{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-05","aktenzeichen":"1 StR 437/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"br j\nY\n\n.\nD73\n\nFi\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Erwin S GERD zus\nTOD geboren am GE 1929 in HE. Landkreis 0)\nGEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung XEB u.:, -\nwegen Beihilfe zum schweren Raube u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5, Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr, in der Verhandlung, '\"%\nAmtsgerichtsrat ei der Verkündung 24\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft, ‚\n\nJustizangestellter R |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, a\nfür Recht erkannt: . A\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird das ze\nUrteil des Landgerichts in Passau vom 22, April 1953 R\nmit den Feststellungen aufgehoben ..;\na) im Strafausspruch, soweit der Beschwerdeführer wegen. X;\nschweren Diebstahls in vier Fällen z;\nb) in vollem Umfange. soweit er wegen Beihilfe zum schwe- '!,|\nren Raube verurteilt worden ist, 2\nFerner wird die Gesamtstrafe aufgehoben. R\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zurneuen Ver- .\nhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Passau,\n\nIm übrigen wird die Nevision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nD9 ‘ . \\\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Raube.\nwegen Hehlerei und wegenfDiebstahls in vier Fällen verurteilt worden, Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI; Der Beschwerdeführer hat das Urteil nich“ angegriffen,\nsoweit er wegen Hehlerei bestraft worden ist.\n\nGegen diese Beschränkung des Rechtsmi*ttels bestehen\nkeine Bedenken. Das Landgericht hat, wie noch darzulegen\nist, zutreffend angenommen, dass die Beteiligung des Ange-\n\ndemselben Umfange ausgesprochene Rechtsmittelverzicht, zu\ndem der Verteidiger durch die überreichte Vollmacht nicht\nausdrücklich ermächtigt war, zu beachten ist,\n\nklagten an dem Raube seine Verurteilung wegen Hehlerei an ie\nden durch das vorangegangene Verbrechen erlangten Gegen- I:\nständen nicht ausschliesst und dass die Straftaten im Ver- r.\nhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen Unter diesen Um- Br\nständen ist hinsichtlich des Vergehens gegen § 259 StGB N\neine abgesonderte Prüfung und Entscheidung möglich, Es “\nbedarf danach keines Eingehens auf die Frage, ob der in IR\n\nII, Den Verfahrensrügen kann nicht stattgegeben werden,\n\n1. Die Ansicht der Revision. dass das landgericht durch\ndie Nichtverlesung der in den polizeilichen Ermit+lungsak- u;\nten befindlichen Niederschriften gegen § 249 StPO verstossen hat, geht fehl. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung\nnicht die Verwertung von Urkunden vorschreibt, sondern nur\ndie Zu’ässigkeit des Urkundenbeweises behandelt, wäre die\nVerlesung nach § 250 StPO nicht statthaft gewesen,\n\nDe Zu Z 20\n\n- 3.\n\n2, ber die Glaubwürdigkeit des Mitangeklasten KEEP natte%\n\nauch insoweit, als er den Angeklagten SB belastete, der 2\nTatrichter zu befinden. Dem Revisionsgericht ist ein Eingehen\nhierauf versagt (§ 337 StPO).\n\nN\nFi\n\nDie in diesem Zusamrıenhang erhobene Rüge der Verletzung De\ndes § 244 Abs 2 StPO ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 Satzes\n2 StPO angebracht, da die Beweismittel. deren sich der tr\nter hätte bedienen sollen, nicht angegeben worden sind; sie | u\nist daher unzulässig. \\\n\n3. uch der Rüge, das Landgericht habe die Beweisan -\nenge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, ist der Erfolg zu versagen»\n£\nDie Revision führt mit einer noch zu behandelnden Ausnahme\nweder den Inhalt dieser 'nträge noch den des gerichtlichen\nAblehnungsbeschlusses an. Es kann dahingestellt bleiben,\nob insoweit die Verweisung auf die Sitzungsniederschrift\nir der Regel als ausreichend anzusehen ist (vgl BGHSt 3,\n213); denn Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen\nBezugnahme wäre stets, dass auf diese Weise jeder Zweifel\nüber das Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen were\nden kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der in der ö\nSitzungsniederschrift wiedergegebene Hilfsamtrag enthält\nkeinen Beweissatz, sondern beschränkt sich auf die Benennung ®\nvon Zeugen, Auch der darüber befindende Gerichtsbeschluss\nund die Urteilsgründe lassen die Tatsachen, 'iber die die Zeuge\nvernom:en werden sollten, nicht eindeutig erkennen, Bei die- :\nser Sachlage genügen die Anführungen der Revicionsbegrindung\nnicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\nNur insoweit, als es sich um die von dem Beschwerdeführei\nverlangte Vernehmung seiner Braut und kutter handelt, macht 3\ner ins Einzelne gehende Ausführungen. Diese Zeugen sollten\n\nx\n“>\n\n\"über den Zeitpunkt des #ingangs der Gegenstände\" und \"über\ndie Verbindung des Angeklagten\" mit dem DP-Lager gehört wer- -\nder. Was sie im einzelnen bekunden sollten, wird jedoch\n\nnicht angegeben. Es ist somit nach den eigenen Ausführungen\nder Revision davon auszugehen, dass der Angeklagte insoweit\n\n£ “ z » x R\n\n8 P a.\nN S zn\nx . , E23 rg\n\nnur die Anstellung weiterer Frmittlungen anregen wollte; «\nein derartiger Beweisermittlungsamtra bedurfte nicht der “\nBescheidung gemäss § 244 Abs 6 StPO, Das Gericht hat auch B>\nnicht gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen; denn es ist nicht Bi:\nersichtlich, inwieweit der Zeitpunkt des Tingangs der Kiste- a\n\nund die Beziehungen des Angeklagten zu dem DP-Lager für die\nEntscheidung von Bedeutung gewesen sein sollen,\n\nu‘\nBi:\n..r\n\nIII, Zur Sachrüge.\n\n1. Die Ver ırteilung wegen schweren Diebstahls in vier\nFälle: lässt keinen Rechtsverstoss erkennen, Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung.\n\n2, Dagegen rechtfertigen die bisherigen Fes*stellungen\n\nnicht die Bestrafung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raube. \"\n\na) Zunächst erhebt sich die bereits eingangs erwähnte\nFrage, ob die dem Angeklagten zur Zast gelegte Hehlerei\neine von dem Zigentumsverbrechen getrennte Beurteilung\n\nzulässt. Das ist nach der besonderen Lage des F:lles zu\nbejahen,\n\nDie Ansicht des Landgerichts, dass Beihilfe zu einem\nDiebstahl als Vortat die Bestrafung wezen nachfolgender\nHehlerei an demselben Gegenstand grundsätzlich nicht ausschliesst. steht zwar mit der Rechtsprechung des Bundesge- '\n\nat ran\n\nrichtshofs in Widerspruch (Urteile vom 19. März 1953 ®\n- 4 StR 695/52 - und vom 5, Mai 1953 - 2 StR 48/53 -). ’\nDie Entscheidung wird jedoch insoweit durch die von dem ’\n\nLandgericht angestellte Hilfserwägung getragen,\n\n..u\n\nDıe Strafksmmer hat die Möglichkeit, dass iin:\ndem Angeklagten über dessen Beteiligung an der Beute gesprochen hat, nicht ausschliessen können, Sie ist jedoch\nzu der Überzeugung gelangt, dass hierüber keine bestimnten Abmachungen getroffen worden sind und dass der Angeklarte mit neuem Vorsatz handelte, als er nach der Tat seine\nForderungen stellte, Damals wer die Verteilung unter den hit\ntätern bereits durchgeführt und zwei von ihnen erklärten Ä\nsich erst nach anfänglichem Zögern bereit, einen Teil an\nden Angeklagten SC nerauszugeven.\n\n..\n\nUnter diesen Umständen hinderte die Bestrafung des Angeklagten wegen Teilnahme an dem 8igentumsverbrechen nicht\nseine Verurteilung wegen der nachfolgenden Hehlerei. Das\nhat der Bffdesgerichtshof in dem von dem Landgericht erwähnten Urteil vom 2, Oktober 1952 (BGHSt 3, 191) bereits\nfür den Fall ausgesprochen, dass es sich um einen Mittäter\nhandelt, der die ursprünglich vorhandene Verfügungsgewalt\nüber den Gegenstand aufgegeben hatte und sie später au? Grunt\neines neuen Vorsatzes wieder erlanste. Dasselbe ha* für den.\nGehilfen zu gelten, der die Verfügungsgewalt nie besass und\nsie erst auf Grund eines nach der Tatausführung gefassten\n\nEntschlusses erwirbt,\n\\\n\n\\i\n\n44\n\ndb) Die Nachprüf ing des Urteils wird, soweit es sich um\n\nden Raubüberfall auf das \"Batavia-Kino\" handelt, dadurch\nerschwert, dass sich die Sachdarstellung nicht nach der\nzeitlichen Aufeinanderfolge der Geschehnisse richtet, Das\nLandgericht behandelt zunächst die Taten der Nitangeklagten\nund geht erst später auf den von dem Angeklagten sun geleisteten Tatbeitrag ein, obwohl er vorenging und sich bereits :/\nauf die Planung des Unternehmens bezog. Dadurch hat zum mindesten,\ndie Übersichtlichkeit gelitten; die im Nachfolgenden erörterten\nUnklarheiten, die zur Aufhebung des Urteils führen märsen, können derin ihre Ursache finden.\n\n&\n\n>\n\nÜber die Beteiligung des Angeklagten an dem Raube trifft\ndas Landgericht folgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte SB war mit den früheren Mitangeklag- u nten bekannt, Im August 1952 sprach er mit Km, REED und _:\nVOHEEEEEED sarüber. wie man die Kasseneinnahmen des \"Batavia- 3\nKinos\" durch einen Gewaltstreich erlangen könne, Der Angeklagte\nriet von einem Sberfall auf den Pächter IM ar; dieser habe einen Wächter angestellt. der sich nachts in den Räumen des i R:\n\"Kinos\"aufhalte; daraus folge, dass IM die Tageseinnahmen 7\nnicht nach Hause mitnehme, sondern in dem \"Kino\" aufbewahre; -\nes sei ratsam, über den Balkon in die inneren Räume des Licht- _\nspielhauses einzudringen und aus dem Büro einen dort befindlichen?\nPanzerschrank zu stehlen, der nur etwa 60 bis 70 cm hoch sei ö\nund leicht weggebracht werden könne. Etwa einen Monat später,\nam 28. September 1952, traf KM den Angeklagten Sp RB\nauf dem Herbstdultplatz und teilte ihm mit, dass der Überfall = k\nin der anschliessenden Nacht durchgeführt werden sollte; als \\\n\n3\n\nKO. CHE. \"CE un: NEE bezaben sich zu dem }\n\nLichtspielhaus und klopften an die Türe, Als der Wächter er!\nschien; drangen sie ein, bedrohten ihn mit ihren Pistolen. ;\nzwangen ihn zur Herausgabe der Schlüssel und fesselten ihn.!\nAlsdann entwendeten sie insgesamt 9 711 DM.\n\nDie Annahme der Strafkamner. dass sich die früheren\nMitangeklagter des Verbrechens gegen §§ 249, 250 Nr 1 und\n£ StGB schuldig gemacht haben, unterliegt keinen rechtlichef\nBedenken, Der Angeklagte kann aber wezen Beihilfe hierzu nu\nbe’ traft werden, wenn er vorsätzlich zehandelt hat. Ihm\nkönnen lediglich die Umstände der Tatausführung zugerechnet?\nwerden. die er in ihren wesentlichen Umrissen voraussah\noder hinsichtlich deren er wenigstens den bedingten Vorsatz;\nhatte,\n\nDie Strafkammer erblickt den von dem Angeklagten gelei\nsweten Tatbeitrag in dem Rat, den er den Kitangeklarten End}\nAugust 1952 erteilte; sie ist der Ansicht. dass die am\n28, September erfolgte Ausführung demgegenüber nur unmassgebliche Abweichungen aufweist, |\n\nDiese Auffassung steht jedoch mit den über den Hergang }\ngetroffenen Feststellungen im Widerspruch, Der Vorschlag des\nAngerlagten SW zicite darauf ab. dass die Mitangerlagtel\nin das Obergeschoss eindringen und dan leicht zu befördernden\nPanzerschrank \"stehlen\" sollten, Von einem gevaltsamen Vorgeh:n gegen den Wächter war ebensowenig die Rede wie davon,\ndass die Mittäter Waffen bei sich führen sollten. Das Urteil%\nerwähnt zwar, dass der Angeklagte von einem \"Überfall auf\ndas Kino\" gesprochen hat, Daraus ist aber noch nicht nit\nhinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass er auch die\nwöglichkeit vilnces Raubes im Sinne der §§ 249, 250 StGB in\n\nnechuung gestellt und gewollt hat, Nach den bisherigen\n\n“ Feststellungen ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass\nsr nur =n einen schweren Tiebstahl dachte. der gemäss\n8 22% Abs 1 Ir 2 StGB zu bestrafen gewesen wäre. In diesem Falie \"ürde die Tatcusführung im Verhältnis zu den\nVorstellungen des Angeklzgten nicht nur unwesentliche,\nsondern entscheidende Abweichungen enthelten; er könnte\n\ndann nur Zür den Teil. der seinem Yillen entsprach. been straft werden; dagegen durfte er nicht ir die darüber\nhinausgehenden Umstände verant;ortlich gemacht werden.\n\nAm Tatabend hat der Angeklagte zwar rneut mit\nKB zesprochen und dessen Pistole gesehen, Das Land--\nsericht wertet diese Unterredung aber nicht s1s Beihilfehandiung; zudem ist aus ihr aber auch nicht ohne weiteres\nzu entnehmen. dass der Angeklagte hierdurch Kenntnis von\ndem beabsichtigten gewaltsamen Vorgehen erlangt hat, Zu\ndiesem Zeitpunkt hatten die WMitangeklagten immer noch\ndie Absicht, in das Obergeschoss dnzusteigen und den\nPanzerschrenk zu stehlen; den Flan zum unmittelbaren Überfall auf den hächter fassten sie erst nach dem Gespräch\ndes SD nit dem Angeklagten,\n\n>\n\nBei dieser Sachlage hätte es eines näheren Fingehens\nauf die \"rage bedurft. welche Vorstellungen sich der Angeklagte im einzelnen von der Durchf'ihrung des Unternehmens\nj machte, Da das Urteil hierzu nichts enthält. muss es in\ndiesem Umfange aufgehoben werden,\n\n3. Zum Strafausspruch,\n\na) Der Ange':lagte war zur Zeit der Begehung der vier\nEinbruchsdiebstähle \"Heranwachsender\" im Sinne des § 1\n\nAbs 2 JGG, Die Vorschriften dieses Gesetzes, das erst\n\nnach Erlass Ges landgerichtlichen Ürteils in Kraft getreten\nist. sind nach der ständigen R.chtsprechung des Senats ge--\n\nmäss § 2 Abs 2 StGB n.F., § 354 a StPO auch in der\nRevisionsinstanz zu beachten (Urteil ‘des Senats vom\n6. Oktober 1953 - 1 StR 419/53 -).\n\nDem Ange‘-lagten werden Taten zur Last gelegt, di«\ner zum Teil vor Erreichung des 21. Lebensjahres beganı\nhat, zum Teil nachher. Für den \"all. dans die Vorausse\ndes § 105 Abs 1 JCG vorliegen eollten, kämen hinsichtlick der Diebstähle die Bestimmungen der $! 4 bis 32 )\nzur Anwendung. Gemäss § 32 JGG hätte die Beurteilung\naller Straftater nach den Vorschriften des Jugendstraf\nzu erfolgen, wenn das Schwergewicht bei den Diebstähle\nliegen würde, Ob dies der Fall ist, kann das Revision\nricht schon deswegen nicht entscheiden, weil die Verur\nteilung wegen der von dem Argeklagten nach Erreichung «\n21. Lebensjahres begangenen Tat in vollem Umfange aufg:\nhoben worden ist. Es bedarf daher auch der Aufhebung dı\nStrafaussprüche hinsichtlich der Verbrechen gegen §§ 2‘\n243 StGB.\n\nb) Die Zurückverweisung hat gem §§ 108, 40 JGG an das\nnunmehr zuständige Jugendschöffengericht zu erfolgen.\n\nEs wird bei der neuen Entscheidung darauf zu achten hab\ndass die Einziehung des Mausergewehrs nicht zulässig is\n\nDiese Waffe ist nach den bisherigen Feststellungen\nzur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergei\nweder gebraucht worden noch war sie dazu bestimmt. Zudei\nstand sie nicht im Eigentum des Täters oder eines Teil-\n\neo\n\n- 10 -\n\nnehmers, sondern gehörte dem amerikanischen Offizier, dem\nsie der Ange'tlagte gestohlen hat,\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nPi .\nF\n\nTi!\n\nFi Tu Sept\nia 4)\n\n(d\n3","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-437-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-437-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.162494+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-05/1-str-437-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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