{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-15","aktenzeichen":"1 StR 346/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Begünstigung begeht auch, wer die weitere Strafvollstreckung gegen einen von einem Besatzungsgericht\nverurteilten Strafgefangenen vereitelt, wenn dieser\naus einer deutschen Strafanstalt, in der er die Strafe\nzu verbüßen hatte, entwichen ist und von deutschen\nPolizeibehörden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung\ngesucht wird,","text_plain":"2288 09 -\n\nYoga\n\nFür das Nachschlagewerk! 5\nNicht für die Amtliche Sammlung’ ze\nGesetz: StGB § 257 :\n\n%\n\nRechtssatz: Begünstigung begeht auch, wer die weitere Strafvollstreckung gegen einen von einem Besatzungsgericht\nverurteilten Strafgefangenen vereitelt, wenn dieser\naus einer deutschen Strafanstalt, in der er die Strafe\nzu verbüßen hatte, entwichen ist und von deutschen\nPolizeibehörden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung\ngesucht wird,\n\nAktenzeichen: * StR 346/53 „‘\nUrteil des BGH vom 15. Januar 1954 IG Mainz\n\nie Fr\n\n3\n\nImNamen des Volkes 4\n\nIn der Strafsache E 3\n\n‚gegen Bi\n\nB- %\n\n1, die Hausgehilfin Margot HOEEED aus EB. dort ge- u\nboren am EEE :9352; alt:\n\n2,) den Schuhma A” Ss Er aus MB: “ R\ngeboren =. (iii 1923 in Dr |\nBlumenverkäuferin Anni PR rn EEE u\n\nTED aus ME, geboren am 1924 in N (Wester-\n\n3.) die\n\nwald);\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom i. Dezember 1955 in der Sitzung vom Bi 5\n15. Januar 1954, an der teilgenommen haben: a\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter .'Dr.Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha \"\n\nAntsgerichtsrat GEEEEEEEND\n\nJ ustizangestellter I)\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)\n\n“ renskosten - an das Landgericht zurückverwiesen.\n...: : Im übrigen werden diese Revisionen verworfen:\n) Die Revision des Angeklagten Erwin SCHERER .:\n7 worfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ,\n\n$ Y\nN\n\nals Vorsitzender,\n\n-als beisitzende Richter,\nals Vertreter der Bundesannaltschaft;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Fu\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Margot und Anni:\nSCHOEN ird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n18. Februar 1953, soweit diese Beschwerdefihrerinnen zu\nFreiheitsstrafen verurteilt worden sind, im Strafausspruc!\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang:\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch:\nüber die Kosten der Rechtsmittel, —- bezüglich der Angeklagten Margot Hl zugleich Über die sonstigen Verfah-\n\nwird ver-\n\nVon Rechts wegen\n\n- urteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagte im .\n\ni.) Unbegründst ist die Rüge, die Strafklage sei\n.aurch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts\nin Bad Kreuznach vom i5. Juni 1952 verbraucht, durch\n\nnach abgeurteilten Tat nicht besteht und dass auch das\n\nGrün de:\n\n——- un an um mi an mb rm\n\nI. Die Revision der Angeklagten Margot HE - | 3\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen\nfortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis ver--\n\nMai 1951 wiederholt zum Absatz von Waren, die ihr damaliger Geliebter Hein dem Kleiderwarengeschäft LED\nEEE entwendet hatte, mitgewirkt und einige der gestoblenen Sachen von ihm als Geschenk angenommen hat.\n\n'# Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg: “x\n\ndas die Beschwerdeführerin wegen fortgesetzter ‚Hehlerei\nmit sechs Monaten Gefängnia bestraft worden ist. Die\n\nStrafkammer hat diese Frage geprüft. Sie ist überzeugt,\ndass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der jetzt zu =\n“ähndenden Tat und der vom Schöffengericht in Bad Kreuz-\n\nSchöffengericht einen solchen bei Kenntnis der jetzt\nabzuurteilenden Vorgänge nicht angenommen hätte, Diese\nim wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden |\nErwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nfortgesetzter Hehlerei.\n\n2.} Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nZwar ist nicht § 267 Abs 3 StP9,. wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verletzt Die Urteilsgründe enthal.#-.\nten die wesentlichen Umstände, die für die Bemessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung $&mtlicher Strafzumessungsgründe ist nicht geboten.\n\nSeit der Aburteilung ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz vom 4 August 1953 in Kraft getreten, das auch auf\nVerfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind: Die Angeklagte HB war pei\nBegehung der Straftat über \"8, aber noch nicht 21 Jahre\nalt. Sie war daher nach § 1 Abs 2 JGG eine Heranwachsende.\nDie Prüfung der Frage, ob auf sie gemäss § 105 JGG die für\neinen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 dieses Gesetzes anzuwenden sind, erfordert noch Feststellungen\ndurch den Tatrichter. Ter Strafausspruch ist daher mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nDas angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob\ndie vom Schöffengericht in Bad Kreuznach am 15 Juni\n1952 verhängte Strafe schon ganz verbüsst ist. Verneinendenfalls wird bei der neuen Entscheidung § 79 St@B\n\noder § 31 JGG zu berücksichtigen sein.\n\nDie Zurückverweisung erfolgt an das landgericht,\nweil das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Margot\nHE mit dem geren die Angeklagte Anni SEE verbunden ist, hinsichtlich deren ebenfalls das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist\n(Abschnitt III). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Margot WWiWBabzutrennen und an das Jugendschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3 JGG.\nBGH I! StR 362/53 vom 17. November 1953), wird dadurch\n\nanders gelagert als die in den Entscheidungen des Bundes-\n\n= ‚gut verneint worden ist.\n\nMr\n\nnicht berührt.\n\nWendet das neu erkennende Gericht Jugendstrafrecht\nan (§ 105 JGG), so ist bei der Entscheidung über die\nKosten § 74 JGG zu berücksichtigen (§ 109 Abs 2 aa0).\n\nII. Die Revision des Angeklagten I Erwin _S (EEE -\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstehl in Tateinheit mit Hehlerei in zwei Fällen,\nwesen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei\nund wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr Gefängnis sowie wegen einfacher Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.\n\n\"Sein Rechtant.ttel hat reinen Erfolg.\n\n1% ) Die Verurteilung ı wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in den Fällen HMM (12. Dezember 1950) und Nieder-.\nberger ist rechtlich bedenkenfrei. Sie schlies«t bei dem Be\nfestgestel. ten Sachverhalt eine Best:afung weren nach- Bi:\nfolgender Hehlerei an der Beute nicht aus. Die Tat ist\n\ngerichtshofs 4 StR 695/52 vom 19. März 1955 und 2 StR 48/53\nvom 5. Mai 1953 behandelten Fälle, in denen wegen der Verurteilung .wegen Beihilfe zu einem Diebstehl die Hörlichkeit, 3\neiner Bestrafung wegen nachfolg gender Hehlerei an dem Diebeg==\n\n>\n\nN m mei en\n\n. Fall hindert die Bestrafung wegen Teilnahme en dem Eigenj ‚tumsverbrechen nicht die Verurteilung wegen der nach?olgen-\n\nstählen in Kenntnis ihres Vorhabens einen Sack zum Wegschaffen der Beute zur Verfügung gestellt.\n\ns\n\nIm ersten Fall teilten die Angeklagten Heck und\nFD in cer SCHEEEEBchen Wohnung die Beute unter\nsich, packten sie um und brachten sie fort. Sie liessen\naber etwa«ı00 Zigaretten für Erwin SEE una ein\nneues Feuerzeug für Anni SED zurück. Die Eheleute\nSCHE ahnen die Gegenzt#nde in Kenntnis ihrer Herkunft an sich. Im zweiten Fall wurde die Leute von den Angeklagten HeBund HE in der Wohnung der Eheleute F\nSC unzepeckt und fortgebrecht. Dem Beschu:rdeflihrer =\nErwin SED z= ben sic einige Schachteln Zigereiten. .\n\nDer Anreklagte Exrvin PAEEEEEEEENER demnech nicht als- e\nbaldige Verfürungsgewalt an dem Diebesgut besessen, er hat =\neinen Teil der gestohlenen Gegenstiünde, nachdem die Diebe\nüber sie ver!igt hatten, auf Grund eines nach der Nateusführung gefassten Entschlusses erworben. In einen solchen:\n\n‚den Hehlerei (2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953, zum Ab-\n\"äruck bestimmt; 1 StR 300/53 vom i5. Dezember 1953 und\n\nStR 437/53 vom 5. Januar 1954, sowie BCHSt 3, ‘9:). Durch\ndie rechtsirrige Annehme von Tateinheit zwischen Beihilfe br\nzum Diebstahl und Hehlerei - statt richtig von Tatmehrheit - - 3\n\nist der Ahgel:lagte nicht beschwert.\n\n2.) In Falle des Einbruchdiebstehls in das Tabakwarengeschöft. Rp von 15. Januar 195° ist die Bestrafung des\nAngcl:lagten werten schwerer Berünstigung rechtlich bedenkenfrei. Ebensowenig li'sst die Verurteilung wersen Heh-\n\nRE: 2\n\n1%\n\nen My\nDR 4\n\n“ lerei einen Rechtsirrtum erkennen. Der Beschwerdeführer\nhat sein Rechtsmittel in diesem Fall nicht nher begrlindet, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübriren.\nOb beide Tatbestände in Tateinheit stehen, kann dehinge-\n‚stellt bleiben, da der Angeklagte dufch ihre Annahme\nnicht beschwert ist. '\n\n3.) Aus der fortgesetzten Hehlerei hat das Mitverzehren\nder beiden von dem Mitangeklagten HB ent:.:iendeten und zubereiteten Kaninchen auszuscheiden, da in dem blossen ..\nMit.enuss, wie die Revision zutreffend geltend gemacht\nhat, keine Hehlereihandlung im Sinne des § 259 StGB liegt\n(EGH in NW 1952 S 754 Nr 24). Es ist jedoch angesichts R\nder im übrigen erlangten Beute zweifelsfrei auszuschliessen, 3 | |\ndass die Strafkammer die Einzelstrafe we;:en der fortgesetzten. E\nHehlere). oder ger die Geramtstrafe geringsr bemessen hätte, BR\nwenn sie das Mitverzehren der Kaninchen nicht als strafber Br\n| engeachen hätte.\n\nh 4. ) Gegen die Verurteilung wegen Begünstigung des Niten-. 2\ngeklagten. 3 bestehen keine rechtlichen Bedenken. 3\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte x\nAsolf HD, der im Jahre 1947 Aurch ein französisches Be- j =\nR “ ‚satzungsgericht zu einer hohen Gef! ingnisstrafe verurteilt “\nE . . „worden war, im Herbst 1950 aus der Strafanstalt in Wittlich . 2;\n” entwich, und dass Erwin SCEEEEB sowie seine Ehefrau . if\n\nns he rt u\n\n? dem. RB Unterscnlupt gewährten v und ihn verborgen: hielten, E\n\nzeitweilige Verhinderung der Strafvollstreckung begangen |\nwerden (RGSt 73, 35! f).\n\nDer Tatbestand der Begünstigung wird auch nicht\ndadurch ausgeschlossen, dass ein Besatzungsgericht die\nStrafe gegen HB ausgesprochen hat. Denn die Besatzungsbehörde liess, wie die Urteilsgründe ergeben, die Strafe\nin der Strafanstalt Wittlich durch die deutsche Gefängnisverwaltung vollstrecken. Die deutschen Polizeibehörden\nhaben nach einem entwichenen Gefangenen zu fahnden. Sie\nbemühten sich auch nach den Feststellungen der Strafkammer Fi\num die Wiederergreifung des MB. Gegen die genannten Haß-f\nnahmen der deutschen Behörden bei der Strafvollstreckung\nrichtete sich die Tätigkeit der Eheleute numup. Sie\nhabensich somit gegen § 257 StGB verfehlt (vgl KG in HESt 2,\nS 36). Dass die Beschwerdeführer aus Mitleid gehandelt\nhaben wollen, da.sie die erkannte Strafe für zu hoch und\ndie Straftat durch die Teilvollstreckung der Strafe für ge- Me“\n‚sühnt ‚hielten, steht ihrer Verurteilung wegen einfacher I;\nBegünstigung nicht entgegen,\n\n\"RL\nA\n\n13\n\nEine des Vorteils wegen begangene Begünstigung\ns 258 StGB) hat das | Tandgericht verneint.\n\nIII. Die Revision der Angeklagten Anni__S _ EEE 3;\n\nDie Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Heh-\n:lerei, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl,\nwegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei\nsovle wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon neun Monaten Gefängnis und wegen einfacher Begünsti-\n\ngung zu einer Geldstrafe von i00 Di verurteilt.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere wccht sie in den ersten beiden as\nFällen die Nichtamwendung des § 46 StGB geltend.\n\n1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl im Felle aD <=2?°<-\ngeschäft.\n\nAls der Angeklagte Hepin Januar 1951 in das Geschäft einbrechen wollte, verständigte er die Angel: :lagte\nvon seinem Vorhaben und bat’ sie, ihn zu begleiten und\nauf der Strasse aufzupassen, ob im Hause Licht angehe.\nDie Beschwerdeführerin folgte dem Angel:lagten He der\ndie verschlossene Yür zum Hofe des Anwesens mit einen\nDietrich öffnete und an einem Fe: ‚ster zuei Bisenstäbe\naus dem Fensterrahmen riss. Dabei verursachte er ein\nstarkes Geräusch. Er ging zu der auf der Strasse aufpassenden Anni SC ; um festzustellen, ob in Hause Licht angegengen oder sonst Verd& ‚chtiges | yon ihr bemerkt worden sei. Die Angeklagte wer Ausserst bestürzt \"\nund bat He: sie nach Hause zu bringen, da sie nicht\nmehr in der Lage sei, die ihr zugedachte Aufgabe zu\nerfüllen. He entsprach diesem Wunsch, kehrte aber denn\nallein zum Tatort zurück und führte den: besbsichtigten\nDiebstahl durch.\n\nDie Angeklagte hat sich zwar vor der Vollendung\ndes Dicbstehls vom Tatort entfernt. Ihr Tatbeitreg blieb\njedoch im Gesentgeschehen weiterhin wirksam. Sie leistete. ”\n\nee TET\n\n“.\nrd\n\nhe SPEER\n\n771 ne .\na\n“\n\nro:\n\n‘\n”\ns\n\nkammer nicht zugesichert, Uitgewahrsam em Diebesgut hatte\n\ngeltend wacht, nach § 46 Nr StGB straffrei zu bleiben\n\nAufpasserdienste, während der Hauzttäter He@@die verschlossene Tür zu dem Hofraum des Anwesens, in das eingebrochen wurde, mit einem Dietrich Öffente und von einem\nFınster des Hauses zwei Eisenstäbe wegriss. Durch das Fenster stieg er, nachdem er die Angeklagte auf ihren Wunsch\nnech Heuse gebracht hatte, ein und entwendete eine grössere fl\nMenge von Schokolade, Kaffee, Weinbrend und Butter. Die\nUrteilsgrinde ergeben, das» He@®, als die Angeklagte\n\nihre Mitwirkung einstellte, sein Diebstahlsvorhaben nicht\netwa aufgegeben und den Diebstahl dann später auf Grund\neines neuen Vorsatzes durchgeführt hat. Die Angeklagte\nhätte Straffr.iheit daher nur erlan;en können, wenn sie\ndurch tätiges Handeln die Durchführung der Tat abgewendet\nhätte (RGSt 47, 358, 360, 362).\n\nAuch gegen die Verurtsilung wegen Hehlerei an einigen\ndurch den Diebstahl erlangten Gegenständen bestehen bei der\nbesonderen Sachlage keine Bedenken. Zin Beuteanteil war\nder Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Straf-\n\nsie nicht erlangt; sie hat die ihr geschenliten Gegenstände\neuf Grund eines neuen, von der Beihilfe zur Vortat un- _\nabhängigen Vorsatzes an sich gebrecht. Durch die Annahme\nvon Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert (vgl oben,\nIr 1); -\n\nZORRT 77 18 BET VEBFOF FOSBEL Kor SS Ice SEP rer FE Pr IRRE,\n\nDE GE\nAr\n\nee\nArge N II\n\n2.) Im Falle Sc ist die Angeklagte wegen Beihilfe\nzu einem versuchten schweren Diebstehl verurtcilt,. Es\nist auch hier zu prüfen, ob die Beschverdeführerin, wie sie\n\nhat,\n\nSi\n. ter Hehlerei.\n\nE73 N\n\nDas ist zu verneinen. Ein freivilli er Rückt:itt\nliegt nicht vor. Denn die Urteilsgründe ergeben, aaß\ndie Angeklagte aus Furcht, von \"einer herannahenden Polizeistreife entdeckt zu werden, den Tatort verlassen\nhat. Überdies hat sich der Mitbeteiligte He@Bweiter,\nwenn auch er?olglos, bemüht, eine Tür des Kaufhauses\nmit einem Dietrich : zu öfzinen. - j ü\n\neinheit nit Hehlerei sowie wegen forgesetzter Hehlerei\nlässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechts?ehler\n\nerkennen ve II 2)-\n\n.y Dasselbe gilt für die Bestrafung wegen Tortgesetz-\n\n5.) Die Verürteilung wegen. einfacher Begünstigung ist\nebenfalls rechtlich bedenkenfrei (siehe II 4).\n\n%\n\n6. ) Der Strafausspruch muss bei der Angeklagten Anni\nSEEN, soweit auf Freiheitsst:afe erkannt ist, aufgehoben werden, damit der Tatrichter prüfen kann, ob |\ndie Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des inzwischen ae\nin Kraft getretenen § 23 StGB vorliegen (§ 2 Abs 2 StGB u\nn.P.; § 354 a StPO5 BGH Urteile 1 StR 419/55 vom 6. Ok- .\n\n-1-\n\ntober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953\n= J2 1953, 733)»\n\n“. “ar\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\". . dagusch Dr. Schalscha\n\n. Pa\nne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-15/1-str-346-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-15/1-str-346-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.114473+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-15/1-str-346-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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