{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-12","aktenzeichen":"1 StR 631/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Jachschi.agewerk ! \" de:\nrür die Amtliche Sammlung } En\n1.) Gesetz: StGB 3§ 249. 255; StPO § 267 Sl\nkechtssatz: Es ist zulässig, vehlwei se wegen Raubes oder ..\nräuberischer \"rpressung zu verurteilen, ch\n\n2. )Gesetz: StGB § 316 a ag\n\nReohtssatz: Der Tatbastand des § 316 a StGB is’ auch dann\ngegeben, wenn der näter es unternimmt, den Fahrzeugführer an seiner einsamen Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und ihn in 100 m mtfernung\nvom Abstellpletz zu \"berfal’en,\n\nAktenzeichen: 1 StR 631/53\nUrt. des BGH v. 12. Jenuar 1954 SchwG Kempten\n\nhr:\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann C EENEEEEEED zu: SCHERE.\nGemeinde SEE Tandkreis KEEEEE.. s:voren on\n\nGE 1927 in X zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Nordes u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung m\nvom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben: u:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n‚„ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mered\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: | hi\n\n\"Die Revision :'des. Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kempten vom 13. Juni 1953\nwird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Nechtsmittels zu tragen.\n\n\"von Rechta wegen\n\nPl\n\n- 27.\n\nGründe:\n\nAm 13, Februar 1953 liess sich der Angeklagte abends\n‚um 20 1/2 Uhr von dem Mietwagenunternehmer SP in dessen\n‘ Personenkraftwagen nach Reicholzrieäd fahren, um dort angeblich seine Ehefrau abzuholen. Spätestens während der Fahrt\nfasste er den Entschluss, SW zu töten und mit dessen\n‚Kraftwagen zur belgischen oder holländischen Grenze zu Zahren. Er verrnlesste Sp. kurz vor Reicholzried an einer\n“ einsamen Stelle zu ‚halten und ihm in Richtung auf ein abgelagenes Beuerngehöft zu folgen, um dort angeblich mit ihm\ndas Abendbrot einzunehmen, Als sie sich etwa 100 m vom Weg\nentfernt hatten, stiess er wiederholt mit einem Kesser auf\nSED ein und verletzte ihn schwer, Dann eignete sich der\n\"Angeklagte die Brieftasche des SB mit dem Führerschein\nund den ?ersonalpapieren sowie die Wagenschlüssel an, indem\ner sie ihm entweder wegnahm oder ihn zur Herausgabe zwang.\nEr liess Si, den er Zür tot hielt, liegen und £uhr mit\n\"dem ı Wagen fort.\n\n. PRO\n\nu Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Be\nHprdes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube oder beson... $\nu ders. schwerer räuberischer Erpressung und mit Verbrechen ‚gegen | en\n\ndes Angeklagten, mit der er die V:rletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist ‚unbegründet.\n\nle Die miffassung des Schwurgerichts, dass der Straf-- a\nrahmen für den versuchten Mord drei Jahre Zuchthaus bis ad\nzu lebenslangem Zuchthaus beträgt, ist nicht zu beanstanden. En\n\n§ 44 Abs 1 StGB ist durch die Verordnung vom 29. Mei\n1943 (RGB1 I, 341) von einer Muss- zu einer Kannvorachrift\n\nN nu\n\nu.\npw. da rin\n\nDr . 708 .\nEi\n\nun...\nDe\n\nMe\n...g\n\n> “ . . .\n\nvon\n\nar\n\nSr;\nBrad 2\n\n3\n2 2...\n\nwe\n>\n\ngen.\n..\n\nO3\n\n”\nnn\n\ner SEE Zur EEE\n, En\n\n.\n\numgestaltet worden, Gegen die Rechtswirksamkeit dieser\n\nÄnderung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof bereits. in dem Urteii BGHSt l, 115, 117 zum Ausdruck\ngebracht hat. Zudem hat auch das Dritte Strafrechtsänderungs®\"\n\ngung des Strafgesetzbuches von nationalsozialistischen Gedankengut bezweckt (vgl Dreher JZ 1953. 421. 422), die bisheri-\" :\nge Fassung des § 44 Abs 1 StGB unberührt gelassen, u\n\n2, Es ist zulässig, dass äie Verurteilung wegen .\nVerbrechens gegen § 249 oder § 255 StGB wahlweise ausgespro-; . one\nchen wird. Die Tatbestände sind nahe miteinand;r verwandt,\ndas geschützte Rechtsgut ist dasselbe und eine unterschiedii\nche Bewertung hinsichtlich der sittlichen Missbilligung ist m\nnach allgemeinem Rechtsempfinden nicht gerechtfertigt, Die u\nVoraussetzungen dafür, dass zwei Strafvorschriften ‚wahlweise\nangewendet wurden, 1494EBeven (BeBSt 1. 1275; vgl auch . “\n\nBGHSt u @73 und sm.\n\n5. Die Angrifte der Revision gegen die Annahme einer\nsehmeren Körperverletzung (§§ 251, 224 StGB) sind anbegrün-\n\nPA\n\nSs Das Schwargericht stellt fest, dass der erste gegen\nSB zeführte Stich zur Verletzung des Rückenmarks und da- u\näurch zur Lähmung des rechten Fusses geführt hat, Sp\nschleift den Fuss nech, kann ihn lediglich durch Heben im I:\nKnie vorwärts satzen und muss sich beim Gehen auf einen\n\nStock stützen. Die Stichwunden im Gesicht hatten eine Läh-\n\nmung der rechten Gesichtshälfte zur Folge, so das: seD .\ndas eine Auge nicht schliessen kann und sein Gesicht, wenn u;\ner lacht, zur Hälfte starr bleibt, Schliesslich ist eine . E\n\nvom rechten Ohr bis zur Kinnspitze verlaufende Narbe deut- BR:\nlich sichtbar. BR: 2\n\nN\n„ab\n\nDas Schwurgericht wertet diese Veränderungen in erster\nLinie als erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Merkmal\nder erheblichen Fntstellung ist gegeben, wenn die körperliche\nVerunstaltung des Verletzten seine Gesamterscheinung wesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht erforderlich, dass dies bei\njeder Körperhaltung zu erkennen ist. Vielmehr genügt es, wenn\ndie Beeinträchtigung bei Verhaltensweisen in Erscheinung tritt,\ndie sich im täglichen Leben häufig wiederholen (vgl RGSt 39, “\n419). Ins Auge fallende Gehbehinderungen sind danach ebenso\nwie die Starrheit einer Gesichtshälfte beim Lachen und eine\nvon einem Ohr bis zur Kinnspitze reichende Narbe geeignet,\nals erhebliche’ Entstellung zu wirken... Ob sie dissen Eindruck\nhervorrufen und ob die. Entstellung erheblich ist, hängt von\nden Umständen des Falles ab und ist von dem Tatrichter zu ent- ' Y\nscheiden (RG JW 1928, 5 2232 Nr '28). Dem Revisionsgericht ist '”*\nein Eingehen hierauf gemäss § 337 StPO veraagt. Be;\n\n‚kuch die Annahme des Schmurgerichts, dass es sich um:\neine dauernde Intetellung handelt, lässt keinen Rechtsirrtun\nerkennen, Sie liegt vor, wenn die Kögiichkeit einer Behebung “\nder Körperschäden nicht im voraus bestimmbar ist, Das stellt\ndas Schwurgericht ausdrücklich fest; es führt aus, dass die .\nAussicht auf eine Besserung gering und eine Beurteilung insoweit uberhaupt erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist.\n\nEines Eingehene auf die Trage. “ob euch. das in § 224\nStGB aufgeführte Merkmal der Lähmung. in Betracht konnt, be--\ngart es ‚danach nicht mehr,\n\nauf Si habe etwa 100 m neben der Strasse stattgefunden,\n\n71), sondern erst das \"Unternehmen\", d.h, die Vollendung oder\n\nb) Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist die Bestimmung des § 56 StGB in Kraft getreten. Danach kann dem\nAngeklagten die dauernde Entstellung des Verletzten nur\nzugerechnet werden, wenn er sie wenigstens fahrlässig\n\nherbeigeführt hat.\n\nDas Schwurgericht hat hierzu keine Stellung nehmen\nkönnen. Die Feststellungen ergeben aber, dass auch insoweit eine Schuld des Angeklagten vorliegt. Es stsht ausser\nZweifei, dass er insbesondere die durch die Stiche in das\nGesicht des SW herbeigeführten sichtbaren Tolgen voraussehen konnte.\n\n4 Schliesslich geht auch die Rüge einer Verletzung\ndes s 316 | a StGB fehl,\n\nDie Revision macht geltend, dass der Angeklagte die Tat u\nnicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stras- |\nsenverkehrs geplant und ausgeführt habe; denn der. Angriff\n\nauf der der Kraftwagen im Zustand der Betriebsrühe gestanden .\n\nar\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.”\n\n8 316 a StGB knüpft an den Autofallenraub gemäse dem\nGesetz vom 22. Juni 1958 (RGBl I, 651) an, legt den Tatbestand aber genauer fest und engt ihn in gewissem Umfange.\nein; es ist nicht schon die Vorbereitungshandlung (R6St 73;\n\nder Versuch (§ § 7 StGB), strafbar, Dieses \"Unternehmen\" muss\n\n. sich der Umfang seines Schutzbereiches, Die Anwendbar-\n\n‚Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt\n\ncher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, \"Abschn 2\n\nTR\n\nnach dem Yillen des Täters darauf gerichtet sein. das Verbrechen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strassenverkehrs zu begehen.\n\nN\n\n. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kraftverkehrs und on\nsoll den besonderen Gefahren entgegenwirken, die sich aus\nseiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben, Diese Gefahren\nbestehen namentlich in der Inanspruchnahme des Tahrers\ndurch die Lenkung, in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch.in seiner Vereinzelung und Ber\nder damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hilfe. 5\n\nAus diesem von dem Gcsetz verfolgten Zweck ergibt\nkeit des § 316 a StGB wird zwar ausscheiden, wenn das\n\nwird, dieser selbst aber zu dem Verkehr als solchem keine\nihm wesenseigene Beziehung hat. Dengemäss weist der schrift- \"32\nliche Bericht des Bundestagsausschusses darauf hin, dass\nein Fell, in dem ein Xraftfahrer in der Garage oder in\neinem Gasthaus überfallen wird, von dem Tatbestand des en\n2, 316 a StGB nicht erfasst werden soll (Verhandlungen des u\nBundestags, ls. Wahlperiode, Drucksache Nr 37745, ‚Schriftli-\n\nSr 7). Eine andere Beurteilung hat aber Platz zu greifen,\nwenn der für die Begehung vorgesehene Ort seiner besonderen\nLage nach gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Wird der\nPahrzeugführer an eine einsame Stelle gelockt. zum Aussteigen veranlasst und dann überfallen, so kann es nicht darauf\nankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Pahrzeug\n\neen >\nu SE\n\n.\n\nu\n\nk\n€\n“\n27\n\nL\n£ı\nMe\n\nen,\n8:\nPO\nFr\nie:\nr\n84%\n[RSS\n\nno\n\nBREIT 25\n\noder erst in einiger Entfernung davon erfolgt. Voraus- %\nsetzung für die Anwendbarkeit des § 316 a StGB ist ledig_ “u\nlich, dass die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffe- hi\nne und ihnen wesenseigene besondere Lage noch‘ fortbesteht,\nDas wird in der Tegel nicht mehr .der Fall sein, wenn der ”\nFahrer entsprechend dem Plane des Täters ein bewohntes\nHaus betritt oder sich so weit von dem Abstellplatz ent- '\nfernt, dass der räumliche Zusammenhang mit dem Fahrzeug\nverloren geht. Bei der hier in Betracht kommenden Entfernung von nur rund 100 m kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beziehung zum Strassenverkehr beste- E\n\nhen geblieben ist.\n\nDer Frage, ob das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der\nTatausführung als noch im Betrieb befindlich im Sinne\ndes § 7 Abs 1 des Strassenverkehrsgesetzes anzusehen\nwar, Kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung\nzu; sie kann daher unerörtert bleiben.\n\nDas Schwurgericht hat somit das Verhalten des er\nAngeklagten zutreffend als Verbrechen gegen § 316 a StGB .\ngewertet, “\n\nDa das Urteil. auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision mit der sich aus § 473\n\nGier\n‚\n\nMantel\nEr:\n\nPeetz\nHeimann-Trosien\n\n»8-\n\nGlanzmenn\n\nDr. Hörchner\n\n62\nSs\n©\n\n4\nei\n©\n=\n&\n®\n>\n[=\n[2]\n®\n1)\n\nIm]\n©\nSS &\n® a1\n> A\nQ\n2\n»\n[=\n©\n\noo\nS\n®\n\nPe]\n©\n§ 1\n©\n\noO\nRu\n+\nun\n\nrue;\n\nARE\n\nmg...\nRI.\n\nBan en el En E32 EEE RER\nTu en. ne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/1-str-631-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/1-str-631-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:10.004923+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-12/1-str-631-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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