{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"3 StR 15/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2331 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Otto Ernst Sch aus Kigww-GEB “reis LEWD/TEMB, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes,\ngeboren em MD. ED ED in re Kreis StB, alias\nWalter Alfred K@®, geboren un: END EB in ram,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 20. August 1952,\nsoweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt\nist (Fall Zap) mit den Feststellungen sowie\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTı\n2 -\n\n[ei rün de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue,\nwegen Betruges in acht Fällen, wegen Unterschlagung, wegen\nUrkundenfülschung und wegen eines Vergehens nach § 95\nAbs 1 Nr 2 des Börsengesetzes zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM\nverurteilt und auf die Gefängnisstrafe drei Nonate der\nUntersuchungshaft angerechnet. Von weiteren Anklagepunkten hat es ihn freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur im Falle\nTED begründet; im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Im Falle Tg (1) nimmt das Landgericht Untreue\n(§ 266 StGB) an. Die Untreuehandiung findet es darin, dass\nder Angeklagte abredewidrig über die ihm von Tg zur\nSicherheit für Maschinen ä conto überwiesenen 12 000 RU\nverfügt habe. Es hat aber weder die äusseren noch die\ninneren Tatbestandsmerkmale dieses Vergehens ausreichend\nfestgestellt.\n\nDer Angeklagte war schon vor dem Kriege als Handelsvertreter für Büromöbel, Büro- und Nähmaschinen tätig. Er\nbetrieb ein Einzelhandelsunternehmen für Büro- und Nähmaschinen. Nach dem Kriege gründete er dazu mit wechselnden\nstillen Teilhabern eine Büromöbelfabrik in Reiki»\nund einen Zweigbetrieb für Nähmaschinen in SB. Bis zur\nWährungsreform hatte er, wie das Landgericht ausdrücklich\n. feststellt, keine nennenswerten Schulden. Später verfielen\nseine Unternehmungen. Die Fabriken veräusserte er. Am\n17. August 1949 wurde der Anschlusskonkurs über sein Vermögen eröffnet.\n\nare\n\nEEE ST arte\n\n- 3 -\n\nIm Jahre 1947 lernte er Bernd ve Tg kennen. Dieser wollte im Saargebiet ein Sägewerk errichten, Der Angeklagte bot sich als Teilhaber an. Nan kam überein, dass ve\nTOD Srunädstücke, Räumlichkeiten und Waläbesitz, der Angeklagte den kaschinenpark und seine Erfahrungen einbringen\nsollte. Beide sollten je zur Hälfte beteiligt sein. Offen\nblieb, ob der Angeklagte seine eigenen oder neu anzuschaffende Maschinen einbringen wollte. Er verpflichtete sich\nschliesslich, noch im Jahre 1947 eine Anzahl bestimmter\nWaschinen ins Saargebiet zu liefern. Dafür hatte ihn ve\nTED \"215 Sicherheit für Naschinen eine a conto - Zahlung\"\nin Höhe von 12 000 RM zu leisten. Er überwies diesen Betrag\nalsbald an den Angeklagten. Dieser lieferte indessen keine\nMaschinen, sondern steckte, wie das Landgericht feststellt,\ndas Geld abredewidrig in sein Werk in Reiiiiib. In\nder Folgezeit vertröstete er ve TB immer wieder mit\nunwahren Behauptungen. Dieser ist um den Betrag geschädigt\nworden.\n\nDiese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der\nAngeklagte unter Verstoss gegen eine Treuepflicht über die\n12 000 RU verfügt hat. Hassgebend dafür ist, was er mit\nvo TB Yinsichtiich der Verwendung des Betrages vereinbart hatte. Die Feststellung, der Angeklagte habe die Summe\n& conto zur Sicherheit für Maschinen erhalten, ist nicht\neindeutig. Han kann aus ihr nicht entnehmen, ob der Angeklagte den 3etrag bereithalten musste, ob er ihn zur\nAnschaffung von Maschinen verwenden sollte, oder ob er\nfrei über ihn verfügen durfte und nur verpflichtet war, ihn\nzurückzuzahlen, wenn der Grund für die Sicherheitsleistung\nweggefallen war. Es kommt also hier darauf an, was die Parteien mit ihrer Vereinbarung \"ä conto zur Sicherheit\" gewollt haben. Der Tatrichter musste den Sinn dieser Abrede\n\nTR\n\ndaher,etwa auf Grund der Angaben des Angeklagten und der\nAussagen des Zeugen v@@ Tg; ermitteln. Andernfalls kann\nnicht beurteilt werden, ob der Angeklagte abredevidrig\nunter Verstoss gegen eine Rechtspflicht zur Wahrung der\nVermögensinteressen seines Geschäftspartners über die\nSicherheit verfügt und damit den Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB erfüllt hat. Der lässbrauchstatbestand kommt\nnicht in Betracht, weil die überwiesenen 12 000 RU rechtlich in das Vermögen des Angeklagten übergegangen sind,\ndaher nicht fremdes Vermögen im Sinne dieses Tatbestandes\nwaren (BGHSt 1, 187).\n\nHinzu kommt, dass das Landgericht dem Umstand keine\ngebührende Beachtung geschenkt hat, dass der Betrag auf\ndas Konto des Angeklagten überwiesen worden ist. Dadurch\nhat er einen Anspruch gegen seine Bank erworben, über den\ner nach aussen frei, im Innenverhältnis zu Tg» allerdings möglicherweise nur beschränkt verfügen durfte. In\ndiesem Falle würde eine Untreue namentlich vorliegen, wenn\ner sein Konto über den Betrag hinaus erschöpft hätte, der\nder Sicherheit entsprach (RGSt 64, 86; BGH 1 StR 236/52\nvom 7. Oktober 1952). Ob das der Fall war, geht aus dem\n\"Urteil nicht hervor. Köglicherweise hat das Landgericht\ndiese Frage gar nicht geprüft. Dies liegt umso näher, als\nes ersichtlich davon ausgeht, dass der Angeklagte vor der\nWährungsreform noch richt in Zahlungsschwierigkeiten war.\nDarin allein, dass der Angeklagte weder Maschinen geliefert\nnoch die Sicherheit zurückbezahlt hat, liegt noch keine\nUntreue. Die blosse kichterfüllung vertraglicher Pflichten\nist nicht nach § 266 StGB strafbar, auch wenn es sich um\ndie auf einem Gründungsvertrag beruhende Pflicht zur Einbringung von Vermögenswerten in eine Gesellschaft oder um\n\n..\n\nEn u\n\nDr et She\n\n‚ze\ne—.\n\n-5_\n\ndie Pflicht zur Rückgabe einer Sicherheit handelt. Danit ist\nnicht gesagt, dass nicht auch ein Gesellschaftsvertrag oder\nein Gesellschaftsvorvertrag die Pflicht zur Wahrnehmung der\nVermögensinteressen des Partners begründen könnte (vgl\n\nRG IRR 1939, 670). Die Pflicht zur Einbringung von Sachen\nist aber keine scliche Treuepflicht. Ihre Nichterfüllung\nallein erfüllt nicht den Treuebruchstatbestand (§ 266 StGB).\nfegen der weiten Fassung des äusseren Tatbestandes der Untreue sind an den Nachweis des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen.\n\nAuch der innere Tatbestand des § 266 StGB ist nicht\nausreichend festgestellt; das Landgericht erwähnt mit\nkeinem \\iort, ob sich der Angeklagte der vom Landgericht\nangenommenen Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bewusst gewesen ist, ob er ferner wusste, dass\ner diese Pflicht durch Verfügung über die Sicherheit verletzte und dass er dadurch ve TB einen Vermögensnachteil zufügte. Mindestens hätte festgestellt werden müssen,\ndass er mit all dem gerechnet und es gebilligt hat.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue kann demnach nicht bestehen bleiben, Das Landgericht wird nunmehr, unabhängig von\nseiner bisherigen Auffassung, auch prüfen müssen, ob nicht\nim Falle TggWw Betrug vorliegt. Dies wäre dann der Fall,\nwenn der Angeklagte die Überweisung der Gelder schon in der\nAbsicht erreicht hätte, sie zu seinem Nutzen zu verwenden\nund keine Kaschinen zu liefern. Ein Betrug könnte, falls\nUntreue verneint wird, auch darin liegen, dass er später\ndurch falsche Vorspiegelungen ve TED vertröstete und\nihn dadurch von rechtzeitiger Geltendmachung seines Anspruchs\nabhielt. Dieser ist offenbar dadurch geschädigt, dass der\nAngeklagte später in Vermögensverfall geriet.\n\nTı\n\n-6-\n\n2. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\na) Die Verurteilung wegen Betruges in den acht Fällen\nri (3), Schramm (4), Wa (5), Ha (6), Kirn\n(7a) Kirn (70), C-Ho (5) und Hp (9) ist\nrechtlich unbedenklich. Der &ussere und der innere Tatbestand des Betruges ist überall einwandfrei festgestellt.\nDie Revisionsangriffe gehen insoweit offensichtlich fehl.\n\nb) Im Falle R&B (2) hat das Landgericht die Bestimmung\ndes § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenG richtig auf den festgestellten\nSachverhalt angewendet. Nach den Feststellungen hat es der\nAngeklagte übernommen, für Rabe zwei Schreibmaschinen zu\nverkaufen, wobei er sie nicht unter einem bestimmten Erlös\nabgeben durfte. Er hat die Maschinen unter dem festgesetzten Preis verkauft und überdies einen Teil des zrlöses nicht\nan Rabe abgeführt, sondern für sich behalten.\n\nOhne Rechtsirrtum sieht das Landgericht den Angeklagten äls Kaufmann im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 HGB an, weil\ner ein Handeisgeschäft für Riromaschinen usw. betrieb. Zr\nhat es übernommen, in eigenem Namen und für fremde Rechnung\nin seinem Gewerbebetrieb Waren zu, verkaufen, war also kaufmännischer Gelegenheitskommissionär im Sinne des § 406 Abs 1\nSatz 2 HGB. Wie das Reichsgericht in RGSt 61, 341 (344)\nentschieden hat, gilt die Strafvorschrift des § 95 Abs 1\nNr 2 BörsenG auch für den Gelegenheitskommissionär. Diese\nAnsicht begründet das Reichsgericht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ihr ist in der Begründung und im\nErgebnis beizutreten. j\n\nDer äussere und innere Tatbestand des § 95 Abs 1 Nr 2\nBörsenG ist einwandfrei dargetan. Fbenso ist die Absicht\n\ndes Angeklagten, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nfestgestellt. Hierzu wird dargelegt, dass er den £rlös aus\nden Faschinen für sich verwendet habe. Dass er später, nach\nEinleitung des Strafverfahrens, Rabe entschädigt hat, wie\ndie Revision behauptet, macht die vollendete Straftat nicht\nungeschehen. Der Vermögensnachteil für den Geschädigten\nwar schon in dem Augenblick eingetreten, in dem der Angeklagte den Erlös spätestens an ihn hätte abführen müssen.\n\nc) Rechtlich einwandfrei ist auch die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung (11). Der Angeklagte hat bis\n1949 unter dem falschen Namen Walter Kg gelebt. Auf\ndiesen Namen lautete auch sein vom Lendrat in ED\nausgestellter Führerschein. Als er seinen richtigen Namen\nwieder annähm, liess er die Urkunde durch einen Dritten\nändern, so dass sie nunmehr auf seinen richtigen Namen\nlautete und seine wahren Personalien enthielt. Auch die\nBezeichnung der ausstellenden Behörde wurde geändert, so\ndass es den Anschein hatte, als ob der Führerschein von\nLandrat in FB ausgestellt worden wäre. Den so geänderten Führerschein legte der Angeklagte im November\n1949 der Polizeidirektion in Freiburg zwecks Ausstellung\neines neuen Führerscheins vor.\n\nDiese Feststellungen ergeben einwandfrei den Tatbestand der Urkundenf&ölschung. Der Führerschein in seiner\nursprünglichen Gestalt war nicht, wie die Revision meint,\nfalsch, sondern echt. Er hatte nur einen unrichtigen Inhalt. Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten als\nTäter verurteilt, weil er von der verfälschten Urkunde zum\nZwecke der Täuschung Gebrauch gemacht hat, indem er ihn\neiner Behörde vorlegte. Bei dem festgestellten Sachverhalt\n\nwww“\n\nTR\n\nbrauchte das Landgericht auch die Frage des Bewusstseins\nder Rechtswidrigkeit nicht besonders zu prüfen.\n\nd) Im Fall Reb (10) ist die Verurteilung wegen\nUnterschlagung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie beruht\nauf folgenden Feststellungen: Im August 1949 hatte der\nAngeklagte die Vertretung der Schreibmaschinen- und Büromaterialiengrosshandlung Reis in VD übernommen.\n\nEr war als Provisionsvertreter ohne Inkassovollmacht angestellt. Die Firma hatte ihm mehrere Schreibmaschinen sowie\nBüroartikel als Muster überlassen. Einige dieser Kaschinen\nund das Büromaterial verkaufte er und behielt den Erlös\nfür sich, ohne mit seiner Firma abzurechnen. Eine Provisionsgutschrift in entsprechender Höhe stand ihm zu dieser\nZeit nicht zur Verfügung. Das Landgericht nimmt Unterschlagung des Erlöses an. Das ist zwar irrig. Die Verurteilung\nbesteht aber gleichwohl zu Recht. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte die Muster schon\nin der Zbsicht veräusserte,. den Erlös nicht an seine Auftraggeberin abzuführen. Einen anderen Zweck konnte die\nVeräusserung von Husterstücken auch gar nicht haben, zumal\nder Angeklagte den Kaufpreis entgegen seinen Weisungen\nselbst einzog. Der Angeklagte durfte die Muster nicht für\neigene Rechnung verkaufen. Tat er dies dennoch, so eignete\ner sie sich rechtswidrig zu. Es liegt also nach den Feststellungen zwar nicht Unterschlagung des Erlöses, wohl aber\nUnterschlagung der kusterstücke vor. Das Zurückbehalten\n\ndes Erlöses ist demgegenüber keine selbständige, neue Straftat, sondern nur Verwertungstat (vgl RGSt 42, 420). Dass\ndas Landgericht den Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 266 SiGB gewürdigt hat, beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\nFer}\n\ne) Auch das Straffreiheitsgesetz hat das Landgericht\nrichtig angewendet. Sämtliche Straftaten, mit Ausnahne der\nUrkundenfälschung, sind zwar vor dem 15. September 1949\nbegangen. Das Landgericht hält aber für diese Taten eine\nGesamtstrafe von mehr als sechs Monaten für angemessen.\n\n?) Frei von Rechtsfehlern sind auch die Strafzunessungsgründe. Die Anrechnung der Untersuchungshaft stand im\nErmessen des Gerichts. Wenn es die Anrechnung nur eines\nTeiles der Untersuchungshaft damit begründet, dass der Angeklagte keine Einsicht zeige und versuche, seine Taten\nzu beschönigen und Ausreden zu erfinden, so ist dagegen\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da der Gesamtstrefausspruch aufgehoben werden muss, kann der Beschwerdeführer\nin der neuen Verhandlung die nach seiner Ansicht trotzdem\nfür eine volle Anrechnung der Untersuchungshaft sprechenden\nGründe vorbringen.\n\nDr, Rotberg Koeniger Busch\n\nDr. Arndt Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-15-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-15-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:10.225677+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-14/3-str-15-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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