{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"3 StR 695/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".\n\nrg\nS\n\nVin td\n\nStR 695,753\n\n2331 098 7?\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kaufmann Paul W ED aus\nVogue. zeboren an @p. ED EB in\nTED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n\"Bundesrichter Prof. Dr. Busch\n: Bandesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt — EL der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon nechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrläs-\n‚sige Tötung in Tateinheit mit Jbertretung der §§ 1, 9, 49\nStVO zur Last. Er ist freigesprochen worden. Die dagegen\nerhobene Revision der Staatsanwaltschäft ist begrüldet.\n\n“ 1. Der Angeklagte befuhr am Kittag des 7. April 1953\nbei regnerischem Wetter die 12 m preite, leicht abschüssige Sanderstrasse in Wuppertal mit einer Geschwindigkeit von\n60 km/st. Auf eine Entfernung von 150 m sah er eine Frau\nvon links nach rechts die Strasse überqueren, die in diesem\nAugenblick schon 3 bis 4 m des Weges auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte. Der Angeklagte nahm das Gas weg und gab\nlanganhaltendes Hupensignal. Die Fussgängerin setzte ihren\nWeg fort, blieb 5 m vor der rechten Bordsteinkante stehen\nund sah zum Wagen des Angeklagten. Dieser war inzwischen\nauf 100 m herangekommen und setzte seine Fahrt ohne Gas und\nohne Bremsen fort, da die Fussgängerin weiter etwa 5 Sekunaen stehenblieb. Sie lief aber dann plötzlich, als der\nAngeklagte auf 30 m herangekommen war, auf die rechte Bordsteinkante zu. Der Angeklagte bremste daraufhin scharf ab\nund steuerte seinen Wagen wegen des entgegenkommenden Verkehrs nach rechts. Der Wagen stiess an den rechten Bordstein, kippte um und erfasste dabei die 70 jährige Fussgängerin, die an den erlittenen Verletzungen noch am selben\nTagestarb. Die Bresmsspuren des Angeklagten betrugen links\n15 m, rechts 19 m; beide begannen etwa 28 m vor der eigentlichen Unfallstelle. j\n\n2. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt wie folgt\ngewürdigt: Für den Angeklagten habe keine Verpflichtung\nbestanden, seine Geschwindigkeit schon auf eine Entfernung\nvon 150 m nennenswert herabzusetzen. Als die Fussgängerin\n\n5 m vor der rechten Bordsteinkante längere Zeit stehengeblieben sei und nach seinem \\lagen gesehen habe, habe der\nAngeklagte darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Fussgängerin vorbeilassen werde, zumal er deren Alter auf\ngrössere Entfernung nicht habe erkennen können. Auf etwa\n30 m sei ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich\ngewesen, da der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von\n40 bis 45 km/st eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von\neiner Sekunde und unter Zugrundelegung eines Bremsweges von\n20 bis 25 m einen Anhalteweg von insgesamt 32 bis 355 m benötige.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953\nin 3 StR 124/53 das Verschulden des Angeklagten darin, dass\ner mit zu hoher Geschwindigkeit \"in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei\". Die Fussgängerin habe schon\ndurch das Betreten der Fahrbahn leichtsinnig gehandelt. .Infolgedessen habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sie auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben\nuna ihn vorbeilassen werde, zumal das Alter und der körperliche Zustand der Fussgängerin auf grössere Entfernung\nnicht erkennbar gewesen seien und es ständiger Verkehrserfahrung entspreche, dass schwächere Verkehrsteilnehmer im\nskugenblick einer wirklichen oder vermeintlichen Gefahr unsicher werden und planlos das Falsche tun. Das Verschulden\ndes Angeklagten liege also bereits in seiner Fahrweise vor\nder plötzlichen Bewegung der Fussgängerin zur rechten Fahrbahnseite. Unabhängig davon aber habe der Angeklagte nicht\nmit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st an der Fussgängerin vorbeifahren dürfen, sondern die Geschwindigkeit\nso einrichten müssen, dass er sofort anhalten konnte, falls\n\ndie Fussgängerin plötzlich weitergehen sollte. Damit sei\n\nzu rechnen gewesen, weil sich aus entgegengesetzter Richtung ein Lastkraftwagen näherte, der die Fussgängerin an\n\nihrem Standort unsicher machen konnte.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten, ohne\nsich ihrer Begründung in allen Teilen anzuschliessen. Nach\nseiner Keinung ist der Angeklagte deshalb schuldig, weil er,\nobwohl die Fussgängerin die Mitte der Fahrbahn bereits um\n1 m überschritten hatte, nicht mit ihrem Versuch rechnete,\nnoch vor ihm die rechte Strassenseite zu erreichen.\n\n4. Der Senat kann diesen Begründungen nicht beipflichten.\n\nDer Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats\nvom 13. Hai 1953 (3 StR 124/53) ist irrig. Die Feststellungen entsprechen nicht dem dort beurteilten Sachverhalt. Der\nAngeklagte ist nicht unbekümaert und sorglos in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren. Als er die Fussgängerin\nauf eine Entfernung von 150 m auf die rechte Strassenseite\nzugehen sah, war die Verkehrslage zunächst noch ungef&ährlich. Sie konnte zwar gefährlich werden. Der Angeklagte war\naber noch so weit entfernt, dass er einer kommenden Gefahr\njederzeit mühelos begegnen konnte. Die Fussgängerin ist noch\netwa 4 m weitergegangen; der Angeklagte hat in dieser Zeit\nhöchstens 60 m zurückgelegt, war also noch wenigstens 90 ı\nentfernt, als die Fussgängerin stehenblieb. Diese Entfernung ist so gross, dass der Angeklagte in dem erwähnten\nersten Zeitabschnitt nicht mehr zu tun brauchte, als.er getan hat. Darin ist der Strafkammer ohne Binschränkung beizupflichten. Auf eine Entfernung von 90 m trat also bereits\neine Lage ein, von der der Angeklagte jedenfalls zunächst\n\n.\nte\nKr re\n\nN\nBi;\nMn\nfa\nMi,\nir:\ni\nan:\nzu\n\nBer\n=\n\nannehmen durfte, dass sie nicht mehr gefährlich würde. Dann\nblieb aber sogar die Fussgängerin noch 5 Sekunden lang stehen\nund sah zum Wagen des Angeklagten hin, Daraus ergab sich gerade eine Klärung der Verkehrsiege, zum mindesten der Anschein\neiner Klärung,. auf den sich der Angeklagte verlassen durfte.\nDenn die Fussgängerin verhielt sich durchaus so, wie sich der\nvernünftige und aufmerksame Fussgänger bei der Überquerung\neiner breiten Verkehrsstrasse zu verhalten pflegt: Ss ist ein\nhäufiges Verkehrsbild, dass der Fussgänger unter Beobachtung\ndes von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht, dort stehenbleibt und nun feststellt, ob ihm von\nrechts eine Gefahr droht. Unter diesen Umständen kann auch\ndie Ansicht der Revision, der Angeklagte habe damit rechnen\nmüssen, dass es sich bei der Fussgängerin möglicherweise um\neine alte, unbeholfene Person handie, nicht als richtig anerkannt werden. Nach den Feststellungen war das Alter der Fussgängerin auf grössere EIntfernung nicht erkennbar. Gerade weil\ndiese sich bis zu dem plötzlichen letzten Anlauf vernünftig\nverhielt, hatte der Angeklagte keinen Anlass, in der Fussgängerin eine alte, unbeholfene Person zu vermuten. Darauf,\ndass sie schon 1 m über die Mitte der Fahrbahn hinausgegangen\nwar, kann es nicht entscheidend ankommen. Darin lag nach den\nUmständen keine Unachtsamkeit, die dem Angeklagten hätte verdächtig sein müssen. Denn bei einer Strassenbreite von insgesamt 12 m hatte die Fussgängerin dem Angeklagten noch eine\nDurchfahrtbreite von 5 m gelassen, die zu einer völlig sicheren Vorbeifahrt auch bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 kn/st\nausreicht. Auch die Tatsache, dass sich aus entgegengesetzter\nRichtung ein Lastkraftwagen näherte, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Fussgängerin hatte die beiden Fahrbahnen für\ndie dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung freigegeben und\nwar sogar l1 m über die Mitte hinausgegangen. Da dieses Verhalten für den aufmerksamen Fussgänger kennzeichnend ist, brauchte\n\nder Angeklagte nicht damit zu rechnen, dass sich die Fussgängerin nun plötzlich durch ein entgegenkommendes Fahrzeug\nohne Grund bedroht fühlte und ihren Weg ohne Überlegung fortsetzte, obwohl ihr bisheriges Verhalten das Gegenteil erwarten liess.\n\nSomit kann dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Fussgängerin\nplötzlich die rechte Strassenseite zu erreichen suchte, der\nVorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. Insoweit ist der Würdigung des angefochtenen Urteils auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen ohne Einschränkung\nbeizupflichten.\n\n5, Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen\nder Strafkammer, mit denen sie dartun will, dass der Angeklagte den Unfall in dem erwähnten Zeitpunkt nicht mehr\nvermeiden konnte. Das Urteil geht bei dieser Würdigung von\neinem theoretischen Anhalteweg aus, ohne die Einzelfeststellungen genügend zu beachten. “\n\nDer Anhalteweg wird mit 32 bis 35 m angegeben. Auf welcher Grundlage diese Annahme beruht, lässt das Urteil nicht\nerkennen. Bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st, einer\nmittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde\nund einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec®\nbeträgt der Anhalteweg nur 26 bis 31 m. Eine geringere Bremsverzögerung ist kaum anzunehmen. Bei Wagen moderner Bauart .\nliegt die Verzögerung wesentlich über der gesetzlich vorgeschriebenen Hindesverzögerung von 2,5 m/sec®. Allerdings '\nverlängerte sich der Anhalteweg möglicherweise deshalb, weil\ndie Strasse regennass und leicht abschüssig war. Andererseits\nwar es nicht angängig, dem Angeklagten eine Reaktions-- und\n\nBremsansprechzeit von 1 Sekunde zuzubilligen. Die Verkehrslage forderte von dem Angeklagten eine erhöhte .Aufmerksankeit und die Bereitschaft, notfalls die Bremse sofort zu\nbetätigen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich\ndie zuzubilligende Reaktionszeit nach den besonderen Umständen des Einzeifalles richtet. Hier kann sie einschliesslich Brenmsansprechzeit auf höchstens 0,6 Sekunden bemessen\nwerden, weil der Angeklagte die Fussgängerin ständig im Auge\nbehalten und scharf beobachten musste. Das bedeutet eine\nVerkürzung des normalen Anhalteweges um 5 bis & m, d.h.\n\nvon 26 bis 51 m auf 21 bis 25 m. Dem Angeklagten stand aber\nein längerer Anhalteweg zur Verfügung. Das ergibt sich auch\naus folgender Feststellung: Die beiden Bremsspuren begannen\n28 m vor der Fussgängerin. An dieser Stelle waren Reaktionsund Bremsansprechzeit bereits abgelaufen. Nimmt man sie mit\nnur 0,6 Sekunden an, so hätte der Angeklagte bis zum Beginn\nder Bremsspuren bereits 6,5 bis 7,5 m zurückgelegt, befand\nsich also im Augenblick der Wahrnehmung noch etwa 35 m von\nder Fussgängerin entfernt. hei einer Reaktions- und Brensansprechzeit von 1 Sekunde sogar noch etwa 40 m.\n\nGerade auf der Grundlage dieser sicheren Feststellung\nwird die Schuldfrage neu zu prüfen sein. Es besteht der\nVerdacht, dass der Angeklagte entweder erheblich schneller\ngefahren ist oder infolge einer mangelnden, ihm nach der\nVerkehrslage zuzumutenden und erforderiichen Bereitschaft\nfalsch reagiert hat, mag auch das Verschulden in diesem\nFalle gering sein. Eine weitere Erwägung führt zu denselben Ergebnis: Eine \"laufende\" Fussgängerin benötigt für\neinen Weg von 5 m 3 bis 3,5 Sekunden. Ein Kraftwagen durch-.\n\nfährt in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 40 bis\n45 km/st ohne jedes Bremsen nur 34 bis 44 m. Als der Angeklagte die neue Bewegung der Fussgängerin wahrnahn, war\ner nur unwesentlich näher, nämlich auf höchstens 35 m, an\nsie herangekommen. Wäre er unter leichtem Bremsen geradeaus oder mit einer geringen Liukswendung weitergefahren,\ndann wäre er erst in Höhe der Fussgängerin gewesen, als\ndiese den rechten Gehweg schon fast erreichte. Der Unfall\nwäre vermieden worden. Die Strafkammer wird die Frage, ob\nder Angeklagte nicht. diese Köglichkeit bei gehöriger\nAufmerksamkeit und Bereitschaft und angesichts seiner\nlängeren Fahrerfahrung sofort hätte erkennen können, besonders zu prüfen haben.Denn grundsätzlich soll jeder\nKraftfahrer hinter und nicht vor dem eine Strasse\nüberquerenden Fussgänger vorbeifahren. Dafür war auch genügend Platz vorhanden. Die Fussgängerin lief nämlich\n\nund hatte nur noch 5 m bis zum Bordstein zurückzulegen,\nwährend dem Angeklagten von der 6 m breiten rechten Fahrbahnhälfte schon nach einer Sekunde der neuen Bewegung\nder Fussgängerin mehr als 2 m zur Verfügung standen. Den\nbisherigen Feststeilungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, dass der entgegenkommende Lastwagen die rechte\nFahrbahnhälfte des Angeklagten befuhr. Da die Frau begann,\nim Laufschritt die restliche Fahrbahn zu überqueren,\nbrauchte der Angeklagte auch mit einem neuen Stehenbleiben oder Zurücklaufen nicht zu rechnen.\n\n6. Die vorstehenden Erwägungen beruhen auf den bisherigen Feststellungen; sie sind insoweit nur hypothetischer Natur. Sie zeigen aber, welche Prüfungen notwendig\nsind, um die Schuldfrage einwandfrei beurteilen zu können.\nNach Lage des Falles wird sich hierbei die Zuziehung eines\n\nSachverständigen empfehlen.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nDr. Arndt Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-695-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-695-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:10.345355+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-14/3-str-695-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1954-01-14","dockets":["3 StR 695/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.01.1954 – 3 StR 695/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-695-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon nechts wegen\n\n2.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:10.345355+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}