{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"4 StR 477/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1082 76“\n\n4 StR 477/53\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Lehrerin a:D, Hildegard BEE; zeschiedene m\nsus TE; se5oren 2 EEE 150 12 m\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Hildegard BD gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16,\nMärz 1955 wird verworfen. Die Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe.\n\nDer rechtskräftig wegen Betruges zu Gefängnisstrafe\nverurteilte frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, Walter Werner Paul VW, stellte am 10. August 1948 bei\ndem Kreisausschuss des Landkreises Höxter den Antrag auf\nBewilligung eines Flüchtlingskredites in Höhe von annähernd 8000 Di. Er gab sich ais Fritz Baus, bezeichnete sich als Kaufmann, als seinen letzten Wohnsitz vor\nder Flucht Königsberg und als letzten ausgeübten Beruf\nden eines Kaufmanns und Landwirts, Alle Angaben waren bewusst unwahr. Auf Grund dieser Täuschung erhielt er am\n22, Dezember 1948 ein Darlehen in Höhe von 1200 DM ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin, die NW scit 1945\nin der Öffentlichkeit stets als Fritz BB ausgegeben hatte,\nAugu\nin Höxter; sie behauptete insbesondere, VB sei ihr\n\nals guter und vertirauenswürdiger Geschäftsmann bekanntz\n\nestätigte seine Angaben in einem Schreiben vom 22,\n\n[ey\nch\nHH\nwo\n\n‚48 an die Kreisverwaltung des Flüchtlingsamtes\n\nseii., \"ats- und Gartenbaubetrieb, verbunden mit einem ziemlich umfangreichen Handelsunternehmen, sei sehr \"lukrativ!\"\n\ngewesen,\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\nIhre Revision hat keinen Erfolg.\n\n1.) Als die unterbrochene Hauptverhandlung am 7. März\n1953 fortgesetzt werden sollte, war der Vorsitzende Land-Serichtsdirektor Dr, A. plötzlich erkrankt, Landgerichtsrat\nä., einer der richterlichen Beisitzer der Strafkammer, verlegte deshalb \"auf Anordnung des Vorsitzenden den Termin\nauf den 16. März 1953%. Dies wurde den \"anwesenden Betei-\n\n>\n\nligten\" in der Sitzung der Strafkammer vom 7. März 1953\nmitgeteilt, an der statt des erkrankten Landgerichtsdirektors Dr. A. der Landgerichtsdirektor St. als Vorsitzender teilnahm. Die Revision beanstandet dieses Verfahren als ungesetzlich; es seien \"die § 8 226 bis 229 StPO\nverletzt\"; ein anders besetztes Gericht habe nicht die\n\nBefugnis gehabt, einen Aussetzungs- und Vertagungsbeschluss zu fassen und zu verkünden, Indes übersieht sie,\ndass in der Sitzung vom 7. März 1953 ein auf Unterbrechung der Heuptverhandlung lautender Bes chluss weder gefasst noch verkündet worden ist; es wurde den Beteiligten nur mitgeteilt, dass der Termin bereits verlegt worden sei. Da der Vorsitzende Unterbrechungen .der Hauptver- |\nhandlung sowie deren Fortsetzung kraft seiner Sachlei-\n\ntungsbefugnis anzuordnen hat (83 228 Abs 1 S 2, 229, 238\nAbs 1 StPO), durfte Landgerichtsdirektor Dr. A. oder sein.\nVertreter die Verlegung des Termins vom 7. März auf den .\n16. März 1953 vornehmen. Dass „andgerichtsrat K. nach Massgabe des § 66 GV& nicht berufen war, diese Anordnung zu\n\ntreffen, hat die Revision nicht behauptet. Eine Verletzung\n\non\nler\n22\n\n35 228, 229 S+42O ist somit nicht erkennbar.\n\n\\iollte die Revision aber mit der Rüge der \"Verletzung\ndes § 226 StPO\" geltend machen, die Hauptverhandlung habe.\nnicht in ununterbrochener Gegenwart des zur Urteilsfindung |\n'berufenen Gerichtes stattgefunden, das erkennende Gericht,\nsei also, wenn auch nur zeitweise, nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1, 5 StPO), so kann sie auch\ndamit den Bestand des Urteils nicht gefährden. Landgerichtsdirektor Dr. A. hat lediglich an der Sitzung vom\n7. März 1953 nicht teilgenommen: Die in ihr bekanntgegebene Anordnung über die Verlegung der Sitzung hatte sachlich keine Bedeutung. Die Beteiligten waren schon am 11.\n\nMerz zu dem neuen Termin geladen worden. Die Eröffnung der\n\nVerlegung der Sitzung stellte sonach keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1, 5 StPO ist aber nur unter\ndieser Voraussetzung gegeben (vgl RGSt 58, 180).\n\n2,) Die Bewertung des Schreibens der Angeklagten\nvom 22, August 1948 lässt keinen Verstoss gegen § 261\nStPQ erkennen; was die Revision zur Begründung des dahin lautenden Vorwurfes vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und ist daher unbeachtlich.\n\n3,) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug wird von den Feststellungen getragen.\n\nZuch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht durfte als straferschwerend\nauch das Verhalten der Angeklagten in der. Hauptverhandlung verwerten, da sich aus ihm Rückschlüsse auf die innere Zinstellung der An ngeklagten zu ihrer. Tat und damit\nauf ihre Gefährlichkeit ergaben (BGHSt 1, 103, 105). Die\nAngeklagte hat es nicht dabei bewenden lassen, ihre Verfehlung abzuleugnen und die Bekundungen der Zeugen als\nunrichtig zu bezeichnen; sie hat vielmehr mit ihren Angaben ständig gewechselt, sobald sich in der Hauptverhandlung die Unwahrheit ihrer bisherigen Darstellung herausgestellt hatte. Sie hat Belastungszeugen bezichtigt, persönlichen Vorteils wegen die Untersuchung im Vorverfahren\nunrichtig geführt zu haben, und am Verfahren nicht beteiliste Personen schwerer Straftaten verdächtigt. Ihre Neigung zur Unwahrheit, Überheblichkeit und zum Querulieren\nist in der Hauptverhandlung besonders in Erscheinung gsetreten, Aus allen diesen Ausführungen geht die Überzeugung\nder Strafkammer hervor, die Angeklagte habe sich so uneinsichtig gezeigt, dass der Zweck der Strafe auch nicht teil-\n\nt\n“7\n\nweise schon als erreicht angesehen werden kann. Die Urteilsgründe ergeben sonach weder einen Verstoss gegen\n§ 267 Abs 3 StPO, noch enthalten sie sachlich-rechtlich\n\neinen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechts.\nfehler (vgl BGH vom 29. Oktober 1953 -— 4 StR 516/53),\nAuch die von der Revision angeführte Entscheidung des\n\nı. Senabes vom 25. September 1952 (BGHSt 3, 199) geht\n\nvon der hier vertretenen Auffassung aus. Es ist ferner,\nentgegen der Behauptung der Revision, nicht ersichtlich,\ndass bei der Strafzumessung Anklagepunkte zum Nachteil\nder Angeklagten verwertet worden seien, hinsichtlich de-\n\nrer die Beschwerdeführerin freigesprochen ist.\n\n4.) Die Strafkmuer war allerdings nicht befugt, die\n\nFrage des bedingten Straferlasses nach lassgabe des § 2\nAbs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 zu\nverneinen; denn hierüber entscheidet die Strafvollstrekkungsbehörde, gegebenenfalls das nach § 458 S+PO zustänülge Gericht (BGH JZ 1951, 569), Irrig ist auch die in\ndiesen Zusammenhang geäusserte Meinung des Tatrichters,\nder Tatbeitrag der Angeklagten habe über den Stichtag\ndes genannten Bundesgesetzes hinaus angedauert. Er war\nvielmehr mit der Abgabe der falschen Auskunft beendet,\nDie insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts\nist indes im entscheidenden Teil des engefochtenen Urteils,\nnicht zum Ausdruck gekommen, so dass es einer Abänderung j\ndes Urteilssatzes nicht bedarf.\n\nVon seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 23 StGB\n(vgl NW 1954, 39) mit Rücksicht auf die Entscheidung\ndes 1, Senates vom 6. Oktober 1953 - 1 StR 419,53 abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass, Da die in dieser\n\nEntscheidung vertretene Rechtsauffassung sich auf 8 116\ndes Jugendgerichtsgesetzes bezieht, besteht auch keine\n\nVerpflichtung, den Grossen Strafsenat anzurufen,\n\nDie Revision der Angeklagten kann sonach im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/4-str-477-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/4-str-477-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:12.009155+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-14/4-str-477-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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