{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-01-08","aktenzeichen":"5 StR 611/53","doktyp":null,"leitsatz":"s Für die Frage, ob eine Tat \"geeignet\" ist,\ndas öffentliche Wirken des Angegriffenen\nterheblichtzu erschweren, kommt es nur auf\nden Inhalt der üblen Nachrede oder der Verleumdung an; die Größe der Versammlung und\ndie persönliche Bedeutung des Redners\nspielen insoweit keine Rolle.","text_plain":"2293 035 #\n\nfür das Nachschlagewerk!\n\nna - 2\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetg: StGB § 187a\n\nRechtssatz;s Für die Frage, ob eine Tat \"geeignet\" ist,\ndas öffentliche Wirken des Angegriffenen\nterheblichtzu erschweren, kommt es nur auf\nden Inhalt der üblen Nachrede oder der Verleumdung an; die Größe der Versammlung und\ndie persönliche Bedeutung des Redners\nspielen insoweit keine Rolle.\n\nAktenzeichen: 5 StR 611/53\nUrt des BGH vom 8.Januar 1954 IG Braunschweig\n\n5_StR 611/53\n\nImNamen ges Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsinspektor Paul L WB aus LUWp/igWD- ,\ngeboren an Di. UmnE> ED in TamD-EEED,\n\nwegen pglitischer übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustirobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n21.August 1953\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen politischer\nübler Nachrede nach § 187a StGB\nverurteilt wird;\n\n2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.\n\n— _3.\n\n—-- mn\n\nDe ee = 29 cz ge\n\n-2.-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Wachrede gemäß § 1§ 6 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem\nMonat verurteilt und dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.\n\nEine Anwendung der Vorschrift des § 187a StGB lehnt\ndas Landgericht mit der Begründung ab, die Tat sei nicht\ngeeignet, das Öffentliche Wirken des Ministers v.Kessel\nerheblich zu erschweren. Insoweit komme es auf die Begleitumstände der Tat an, insbesondere \"auf die Persönlichkeit und die Stellung des Täters sowie auf den Kreis\nderjenigen, die von der Ehrabschneidung Kenntnis erlangt\nhaben\", Bei dem Angeklagten handele es sich\n\n\"um einen seiner ganzen Persönlichkeit nach\nunbedeutenden Parteireädner, der an dem fraglichen Tage auf einer von nur vierzig, offenbar ausschließlich der SRP angehörenden, innerlich bereits ausgerichteten Personen besuchten\nVersammlung sprach, Was auf dieser Versammlung\nzur Sprache kam, trug von vornherein den Stempel\nan sich, daß es keine irgendwie erhebliche Bedeutung für eine breitere Öffentlichkeit gewinnen würde, Anders wäre die hier zu entscheidende Frage zu beurteilen, wenn die den Gegenstand der Anklage bildende Äußerung auf einer\nGroßkundgebung aus dem Munde eines allgemein\nbekannten, eine bedeutende Stellung im politischen Leben einnehmenden Redners gefallen wäre.\nIn diesem Falle hätte die Äußerung nicht nur\ndurch die bei dem Redner vorausgesetzte umfassende\nSachkenntnis Gewicht erhalten, sie hätte auch\nweitere Verbreitung gefunden und mit einiger Wahrscheinlichkeit das Vertrauen des Angegriffenen in\nder Öffentlichkeit untergraben\".\n\n. 4 ..\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte Revisionen eingelegt.\n\nT.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft;\n\nDie sachlichrechtlichen Beanstandungen der Beschwerde»\nführerin gegen die Nichtanwendung des § 187a StGB greifen\ndurch.\n\n1.) Dafür spricht allein schon der Wortlaut dieser\nVorschrift,\n\nDanach ist § 187a ItGB ganz allgemein dann anzuwenden, wenn die üble Nachrede \"in einer Versammlung gegen\neine im politischen Leben des Volkes stehende Person begangen wird\". Durch diese uneingeschränkte Fassung läßt\ndas Gesetz erkennen, daß es weder auf die Größe der jeweiligen Versammlung noch auf die persönliche Bedeutung\ndes einzelnen Redners ankommen soll. Da weiterhin dieser\nGesichtspunkt - getrennt von den anderen Tatbestandsmerkmalen - als selkotändige Tatvoraussetzung behandelt\nwird, kann auch auf dem Umwege über die weiteren Merkmale keine Einschränkung dieser ausnahmslosen Regelung zugelassen werden, Dies würde dsm klar erkennbaren Willen\ndes Gesetzgebers widersprechen.\n\nFür die Frage, ob \"die Tat geeignet\" war, das öffentliche Wirken deg Beleidigten \"erheblich zu erschweren!,\nkönnen daher die von der Strafkammer angestellten Erwägungen über die Größe der Versammlung und die Bedeutung des\nRedners keine Rolle spielen. Insoweit komnt es vielmehr\nauf den Inhalt der üblen Nachrede, auf ihre abstrakte\nEignung zur Herbeiführung erhellicher Nachteile für den\nAngegriffenen an (die Folge selbst braucht noch nicht eingetreten zu sein).\n\n2.) Diese dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmende\nAuffassung entspricht auch seinem Zweck.\n\n-5-\n\n5.\n\nDer Schutz, den die Yoıschrift des § 187a StGB\ngegenüber unzutreffenden politischen Angriffen gewährleisten will, soll gleichzeitig die Möglichkeit sachlicher\nund ruhiger Arbeit für die Politiker aller Richtungen verbürgen. Dieser sachliche Frieden kann aber auch dann\nempfindlich gestört werden, wenn in einer Mehrzahl kleiner\nVersammlungen (u.U. auch in einer einzigen) durch persönlich unbedeutende Redner Angriffe, die den Tatbestand der\nVerleumdung oder der üblen Nachrede verwirklichen, gegen\näle geschützten Persönlichkeiten des politischen Lebens\nerhoben werden. „ine insoweit uneingeschränkte Anwendung\nder Bestimmung des § 187a StGB ist mithin vom Zwecke her\ngeboten.\n\nIm übrigen wird der Tatrichter es zumeist auch gar\nnicht übersehen können, welche politischen Folgen jeweils\nnit (inhaltlich schwerwiegenden) Verleumdungen oder liblen\nNaohreden verbunden sind, zumal er es stets nur mit dem\nEinzelfalle zu tun hat.\n\nNach alldem kann die Frage, ob das öffentliche\nWirken des Angegriffenen durch die üble Nachrede \"erheblich\"\nerschwert werden konnte, nur auf Grund des Inhaltes und der\nabstrakten Eignung der Äußerung beantwortet werden.\n\nDa die Strafkammer rechteirrtumsfrei feststellt, daß\ndie Äußerung des Angeklagten inhaltlich geeignet war,\n\"das Vertrauen des Angegriffenen in der Öffentlichkeit zu\nuntergraben\" und so sein öffentliches Wirken erheblich zu\nerschweren, mußte der Schullspruch durch das Revisionsgericht entsprechend abgeändert werden.\n\nÜber die Straffrage hat das Landgericht neu zu verhandeln und zu entscheiden,\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten war nach einstimmiger\nAuffassung des Senats offensichtlich unbegründet und daher zu verwerfen. Einer besonderen Zurüickverweisung im\nHinblick auf die Einführung des neugefaßten § 23 StGB\nbedurfte es hier nicht, weil die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei der neuen Strafbildung ohnehin geprüft werden muß.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr,Geier Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.,Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/5-str-611-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/5-str-611-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.886636+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-08/5-str-611-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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