drei Fälle beschränkt.\n\nDa die Strafkammer - wie noch näher auszuführen ist -\nohne Beschwer des Angeklagten eine einzige (fertgesetzte)\nHandlung des Angeklagten angenommen hat, bei der die Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten steht, wird\ndurch den Fortfall der Untreue in den ersten drei Einzel-\n\n-4 -\n\n2?\n-4- -2\n\nfällen der Schuldsprüch nicht berührt. Die Bestrafung\nwegen Untreue bleibt vielmehr bestehen.\n\n2.) Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung\ndes Angeklagten aus § 351 StGB wendet, ist sie unbegründet. Der Angeklagte hat zwar nur in einem Falle ein zur\nKontrolle bestimmtes Buch, nämlich das Postannahmebuch\n(Land) äußerlich unrichtig geführt und verfälscht. Das\nLandgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, daß\neine unrichtige Führung der Bücher auch dann vorliegt,\nwenn eine gebctene Eintragung unterlassen wird (vgl RG\nIW 1935,866; DR 1941,2291). Zu Unrecht beruft sich die\nRevisicn auf die Reichsgerichtsentscheidung HRR 1936 ,1603.\nDort handelt es sich um einen anderen Fall, nämlich darum,\ndaß die gebetene Führung eines Buches überhaupt unterlassen wird.\n\n3.) Soweit der Angeklagte nach § 348 Abs 2 und\n§ 354 StGB verurteilt worden ist, sind von der Revision\nkeine besonderen Angriffe vorgetragen worden. Auch insoweit war.jedoch das Urteil auf die allgemeine Sachrüge\nzu überprüfen. Diese Prüfung ergibt keine Bedenken gegen\ndie Anwendung des § 348 Abs 2 StGB. Auch die Verurteilung\nwegen Vergehens gegen § 354 StGB unterliegt im Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Lediglich hinsichtlich der Nachnahmekarte (Fall V des Urteils) liegt\nkein Unterdrücken von den der Post anvertrauten \"Briefen\"\nvor (vgl BGH NIW 1953,1924 am Ende im Anschluß an R6GSt\n13,235). Die Strafkammer meint zwar, hier sei § 354 StGB\nHabgesehen ven dem für die Post bestimmten Kartenteil\"\nverletzt. Die Strafkammer übersieht jedoch - was sich\nmindestens aus dem Urteilszusammenhang ergibt -, daß der\nAngeklagte den für den Empfänger bestimmten Teil der Nachnahmekarte, der allein als \"Brief\" in Betracht kan, auch\ndem Empfänger übergeben hat. Dies muß daraus geschlossen\nwerden, daß der Angeklagte das Nachnahmepaket \"orädnungsgemäß\" zugestellt hat. ‚Durch die irrtümliche Ausführung °.\n\n-5.\n\n-5.-\n\nwird jedoch, wie bei der Verurteilung wegen Untreue, der\nSchuläspruch nicht berührt.\n\nDie Strafkammer hat schließlich unterlassen, den\nSachverhalt auch auf die Anwendbarkeit des § 274 StGB zu\nprüfen (vgl auch hierzu BGH NJW 1953,1924). Hierdurch ist\nder Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\n4.) Dies gilt auch insoweit, als das Landgericht\nsämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fertgesetzten Handlung angesehen hat. Im Urteil ist bei der\nrechtlichen Würdigung allerdings gesagt, der Angeklagte\nhabe nicht etwa nur den allgemeinen Vorsatz gehabt, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen. Er habe vielmehr von vornherein die Ausnutzung bestimmter Gelegenheiten zur Vornahme wiederholter Einzelhandlungen in zeitlich naher Folge\nbeschlossen und deren Ende in sich aufgensmmen. Das steht\njedoch im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte\nsei Anfang Januar 1953 wegen ungenügender Leistungen von\nTwistringen nach DEE versetzt worden,\n\nHiernach konnte er einen zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erforderlichen Gesamtvorsatz höchstens insoweit gefaßt haben, als jeweils seine Tätigkeit in\nTO und andererseits in DEE in Frage kan.\nDadurch, daß die Strafkammer nicht mindestens zwei Einzelhandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte jedoch nicht\nbeschwert. Da weiterhin nicht zu beanstanden ist, daß die\nStrafkammer Tateinheit zwischen den verschiedenen Gesetzesverletzungen angenommen hat, wird der Schuldspruch auch\nnicht dadurch berührt, daß in den ersten drei Fällen zu\nUnrecht eine Untreue angenmmen worden ist und im Falle V\nein Vergehen gegen § 354 StGB.\n\n-6-\n\nIII.\n\n. Dagegen 188t sich nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß die Strafzumessung Ääurch die festgestellten Rechtsirrtümer zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden\nist. In der Straffrage unterlag das Urteil daher der Aufhebung. Auf jeden Fall wird die Strafkammer nunmehr auch\nzu prüfen haben, ob die zu verhängende Strafe gemäß\n§§ 23 ff StGB zur Bewährung auszusetzen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr,Geier Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-19/5-str-559-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-19/5-str-559-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.378536+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-19/5-str-559-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1954-01-19","dockets":["5 StR 559/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.01.1954 – 5 StR 559/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-19/5-str-559-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/354","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"354","label":"§ 354 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/348","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"348","label":"§ 348 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/274","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"274","label":"§ 274 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:12.378536+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}