{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-12","aktenzeichen":"5 StR 618/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 618/53 2293 031 =\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei\n\nOswald C EEE aus DEEED,\ndort geboren am DD. e> ED,\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr di»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 20.August 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs 2 StGB unter\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils erstattete der\nAngeklagte Anfang Januar 1942 beim Polizeipräsidium in\nBerlin eine Anzeige gegen die jüdische Frau Li» wegen\nRassenschande mit dem Obereinrichter RB. Frau ID\nwurde von der Gestapo vorgeladen und nach dem Osten transportiert. Sie ist verschollen. REED wurde von der\nGestapo verhaftet und urter dem 28.Mai 1942 vom Landgericht in Berlin wegen Rassenschande zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Er verbüßte die Strafe zunächst im\nZuchthaus Bernau, anschließend in einem lager in Süddeutschland. Im Jahre 1943 war er in einem Strafbatalllon\nin Griechenland und in Rußland. Nach Verwundung geriet er\nin amerikanische Gefangenschaft.\n\nDas Landgericht hat die widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus gefolgert, daß der Angeklagte ohne\nAnlaß eine Anzeige wegen einer Tat erstattete, \"deren\nStrafbarkeit auf rechtswidriger Grundlage beruhtet®. Zur\ninneren Tatseite stellt das Urteil nur fest, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines\nHandelns nicht gefehlt; er habe gewußt, daß sich die Anzeige auf den Tatbestand eines Gesetzes bezog, dessen\nUnmenschlichkeit ihm nicht verborgen gewesen sei,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDer Tatbestand des § 239 StGB setzt voraus, daß der\nTäter vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen der\nFreiheit beraubt. Diese Voraussetzungen sind im Urteil\nnicht hinreichend festgestellt.\n\n- 3.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob einem Gesetz»\ninsbesondere der hier in Rede stehenden Bestimmung des\nBlutschutzgesetzes vom 15.September 1935 (RGB1 I,1146),\nwegen Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorn\nhöherer Rangordnung auch für die damalige Zeit die Geltung abgesprüchen werden kann und muß und demgemäß, wie\ndas Landgericht meint, die Strafbarkeit der angezeigten\nTat auf rechtswidriger Grundlage beruhte, ‚ie in\nBGHSt 3,110/T24/1257 ausgeführt ist, gehört in Fällen\nder vorliegenden Art die zutreffende rechtliche Beurteilung der Umstände, von denen die Entscheidung über die\nWidorrechtlichkeit der Handlung abhängt, zur Schuld, Die\nvom Landgericht angenommene Rechtswidrigkeit der hier in\nRede stehenden Bestimmung des Blutschutzgesetzes könnte\ndem Angeklagten daher nur zugerechnet werden, wenn er sich\nzur Zeit der Tat ihres Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorm übergeordneten Ranges bewußt war oder\nwenigstens mit einem solchen „iderspruch rechnete und\nihn billigend in Kauf nahm, Daß dies der Fall sein könnte,\nmuß mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten\nals ausgeschlossen gelten. Das im Urteil festgestellte\nBewußtsein des Angeklagten von der \"Unmenschlichkeit des\nBlutschutzgesetzes\" steht dem Bewußtsein von der Rechtswiärigkeit des Gesetzes nicht gleich. Das Wort \"Unmenschlichkeit\" umfaßt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch\nkeinen festumrissenen Begriff, es wird vielmehr in so\nverschiedener Bedeutung gebraucht, daß es nicht angeht,\ndie Begriffe des Rechtswidrigen und Unmenschlichen Ohne\nweiteres einander gleichzusetzen Oder auch nur zu sagen,\ndaß ein unmenschlicher Vorgang ausnahmslos ein rechtswidriger Vorgang sein müsse,\n\nDie Widerrechtlichkeit der vom Angeklagten verursachten Freiheitsberaubungen ergibt sich indessen aus\nanderen Umständen.\n\nSoweit der Angeklagte Gurch seine Anzeige bewirkt\nhat, daß Frau LEE von der Gestapo vorgeladen und\n\n-4-\n\n-4 - ML.\n\nnach dem Osten verschleppt wurde, folgt die Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus, daß es sich bei\nden Maßnahmen der Gestapo um einen willkürlichen Eingriff\nerheblicher Art in die persönliche Freiheit handelt, der\nohne die rechtsstaatlichen Garantien eines gerichtlichen\nVerfahrens erfolgte und schon aus diesem Grunde als\nrechtswidrig zu erachten ist. Der Angeklagte hat insoweit\nFrau LOW vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit\nberaubt, falls er diesen Erfolg wollte oder zumindest\n\nihn als möglich erkannte und billigte. Daß er dabei wußte,\ndaß ein solcher von ihm gewollter oder für wöglich\ngehaltener Erfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage\nstehen würde, oder wenigstens hiermit rechnete, ist hier\nnicht erforderlich. Wie in BGH 4 StR 46/50 vom 18.12.1952\nund 1 StR 791/51 vom 14.10.1952 entschieden ist, genügt\nbei Maßnahmen dieser Art im Gegensatz zu einer durch ein\ngerichtliches Urteil bewirkten Freiheitsentziehung, wenn\nder Täter das Unrechtmäßige der Maßnahmen und seines Tatbeitrages dazu bei gehöriger Anspannung seines Gewissens\nhätte erkennen können. Ob der Angeklagte schuldhaft im\ndargelegten Sinne gehandelt hat, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.\nInsoweit bedarf es noch weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch den Tatrichter,\n\nSoweit der Angeklagte durch seine Anzeige bewirkt\nhat, daß RE zu üärei Jahren Zuchthaus verurteilt\nwurde und die verhängte Strafe teilweise verbüßte, beruht\ndie Freiheitsberaubung auf einem gerichtlichen Urteil.\nSie ist trotzdem widerrechtlich, falls die verhängte\nStrafe außer jedcm Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat\nsteht (vgl BGHSt 3,110). Falls dies zutrifft, hat der\nAngeklagte REED vorsätzlich und widerrechtlich der\nFreiheit beraubt, wenn er jenen Erfolg wollte oder\nzumindest ihn als möglich erkannte und billigte und dabei\nwußte, daß der von inm gewollte oder für möglich gehaltene\n\n-5-\n\n- 5.\n\nErfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde,\noder wenigstens hiermit rechnete und die Anzeige auch\nfür diesen Fall wollte. Auch insoweit bedarf es noch\nweiterer Sachaufklärung.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich\nim Zeitpunkte der Tat des Unerlaubten, des Unrechts\nseiner Handlungsweise bewußt war oder wenigstens dieses\nBewußtsein bei gehöriger Anspannung seines Gewissens\nhaben konnte (vgl BGHSt 2,194), wird das Landgericht\nFolgendes beachten müssen: Die bloße Feststellung, daß\nder Angeklagte sich der Unmenschlichkeit des Blutschutzgesetzes bewußt war, genügt, wie oben schon ausgeführt,\nhierfür nicht, Im übrigen beruht die vom Landgericht\ninsoweit getroffene Feststellung allein auf einer Schlußfolgerung aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich\nzunächst gesträubt habe, die Anzeige selbst zu erstatten.\nDiese Tatsache hat das Landgericht ausweislich der\nUrteilsgründe aus der Einlassung des Angeklagten entnommen, die an anderer Stelle der Urteilsgründe als\nunglaubhaft bezeichnet ist. Eine solche Schlußfolgerung\nist rechtlich unzulässig. Schutzbehauptungen des Angeklagten dürfen zu seinem Nachteil nur insoweit verwertet\nwerden, als ihr Inhalt vom Gericht als erwiesen angesehen\nwird. Außerdem wird das Landgericht in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ''b der Angeklagte geglaubt hat und\nbei gehöriger Anspannung seines Gewissens glauben konnte,\ndaß cr aus beruflichen Gründen zu der Anzeige berechtigt\nund verpflichtet war. Sollte das etwa zutreffen, so würde\nes ihm am Unrechtsbewußtsein gefehlt haben.\n\nBei der Anwendung des Abs 2 des § 239 StGB wird das\nLandgericht zu beachten haben, daß nach § 56 StGB in der\nab 1.Oktober 1953 geltenden Fassung in Fällen, in denen\ndas Gesetz an eine besondere Folge der Tat - hier Dauer\nder Freiheitsentziehung über eine Woche - eine höhere\nStrafe knüpft, diese den Täter nur trifft, wenn er jene\n\n-6-\n\n“IL\n-6-\n\nFolge mindestens fahrlässig herbeigeführt hat.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben ebenfalls zu rechtjichen Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat u.a. als\nstrafschärfend berücksichtigt, daß durch die Anzeige\ndes Angeklagten ein Menschenleben \"wahrscheinlich für\nalle Zeit verschwunden ist\". Auf nicht erwiesene, sondern nur mögliche strafschärfende Umstände darf der\nStrafausspruch nicht gestützt werden.\n\nDr.Geier Dr.Koffka Siener\n\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/5-str-618-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/5-str-618-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-12/5-str-618-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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