{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-05","aktenzeichen":"1 StR 476/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Enthält der verlesene Eröffnungsbeschluss Aus-ı,;.>#\nführungen, die das vorläufige Ergebnis der Erz, %\nmittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggeztit\nnommene Würdigung der Ermittlungen oder der \"Kur yy\nEinlassung des Angeklagten hinauslaufen, so .\nverstösst er gegen den Grundsatz der kündlich- X\n\nkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.\n\n[253 “\nES\":\nRe PIE\n\n2, Gesetz: St@B § 8 253, 73.\n\nRechtssatz: Erpressungen gegen mehrere Personen können nicht\n\nN\n+\nyıt\n\nim Fortsetzungszusammenhang stehen. #","text_plain":"2289 093 . .\n\nEN. das Nachschlagewerk! (Ilk vis 7 una II 2b) a\n. für die Amtliche Sammlung! (Ilk bis 7)\n\n-— ,\n=\nS\n4\n:\n“\n\n— !%\n1. Gesetz: StPO § 207 Abs 1\n\nRechtssatz; Enthält der verlesene Eröffnungsbeschluss Aus-ı,;.>#\nführungen, die das vorläufige Ergebnis der Erz, %\nmittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggeztit\nnommene Würdigung der Ermittlungen oder der \"Kur yy\nEinlassung des Angeklagten hinauslaufen, so .\nverstösst er gegen den Grundsatz der kündlich- X\n\nkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.\n\n[253 “\nES\":\nRe PIE\n\n2, Gesetz: St@B § 8 253, 73.\n\nRechtssatz: Erpressungen gegen mehrere Personen können nicht\n\nN\n+\nyıt\n\nim Fortsetzungszusammenhang stehen. #\n\nAktenzeichen: 1 StR 476/53 | j | B:\nUrteil des BCH.v.5-Januar 1954 10 Würzburg \\ PR:\n\\ . j . Ra\n\n{\n+4 .\n\n4\n\nIm Nananen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‚1. den nn Erdmann S eus VD. geboren 3\nan 1903 in s 3\n\n2. den äufer Siegbert SED zu: VD. zetoren 5\n\nam 1926 in SB:\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs und Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichterat un . ii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter | DC\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,%\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Saum und\nSB wirä das Urteil dee Landgerichts in\nWürzburg vom 21. Februar 1953, soweit sie wegen\nversuchter und vollendeter Erpressung verurteilt\nsind, im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, ebenso hinsichtlich der Gesamtstrafen, der Nebenstrafen und Nebenfolgen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVen Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Angeklagten gaben unter der Bezeichnung \"Immobilienmarkt\", später \"Kreditmarkt\", in Würzburg ein Anzeigenblatt heraus und schädigten durch absichtlich missverständlich gehaltene Anzeigenwerbung zahlreiche Geldsuchende. Ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs\n\nin Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 4 UWG,\nausserdem wegen li voliendeter und 10 versuchter Erpressungen\nist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben nur zu einem Teil der Strafaussprüche Erfolg.\n\nT. Angeklag ter SB\n\n1. Verfahrensrügen.\n\na) Die Anklageschrift genügt der Vorschrift des\n§ 200 StPO und ist dem Angeklagten ordnungsgemäss zugestellt worden. Sie bezeichnet die ihm zur Last gelegten\nTaten unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und\nder anzuwendenden Strafgesetze, gibt die Beweismittel an\nund stellt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dar.\nAls Beweismittel bezeichnete Schriftstücke sind nicht Bestandteile der Anklageschrift und nicht Gegenstand der\nZustellung.\n\nb) Kurz vor Beginn der umfangreichen Hauptverhandlung wurde der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten,\nRechtsanwalt Gref zu CE, zum Pflichtver-\n. teidiger bestellt. Das Landgericht hat dessen Vertagungsamtrag zulässigerweise abgelehnt.\n\nDie Hauptverhandlung hat am 19. Januar 1955 begonnen; ...\ndie Anklageschrift war dem Angeklagten am 1. März 1952,\neine Nachtragsanklage am 2. Juli 1952 zugestellt worden.\n\nSchon am 15. Januar 1952 hatte sich der gegenwärtige Ver- ‘\nteidiger zum Wahlverteidiger bestellt, am 17. September 196\ndas Amt aber niedergelegt. und sich zur Übernahme der Pfliel\nverteidigung bereit erklärt. Das Landgericht bestellte je-\\\ndoch einen anderen Pflich verteidiger. Auf die Beschwerde 5\ndes Angeklagten ordnete das Bayerische Oberste Landesgeri h\nden früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Graf zu C .\nCE. 215 Pflichtverteidiger bei. Der Beschluss wurd\ndiesem Anfang Januar 1953 mitgeteilt. Inzwischen hatte deri\nAngeklagte jedoch den Rechtsanwalt Prof. Dr. Mg zum Wahl!\nverteidiger bestellt, der das Amt, als sein Vertagungsamträ\nabgelehnt wurde, unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandliun ws\nniederiegte. In der Hauptverhandiung hat Rechtsanwalt Graf\nzu CE ie Verteidigung geführt. Dieser hai\nbis zur früheren Amtsniederiegung 8 Monate, seit Zustellun\nder Klageschrift 6 1/2 Monate, seit Zustellung der Nachtrag\nanklage noch 2 1/2 Monate Zeit, die umfangreiche, rechtlich\naber nicht schwierige Sache zu bearbeiten. Die Revisions- E 5\nbegründung lässt nicht näher erkennen, wie er diese Zeit 88\nnützt hat. ;\n\nUnter diesen Umständen liegt in der Ablehnung des Vers\ntagungsamtrags keine Behinderung der Verteidigung. Die Vorz\nschrift des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO gewährleistet die Mitwirku\neines Verteidigers. Kann dieser die Verteidigung aus trifti\ngen Gründen nicht führen, so kann er nach § 145 StPO none\n\nklärung nach § 244 Abs 2 StPO.\nc) Entgegen § 344 Abs 2 StPO enthält die Revisionsbe-;\n\ngründung keine genauen Angaben, wann der Angeklagte, abge-;\nsehen von den Tagen, an welchen er ärztlich überwacht und\n\nten Gesundheitszustand genügt dazu nicht. So oft der Angeklag- Rn\n\n\"aus welchen tatsächiichen Gründen die §§ 55, 60 Nr 3 StPO\n\n. richterlichen Geschäften vorübergehend entbunden und mit\n\nfür verhandlungsfäkig: : erklärt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sein soil. Der blosse Hinweis auf seinen schlech-\n\nte verhandlungsun?ähig erschien oder sich darauf berief, ist\ner untersucht und der ärztliche Entscheid befolgt worden. Die\nRüge ist daher unbegründet.\n\nd) Die dienstiiche Äusserung des Vorsitzenden auf das\n- daraufhin zurückgenommene - Ablehnungsgesuch des Verteidigers war sachgemäss und zulässig. Das Verfahren nach den\n§§ 26, 27 StPO ist nur bei gerichtlicher Entscheidung über\nein Ablehnungsgesuch einzuhalten.\n\ne) Die Rüge der Verletzung der §§ 55, 60 Nr 3 StPO bei\nder Zeugenvernehmung von \"Vertretern und NMaklern\" ist mangeis\nAngabe der Tatsachen, die den behaupteten Mangel enthalten\nsollen, unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die Zeugen sind in der\nRevisionsbegründung nicht benannt, auch ist nicht angegeben,\n\njeweils anzuwenden gewesen wären.\n\nf£) Der Bayerische Justizminister hat den planmässigen\nAmtsgerichtsrat Dr. SC nit dessen Zustimmung von den\n\nder Vertretung .der Anklage in dieser Hauptverhandlung beauftragt; Dr. SEM hat die Anklage vertreten. Dieses\nVerfahren steht mit § 338 Nr 5 StPO im Einklang und enthält\nauch sonst keinen Rechtsverstoss, in der Hauptverhandlung\nwar Dr. SCEEEED ausschliesslich als Staatsanwalt tätig und.\nnur in dieser Eigenschaft weisungsgebunden. Seine Rückkehr\nin das Richteramt stand fest und hing von seiner Entschliessung- a\nab. Das eingeschlagene Verfahren beeinträchtigt weder die n\nRechte des Angeklagten.noch die .richterliche Unabhängigkeit\n\noder die Aufgaben und Befugnisse der Anklagebehörde.\n\n&g) Die Abiehnung des Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung,- \"sämtliche Inserenten\" - etwa 7000 - als Zeugen\nzu hören, verletzt die §§ 244, 245 StPO schon deshalb nicht\nweil er, wörtlich verstanden, auf Unmögliches gerichtet ist\nDas Landgericht durfte ihn ausserdem ablehnen, nachdem die!\numfangreiche Beweisaufnahme, wie das Urteil zeigt, zueierlE\nergeben hatte: Der Angeklagte legte bei seiner Tätigkeit in\n\"Kreditmarkt\" kein Gewicht auf Geschäftsbeziehungen zu\n\njreditgebern und wirklichen Kreditvermittlern; er hielt sie\n- trotz Kenntnis der Nutzlosigkeit - bewusst nur an \"Vorschussjäger\", die ihm Scheinofferten übersandten, die aber}\nwie er wusste, weder Geld ausleihen noch Darlehn vermitteln\nkonnten; in der mehrwöchigen Yauptverhandlung hat der Angeklagte dem Urteil zufolge keinen Fall nennen und keine\nsachdienlichen Angaben zur Ermittlung eines solchen Falles 3\nmachen können, in welchem ein Geldsuchender durch Anzeige\nim \"Kreditmarkt\" Verbindung mit einem Geldgeber, geschweigei\nein Darlehn erlangt hat. Unter diesen Umständen verstösst\ndie Beweiswürdigung auch nicht gegen § 261 StPO.\n\n‚h) Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 StPO bei eine)\nwiederholten Vernehmung des \"Zeugen MB\" ist mangels\nBegründung in tatsächlicher Beziehung unzulässig (§ 344\nAbs 2 StPO). Im übrigen weist die Sitzungsniederschrift\ndie Vernehmung von zwei Zeugen namens MB zus, jedoch,\nkeine wiederholte Vernehmung, § 274 StPO. |\n\ni)’Auf Mängeider Sitzungsniederschrift kenn das angefochtene Urteil nicht beruhen. Solche Mängel, die ihr die‘\nBeweiskraft nehmen, sind auch weder ersichtlich noch von\nder Revision in nachprüfbarer Weise vorgebracht worden.\n\nk) Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des\n\nGrundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der\nHauptverhandiung durch Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, dessen Inhalt dem Gesetz (§ 207 StPO) teilweise widerspricht. .\n\nDer Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des Hauptverfanrens; innerhalb des Bereichs der Ankiage bezeichnet\ner die abzuurteilende Tat in tatsächlicher und rechtlicher\nBeziehung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale\nund des anzuwendenden Strafgesetzes (§ 207 Abs 1 StPO). E;\nÜber das Ermittlungsergebnis hat sich der Eröffnungsbeschluss, =\nim Gegensatz zur Anklageschrift, nicht auszusprechen. An- Er:\ngaben, die dem gesetzlich umrissenen Zweck des Bröffnungsbeschlusses nicht dienen oder ihn beeinträchtigen, 2.B.\neine Darstellung der Ermittlungen, der Einlassung des Beschuldigten, ein Hinweis auf? Schlüsse hieraus und eine vorweggenommene \"Würdigung\" der vorläufigen Ermittlungen, sind\nfehl am Platze. Sie können vor aliem bei den Laienrichtern Ri\nmehr oder weniger unbewusste, unüberprüfbare Eindrücke her- ana\nvorrufen, die dem Beweisergebnis der Hauptverhandiung wi- °°'%\ndersprechen und es unter Umständen im Gedächtnis der Richter\n‚zum Nachteil der Sachaufklärung beeinflussen. Dies hat das :\nReichsgericht aus ähnlichem Anlass unter Hinweis auf die 5%\neinschlägige Entstehungsgeschichte wiederholt hervorgehoben.\n(2.B. RGSt 53, 176; 69, 120).\n\nDer in der Hauptverhandlung verlesene Eröffnungsbeschluss entspricht im Aufbau und Wortlaut - mit geringen\nÄnderungen - der Anklageschrift. Er enthält eine als \"Tatbestand\" bezeichnete kurze Schilderung der Straftaten, deren\ndie Angeklagten hinreichend verdächtig seien (\"A\"). Auf wei-\n\ngen hinzugefügt (\"B\"), weiche die - mit Bleistift flüchtig:\n\nteren 29 Seiten ist eine eingehende, mit der Anklageschrit\nnahezu wörtlich übereinstimmende Darstellung der ErnittlunS!\n\nAurchstrichene - Überschrift \"Wesentiiches Ergebnis der\n\nErmittlungen\" trägt. Sie enthält nicht nur Einzeiheiten,\ndie sich nach den vroriäufigen Ermittlungen als Tatsachen\ndarstellen mochten und die Tat näher kennzeichneten; auf\nden Aktenseiten 1502, 1503, 1504, 1506 - 1510, i512 - 1515,\n\n1520, 1524 und 1525 finden sich zahlreiche Ausführungen und EN\n\nWendungen, die auf eine \"Beweiswürdigung\" und die vorweggenommene richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen\nhinauslaufen. Dieses vom erkennenden Senat nicht nur in\ndiesem Falle bemerkte Verfahren ist als Verstoss gegen den “\nGrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung unzulässig und wird, wenn das angefochtene Urteil auf dem oränungsgemäss gerügten Mangel beruht, stets\nzur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen.\n\nIm vorliegenden Feile hat die nüge mangeis eines solchen Beruhens‘ keinen Erfolg.\n\nIn der Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung (RGSt\n68, 107; 67, 59) wird der Eröffnungsbeschluss, der den Anforderungen des § 207 StPO dem übrigen Inhalt nach entspricht, durch das unzulässige Beiwerk nicht berührt.\n\nDie Verlesung des \"Ermittlungsergebnisses\" verletzte\n\nden Grundsatz der Möndlichkeit und Unmittelbarkeit. Das an-\n\nTeil auf Privaiurkunden beruht, und die Einlassung des Angeklagten erweisen die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten\n\nStraftaten in so umfassender Weise, dass das Landgericht\nkeinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten zu sehen brauchte. Das ergibt bereits die im Ur-\n\nteil mitgeteilte Einlassung. Der Angeklagte Scholz hat sich\nnicht dahin verteidigt, er habe den Geläsuchenden, überwiegend”\n\nminderbemittelten Leuten, wahrheitsgemäss auseinandersetzen er\n‘lassen, welche Bewandtnis es mit seinem \"Offertendienst\" |\n‘und der Lage des Geldmarkts wirklich habe; auf Grund solcher W\nwahren Angaben habe er Anzeigen geworben. Er hat vielmehr E\n\n- mi.t unbedeutenden Ausnahmen - die in der Hauptverhandlung\nhervortretenden, ihn aufs Schwerste belastenden Beweistatsachen zugegeben und sich nur durch Ausflüchte zu rechtfertigen gesucht. Unter diesen Umständen kann der Verfahrensverstoss das Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht zu\nUngunsten des Angeklagten beeinflusst haben.\n\n2. Die Sachrüge hat nur zu einem Teil des Strafausspruchs Erfolg.\n\nBei der Rüge der Verletzung der 88 4 ung, 263 StGB\ngeht die Revision nicht von dem im Urteil festgestellten\nSachverhalt aus. Dieser geht dahin: Aus langjähriger Erfahrung weiss der Angeklagte SEE, dass ein Anzeigen- Er\nblatt dieser Art dem Verleger Geld einbringt, aber - je\n“nach der Geschäftshandnabung - den Anzeigenkunden geringen\n\"oder keinen Erfolg verschafft. Er wusste, dass sein Blatt\nbei Geldgebern und ernsthaften Geldvermittlern so gut wie\nunbeachtet bleiben würde; deshalb richtete er es so ein, dass \"af\ner nur von \"Vorschussjägern\", die weder Geld ausleihen noch.\nvermitteln konnten, Scheinangebote erhielt, die er an die “.\nAnzeigenkunden weiterleitete. Anderseiis .“ holte der Ange- Bu\nklagte von solchen Leuten \"Auszahlungslisten\" ein, welche\nBeträge verzeichneten, die jene angeblich vermittelt hatten. \\\n\nwire nn\n\nDiese Listen, mit deren Unrichtigkeit er rechnete, soweit\n\ner sie nicht s-hon kannte, übersandte er zwecks Täuschung\nder Vertreter und Anzeigenkunden den Vertretern in einer\n\nAufmachung, die den Eindruck erweckte und erwecken sollte,\nals seien diese Beträge auf Anzeigen im \"Kreditmarkt\" hin\nbeschafft worden. Auch die Anzeigentexte, welche der Angeklagte den Vertretern bei der Kundenwerbung vorschrieb, ware\nteilweise in dieser irreführenden Weise abgefasst, ebenso ai\ngenauen Arbeitsanweisungen und Rundschreiben für die Ver-\n\ntreter, in welchen der Angeklagte die ihm bekannten \"Vor-\n\nschuss jäger\" \"unsere geldgebenden Stellen\" nannte, denen er\ngrosse Arbeitserfolge zuschrieb. Irreführende Behauptungen\ndieser Art hat der Angeklagte im Schriftwechsel mit Vertretern und Kunden festgestelltermassen planmässig verwendet\nund die ständige Überwachung seines Geschäftsbetriebs durch\neine \"Überwachungsbehörae\" unä die Örtliche Staatsanwalt.\nschaft vorgetäuscht, um, wie das Länägericht ausführt, unfangreiche Erfolge glaubhaft zu machen und die Vertreter. un\nKunden in Sicherheit zu wiegen. Es ist nicht zu beanstanden\nwenn das Landgericht unter diesen Umständen zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, dass der Angeklagte SW bewusst auf Betrug.\nausging. Damit erweisen sich die Bedenken der Revision hier-:\ngegen als offensichtlich unbegründet.\n\nb) Das gilt auch für den Tatbestand der Erpressung\n(§ 253 StGB). Der Anspruch der Firma SED & Sci auf\nZahlung rückständiger Anzeigengebühren war, nach dem Urteil,\nbewusst durch arglistige Täuschung der Kunden erlangt und\nstand. ihr nicht zu, nachdem die Kunden in den festgestellten Fällen rechtzeitig sinngemäss erklärt hatten, dass sie\nsich getäuscht fühlten und deshalb nicht zahlen würden\n(§ 123 Abs 1 BGB). Unter diesen Umständen war die Androhung\noder Durchführung gerichtlicher Kassnahmen eine rechts- “\nwidrige Nötigung mit einem empfindlichen Übel in der Absicht; :\n\n. Zu beanstanden. Tue\n\n- 10 -\n\ndie Gesellschaft zu Unrecht zu bereichern. Der Angeklagte.\nhat im Nahnschriftnechsel und in der Hauptverhandlung die\nAnsicht vertreten, er habe nur Rechtsansprüche verfolgt;\nnach der Überzeugung des Landgerichts wusste er aber, dass\nihm aus den Betrügereien in den abgeurteilten 21 Fällen\nkeine Ansprüche mehr zustanden (vgl BGHSt 4, 105).\n\nc) Begründet ist.die Revision nur hinsichtlich der\nEinzelstrafen in den 21 Erpressungsfällen, der Gesamtstrafe, des Ehrenrechtsverlusts und des Berufsverbots. Nach\nder Verurteilung ist die Neufassung des § 253 StGB vom\n4. August 1953 als milderes Gesetz (§ 2 Abs 2 StGB) in Kraft\ngetreten, das im Revisionsverfahren noch zu beachten ist\n(§ 354a StPO3 BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). .Ob die ie\nÄnderung des Strafrahmens. des.§ 253 StGB dem Angeklagten 6:\nunter den festgestellten Umständen zugute kommt, hat das Bi |\nLandgericht zu entscheiden.\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die\nVerhängung des Berufsverbots waren für sich allein nicht\n\nII. Angeklagter Sc.\nDas Rechtsmittel wendet sich nur noch gegen die V\nurteilung wegen Erpressung, jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Darauf, dass die Sitzungsniederschrift dem Verteidige:\ninnerhaib der Begründungsfrist der Revision zur Einsicht nicht\nzur Verfügung steht, so dass er bei der Begründung des Rechts.\nmittels behindert ist, kenn das angefochtene Urteil nicht beruhen.\n\n- 1 -\n\n.\n\nIm übrigen hat sich die Niederschrift vom 15. Juni bis“\nzum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist am 17. Juni 1953;\nbei der Geschäftsstelle des Landgerichts befunden, nachdem ®\nder Verteidiger des Angeklagten SB, dem sie zur Einsichtnahme übersandt worden war, sie zurückgesandt hatte.\n\n2. Zur Sachrüge gelten die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten SW eritsprecheni.\n\na) Auch der Angeklagte Sei wusste nach der Überzeu- *\n\n. gung der Strafkammer, dass ihm sein betrügerisches Vorgehen \"RR\n\n- gegen die Verurteilung wegen Betrugs wendet sich die Re- B;\n\nvision nicht - unter den festgestellten Umständen keine\n\nbegründeten Ansprüche gegen die Kunden verschaffte. Dadurch \"\n\nerledigen sich die Ausführungen der Revision über das ihm \"”\nangeblich fehlende Unrechtsbewusstsein.\n\nb) Die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs in den\nErgressungsfälien ist zu biliigen. Zwar wendet sich die\nErpressung gegen fremdes Vermögen, aber vor allem gegen\ndie Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Rechtsguts der\nEntschliessungsfreiheit des Erpressten. Der Senat hält an\nder herrschenden Ansicht fest, die einen Fortsetzungszusammenhang bei gegen mehrere Personen gerichteten Erpressungen ablehnt (RG HRR 1937, 981). u\n\nar\n\n- 12 -\n\nc) Hinsichtlich des Strafausspruchs und des Berufsverbots gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten\n\nSB entsprechend.\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\nHeimann-Trosi.en Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-476-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-476-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.400537+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-05/1-str-476-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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