{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-01-05","aktenzeichen":"2 StR 462/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nFür die Amtl. Sammlung!\n\nDT md msi mean sin nn an nt ni\n\nGesetzs StGB § 32,\n\nRechtssatzs Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n\nist nach § 32. StGB nicht nur zulässig, wenn ae\nTäter. 'ehrlos gehandelt hat,\n\nAktenzeichen: 2 StR 462/53\n\nUrt. des BGH vom 5. Januar 1954 Schw.G. Hamburg\n\nIm Namen des VYVoike\n\nun\n\nIn der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeihauptmann\nKarl K zus FB, Zehoren ar:\nBB 1393 in Su: Kreis: U:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Word\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 5. Jannar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Dr. Wilims\n’Bundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Kichter,\nBundesanwalt zuge\n> sis Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staaxtsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in\nHamburg vom 12, Juni 1953 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Äosten der\nkechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon xechts wegen\n\nGründe, o\n\nnn en\n\nDer angeklagte hat in den Jahren 1942 und 1943 als\nLeiter der Schutzpolizeistelle SB (Polen) drei -\nmal Absperr-, Bewachungs- und Schiesskommendos aus den\nihm untergebenen Polizeibeamten zu Massentötungen von\nJuden gestellt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen\nBeihilfe zum Kord in drei Fällen zu sechs Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die\nStautsanwaltschaft macht mit der Revision geltend, das\nder angeklagte nicht Gehilfe, sondern Nittäter gewesen sei. Der Angeklagte trägt in seiner Kechtfertigungsschrift vor, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des Nötigungssvanies =\" verkannt habe. Dieses Vorbringen beider Revisionen geht fehl. Das Urteil\nkann jedoch aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nI. Kevision der Staatsanwaltschaft\n\n1.) Sie rügt die Verletzung der aufklärungspflicht.\nsie findet einen Widerspruch ifntder Feststellung,\n\ndem Angeklagten hätten die Vernichtungsaktionen nicht\ngepasst, er habe sich dabei gequält, und der nnahme\ndes Schwurgerichts, er sei einer von jenen alten\nrolizisten gewesen, dem subalternes Gehorchen zur\nNatur geworden sei, weil er so am beqguensten allen\nUnannehmlichkeiten ausweichen und vorankommen konnte.\nSie beanstandet es, dass das Sciwurgericht diesen\nWiderspruch nicht aufgeklärt habe. Sie gibt aber entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht den iieg an,\nauf dem dies hätte geschehen sollen. Die hüge ist\n\nGeshalb nicht ordnungsmässig erhoben,\n\nessen,\n\nÜberzeugung, &\n\ndies - wie dem Angeklagten - der einfachste weg er-\n\nSodann bemängelt es die Revision, dass die Ur-\n\nteilsgründe keine Feststellung darüber enthielten, warun\ndie frihere Verurteilung des Angeklagten durch das |\nBritische Obergericht wegen Beihilfe zum Verbrechen\ngegen die Wenschlichkeit \"hier nicht interessiere\".\nSie führt aber wiederum nicht das Beweisnittel an,\ndessen sich das Schwurgericht noch hätte bedienen sol-\n\nlen. Auch diese Rüge ist deshalb unzulässig.\n\n2.) Den als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügten Widerspruch sieht die Kevision auch als einen sach\nlichen wangel des Urteils an. Dieser \"iderspruch besteht jedoch nicht. Das Schwurgericht kommt auf Grund\nder Annahme, der Angeilagte habe sich bei den ihm\nunangenehmen Vernichtungsaktionen gequält, zu der\n\nse= er mangels eines eigenen Vernichtungswillens nicht Kittäter, sondern Gehilfe gewesen\nsei. Dieses innere \"idersireben des Angeklagten Lisst\nsich durchaus mit seiner subalternen Gewohnheit, ohne\n\nÜberlegung zu gehorchen, vereinen. „auch ein Beamter,\n\nDa\n\nem bedingun. slLose Unterwerfung unter eine 27 Befehl\n\nur\n\na:\n\njatur geworden ist, kann im winzelfall einen Befehl\n\nN\n\ninnerlich ablehnen und dennoch gehorchen, weil ihm )\n\nscheint, Unanneimlichkeiten auszuweichen.\n\n)\n\nLas Öchwurgericht sieht darin, dass der Angeklagte\n\ndie ihm erteilten Befehle missbilligte, ein Anzeichen\ndafür, dass er nicht nit Titerwillen gehandelt hat.\nAndererseits verneint es wegen seiner Gewöhnung an\n\nunbedingben Gehorsam die Möglichkeit, dass der #“ngeklagte bei der Ausführung der Befehle im Pflichtenwiderstreit des § 54 StGB handelte. öjese Beurtei-\n\nlung des Pachverhalts ist nicht widerspruchsvoll und\n\nauch sonst aus kechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nII. kevision des sangeklagten\n\nuntgegen der Ansicht der xevision hat der Angeklagte nicht im Wotstande des § 54 StGB - ein Nöbigungsstand nach § 52 StGB kommt nicht in Betracht -\ndie ihm erteilten Befehle ausgeführt. Das Schwurgericht verneint, wie bereits ausgeführt, rechtsirrtuns-\n#rei einen Pflichtenwiderstreit. &s stellt im übrigen\nfest, dass der Angeklagte den ihn erteilten Befehlen\nhätte \"ausweichen\" können. Die Kevision meint, cies\nwiderspreche der srfahrung. Das Schwurgericht gibt\n\njedoch für seine Überzeugung eine sehr sorgfältige Be-\n\ngründung, die veinen Verstoss gegen „rfahrungssötze enthält. Das Vorbringen der kevision geht des-\n\nhalb fehl.\n\nDie auf die Sachbeschwerden hin gebotene allsei-\n\nTil\ntige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es an\nguei anderen „ängelun leidet,\n\n1.) Das Schwurgericht sieht ‘die drei Vernichtungsektionen, bei denen zahlreiche Juden den Tod gefunden\nhaben, jeweils als eine einheitliche Handlung an. Das\nist unzutreffend; denn der Begriff des Lassenverbrechens ist dem deutschen Strafrecht fremd (BGHSt\n\n1, 219, 221). Deimoch ist die kitwirkung des Angeklagten, die sich nach den bisherigen Feststellungen in\nallen drei Fällen offenbar in einem Befehl an ihn\nunterstellte Polizeibeamte erschöpfte, nur als sine\nHandlung anzusehen. £r hat jedoch durch diese eine\nHandlung Jeweils an 50 vielen liorden mitgewirkt, wie\nJuden getötet worden sind. Es ist dies der Fall der\nsogenannten gsleichartigen Tateinheit. Das Schwurgericht hätte also feststellen müssen, zu wievielen\nkorden der angeklagte in jedem der drei Fälle mindestens Beihilfe geleistet hal. Dementsprechend\n\nwäre der sntscheidungssatz des Urteils zu fassen\ngewesen. Dass diese erschöpfende Beurteilung für das.\nStrafmass von Bedeutung sein kann, ist ohne weiteres {\nersichtlich. Die kevision der Staatsanwaltschaft ist\ndeshalb begründet\n\n2.) Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus,\ndass zur Schuld das ünrechtsbewusstsein gehört (vgl\nBGESt 2, 194 ff), Ks heisst hierzu im Urteil zunächst: \"Das Schwurgericht vermag den „ngeklagten\nauch kaum abzunehmen, dass er nicht selbst gewusst\nund erkannt hat, dieses Vorgehen ist nichts anderes\nals gemeiner word. Aber selbst wenn Aw ir:igerweise tatsächlich angenommen haben sollte, dieses :\nYorgehen sei rechtmässig, so kann ihn das nicht\nentschuldigen. ar wäre dann einem Verbotsirrtum\nunterlegen, und Gieser schliesst nach der grunäsätzlichen entscheidung des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. Wärz 1952 (BGH 2, 194) nur dam\ndie Schuld aus, wenn er für den Täter auch bei der\n;rössten ihm zumutbaren Gewissensansyannung nicht ver\nmeidbar gewesen ist. Hätte we also Dei zehöriger\nvevissensanspannung das Unrechimässige des ihn zugemuteten Yuns erkennen Können, so vermag ihn sein Irrtum nicht zu befreien. Las aber ist hier eindeutig\nder Fall.\" Das führt das Urteil dann näher aus und\nbemerkt üubschliessend: \"Br hätte also ohne grosse Gewissensanspannung das befohlene Unrecht erkennen können und müssen. Das Schwurgericht ist im übrigen aber.\nauch davon überzeugt, dass er dies erkannt hat. Hat\nder Angeklagte aber das Unrechtmässige des Befenls\nerkannt oder hätte er es jedenfalls erkennen können,\nso durfte er diesem Befehl nicht folgen.\"\n\nDiese Feststellungen ergeben, dass der Ange-\n\nklagte das Unrecht seines Verhaltens mindestens hätte\nerkennen können. Seine schulä steht damit ausser Frage.\nDas Schwurgericht hat aber möglicherweise übersehen,\ndass der verschuläete Verbotsirrtum den Schuldvorwurf\nmindern und nach § 44 Äbs 2 und 3 StGB Berücksichtigung finden kann (BGHSt 2, 209 £), Dein es führt beide\nFormen des Unrechtsbewusstseins gleichwertig nebeneinander auf, ohne sich für die eine oder die andere zu\nentscheiden. Dem Urteil lässt sich jedenfalls nicht mit\nPicherheit als Überzeugung des Schwurgerichts entnehmen, dass der Angeklagte wirklich das Unrechtsbewusstsein gehabt hat. „erade die einleitende Bemerkung,\ndas Pchwurgericht vermöge dem Angeklagten kaum abzunehmen, dass er däs Vorgehen gegen die Juden nicht als\ngemeinen dord erkannt habe, lässt einen Zweifel ir dieser\nEinsicht offen.\n\nDie Frage, ob der sngeklagte das ünrechtsbewusstsein nicht nur hätte haben kön:en, was nach den bisherigen Feststellungen sicher ist, sondern tatsächlich\ngehabt hat, ist zwar im argebris nur für die Straffrage\nvon Beseutung. Das Unrechtsbewusstsein gehört jedoch zur\nSchuld. Da sie nur einheitlich Teststellbar ist, muss\ndes Urteil auch auf die devision des sngeklagten in\n\nvollem Umfange aufgehoben werden.\n\nIV, Für die neue Verhanalung sei auf Tolgendes hinge-\n\nwiesen:\n\n1.) Die Aufkiärungsrüge der Stautsanwaltschaft zu Il\nAbs 2 konnte zwar, weil nicht ordnungsmässig erhoben,\nnicht durchdringen. &s wird jedoch zur Vermeidung einer\nkünftigen xige zwecknmässig sein, das Urteil des Britischen kilitärgerichts wenn möglich, zur Beurteilung\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.\n\n„hrenrechte\n\n„hrlorickeit\"\nSberksunt, Andererseits hebt dus Urteil mehriach den\nblinden Celorsam des «1;\ngericht wird zu „rüfen haben, ob lileser blinde wehor-\n\nsom nicht die „hu au schliesst, Jerıner iIsv Zu\n\nbeachten, dass § 32 StEB die „beriennung der bür (eT-\nlichen »hrenrechte nicht nur bei ehrlosen \\.mseln\n\nzulässt.\n\nnommen die Fälle der 55 157 und 158 StGB), bei »us-\n\n2}\n\nspruch einer Zuchthaussirafe wegen schwerer Aunvelei\n\nunä bei gewerbs- und gewohnheitsmässigen „ucher (§ 3 161;\n181 äbs 2, 302 ä 302 e Si6B) muss der „ichter äle\nchen „hrenrechte aberkennen, Diese „enenrir.Te\n\nr nei ehrlosem „unceln\n\nzu verhöngen. un mag es alleräings sein, uuns CIe\nschwere Kupaelei und der gewerds- un onnleltsmUsslse Wucher meist einer ehrlosen Gesiimun.. entcsrin,'en.\n\nVon. „eineide list sich dies aber nicht sayen. lu\n\nGexsenteils er ist höufig auf „anz andere „owe rÜnGde\n\nsurückzuführen. De noch ist die »berkennung Ger „brenrechte vnausweichl\n\nich. - Bei anderen -ireltaten, GLS\n\nkeineswe:s nur zus ehrloser Geslunung bezungen WEeTGElH,\n\n„Aren-\n\neist auf eine ehrlose Gesinn\n\nninderun. Tüh.en nüsen oder Li..ui, lehrt arneuch zusvewöhlt, ob „erade sie - und nicht eima ündere - Iumer\noder meist aus ehrloser dert. .ung be_atzen werden ‚is\n\nallgemeine Bestimmung des § 32 StGB, der es seinen\nklaren Wortlaut nach dem pflichtgemässen Ermessen des\nkichters Überlässt, ob er den Verlust der „hrenrechte\n\naussprechen soll oder nicht, kann deshalb ebenfalls nicht\n\nzur für die Fälle gelten, in Genen der Täter aus ehrloser Gesinnung zehandelt hat. Der Kichter muss vielmehr prüfen, ob die Wat mit ihrem Unrechtsgehalt und\nihren Folgen sowie die rersönlichkeit des Täters es\ngebieten, ihm die in den 3% 33 ff StGB aufgeführten\nRechte und Aechtsstellungen zu nehmen. Das ist im\n\nwesentlichen Tatfrage.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Verwerfung beider Kevisionen beantragt. |\n\nDr. Dotterweich Werner Baldus\n\nwillms Wenges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/2-str-462-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/2-str-462-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.465690+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-05/2-str-462-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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