{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-05","aktenzeichen":"1 StR 598/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2289 092\n\nET gr das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\naim mn nt u m u u Me MER Als AEn Mu Ay Mh Die en 7 Ann A BMSBDaEe munn Are AO AUERE MEER. Zu Se ME Mr Min Audi eier ame An dar ge mm mein mn Mair in ae Dun Ds\n\nGesetz; StGB §§ 56, 227\n\nRechtssatzs Auf den Tatbestand des Raufkandels\nnicht anzuwenden,\n\nAktenzeichen: 1 StR 598/53\nUrt. des BGH. v. 5. Januar 1954 SchwG Trier\n\nu\n\n.\n®\nDS\nNe\n\nRe .\nER a’ e> vo.\n\\ % SER\nel a er are.\n\n. Fan\n\nDIE\neu.\n\n3% x\n>\n\nist § 56 StGB\n\nsun\n%\nEN\nur un, 8\nu DERE ...\n\nah Lu 2\nBr\nee\n\naa ehe\n\n.. « an\n. oe DyRuE TEE PEEErE IR 74\n4% EZ “\n\nzım Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nam 1927,\n2.) Gen Arbeiter Nikolaus B aus TB, zeboren am\nGERD 1929 in 1\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungrhaft,\n\n1.) Ver ee DE zu: TB; dort geporen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u a.\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5 Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr Schalscha\nals beisitzende Richter;\nOberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n“ Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Johann und Nikolaus\nBEE virä das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom\n21, Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nes die Beschwerdeführer und die Angeklagten Peter Di\n\nund Br» Detrifft. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel. an das Schwurgericht\nzurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nCründe: \\\n\n.— nut.\n\nDas Schwurgericht har die Besclwerdeführer Johann und\nfikolaus BED sovie die Mitangeklagten Teter Be und Dre\nGE wesen zemeiuschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mix Raufhandel verurteilt\n\nDie Beschwerdeführer haben das Urteil insoweit angefochten, als sie wegen gemeinschaftlicher Kürperverletzung\nmit Todesiolge verurteilt sind Sie rügen \"die unrichtige\nBeweiswürdigung des Gerichts, insbesondere eın Überschreiten der Ermessensgrenzen\"., die Verletzung des Grundsatzes\n\"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" und die nicht rich-\n\ntige Anwendung des § 226 StGB.\n\n[2\n\n1.! Die Beschränkung der Revision ist unzulässig, da ein\nRechtsmittel innerhalb der Schuldfrage bei Tateinheit nicht\nauf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden\nkenn; es gilt der genze Inhalt des Urteils als angefochten\n(vgl z-B- RGEt 60, 109)\n\n2.) Begründet ist nur die Rüge, § 226 StGB sei nichi richtig angewendet. Sie führt zur Aufheburg des Urteils auch\nhinsichtlich der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Raufhandels, da Tateinheit mit dem Verbrechen gegen § 226 StGB vorliegt. Die Aufhebung hat sich nach § 357\nStPO auch auf die Angeklagten Peter DW una Era zu\nerstrecken, gegen die das Urteil rechtskräftig geworden ist.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer und ihr Bruder Peter den Nikolaus SB una\nseine Begleiter angriffen, ohne zuvor von dieser Gruppe\ntätlich angegriffen oder beleidigt worden zu sein; dass der\nAngeklagve BrlD von sich aus im Verlaufe der Tätlich-\n\nin\nN\n\nu.\n\nkeiten in die Auseinandersetzungen eingriff, ohne dass er\nzu Hilfe gerufen wurde, und dass Nikolaus Sg im Verlaufe der Auseinandersetzung von einem der Angeklagten einen\nmit grosser Wucht geführten Schlag mit einem stumpfen, aber \"\nbiegsamen Gegenstand über den Kopf erhielt, Der Schlag führ- ® RS\nte zu einer Gehirnerschütterung, zu einer Herziähmung und s\nzum Tod des Nikolaus SB, der einen erheblichen Herz--\n‚muskelschaden hatte.\n\nWer den tödlichen Schlag führte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. 'Es hat aber die Überzeugung gewonnen, dass einer der vier Angeklagten den sn mit einem\ngefährlichen Werkzeug geschlagen hat, dass die übrigen dessen Vorgehen gebilligt und, wie der Urteilszusammenhang ergibt, die Körperverletzung mittels des gefährlichen Werkzeugs als eigene Tat gewollt haben. Die Feststellungen,\nauf die das Schwurgericht die Mi ttäterschaft gestützt hat,\nsind jedoch widerspruchsvoll., Es führt an einer Stelle aus\n(UA S 32), es habe nicht festgestellt werden können, wenn\nNikolaus SC 3 cn tödlichen Schlag. erhalten habe, es\nbestehe die Möglichkeit, dass dies bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten | auf dem Kanpfplatz geschehen\nsei. An einer anderen Stelle (UA S 33) stützt das Schwurge-\n\n. richt seine Auffassung, dass die Beschwerdeführer die Anwendung eines gefährlichen \\ Terkzeugs gebilligt haben, u.a.\ndarauf, dass sie ein Messer in der Hand des Br zesehen haben, \"Sie wussten, was auch gerichtsbekannt ist, dass\nSchlägereien im Bereich der, ‚Hornkaserne\" — dem Matort -\n\n.'sehr häufig stattfinden und mit Stöcken und Messern viel-\n\nTach ausgetragen zu werden pflegen. Es genügt; dass die Ge-\n\n‘brüder BBdanit gerechnet haben, dass Br. ein Mes-\n\nser oder sonstiges gefährliches Werkzeug mit sich führte.\"\n\nSs\n\n.§ 226 StGB setzt nicht voraus, dass die Körperverletzung, durch die der Tod des Verletzten verursacht worden\nist, mittels eines gefährlichen #Ferkzeugs oder von mehreren\ngemeinschaftlich begangen worden ist; als Ursache genügt\nauch eine einfache Körperverletzung nach § 225 StGB. Die\nMittäterschaft verlangt aber, dass die Mittäter bewusst und\ngewollt zusammenwirken und jeder den Tatbeitrag des oder der\nanderen Mittäter und den Erfolg (hier die körperverletzung\ndes SCEEEB) =15 eigenen wiil- Ist der Angeklagte Dre .\nGEB erst nach der für den Tod ursächlichen Misshandlung des\nSCEEEB und für die Brüder Bpunerwartet am Tatort erschienen, hat er sich überhaupt nicht an der Misshandlung\n\n“ des SB beteiligt, der etwa 30 m vom Ort des Raufhan-\n\n| dels entfernt am Boden lag, dann können die Beschwerdeführer die Körperverletzung nicht gemeinschaftlich mit ihm begangen haben, Die vom Schwurgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RG6St 59, 107, 110; 3895 67, 367) und\ndes Bundesgerichtshofs (2 StR 438/51 vom 14. Oktober 1952)\ngehen von anderen Sachverhalten aus, |\n\nei Seit dem angefochtenen Urteil ist der § 56 StGB nF in\nKraft getreten. Er setzt in den Fällen, in denendas Gesetz\nan eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft,\nvoraus, dass der Täter die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revi--\nsionsgericht zu beachten (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, BGH\n\n1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Okto- '\nber 1953 :: JZ 1953, 733; 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953).\n\nFeststellungen, dass die Beschwerdeführer die Folge der Tat\nbei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen konnten, enthält\ndas Urteil nicht. Da das Werkzeug, mit dem der tödliche\nSchlag gefüht worden ist, nicht näher beschrieben ist, kann\n\n”\ny\n\n-5.\n\nauch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass jedem vernünftig?\nÜberlegenden klar sein musste, dass ein Schlag auf den Kopf\nmit einem solchen Werkzeug tödlich wirken kann.\n\n. Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen auch\nhinsichtlich der Angeklagten Peter pp urc Bra aurzuheben.\n\nAuf den Tatbestand des Faufhandels ist § 56 StGB nicht\nanzuwenden. In § 227 StGB ist der durch die Schlägerei verursachte Tod eines Menschen eine Bedingung der Strafbarkeit\n(Nagler-Schäfer in IK Anm I zu § 227), keine streferhöhende\nFolge der Tat. Durch die Verursachung des Todes eines Menschen wird die schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei\nstrafbar (vgl Dreher in JZ 1953, 421. 426).\n\nDer Senat verweist die Sache auch hinsichtlich des Angeklagten Peter DEEED, der Heranwachsender im Sinne des § 1\nAbs 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4, August 1953 ist, an das Schwurgericht\nzurück, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die übrigen Angeklagten verbunden ist und im engen Zusammenhang h\nsteht (§§ 118 Abs 2, 103 JGG6). Die Befugnis des Tatrichters, *\ndas Verfahren gegen Pe'ter SOME spzutzennen und ‚an die-Ju-. e.\n\nnt\n\nN\n\ngendkammer abzugeben (§ 103 Abs 3 JGG), wird dadurch nicht\nberührt (BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953).\n\nDr. Peetz Nantel Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-598-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-598-53","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.250038+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-05/1-str-598-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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