{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-15","aktenzeichen":"5 StR 703/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Anklageschrift darf sich in der Kenn-\n\nzeichnung der Tat nicht darauf beschränken,\nden Gesetzeswortlaut wiederzugeben, Tatzeit,\n\nTatort und das wesentliche Ergebnis der\nErmittlungen mitzuteilen. Sie muß vielmehr\nkonkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen,","text_plain":"! Für aas Nachschlagewerk! 22 n\nNicht für die Amtliche Sammlung! 93 045\n\nGesetz: StPpo § 200\n\nRechtssatz: Die Anklageschrift darf sich in der Kenn-\n\nzeichnung der Tat nicht darauf beschränken,\nden Gesetzeswortlaut wiederzugeben, Tatzeit,\n\nTatort und das wesentliche Ergebnis der\nErmittlungen mitzuteilen. Sie muß vielmehr\nkonkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen,\n\nAktenzeichen: 5 StR 703/53\n\nBeschluß des BGH vom 15.Januar 1954 LG Berlin\n\n73\n5_ StR 703/53 [\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Richard Ernst Oswald B iD\n\naus Bei,\ngeboren an D.n MD in 1,\n\nwegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter\npolitischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 15.Januar 1954\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt. Seine\n\nKosten hat die Landeskasse zu tragen.\n\n.2_ | AR\n\nGründeszs\n\nI) Es fehlt an einem oränungsmässi.gen Eröffnungsbeschluß der Strafkammer und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.\n\nDer \"Eröffnungsbeschluß\" vom 27.Juli 1953 (BI 23 d.A.)\nträgt nur e i n e richterliche Unterschrift. Das Gesetz\nschreibt zwar nicht vor, daß Beschlüsse von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnet werden müssen; § 275\nAbs 2 StPO gilt nur für Urteile. Es liegt aber dann kein\nBeschluß der Strafkammer vor, wenn ernurvoneinenm\nRichter gefaßt worden ist und die übrigen .!ichter an der\nEntscheidung nicht beteiligt waren. Wie dem Senat bekannt\nist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts Berlin\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Sitzungen auf\nGrund einer Beratung, sondern dadurch anzuordnen, daß\nein von einem kichter unterschriebener Beschlußentwurf\nden beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten\nvorgelegt und von ihnen unterzeichnet wird. Auch in\ndiesem Falle sollte so verfahren werden; denn zwei\nStriche neben der Unterschrift des Richters, der den\nBeschluß entworfen hat, deuten an, daß zwei andere Richter\nnoch unterschreiben sollten. Dieser Hinweis an die\nGeschäftsstelle ist bei vielen Gerichten üblich. Es liegt\ndaher nur ein Entwurf und kein Eröffnungsbeschluß der\nStrafkanmer vor. Eine wesentliche Voraussetzung des\ngerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in\nallen Instanzen von Amts wegen zu beachten (vgl RGSt 10,\n56/58/; 43,217; 68,291). Das Verfahren ist daher cinzustellen. Das mit der Revision angefochtene, also noch\nnicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom\n25 .Septenber 1953, das nicht ergehen durfte, wird durch\ndie Einstellung des Verfahrens hinfällig.\n\nII) Da das Verfahren ohne sachliche Entscheidung\nendet, kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anklage\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nerheben. Für diesen Fall weist der Senat auf folgendes\nhins\n\n1.) Der Entwurf des Eröffnungsbeschlusses von\n27.Juli 1953 ist auch inhaltlich fehlerhaft. Er übernimmt\nwörtlich die Formel der anklageschrift vom 10.Juni 1953\n(B1 17 d.A.). Diese gibt außer dem Ort und der Zeit der\nTat nur den Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen wieder und teilt nicht einmal mit, gegen\nwelche Person die versuchte Nötigung und politische\nVerdächtigung sich gerichtet haben soll.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß müssen aber\n\"die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat\" enthalten\n(88 200 Abs 1, 207 Abs 1 StPO). Die (abstrakten) \"geset2-\nlichen Merkmale\" der Tat sind dabei hervorzuheben, genügen aber allein nicht, Die konkrete Tat selbst muß vielmehr nach bestimmten Tatumständen so genau bezeichnet\nwerden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche\nHandlungen dem Angeschuldigten zur Last gelegt werden\n(RGSt 10,56/587; 21,64/857; 68,105/T06/; RG HRR 1936, 1400\nund das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte\nUrteil des Senats vom 15.12.1953 - 5 StR 294/53 -).Dies\nhat nach § 200 Abs 1 StPO in Verbindung mit den abstrakten Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes zu geschehen,\nBeide Teile sind miteinander in eine erkennbare Beziehung\nzu bringen. Das braucht bei sprachlich geschickter\nAusdrucksweise und übersichtlicher Anordnung nicht zu\neiner wenig verständlichen und allzu schwerfälligen\nFassung zu führen.\n\nEs entspricht jedenfalls nicht dem Gesetz, wenn sich\nerst aus der Darsteliung des wesentlichen Ergebnisses der\nErmittlungen ergibt, welche Tat, d.h. welcher bestimnte\ngeschichtliche Vorgang gemeint ist. § 200 StPO behandelt\ndie Kennzeichnung der Tat und die Hervorhebung ihrer\ngesetzlichen Merkmale in Absatz 1, die Mitteilung des\n\n-4-\n\n-4-\n\nwesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in ihsatz 2,\nBeide Vorschriften haben verschiedene Zwecke, Die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen\nsoll nicht die Tat näher beschreiben, sondern dem\nAngeschuldigten die hauptsächlichen Einzelheiten des\nBeweisstoffes aufdecken, der gegen ihn in dem geheimen\nVorverfahren gesammelt worden ist. Dadurch soll es ihm\nermöglicht werden, nach der Zustellung der Anklageschrif%\nvor der Eröffnung des Hauptverfahrens einzelne ergänzende\nBeweiserhebungen oder eine gerichtliche Voruntersuchung\n\nzu beantragen oder sonstige Einwendungen gegen die\nEröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (vgl § 201 StPaf\nund später seine Verteidigung in der Hauptverhandlung\nvorzubereiten, insbesondere die Ladung von Zeugen oder\nSachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel vor der Hauptverhandlung zu beantragen (§ 219 StPO).\nDiese wohlerwogenen Vorschriften sollen ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten. Ihre gewissenhafte\nBeachtung hat daher große Bedeutung.\n\nIst der Eröffnungsbeschluß inhaltlich unvollständig,\nso braucht der Mangel nicht immer so schwerwiegend zu\nsein, daß das Verfahren eingestellt werden muß. Dies\nläßt sich vermeiden, wenn der Angeklagte wenigstens aus\nder Formel der Anklageschrift oder äußerstenfalls aus\nderen Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ausreichend entnehmen konnte, welche bestimmte\nTat ihm vorgeworfen wurde (vgl RGSt 21,64/85/). Eine\nsolche Notlösung ändert aber nichts daran, daß das Verfahren nicht dem Gesetz entsprach.\n\n2.) Für die weitere sachlichrechtliche Behandlung\nmacht der Senat auf folgendes aufmerksam: Das Landgericht\nsieht in der Postkarte des Angeklagten an Frau St»\nzugleich eine Mitteilung über sie an Behörden, insbesondere\nan die Postzensurstelle des Sowjetsektors. Es urscheint\naber zweifelhaft, ob es dabei den bedingten Vorsatz\n\n-5-\n\n5.\n\nrechtlich ausreichend feststellt und gegen eine bewußte\nFahrlässigkeit abgrenzt. Die Revision wendet ein, es\n\nsei widerspruchsvoll, den Vorsatz der versuchten Nötigung\ndurch Drohung mit einer politischen Verdächtigung und\ngleichzeitig den Vorsatz eines Versuchs derselben politischen Verdächtigung anzunehmen. Dieses Bedenken verdient\nBeachtung.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-15/5-str-703-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-15/5-str-703-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.206884+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-15/5-str-703-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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