{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-19","aktenzeichen":"1 StR 648/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 64853 HL\n2289 017\n\nıın YJaue.nı des Vcelkes\n\nIn der Strafsache j ne\ngegen S\nden Vertreter Kurt David HD aus KW, sevoren\n\nom EEE 1912 ir CD ve: SEE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft, &\nSr\n.,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Rinde u a. en\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “,\n\nSitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender, R;\nBundesrichter Glanzmann Na\nBundesrichter Dr. Jagusch 27\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien Rn.\n3undesrichter Dr Schalscha 2\n\nuls beisitzende Richter, #\n\nAntsgerichteret ED =.\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil x\ndes Landgerichts in Konstanz vom 15. August PR\n1952 wird verworfen Der Beschwerdeführer\n\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 14. August 1953 erlittene Un-\n\ntersuchungshaft wird, soweit sie drei konate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet»\n\nVon Rechts wegen\n\n\\ .\n\nLAF\n\nDer Angeklagte vollzog von Sommer 1952 bis zu seiner\nem 24 Dezember 1952 erfoigten Verhaftung mit dem damals\n\nzgehnjährigen Neffen seiner Ehefrau, Walter WB; viel- f\nfach den Afterverkehr. Jie Strafkammer hat ihn wegen 2\nfortgeseizten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ir 5 StGB 2\nin Tsteinheit nit fortgesetztem Verbrechen gegen § 175 a ur\n\nNr 2 5tG3 verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg,\n\nI. Zar Sacurüge.\n\nl. Die Revision macht geltend. dass das Landgericht\ndie von deh Angeklagten begangenen strafksren Handlungen\nweder zeitlich noch der Zahl nach ausreichend festge-\n\nstellt habe n\n\nEs ist richtig, dass sich das Urteil darauf beschränkt, “\neine \"Vielzahl von Fällen\" festzustellen. Nach den be- n\nsonderen Sachumständen ist dies jedoch nicht zu beanstan- “\nden. Grundsätziich müssen zwar auch bei einer fortge- j\nsetzten 'at die einzelnen Handlungen des Angeklagten im 12\n\nUrteil so dargetan werden, dass jeweils der Verstoss ge-\n\ngen das angewandte Strafgesetz ersichtlich ist (Urteil I\ndes Senats vom 9. Juni 1953 - 1 StR 206,53 -). Bei einer S\ngrösseren Zahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängen- i\nder Zuwiderhandlungen kann es aber genügen, wenn ausser e\ndem einheitlichen Vorsatz nur die gemeinsamen Merkmale ..\naller eiuzelnen Tätigkeiten hinreichend deutlich fest- ,\ngestellt werden. so dass die rechtliche Nachprüfung mög- j\nlich ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer der- \"\nartigen zusamnenfassenden Darstellung ist ellerdings,\ndase der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht zu Zweifeln “\nAnlass geben kann (RG LZ 1915. 847 Nr 32) 4\n3\n\n, .\ner Dia,\n\n- 3.\n\nDas Urteil genügt diesen Anforderungen. Die Handlungen haben stets darin bestanden, dass der Angeklagte mit\nWalter ID den Afterverkehr ausführte; in dem ersten\nFall hat sich der Angeklagte von dem Kind vorher noch\ndurch Reiben am Glied befriedigen lassen und an dessen\nGeschlechtsteil gespielt. Der Beschwerdeführer hat sich\nvon Sommer 1952 bis zu seiner am 24. Dezember 1952 erfolgten Verhaftung in dieser Weise an MB vergangen: Weitere\nFeststellungen über den Zeitpunkt und die näheren Unstände der Ausführung jeder «inzelhandlung konnten nicht\ngetroffen werden; nach dem Gesagten bedurfte es dessen\naber auch nicht.\n\n2. Die gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB gerichtete Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n| Das Urteil beschränkt sich zwar insoweit bei der\nrechtlichen Würdigung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber\nmit hinreichender ‘Sicherheit erkennen, dass auch die Tat-\n.bestandsmerkmale dieser Strafvorschrift gegeben sind.\n\nAusser Zweifel steht, dass >] den äusseren und\ninneren Tatbestand des § 175 Abs 1 StGB erfüllt hat. Er\nhat sich zur Unzucht missbraue hen lassen und wollte auch\ngeschlechtliche Empfindungen bei dem Angeklagten hervor-\n‚rufen; das ergibt sich schon daraus, dass dieser den\n.. Knaben bereits bei dem ersten Vorfall auf die von ihm\n- empfundenen Wollustgefühle hingewiesen hatte (vgl u.a.\nBGHSt 2, 40; Urteil des Senats vom 12. Januar 1954\n- 1 StR 590,53 -). .\n\nDie Verführung im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB setzt\nvoraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen\neinwirkt. um ihn zur Unzucht, die dieser nicht will, ge-\n\nwer\n\nSn\n\n26\n- 4A -\n\nneigt zu machen Sie scheidet aus, wenn der Minderjährige\nohne Beeinflussung seines „illens zur Unzucht bereit ist\nund sich dazu ohne weiteres preisgibt (vgl u.a RGSt 70.\n199). Es ist in der Rechtsprechung enerkannt, dass eine\nderartige Verführung bei derselben Person mehrfach erfolgen kaan, und zwar auch im Rahmen einer fortgesetzten\nHandlung; dann muss allerdings für jede Einzeltat dieses\nherkmal besonders festgestellt werden (RGSt 71, 111;\n\nRG ERR 1940, 185; ferner das in dem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangene, Bl 266 ff der\n\nBeiakten befindliche Urteil des Reichsgerichts vom 31. Juli\n\n1942).\n\nEs mag sein, dass ins einzelne gehende Krörterungen\nhierzu unentbehrlich sein werden, wenn es sich um den\nmehrfachen Missbrauch eines äinderjährigen in bereits\nfortgeschrittenem „lter handelt; denn die Möglichkeit,\ndass es im Hinblick auf die häufige Wiederholung der Tat\nschliesslich keiner Einwirkung auf dessen Willen mehr bedarf, liegt nahe. »uch aus diesem Grunde ist das von der\n\n? Strafkammer erwähnte Urteil des Landgerichts Künchen I\n\nvom 13. Kai 1942 von dem Reichsgericht aufgehoben worden.\n\nWalter ) war aber erst zehn Jahre alt, als sich\nder angeklagte an ihm verging. Die Handlungen bestanden\nregelmässig in der Ausübung des Afterverkehrs seitens\ndes Angeklagten. Diese Art der Betätigung war geeignet,\ndem Kinde Schmerzen zu bereiten oder wenigstens von ihm\nals unangenehm empfunden zu werden. Die Strafkamner\ndurfte deswegen davon ausgehen, dass sich der Knabe nur\nnach einer jeweils erneut notwendig werdenden Einwirkung\nzur Duldung bereit fand:\n\nUnter diesen Umständen können die an sich knappen\nHinweise in dem Urteil auf das Merkmal der Verführung\n\nals’ ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB angesehen werden. Das\ngilt insbesondere für den ersten Vorfall. Die Feststellungen, dass der Junge an dem Geschlechtsteil des Angeklagten\nreiben \"musste\", dass er von dem Angeklagten \"aufgefor-\n\n- ‚dert\" wurde. sich auf den Bauch zu legen und dass ihm\n\nStillschweigen \"anbefohlen\" wurde, lassen erkennen, dass\n\nes einer nachdrücklichen Einwirkung auf den Willen des Kindes bedurfte, um es gefügig zu machen. Auch später hat es\nder Angeklagte meist für erforderlich erachtet, dem Jungen\nGeschenke zukommen zu lassen; das deutet darauf hin, dass\neine Beeinflussung nach wie vor notwendig war, wie es bei\nder Art der Tatausführung auch durchaus nahelag.\n\nAber selbst wenn § 175 a Kr 3 StGB auf einen Teil der\nspäteren Handlungen etwa nicht anwendbar sein sollte, weil\nes keiner Verführung mehr bedurfte, wäre der Angeklagte im\nErgebnis durch die insoweit unrichtige rechtliche Beurteilung\nnicht beschwert. Die von dem Landgericht angenommene fortgesetzte Handlung hätte dann aus mindestens einer die kKerkwale des § 175 a Nr 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung und\naus mehreren nach § 175 SteB strafbaren Verstössen bestanden. In diesem Falle hätte die Verurteilung ebenfalls\nwegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175. a Nr 3\nStGB erfolgen müssen (RG DJ 1959, 619).\n\nAuch auf die Strafhöhe hätte eine solche abweichende\nBeurteilung keinen Einfluss haben können;. denn der Strafrahmen blieb derselbe und das Sühnebedürfnis wäre nicht\ngeringer gewesen. Wenn der Knabe etwa durch die Einwirkungen des Beschwerdeführers sittlich derart verdorben\nworden war, dass er gegen die Duldung der nachfolgenden\nHandlungen keine Hemmungen mehr hatte, so würde diese von\ndem Angeklagten verschuldete Folge eine nicht weniger\n\nstrenge Sühne fordern, wie wenn man mit dem Landgericht\ndavon ausgeht, dass die Verdorbenheit noch nicht so weit\nfortgeschritten war und es deswegen jeweils einer erneuten Verführung bedurfte.\n\nFinzu kommt, dass. die Strafe nicht dem 8175 anr 3\nStGB, sondern gemäss § 73 StGB zutreffend dem § 176 Nr 3\nStGB entnommen worden ist.\n\n3. Soweit die Revision im übrigen die Glaubwürdigkeit des Walter N und die Richtigkeit der Sachverständigengutachten angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse verletzen weder die Denkgesetze noch sind sie mit anerkannten\nErfahrungssätzen unvereinbar. .\n\nII. Die Verfahrensbeschwerden sind ebenfalls unvegründet.\n\n1. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 265\nStPO liegt allerdings vor. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten Verbrechen gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 und § 174 Nr 1'StGB vorgeworfen. Auf\ndie Möglichkeit einer Verurteilung nach § 175 a Nr 3 StGB\nist er in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden.\n\nDas Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoss. Nach\nden Umständen des Falles hätte sich der Angeklagte gegen\nden Vorwurf der \"Verführung\" des Jungen im Sinne des\n§ 175 a Nr 3 StGB mindestens insoweit nicht anders verteidigen können, als es sich um den ersten Vorfall handelte. Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit des Jungen mit allem Nachdruck angegriffen. Es ist nicht. zu erkennen, auf welche andere Weise er den Behauptungen des\nNEW, er sei zu der ersten schamlosen Handlung \"verführt\"\nworden, hätte entgegentreten können.\n\nDasselbe hat für die späteren Vorfälle zu gelten.\nAbgesehen hiervon hätte sich, wie oben dargelegt worden\nist, weder der Schuld- noch der Strafausspruch geändert,\nwenn insoweit das ilerkmal der Verführung entfallen und\ndeswegen nur eine Beurteilung nach § 175 StGB in Betracht\ngekommen wäre.\n\n2. Ein Verstoss gegen § 60 Nr 3 StPO liegt nicht vor.\nAus dem eigenen Vorbringen des Beschwerädeführers ergibt\nsich, dass der Zeuge Rp nicht der Beteiligung oder Begünstigung an der dem Angeklagten in diesem Verfahren\nzur Last gelegten Tat verdächtig war.\n\n3. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Verlesen\neines von dem Rechtsmittelgericht aufgehobenen Urteils\nverbietet. Die Strafkemmer hat, wie die Urteilsgründe\nzweifelsfrei ergeben, beachtet, dass das Urteil des Landgerichts Künchen I vom 13. Hai 1942 nicht rechtskräftig\ngeworden ist. |\n\n4. Auch die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs 2\nStPO mehrfack verletzt, geht fehl.\n\na) Es bestand für den Tatrichter kein Anlass an der\nSachkunde des Dr. Ott zu zweifeln, der nach den im Urteil\ngetroffenen Feststellungen besondere Erfahrung auf dem |\nGebiete der Rektaluntersuchungen. besitzt:\n\nSoweit die Revision auch hier die Richtigkeit des\nGutachtens sowie die von dem Landgericht gezogenen\nSchlüsse angreift, sind ihre Ausführungen unzulässig;\nden Revisionsgericht ist gemäss § 337 StPC ein Eingehen\ndarauf versagt.\n\nb) Die Rüge, das Gericht hätte weitere Beweise über\ndie Glaubwürdigkeit des Walter Sg erheben müssen, ist\nnicht in der Form des § 344 „bs 2 Satz 2 StPO angebacht\nund daher ebenfalls unzulässig; es fehlt die Angabe der\n3eweismittel, deren sich das Gericht ausserdem hätte be-\n\ndienen sollen.\n\n-8-\n\nc) Ch dem Sachverständizen Ir. Faust bei Erstattung seines\nschriftlichen Gutachtens nur ein „ktenauszug vorgelegen hat,\nkenn dahingestellt bleiben. Das Gericht hatte keine Veranlassung, ihn zu einer Ergänzung seiner Ausführungen unter 3erücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu veranlassen, wenn\ner dies selbst nicht für notwendig erachtete.\n\n.\n\n«\n\n5. 8 267 Abs 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt.\n\nDie Mitteilung der Beweistatsachen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO); die Revision kann deswegen mit der Behauptung, das Urteil sei unvollständig, nicht\ngehört werden.\n\n6. Soweit der Beschwerdeführer weitere als Verfahrensrügen\nbezeichnete änstände erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\n“ Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keine\nRechtsfehler erkennen lässt, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Glanzuann Jagusch\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\n%\n\nvr ie nach ame ES per? 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