{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-07","aktenzeichen":"3 StR 91/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5.\n2531 041\n\n3 StR 91/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauingenieur Wilhelm Heinrich B EB aus DEW-GER, geboren am BD. GEEEEEED GEB ir Tu\n\nwegen Anstiftung zum Landfriedensbruch\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch .\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.x “ ..\nTe ELETT\n\nfür Recht erkannt: h\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Darnustadt vom 24. September 1952\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nnn ”\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n. unver P\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in einem nach\nrechtskräftigem Abschluss wiederaufgenommenen Verfahren\nwegen Anstiftung zum einfachen Landfriedensbruch zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt und die Strafe für durch\ndie erlittene Polizei- und Internierungshaft verbüsst\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI, Verfahrensrüge:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts\nund nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass der Ange-\n\n\" klagte anstatt wegen des ihm zur Last gelegten Landfrie-\n\ndensbruchs auch wegen Anstiftung der Zeugen KB und\nSchwinn zum Iandfriedensbruch verurteilt werden könne,\nbeantragt, die bereits vernommenen Zeugen KW und Sche\nnochmals zu vernehmen, und zwar zu der Frage, ob in dem\nZugenblick, in dem sie bei der Synagoge in Lep waren,\nnoch Ausschreitungen der dort versammelten Nenschenmenge\nstattfanden. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, die Zeugen seien zu dem Beweisthema\nbereits vernommen worden. Darin sieht die Revision eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten\n\nund einen Revisionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Beweisamtrag darf abge- ,\n\nlehnt werden, wenn er ausschliesslich auf Wiederholung\neiner Beweiserhebung gerichtet ist, wenn 2.B. ein Zeuge\nnochmals zu einer Beweisfrage gehört werden soll, zu der\ner schon vernommen worden ist (BGH 3 StR 333/51 vom 5.\nJuli 1951). Dies war hier der Fall. Die Begründung des\n\nB\nvo rary\n\nGerichtsbeschlusses lässt erkennen, dass die Zeugen zu jener Beweisfrage schon gehört worden waren, Dies ergibt\nsich auch aus den Urteilsgründen, Dort ist ausgeführt,\ndass sich Jugendliche mit Kultgegenständen aus der brennenden Synagoge belustigten, als K@P dort eintraf. Diese\nFeststellung kann nur auf der Aussage des Zeugen KB peruhen. Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil und die\nBegründung des Gerichtsbeschlusses ergeben daher, dass die\nZeugen zu den genannten Vorgängen vernommen worden sind.\nDer Beweisamtrag zielte also nur auf die Wiederholung einer\nBeweiserhebung ab.\n\nÜberdies war es für die Entscheidung unerheblich, ob\nnoch zur Zeit der Anwesenheit K@B von der Menschennenge\nGewaltakte verübt wurden. Aus den Urteilsfeststellungen ist\nzu entnehmen, dass die Angriffsbereitschaft der Henge bis\nzum Eintreffen der Feuerwehr, also noch zur Zeit der Anwesenheit KB, fortäauerte. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 StGB ist aber auch dann gegeben,\nwenn aus der Venschernenge beraus, der sich der Täter -\nhier also K@B - arzeschlossen hat, vor dem Anschluss gewalttätige Einzelhandlungen verübt worden sind, wenn nur\nihre Bereitschaft zur Gewalt und damit ihre Gefährlichkeit\nfür die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Zeit des Anschlusses noch fortdauert, so dass die Gefahr durch den\nAnschluss des Täters verstärkt wird. Dies war aber nach den\nTeststellungen hier der Fall, wie bei den Ausführungen zur\nSachrüge noch näher darzulegen sein wird. Demnach ist der\nAngeklagte durch die Ablehnung des Beweisamtrages nicht in\nseiner Verteidigung beschränkt worden.\n\n1I. Sachrüge:\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt die, Nachprüfung keine Rechtsverstösse. ”\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Landfriedensbruch setzt zunächst voraus, dass der\nAngestiftete - KB - den äusseren Tatbestand dieser\nStraftat verwirklicht hat, Dies ist im Urteil ausreichend und rechtlich bedenkenfrei festgestellt.\n\nDen Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass\nsich vor der Synagöge eine Kenschenmenge zusammengerottet hatte und dass aus dieser Menge heraus mit vereinten\nKräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt worden waren, Der Zusammenhang lässt klar erkennen,\ndass sich die Menge nach der Überzeugung des Landgerichts\nnicht nur aus Neugierigen zusammensetzte, die dem Brand\nder Synagoge zuschauen wollten, sondern dass sie zusammengekommen war zu gemeinschaftlichem rechtswidrigem und\nbedrohlichem Handeln. Dies ergibt sich u.a. aus der Feststellung, dass sich eine schreiende Menschenmenge vor\nder Synagoge befand, die Anstalten machte, gegen einen\nMann, den sie für einen Juden hielt, tätlich zu werden,\nund dass vor der Synagöge sich Jugendliche mit Talaren,\nGesetzesrollen und sonstigen Kultgegenständen belustigten. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die kenge durch ihr Schreien ihr Einverständnis mit der Inbrandsetzung.der Synagoge zum Ausdruck bringen und die Jugendlichen zu weiterem Unfug anfeuern wollte. Das Uerkmal\nder öffentlichen Zusammenrottung einer die öffentliche\nOrdnung bedrohenden Menge ist also ausreichend dargetan. ‘\n\nDie Menge hat auch mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen. Der Begriff der Gewalttätigkeit\ngegen Sachen setzt nur voraus, dass unter Begleitumständen, die auf die Missachtung wirklicher oder zu erwartender Hindernisse hindeuten, menschliche Körperkraft in Bewegung gesetzt und damit auf eine Sache eingewirkt wird, gleichviel ob diese Einwirkung eine Veränderung in dem stefflichen Bestand der Sache bezweckt\n\n. s\nGe Zu \"Ban ma eh a een an\n\noder herbeiführt oder nicht (RGSt 52, 34). Indem die Jugendlichen mit Kultgsgenständen Unfug trieben, begingen\nsie hiernach bereits Gewalttätigkeiten. Die Menge nahn\ndurch ihr Schreien: zustimmenden Anteil daran, Dieser Unstand rechtfertigt die Annahme, dass die Gewalttätigkeiten aus der Menge heraus mit vereinten Kräften begangen\nworden sind (RGSt 45, 153 [155]). Auch Gewalt gegen eine\nPerson hat die Nenge nach den Feststellungen verübt, indem sie gegen einen vermeintlichen Juden vorging, so dass\nsich ein Polizeibeanter veranlasst sah, zu dessen Schutz\neinzugreifen. Auch zum Begriff der Gewalttätigkeit gegen\neine Person gehört nicht,. dass die Person berührt oder\ngar verletzt wird. Auch hier genügt, dass körperliche\nKräfte gegen den Angesriffenen in Bewegung gesetzt werden, die von ihm als unmittelbarer körperlicher Zwang\nempfunden werden und nach der Absicht der Menge empfunden werden sollen (R6St 45, 153 [156})«\n\nAus dem Urteil Ges Landgerichts ergibt sich ferner,\ndass KW an der Zusammenrottung vor der Synagoge teilgenommen hat. Hierzu genügt es, dass er sich in irgendeinem Zeitabschnitt in der Zusammenrottung befunden hat.\nK@B ist mit dem Fahrrad zur Synagoge gefahren, Diese\nbrannte bereits. Im Vorhof belustigten sich Jugendliche\nmit Kultgegenständen. KB hielt in unmittelbarer Nähe\nder Synagoge mit dem Fahrrad, wobei er sich mit einem\nFuss auf den Bürgersteig stützte, und sah dem Tumult zu,\nDaraus, dass das Landgericht bei dem 50 m von der Synagoge entfernt stehenden Schwinn eine Teilnahme im Sinne\ndes § 125 StGB ausdrücklich abgelehnt hat, ergibt sich,\ndass K@B nach der Überzeugung des Landgerichts erheblich näher bei der Synagoge gestanden und sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der versammelten\n\n. kenge befunden und sie somit verstärkt hat. Zu dieser\n\nZeit war die Uenge noch gewalttätig, mindestens waren\nnoch weitere Gewalttaten möglich; nach den Feststellungen beruhigte sich die Menge erst, als die Feuerwehr\neintraf, also zu einer Zeit, als KW sich ihr bereits\nangeschlossen hatte.\n\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich schliesslich\nauch, dass K@BD sich bewusst war, dass er sich einer gewalttätigen lenschenmenge anschloss und diese dadurch\n\nverstärkte.\n\nNach allem ist dargetan, dass KEEP den Tatbestand\n\ndes Landfriedensbruchs verwirklicht hat (§ 125 Abs 1 StGB). ”\n\nb) Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Annahme,\ndass der Angeklagte den KEEP vorsätzlich hierzu angestiftet habe.\n\nDadurch, dass der Angeklagte dem KW den Auftrag\ngab, die Synagoge anzuzünden, bewirkte er, dass KB\nsich der dort zusammengerotteten Wenschenmenge anschlcors.\nAuch die Ausführungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe das Bewusstsein\ngehabt, sein Auftrag könne dazu führen, dass sich KM\neiner öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Kenschenmenge anschliessen werde, zumal der Angeklagte\nschon vorher bei einer Rundfahrt in Offenbach das Vorgehen der verhetzten Menge gegen Juden und jüdisches\nEigentum gesehen habe, Dass er diese Wirkung gebilligt\nhabe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Befehl\ngegeben habe, die Synagoge anzuzünden.\n\nWas die Revision vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff gegen diese tatsächlichen Feststellungen, Einen\nVerstoss gegen die Denkgesetze lassen diese nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\nKolb beauftragt, vun hinten in die Synagoge hineinzugehen,\n\n.\nDR SIEGEN.)\n\n—.-\n\n“,\nEhe 26750\n\nhabe also nicht mit seinem Anschluss an eine Zusammenroitung gerechnet, ist neu und kann in diesem Rechtszug\nnicht berücksichtigt werden.\n\nDer Schuldspruch wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch ist demnach von Rechtsfehlern nicht beeinflusst.\n\nc) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtun.\nDie Strafe ist nicht übermässig hoch,\n\nDie Revision war demnach als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nRotberg. zugleich für die durch Urlaubsabwesenj heit am Unterschreiben verhinderten Bun\n\ndesrichter\nKrauß, Dr. Koeniger und Dr.Arndt\nBusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-07/3-str-91-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-07/3-str-91-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.662908+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-07/3-str-91-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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