{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-12","aktenzeichen":"1 StR 528/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\ns\nw..\n\n1_StR 528/53 2289 041 Tı\n\nIm Namen des Volkes\n\n4\nER TR? FR RN\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Vertreter Ulrich F aus DEE\ndort geboren am 1923,\n\nwegen schwerer Unzucht mit einem Jugendlichen\n\nFR Cy4\nlet %\n\n> 2\n\n.\nFR\nRT RS\n\nur? G\n0\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Eörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter hantel\nZundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Eeimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhanälung,\nOberstsatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltechaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Isndgerichts in Bad Kreuznach\n\nvom 9. Juli 1953, soweit er verurteilt ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes kechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a\nNr 3 StG3 verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger hilfsweise die kinholung eines Sachverständigengutachtens darüber, inwieweit die Verletzungen des Angeklagten anlässlich eines Verkehrsunfalles (Schädel-\n\nbasisbruch) in Verbindung mit seiner Kriegsverletzung\nseine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Das\nLandgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben; es begründet die Ablehnung damit, dass der Angeklagte selbst\neine derartige Beeinträchtigung bestreite und auch nach\ndem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht\n\"habe, nichts vorliege, was auf einen solchen Zustand\n\nschliessen lasse\n\nNach der Fassung des Antrages kann es zweifelhaft sein, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelte, mit dem der Angeklagte keine\nbestimmten Behauptungen aufstellen, sondern nur Anregungen für die weitere Erforschung des Sachverhalts\ngeben wollte. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf\nes eber nicht, weil in jedem Falle die von der Revision ausserdem erhobene Rüge der Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO durchgreift.\n\nEs ist zwar nicht richtig, dass die Strafkammer,\nwie die Revision ausführt, eine Gehirnverletzung des\nAngeklagten festgestellt hat. Die Behauptung des Angeklagten, er habe einen Schädelbasisbruch erlitten,\nhätte dem Landgericht aber Anlass geben uüssen, sie\nauf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls\n\ner\n\nrang\n\nSamy\nAL:\n\nSITE\nES unter.\n\n%\n\n- 3.\n\neinen Sachverständigen über die Auswirkungen des Unfalls\nzu hören. Eine derartige, im allgemeinen ernst zu nehmende Verletzung kann auch zu einer Beeinträchtigung des\nGehirns geführt haben. Zur Beurteilung der sich hieraus\nfür die Zurechnungsfähigkeit ergebenden Folgen wird dem\nGericht im allgemeinen die erforderliche Sachkunde\nfehlen. Der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptvyerhandlung macht, wird insoweit nur ein unzureichendes\nBild vermitteln; denn das Hemmungsvermögen kann trotz\nunverminderter Verstandeskraft mindestens wesentlich be-\n\neinträchtigt sein. Deswegen bedarf es in derartigen Fällen,\nwie von dem Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben\nworden ist, regelmässig der Keranziehung eines für die\nBeurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten\n\n“ Facharztes (BGH NJW 1952, 633; Urteil des Senats vom\n\n23. Juni 1953 - 1 Sta 271/53 -)-.\n\nEieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte eine solche Beeinträchtigung in Abrede gestellt\nnat. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.\n\nDer Angeklagte ist zwar schon einschlägig vorbestraftund es könnte daraus geschlossen werden, dass er einen\nangeborenen oder erworbenen Hang zur‘ gleichgeschlechtlichen Betätigung hat. Die Frage, welchen Einfluss die\nvon der Revision behauptete Gehirnschädigung auf seine\nFähigkeit gehabt hat, den abartigen Trieb zu beherrschen,\nwird aber ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht\nausreichend geklärt werden können. Immerhin ist zu beachten, dass sich der Angeklagte nach Verbüssung seiner\nfrüheren Strafe rund sechs Jahre straffrei geführt hat\nund erst nach dem behaupteten Unfall wieder straffällig\ngeworden ist.\n\nDas Urteil muss wegen dieses klangels in vollem Um-Tange aufgehoben werden, de sich erst nach Klarstellung\nder Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen wird, ob\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder 2 StGB in Betracht\nkommt\n\nm\n\n2, Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht\ndie £öinholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit\ndes jugendlichen Zeugen Kolb unterlassen, unbegründet.\n\nSelbet wenn es sich trotz der unklaren Fassung um\neinen Beweisamtrag im eigentlichen Sinne handeln sollte,\ndurfte er mit der in dem Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der Zeuge war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechzehn Jahre alt. Irgendwelche besonderen Abartigkeiten sind bei ihm nicht hervorgetreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht die\nerforfarliche eigene Sachkunde besass, um die Glaubwürdigkeit des Koıb zu beurteilen.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\ndarauf zu achten haben, dass bei der Strafzumessung die\nVerwertung von Umständen, die bereits bei Festlegung\ndes gesetzlichen Strafrahmens 3erliceksichtigung gefun-\n\n.\nEr Tan ai. N -\n\n-5-\n\nj den haben, unzulässig ist (RG JW 1936, 3461 Nr 29).\n\nun Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nh 22 (7 .\n\n4 Glanzmann Heimann-Trosien\n\n2,\n\nAr em u m nn m\nur 7 =\n“. B\nA .\n\n- DJ\nRR TER\n\n..\n‘\n\nr-Bi\n\nNe.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/1-str-528-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-12/1-str-528-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.946216+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-12/1-str-528-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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