{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-08","aktenzeichen":"1 StR 260/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Personengesamtheit, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und\neinen einheitlichen Willen bilden kann, genießt\nstrafrechtlichen Ehrenschutz (hier: GmbH als\nVerleger einer Tageszeitung).\n\nStGB § 23\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kann einem politischen Überzeugungstäter dann gewährt werden,\nwenn ausreichende Gewissheit besteht, dass er\nunbeschadet seiner Überzeugung die Gesetze\nkünftig achten wird.","text_plain":"‘2289 091\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nZu I und III\n\nru Art un mer Wie rn me a mn arm ein Mer Dun dh an dans Ainamı Hiiksanissninii mne Anne Mu Min Min dass ae Min Mianum. mp amisaun Mi mu ame ae Au Ban mas Dpar Abk ann FR ananamer Der A ae mer Anden amp Alkleten Auen\n\n1. Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nStGB § 185\n\nEine Personengesamtheit, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und\neinen einheitlichen Willen bilden kann, genießt\nstrafrechtlichen Ehrenschutz (hier: GmbH als\nVerleger einer Tageszeitung).\n\nStGB § 23\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kann einem politischen Überzeugungstäter dann gewährt werden,\nwenn ausreichende Gewissheit besteht, dass er\nunbeschadet seiner Überzeugung die Gesetze\nkünftig achten wird.\n\nAktenzeichen: 1 StR 260/53\nUrt, des BGH. v. 8. Januar 1954 LG Preiburg/Br.\n\nvar\n\n..*\nRETE\nN\n\nWR\nter\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. dia 5: Wilhelm DB EB aus L@W@; geboren am\n\n1906 in W\neus ÜEB, geboren\n\n2, den r ee 1517 Bi\nam ee in eckar,\n\n3, den Bauarbeiter Paul a — N)\nEB: zsevoren an 1893 in VOberschlesien,\n\n4. den Redaktionsvolontär Heinz YV aus VB\ngeboren am EEE 1925 in\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom i, Dezember 1953 in der Sitzung am 8. Januar 1954,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n*r\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bin: MED und\nVD gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg/Breisgau vom 26. Januar 1953 werden verworfen mit\n\nder Massgabe, dass in der Entscheidung über die Verfah--\nrenskosten das Wort \"gesamtschuldnerisch\" wegfällt. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ep wird das Urteil,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nTr... “nn op den ame un\n\nDie Angeklagten sind wegen übler Nachrede zum Nachteil\nder SCEEEEEEB-GnoH, der Verlegerin der in Konstanz erscheinenden Tageszeitung \"SE, verurteilt. Von ihren Rechtsmitteln hat nur dasjenige des Angeklagten BE zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Strefantrag.\n\n1. Der Strafantrag genügt der Formvorschrift des § 158\nAbs 2 StPO. Er war vor der Ermittlung der Täter, deren Bestrafung begehrt wurde, zulässig.\n\n2. Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der\nSEE GH, vg, war antragsberechtigt und hat den Strafantrag, wie das Landgericht in nicht zu beanstandender Ausiegung feststellt. namens der Gesellschaft gestellt. Dies setzt\nvoraus, dass eine verlegerisch tätige Kapitalgesellschaft\nstrafrechtlichen Ehrenschutz geniesst. Das Landgericht nimmt\ndies an, die Revision bestreitet es, Dem Landgericht ist im\nErgebnis beizutreten,\n\nOb Personengesamtheiten Ehrenschutz geniessen und welche von ihnen, ist umstritten.\n\na) Für Behörden und politische Körperschaften enthalten\ndie §§ 196, 197 StGB einen bejahenden Hinweis; die Vorschrift\ndes § 374 Abs 3 StPO (Vertretung von Körperschaften, Gesellschaften und anderen \"Personenvereinen\" bei der Privatklage)\nbietet ebenfalls einen Anhalt in dieser Richtung. Keine dieser Vorschriften regelt jedoch die hier zu entscheidende Frage. Die §§ 196, 197 StGB betreffen unmittelbar nur das Strafantragsrecht bei gewissen Beleidigungen. Ob das Gesetz hier\nüberhaupt Ehrverletzungen im üblichen Sinne oder nicht viel-\n\nmehr Autoritätsverletzungen meint, ist zweifelhaft (Maurach,\nDt. Strafrecht, 104). Jedenfalls zeigen diese Vorschriften,\n\naus unterschiedliche Personengesamtheiten als beleidigungsfähig behandelt. Anderseits erlauben die §§ 196, 197 StGB nicht\nden Umkehrschluss, dass andere Personenmehrheiten nicht auch\nbeleidigt werden könnten. Sie setzen den Ehrenschutz der bezeichneten Körperschaften nicht selbst fest, sondern vielmehr\nvoraus (Kohlrausch-Lange, Vorbem III vor § 185; Schönke III\nvor § 185; Mezger, Studienbuch II S 92). Noch weniger gestattet § 374 Abs 3 StPO einen verneinenden Schluss.\n\nb) Die Rechtsprechung, auch die des Reichsgerichts, erkannte ursprünglich nur Einzelpersonen rechtlich Ehre zu, abgesehen von den im Gesetz (vgl a) erwähnten Behörden und Körperschaften (Näheres in der ausführlichen Zusammenstellung\nbei Olshausen, 12. Aufl, § 185 zu 4 und RGSt 70, 248). Die\nBedeutung des Lebens, welches häufig, 2.B. der Familie, eigene Ehre im sozialen Sinne zubilligt, kam dabei zu kurz,\n\nIn der Entscheidung RGSt 70, 140 hat das Reichsgericht\njedoch ausgesprochen, dass \"Personenmehrheiten, die das\nRecht anerkennt und die mit staatlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind\", beleidigungsfähig seien. In Entscheidungen über Ehe und Familie\n\nblieb das Reichsgericht zurückhaltend (RGSt 70, 94; 70, 245,\n\n248) und suchte die Lösung auf dem Wege der \"Gesamtbeleidigung\",\n\nDie Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich; sie enthält die schon erwähnten und noch zu erörternden\nGesichtspunkte. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zo-\n\nne hat die Frage eusdrücklich offengelassen (OGHSt 2, 291,312).\n\ndass auch der Gesetzgeber gewisse nach Aufbau und Zweck äurch-\"\n\n„.,\n\n$\n\nN\n4\n\n%\n\nv\n\nSER\n\nm -\nei\nw\n\nvw,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen,\ndie Familie geniesse nach geltendem Recht keinen eigenen Ehrenschutz (4 StR 99/51 vom 26. April 1951, J2Z 1951, 520).\nWeitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Frage\nsind nicht bekannt.\n\nc) Das Schrifttum erkennt - in verschiedenem Umfang und\nmit überwiegend einheitlicher Begründung - die Beleidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten fast durchweg an (Maurach\naa) 103; Mezger, Studienbuch II S 92; SJZ 1950, 355: Nachrichtenagentur; JZ 1951, 521: Familie; Nagler IK II 2 vor § 185;\nGerland GS 110, 20; Kohlrausch-Lange III vor § 185; Schönke\nIII vor § 185; Frank II vor § 185; Welzel 2StrW 57, 28 und\nMDR 1951, 502; Olshausen 4 zu § 185). Teils lehnt sich die im\nSchrifttum gegebene Begründung an diejenige der Entscheidung\nRGSt 70, 140 an, teils hält sie sich daran, ob die Personengesamtheit, gleich welcher Rechtsform, einen selbständigen\nwillen bildet und rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgaben (soziale Funktionen) erfüllt, ohne dass es entscheidend\n\nauf die Bedeutung der anerkannten Aufgabe im Einzelfalle an-\n\nkommt. Das Gewicht der Lebenstatsachen, das auch der 4. Strafsenat eingangs seiner Entscheidung betont, tritt dabei stark\nhervor. Ob eine Kapitalgesellschaft beleidigt werden kann,\ndarüber sind die Ansichten im Schrifttum geteilt.\n\nd) Auch dies ist jedoch anzuerkennen.\n\nDie Ansicht, Ehre stehe nur der Einzelperson zu, ist zu\nindividualistisch; sie hat einige Zeit überwogen, aber weder\ngesellschaftlich (in sozialer Beziehung) noch rechtlich\ntrifft sie zu. In sozialer Beziehung hat dies der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon hervorgehoben (insoweit\nbilligend Mezger JZ 1951, 521 und Welzel MDR 1951, 502). Im\n\ntäglichen Leben tritt diese Tatsache vielfach so unverkenn- N\nbar hervor, dass ein Bedürfnis nach angemessener rechtlicher =\nAnerkennung besteht, soweit das Gesetz nicht das Gegenteil\nausspricht.\n\nIm deutschen Strafrecht ist der Ehrenschutz von Personen-N\ngesamtheiten nicht neu und kein nationalsozialistischer Ge- N\ndanke. Schon das gemeine Recht kannte ihn (vgl Gerland 65\n110, 9). Erst im preussischen Strafgesetzbuch von 1851 und\ndemgemäss im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 findet er sich\n- der Haltung der Zeit entsprechend - nicht mehr in ausdrücklichen Worten, auch nicht in den Entwürfen von 1913, 1919 und\n\nne Bestimmung des Entwurfs steht der Annahme entgegen, dass\nalle sogenannten Kollektivpersönlichkeiten passiv beleidigungs-?\nfähig sind\", und in der Ausschussberatung des Reichstags wurde zum § 322 Abs 1 des Entwurfs erwogen, die Beleidigungsfähigkeit an die Parteifähigkeit der Personengesamtheit zu\nknüpfen (Gerland aa0 S 36; Nagler LK Anm II 2 vor § 185).\nFrank hat Personengesamtheiten lange vor 1933 mit Üüberzeugen- b\nder Begründung Ehrenschutz zuerkannt (II vor § 185), ebenso\nnachdrücklich v. Hippel (Lehrbuch 1932 S 218).\n\nNach 1933 wurde der lebensgemässe, nahezu selbstverständliche Rechtsgedanke auf ein undeutliches und übertriebenes\n\"Gemeinschafts\"wesen bezogen. Dadurch traten nunmehr beson- ;\ndere Abgrenzungsbedenken auf; diese bestehen jetzt in weit 7\n\ngeringerem Maße. g\n5\n\n\"Jeder brauchbare Verband hält auf seine Ehre\" (v. Hippel\nS 218). Dieser sozial vorgegebenen Tatsache, die auch der\n4. Strafsenat anerkennt, muss die Rechtsprechung in angemessener Weise und im notwendigen Umfange folgen. Von der R\nÜberbewertung der Gemeinschaften, vor allem der unechten, ha-\n\nx\n\n|\n\nben Leben und Recht sich abgewandt. Wert und Bedeutung der\nPersönlichkeit sind wieder in ihre Rechte getreten. Die Bedeutung der echten Gemeinschaften und sozial eingebürgerten,\nrechtlich anerkannten Personengesamtheiten ist jedoch ebenfells unberührt erhalten geblieben. Das Grundgesetz ist auch\nnicht, wie der 4. Strafsenat ausführt, zur streng individualistischen Ansicht Bindings zurückgekehrt, der die Ehre noch\nallein auf den sittlichen Wert des Einzelnen, die Menschenwürde, gegründet sah und deshalb keine Gesamtehre anerkennen\nkonnte. Die Ansicht Bindings liess die echten gesellschaftlichen Bindungen und Verflechtungen bei der rechtlichen Bewertung bewusst ausser acht. Das Grundgesetz konnte im Hinblick auf die lebendige Rechtsüberzeugung nicht zu ihr zurückkehren.\n\nDas ist auch nicht geschehen. Wie die Einzelperson, so\nfördert und schützt das Grundgesetz auch die Gemeinschaften\nund Verbände des privaten und Öffentlichen Lebens: Ehe und Familie, die Kirchen und religiösen Gemeinschaften, die politischen Parteien, die Gewerkschaften, Unternehmervereinigungen\nund andere Verbände und Personengesamtheiten, die an eigenständiger Bedeutung den in den §§ 196, 197 StGB erwähnten\nBehörden und politischen Körperschaften nicht nachstehen und\ndas private und Öffentliche Leben gestalten. Der Schutz der\npersönlichen Ehre im geschriebenen Strafgesetz besagt nicht,\ndass Personengesamtheiten, deren Ehrfähigkeit im Leben allgemein jedermann annimmt, kein Ehrenschutz zukomme (Mezger J2\n1951, 522; Welzel MDR 1951, 503). Mensch und Gemeinschaft\nstehen in unlösbarer Beziehung. Die Beleidigungsfähigkeit\ngewisser Personengesamtheiten ist deshalb anzuerkennen,\n\n..\n1 le.\n\nwi.\nFR,\n\nWird dieser Kreis sinnvoll begrenzt, dann sind die vom\n4. Utrafsenat befürchteten Schwierigkeiten nicht gross. Sie ,\nb\n«$E\n>\n\nDe\n\nFin Tal\n2°.\n, & w\n\nni\n\nbetrafen vorwiegend das nationalsozialistische \"Gemeinschaftg@\ndenken\", das jetzt nicht mehr im Wege steht. Mit ihm hatte =\nGerland (GS 110, 54), den der 4. Strafsenat hierfür benennt, #\nnoch zu rechnen. Mi\n\nDie Entscheidung RGSt 70, 140 knüpft mit der Forderung,\ndie Körperschaft, der Ehrenschutz zukomme, müsse \"mit staat- #®\nlicher Billigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu die-*\nnen bestimmt sein\", noch zu sehr an die unsystematische Regelung der §§ 196, 197 StGB an-\n\nEs genügt, dass die Personengesamtheit eine rechtlich\n\nDT [Tr\n\nbe (\"soziale Funktion\") erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, Die Aufgabe braucht keine öffentliche zu\nsein; sie muss nur im täglichen Leben mit rechtlicher Billigung üblicherweise erfüllt werden (ähnlich schon Frank,\nII 4 vor § 185, ebenso die überwiegende Lehre). Auf die |\nRechtsform der Personengesamtheit kommt es nicht an; sie ”\nstimmt mit deren sozialer Aufgabe oft nicht überein und 7\nrichtet sich nach anderen Gesichtspunkten. Deshalb geniessen\nauch Kapitalgesellschaften Ehrenschutz. Wesentliche wirtschaftliche Aufgaben der Gegenwart werden von Kapital- wie\nvon Personalgesellschaften erfüllt, sogar - wenn die Entwick® “\nlung es mit sich bringt -mit sozialer Betonung in der Rechts- -\nform der Stiftung (z.B, Carl Zeiss-Stiftung), die als bloße\nVermögensmasse mit Satzungsverwaltung hier aber ausser Betracht bleiben mag. Welche Rechtsform die hinter diesen Gebilden stehenden Personen wählen, hängt von Erwägungen ab,\ndie mit der sozialen Bedeutung oder Anerkennung des Vorhabens nichts zu tun haben (Steuerrecht, Familiengesellschaften, Haftungsgesichtspunkte, Vermögenswidmung).\n\n1er\n\nDie Belanglosigkeit der Rechtsform für die Abgrenzung\ntritt im vorliegenden Falle besonders deutlich hervor. Die\nVerletzte ist eine auf Erwerb gerichtete Kapitalgesellschaft und erfüllt als Verlegerin einer verbreiteten Tageszeitung eine anerkannte Aufgabe von öffentlicher Bedeutung.\nHassgepend ist dabei wiederum nur die rechtliche Anerkennung der Aufgabe, nicht, ob ihr Träger besondere Bedeutung\nerlangt hat, Die SCEEEB-GmbH geniesst hiernach Ehrenschutz,\n\ne) Der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer\nder Gesellschaft durfte den Strafantrag auf jeden Fall stellen, Es kann dahinstehen, welche Personen sonst noch antragsberechtigt sind, etwa dann, wenn kein gesetzliches Vertretungsorgan besteht.\n\nf) Ob zugleich eine Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Gesamtbezeichnung vorliegt, ist hiernach ohne Bedeutung.\n\n3, Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, er halte\nan seiner Entscheidung 4 StR 99/51 vom 26. April 1951 fest,\nda er bei der Familie die klare Abgrenzbarkeit des zugehörigen Personenkreises und die einheitliche Willensbildung\nvermisse; aus den angegebenen Gründen stehe diese Entscheidung nach seiner Ansicht der gegenwärtigen jedoch nicht\nentgegen, Der Anrufung des Grossen Senats für Strafsachen\nbedurfte es hiernach nicht, da der erkennende Senat dieser\nÄusserung entnimmt, dass der 4. Strafsenat geneigt wäre,\nder vorliegenden Fall ebenso zu entscheiden,\n\nII. Schuldspruch.\n\n1. Üble_Nachrede: äusserer Tatbestand.\n\na) Insoweit tritt kein die Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler hervor. Trotz der missverständlichen Aus-\n\nEEE ET EEE SEE act I ar > I\n\neen An Wr\n\na Re >\nnl un zn „nie\n\ndrucksweise auf S 7 UA hat das Landgericht offensichtlich\ndie Überzeugung erlangt, dass alle von den Mitangeklagten %#\n\nBi, CHE uns VEREED dis Mitte Februar 1952 verbreiteten Flugblätter ihnen unter der Verantwortlichkeit des 2\nAngeklagten RW von der Landesleitung Freiburg der Kommu- ::\nnistischen Partei übersandt worden sind.\n\nb) Gegen den Satz, die Presse \"verwirkliche\" im öffent- *\nlichen Leben die vom Bundesgesetzgeber in Art 4 GG \"zum Aus- '\n\ntung Einwendungen zu erheben. Auf eine allgemeine Begriffsbestimmung der Presse und ihrer Aufgaben kommt es hier aber\nnicht an; jedenfalls erfüllt sie eine öffentliche Aufgabe,\nindem sie — in den Schranken des Grundgesetzes und der Gesetze (Art 18 GG) - dem in Art 5 GE gewährleisteten Recht\nzur freien Meinungsäusserung und der Meinungsbildung dient.\n\nc) Die Angriffe gegen die Anwendung des § 1§ 6 StGB gehen fehl. Ob das Wort \"Bestechungssumme\" von den Lesern des\nFlugblatts im strafrechtlichen Sinne oder als politischer\nVorwurf verstanden wurde, ist unerheblich. Der Sinn der herabwürdigenden Tatsache geht dahin, die Gesellschaft habe\nvon den Amerikanern Geld erhalten (\"sich bestehen lassen\"),\ndafür ihre pressemässige Unabhängigkeit aufgegeben und sich\nverpflichtet, im Sinne der Geldgeber zu schreiben; diesen\n\"Auftrag\" erfülle sie \"mit allen Mitteln der Lüge und Verleumdung\" und durch planmässige Hetze gegen verständigungsbereite Völker, Mit Recht nennt das Landgericht diese Behauptung, deren Unwahrheit festgestellt ist, den schwersten\nVorwurf, den man einer Zeitung machen könne. Die Revision\nlässt ausser acht, dass eine Tatsachenbehauptung nicht weniger herabsetzend wirkt, weil sie im politischen Kampf aufgestellt wird»\n\n2. Die innere Tatseite der üblen Nachrede ist ausreichend klargestellt. Dazu genügt die Kenntnis der Ehrenrührigkeit der behaupteten Tatsache.\n\n3. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Im Ergebnis ist\ndem Landgericht auch hierin beizutreten. Ob die Angeklagten\nvon ihrem Standpunkt aus zur Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen gewesen wären, vor allem der Angeklagte Büche\nals Landespropagandaleiter der Kommunistischen Partei, über\nderen Verfassungswidrigkeit keine Entscheidung des hierfür\nzuständigen Bundesverfassungsgerichts nach Art 21 Abs 2 GG\nergangen ist, mag dahinstehen (vgl RGSt 62, 92). Das Landgericht legt mit Recht dar, dass sie über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinausgegangen sind. Das Flugblatt\nenthält den Vorwurf, dass die Verletzte \"pestochen\" worden\nsei und in ihrer Zeitung gegen andere Völker \"hetze\", Darin\nliegt nach den Feststellungen des Landgerichts eine völlig\nunbewiesene, haltliose Behauptung. Zur Interessenwahrung war\ndas Flugblatt wegen Überschreitung des Rahmens des § 193\nStGB also schlechthin ungeeignet. Die Angeklagten hätten es\ndeshalb nicht weiterleiten und nicht verteilen dürfen.\n\nDer Schutz des § 193 StGB entfällt aus dem weiteren\nGrunde, weil die Angeklagten, wie das Landgericht feststellt,\nzur Verbreitung der von der KPD ausgehenden Kampfschriften\nblindlings entschlossen waren. Nach ihrer Ansicht geht ihre\nPartei stets richtig vor. Diese Haltung ist leichtfertig und\nhindert schon deshalb die Berufung auf § 193 StGB; blinder\npolitischer Glaube bietet keinen Freibrief zur Ehrverletzung (vgl z.B. R6GSt 62, 93; 63, 204). Das folgt schon daraus, dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund nur ein Sonderfall der Güterabwägung im\n\n>» 3.\n\nPr\n<a\n3\n\nAr\n\nTe\n%\nI\n\n',\n\n85, 92).\n\n4; Verbotsirrtum, Gegen die Erwägung des Landgerichts,\nein etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Zulässigkeit ihres Verhaltens sei schulähaft, weil sie bei gehöriger Sorg- “\nfalt hätten einsehen können, dass die herabsetzenden Behauptungen des Flugblatts das Maß des zur Interessenwahrung Zulässigen auf jeden Fall überschritten, ist nichts einzuwenden Die Revision kann sie nicht mit der Behauptung bekämpfen,\nes sei entschuldbar, wenn jemand glaube, im politischen Leben\njeden beleidigenden Vorwurf, den er selbst billige, straflos\nerheben zu dürfen.\n\nAuch im übrigen ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.\n\nIII, Strafausspruch,\n\n1. Gegen die Angeklagten Bi. “ED un: Ve\n\nhat das Landgericht Geldstrafen verhängt. Diese Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. Die Anwendung des inzwischen eingeführten § 23 StGB ist bei Geldstrafen unzulässig.\n\n2. Gegen den Angeklagten Bf ist auf zwei Monate Gefängnis erkannt worden, Hier wird das Landgericht die Anwendbarkeit der inzwischen in Kraft getretenen und auch vom Revisionsgericht noch zu berücksichtigenden §§ 23, 24 StGB\nprüfen müssen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419/53\nvom 6. Oktober 1953). Der Angeklagte wird als Überzeugungstäter geschildert. Die §§ 23, 24 StGB können daher auf ihn, P\nbei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, nur angewandt S\nwerden, wenn das Lendgericht die Gewissheit erlangt, dass “\ner unbeschadet seiner politischen Überzeugung die Gesetze “\nkünftig achten wird, Die Strafaussetzung zur Bewährung kann,\n\nv8,\n\nPe\n\nwenn ihre sämtlichen Voraussetzungen einwandfrei erfüllt\nsind, bei politischen Überzeugungstätern besondere Bedeutung erlangen, zumal § 25 StGB einer unverdienten Vergünstigung vorbeugt.\n\n3. Es erübrigt sich, auf die rechtlichen Mängel der zuerkannten Veröffentlichungsbefugnis einzugehen, da die vom\nLandgericht dafür festgesetzte Frist vor Weiterleitung der\nAkten an das Revisionsgericht bereits abgelaufen war (vel\n§ 358 Abs 2 StPO).\n\nIV. Die gesamtschuldnerische Haftung Mitverurteilter für\ndie Verfahrenskosten ist dem Gesetz unbekannt (§§ 465, 466.\nStPO). Demgemäss war die Kostenentscheidung zu berichtigen.\n\nDr Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz ist Mantel\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/1-str-260-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-08/1-str-260-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.746175+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-08/1-str-260-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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