{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-12","aktenzeichen":"5 StR 668/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein längeres Schriftstück darf im Urteil\nnur dann wörtlich wiedergegeben werden,\nwenn es in der Hauptverhandlung zum\nZwecke des Beweises förmlich verlesen\nworden ist.","text_plain":"Für das Nachbchlagewerkt 2293 045\nFür die Amtlich®& Samnlung!\n\nGesetz; StPO §§ 249, 261, 267 Als 1\n\nRechtssatz; Ein längeres Schriftstück darf im Urteil\nnur dann wörtlich wiedergegeben werden,\nwenn es in der Hauptverhandlung zum\nZwecke des Beweises förmlich verlesen\nworden ist.\n\nAktenzeichen: 5 StR 668/53\nUrteil des BGH vom 12.Januar 1954 LG Lüneburg\n\n5 StR 668/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden früheren Pastor Helmut Sch ii»\naus POEEEEED Krs. LidD- 7 ei >\ngeboren an B.D ED in ii,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 8.September 19575\nwird verworfen, Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur\nBewährung nach § 23 (nF) StGB an das Ianägericht\nzurückverwiesen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174\nNr 1 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er\nhat von November 1952 bis März 1953 etwa 12mal mit seiner\ndamals 18jährigen Hausgehilfin Ilse ID geschlechtlich\nverkehrt. Diese war in Fürsorgeerziehung und ihm zur\nAufsicht und Betreuung anvertraut.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung der\n86 249, 261, 267 StPO und des sachlichen Strafrechts,.\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Daß der Angeklagte sich seiner Pflicht bewußt\nwar, die Lebensführung Ilse LP in sittlicher Beziehung zu überwachen, folgert das Landgericht aus zahlreichen Einzelheiten, darunter einem im Urteil wörtlich\nmitgeteilten Brief des Angeklagten vom 5.Februar 1953\nan das Mädchenheim PEEEEEEEB. Dieser Brief ist in der\nHauptverhandlung nicht verlesen worden. Das rügt die\nRevision.\n\na) Wie ihr zuzugeben ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß vor.\n\nWird ein längeres Schriftstück wörtlich in das\nUrteil aufgenommen, so ergibt sich daraus, daß es seinem\nWortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist. Das ist nach § 261 StPO nur zulässig,\nwenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt\nworden ist. Dies muß verfahrensrechtlich einwandfrei\ngeschehen sein. \"Urkunden und andere als Beweismittel\ndienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen\" (§ 249 Satz 1 StPO). Nur durch diesc vorgeschriebene Form des Urkundenbeweises kann der Wortlaut eines\ndem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des\nUrteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum\nZwecke des Beweises wird nicht durch einen wörtlichen\nVorhalt des Schriftstückes an den Angeklagten oder einen\n\n- 3-\n\n-53-\n\nZeugen ersetzt. Denn Äurch einen solchen Vorhalt wird\nnicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des\nAngeklagtun oder Zeugen zu ciner verwertbaren Erkenntnis.\nquelle. Diescs wesentlichen Unterschiedes müssen die\nGerichte sich bewußt bleiben. Sonst wird die Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des\nangeklagten beeinträchtigt. Durch gewisscnhafte Anwendung\nder verfahrensrechtlichen Grundsätze müssen die Gerichte\ndafür sorgen, daß keine Urkunde, dic in der Hauptverhandlung nicht als Beweismittel förmlich verlesen worden ist\noder gar nicht einmal verlesen werden durfte, in der\nVorstellung besonders der Laienrichter für die Entscheidung Bedcutung gewinnt, obwohl diese nur der mündlichen\nStellungnahme des Befragten zu der schriftlichen Erklärung\nzukommt.\n\nDas Landgericht hätte also den nicht nach § 249 StPO\nverlesenen Brief des Angeklagten mindestens nicht wörtlich im Urteil wiedergeben dürfen. Denn dadurch hat es\nihn seinem Wortlaut nach als Beweismittel herangezogen und\ngegen § 261 StPO verstoßen. Der Senat lchnt es ad, mit\nOGHSt 2,334 zwischen einer unzulässigen Verwertung des\nWortlauts und einer crlaubten Berücksichtigung des Inhalts\nmit der Begründung zu unterschciden, cs komme im vorliegenden Falle nicht auf den Wortlaut des Briefes und die\nsprachliche Form einzelner Wendungen, sondern nur auf\nseinen Sinngehalt im ganzen an. Beides 1ä8t sich nicht\neinwandfrei trennen. Der Wortlaut ist dic erste und eine\nsehr wichtige Grundlage für die Ermittlung des Sinnes.\n\nEr muß daher, wenn er dem Gericht zugänglich und sogar in\ndas Urteil aufgenommen worden ist, allen Prozeßbeteiligten\ndurch förmliche Verlesung bekanntgegeben worden sein, Nur\ndann besteht die Gewähr, daß insbesond.re der Angeklagte\nauf der Grundlage des vollständigen Wortlautes zu dem\nSinne Stellung nchmen konnte (vgl § 257 StPO) und der\nGrundsatz des rechtlichen Gcehörs nicht zum Schaden der\nWahrheitsermittlung verletzt worden ist.\n\n- 4“\n\n-4-\n\nb) Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Verletzung\nder §§ 261, 249 StPO. Denn wie ihm zweifelsfrei zu entnehmen ist, wäre das Landgericht auch ohne Berücksichtigung des Briefes zu der Überzeugung gekomien, daß der\nAngeklagte sich bewußt war, Erzieher Ilsc IP zu sein.\n\nDas Landgericht trifft zunächst folgende Feststellungen:\n\n\"Der Angeklagte und seine Frau behandelten Ilse\n\nals zur Familie gehörig. ... Unter anderem\ndurfte sie abends nicht allein fortgehen, sondern\nsaß im Familienkreise mit dem Angeklagten und\ndessen Ehefrau im Anutszimmer. Grundsätzlich beschäftigte sie sich dann mit Handarbeiten ebenso\nwie die Ehefrau des Angeklagten, der meistens an\nseinem Schreibtisch arbeitete, Wenn sie zu Bett\nging, mußte sie dem Angeklagten \"Gute Nacht\" sagen.\nDieser überwachte auch ihre Lebensführung in sittlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang schrieb er\nam 5.2.1953 nachstehenden Brief an das Mädchenheim\nBEEEEED. \"'\n\nSodann folgt der Wortlaut des Bricfes.\n\nDas Landgericht begründet seine Feststellung über\ndas Bewußtsein des angeklagten, daß Ilse MP ihm zur\nErziehung anvertraut war, mit folgenden Ausführungen;\n\n\"Sinn und Zweck der Fürsorgeerziehung besteht in\nder Erziehung verwahrloster Jugendlicher in einem\nHeim oder in einer geeigneten Familie. Dies war dem\nAngeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer\nauf Grund sciner Hochschulausbildung und seiner\nTätigkeit als Pastor bekannt, zumal vr einräumt,\nselbst als Fürsorger für Zöglinge des Pestalozzistiftes tätig gewesen zu sein. Er war sich auch\nklar darüber, daß nur derjenige die erforderliche\nErziehung tatsächlich auch ausüben kann, in dessen\nhäuslicher Gemeinschaft sich der zu Erzishende befindet, da eine Erziehung grundsätzlich direkt und\nunmittelbar erfolgen muß. Der an einem anderen Ort\nlebende Fürsorger konnte daher die Erziehung nur\n\nim großen beaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben.\nDas hat der Firsorger, Pastor von „amsberg, auch\neindeutig und für den Angeklagten erkennbar und von\nihm erkannt dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er\nden angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden\nFragen ... £n den BED unmittelbar verwies. Der\nAngeklagte hat auch tatsächlich die Lebensführung\nder Zeugin IgWin sittlicher Beziehung Uhsrwacht\n\n5.\n\nu TER en...\n\n-5.\n\nund war sich auch der Verpflichtung hierzu bewußt,\nwie sich eindeutigaus seinem Brief vom 5,2.1953\nan das Mädchenhein DB ergibt.\"\n\nDer Brief wird also nicht nur äußerlich an letzter Stelle\nangeführt, sondern spielt erkennbar auch sachlich nur\neine ganz untergeoränete Rolle, Mit Sicherheit wäre das\nlandgericht ohne ihn zu demselben Ergebnis gekommen.\n\n2.) Die Revision rügt zu Unrecht, das Landgericht\nhabe den § 261 StPO durch eine widerspruchsvolle und den\nDenkgesetzen zuwiderlaufende Beweiswürdigung und die\n88 261, 267 StPO dadurch verletzt, daß es bei der Beweiswürdigung einen Umstand verwerte, der von dem Ergebnis\nder Bcweisaufnahme und den tatsächlichen Feststellungen\nnicht getragen werde und dessen Zustandekommen auch in\nden Urteilsgründen nicht angegeben sei.\n\n&) Eine widerspruchsvolle und mit den Denkgesetzen\nunvereinbare Beweiswürdigung wäre kein Verstoß gegen\n§ 261 StPO, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel des\nUrteils. Er liegt indessen nicht vor, Obwohl das Landgericht der Bekundung Ilse I, der angeklagte habe\nihr Gewalt angetan, nicht folgte, war es rechtlich nicht\ngehindert, ihr zu glauben, daß der Angeklagte ihr schon\nnach dem ersten Geschlechtsverkehr gesagt habc, wenn\njemand etwas davon erfahre, komme er ins Gefängnis, weil\ner und seine Frau bei ihr die Stelle von Pflegeeltern\nverträten. Daß das Landgericht in diesem Punkte keine\nZweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat, ist um so\nweniger ein rechtlicher Fehler, als es nicht annimt,\ndic Zeugin sage bewußt wahrheitswidrig, der Angeklagte\nhabe ihr Gewalt angetan. Es glaubt ihr vielmehr, daß sie\n\"innerlich jeweils dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten widerstrebend gegenüberstand und sich nach Lage\nder Dinge in ein nach ihrer Meinung unvermeidliches Schicksal ergab, 80 daß sie von ihren subjektiven Standpunkt\nauch von 'Gewalt antun' spricht\".\n\n- 6 .-\n\n-6-\n\nEs war der Strafkammer ferner nicht aus Rechtsgründen verwehrt, zugunsten der Glaubwürdigkeit der\nZeugin in einem mit dem Worte \"zumal\" beginnenden Satz,\nalso nur ergänzend und unterstützend darauf hinzuweisen,\ndaß der Angeklagte den ihn am meisten belastenden Teil\nihrer Aussage bestätige.\n\nb) Wie das Landgericht (Ui S 8) feststellt, hatte\nder für Ilse L@@P zum Fürsorger bestellte Pastor von\nAED den Angeklagten gebeten, sich mit Fragen, die\ndas Mädchen betrafen, \"zur Vermeidung eines unnötig konplizierten Zwischenfalls\" unmittelbar an den DEEEEEEED\nzu wenden. Das Landgericht stützt scine Überzeugung, der\nAngeklagte habe sich als Erzieher Ilse Li gefühlt,\nauch auf die Erwägung, der an einem anderen Orte lebende\nPastor von A habe die Erziehung nur im allgemeinen\nbeaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben können. Er\nhabe dies \"eindeutig und für den Angeklagten erkennbar\nund von ihm erkannt dadurch zum „usdruck gebracht, daß\ner den Angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden\nFragen zur Vermeidung von unnötigen Zwischenfällen an\nden DEE unmittelbar verwies\" (UA S 12).\n\nDie Revision nimmt daran Anstoß, daß hier (UA S 12)\nvon \"allen das Mädchen betreffenden Fragen\" die Rede\nist. Sie meint, dies gehe über die zuerst (UA S 8) getroffene Feststellung hinaus. Dieser Teil der Urteilsbegrün- .\ndung verstoße daher gegen die §§ 261, 267 StPO.\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Es fehlt jeder Aanhalt dafür, daß das Landgericht sich seine Überzeugung\nin diesem Punkte cntgegen dem § 261 StPO nicht allein\nauf Grund der Hauptverhandlung gebildet habe. Nicht das\n\"Zustandekommen\" der Feststellungen, sondern nur diese\nselbst müssen nach § 267 Abs 1 StPO im Urteil angegeben\nwerden, soweit sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung betreffen.\n\nDie beiden erwähnten Stellen des Urteils wider-\n\n- 1 -\n\n- 17 -\n\nsprechen einander auch nicht. Die zweite ist vielmehr\nnur eine denkgesetzlich mögliche und daher rechtlich\nnicht zu beanstandende Würdigung und Auslegung der\nzuerst getroffenen Feststellung.\n\nxl,\n\nDie aligcnweine sechlichrechtliche Nachprüfung des\nUrteils ergibt keinen den angeklagten benachteiligenden\nFehler,\n\nDie Strafkammer hat insbesondere ohne Rechtsirrtun\nangenommen, daß Ilse LUD ihn in Sinne des § 174 Nr 1 StGB\nzur Erziehung anvertraut war. Die Angriffe der Revision\nrichten sich auch hier nur unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.\n\nEs Zehlt auch nicht etwa, wie der Verteidiger dem\nSenat mündlich vorgetragen hat, an dem Merkmal des Mißbrauche, weil Ilse L@PFürsorgezögling war. Auch der\nsittlich gefährdete un] deshalkt in Firsorgeerziehung genommene junge Mensch hat eitie Geschlechtsehre. Sie ist\ngerade bei ihm gegen Übergriffe seines Erziehers strafrechtlich geschützt. Ob ein Mißbrauch zur Unzucht dann\nzu verneinen ist, wenn eine sckon reifere Minderjährige\nsich freiwillig preisgibt, kann hier unentschieden bleiben. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn\ndie Minderjährige sich den \"rzieher aufdrängt und dadurch\nselbst den Anstoß zur Unzucht gibt. So liegt es hier\nnicht. Außerden müßte die Minderjährige dann jedenfalls\nsittlich reif und verantwortungsbewußt sein und die\nrechte Einsicht in das Wesen und äle Bedeutung der\nGeschiechtsehre haben. Das traf auf Ilse I@B nicht zu.\nSie war zwar schon 18 Jahre alt; sie war aber der Pürsorgeerziehung \"wegen Herumtreibercei und Ulßgangs mit Jungen\nMännern\" überwiesen worden, sollte also auf geschlechtlichem Gebiet erst sittiich gefestigt werden.\n\n-8-\n\nIII.\n\nNach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist die\nFassung in Kraft getreten, die § 23 StGB durch das\nDritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953\n(BGBl I 735) erhalten hat, Diese Gesetzesänderung ist\nzugunsten des Angeklagten noch in der Revisionsinstanz\nzu berücksichtigen (vgl BGH NJW 1953, 1800). Die Höhe\nder Strafe wird dadurch nicht berührt und bleibt daher\nbestehen. Die Sache muß jedoch an das Landgericht zur\nEntscheidung darüber zurückverwiesen werden, ob die\nStrafe nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/5-str-668-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/5-str-668-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:10.182933+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-12/5-str-668-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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