{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-01-05","aktenzeichen":"1 StR 371/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2289 0377 7\n\nIm Nanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willy Ti aus SCHEN ve: VEREEED-\nwm: geboren am ED 1505 in rar s.,\n\nwegen Betruges u.8, ä\n“\n\nhat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\n°\n\nzung vom 5. Januar 1954, ar. der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Manteı\nBundesrichter Dr. Jaguson\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosiern\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt Dr. Bin der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat rei der Verkündung\n\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft, ar\n\nJustisangestellter uw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“ Lk\n\nwur.\n\n%&\n’£\n\na 2\n> 2\n\nwi. luen,\nERSTE PAR De : EA\n\nad\n\nER GER\nrs\n\n«>» $\n‘, vo:\n62540 67\n\n-\ntue\n\nfür Recht erkannt;\n\nN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 30. April\n. 19553, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftune lichen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung\nGR ER im Falle verurteilt worden ist, mit den #\nen Feststellunger aufgehober, ferner hinsichtlich\nder Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die j\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesern.\n\n5\nEr\nwe\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen 2\n\nee nn\nF *\nER\n\nsem:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Betruges\nin Tateinheit mit T:ıterschlagung, sowie wegen Betrugs in\nvier weiteren Fäller zw einer Gesamtgefängnisstrafe von\n‘ Jahr verurteilv worder. Seine auf die Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Falle\n\nRB zum Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte, der am 9. Mai 1949 in Konkurs geraten war, betätigte sich massgebend in dem auf den Namen seiner Ehefrau Elisabeth Hp vom Herbst 1949\nbis zum 2. November 1950 betriebenen Handel.sgeschäft.\nSeit Ende Oktober 1949 kaufte er Ware bei der Firma Res\nWED & Co. Diere hielt die vereinbarten Liefertermine\nnicht ein und lieferte schlechte Ware, Hierdurch und\ndurch die Krediteinschränkungen nach der Währungsreform\nkamen der Angeklagte und seine Ehefrau in Zahlungsrückstand. Nachdem die Firma RM im Januar 1950 zweimal\nStundung gewährt hatte, drängte sie im Juni 1950 auf\nBezahlung der von ihr in Höhe von 5420,13 DM geltend\ngemachten Forderung. Bei einer Verhandlung mit Veriretern der Firma RW spiegelte Frau Fi diesen\nvor, sie erhalte in Kürze einen Vorschuß von 50000 -\n60000 DM auf eine große ihr zugefellene amerikanische\nErbschaft und werde in Kürze ihre Schuld bezahlen. Darauf schlossen die Vertreter der Firma RB nit Frau\nHOEEB eine Vereinbarung, wonach 4000 IM bis 30. Juni,\nder Rest bis 31. Juli 1950 von Frau Hl gezanıt\nwerden sollten. Am 1. Juli 1950 wurde zur Sicherung der\nForderung ein Vertrag zwischen der Firma REED & Co.\n\nund Frau HOME geschlossen, in dem Einrichtungsgegenstände übereignet wurden, die bereits vorher einem an-\n\nderen Gläubiger übereignet worden waren. Von der von\n\nP—— —— -\nKR Sur © 3 en\n\nen\narg\nae 3\n\nder \"irma REM g:ltena gemachten Forderung hat sie etwa 185, DM nicht erlange” können,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in\nYateinheit mit Unterschlagung in diesem Falle begegnei\nBedenken. Zwar ist das Vortringen der Revision, der fest- °\ngestellte Sachverheli lasse die Rolle des Beschwerdeführers beı der Vorspiegelung der Erbschaft und bei der\nicherungsübereignung nicht klar erkennen, unbegründet.\nTenn die Strafkammer hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer an allen Vereinbarungen mit der Firma RW unmittelbar beteiligt war.\n\nBedenklich ist eber die gleichzeitige Annahme von\nBetrug und Unterschlagung. Welche dieser Straftaten bei\nAtschluß eines Sicherungsübereignungsvertrages über Gegenstände, die dem Sicherungsgeber nicht gehören, vorliegt. richtet sich nach dem inneren Tatbestand, selbst\nwenn man in der ohne jede Andeutung eines Besitzkonstituts\nabgegebenen Erklärung eine an sich mögliche Eigentumsüber- |\ntragung erblicken wollte. Wiil der Sicherungsgeber durch :\nseine Erklärung Eigentum übertragen, so begeht er möglicherweise eine Unterschlagung gegenüber dem wahren Eigentümer; ob er in diesem Falle einen Betrug gegenüber dem\nSicherungsnehmer begeht, dem er Eigentum zu verschaffen\nglaubt, hängt von den Umständen ab. Eine Vermögensschädigung des Sicherungsnehmers kann schor. darin liegen, daß\ner Eigentum erwirbt, das er möglicherweise in einem mit\nZeitaufwand und nicht wieder einzubringender. Aufwendungen\nverbundenen Rechtsstreit verteidigen muss ıRGSt 73, 61;\nBGHSt i, 92; 3, 370). Der innere Tatbestand des Betruges\nist dann vorhanden, wenn der Jbereignende diese Fcelger.\nerkannt oder mit ihnen gerechnet und sie für den Fall\ndes Eintritts gebilligt har. Weiß der Sicherungsgeber\naber, daß er kein Eigentum verschaffen kann, so verfügt\n\n. %\n\n. gehe” dennoch eine geringere Strafe festgesetzt worden wä-\n\ner auch nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer, be- v\ngehi also keine Unterschlagung, wchl aber einen Betrug gegen den Sicherungsnehmer \\vgi. BGHSt 1, 262).\n\nFre.\n\nbie von der Strafksmmer getroffenen Feststellungen hin-\n\nsichtlich des Vermögensschadens der Firma Re reichen\nnicht aus. Wenn das Lendgericht ausführt, die Firma hätte, ri\n\nwenn sie nicht getäuscht worden wäre, die restliche Ware\nabgeholt, so übersiehtr es, daß die gelieferte \\iare gegen der\nWille: der Frau HGB ohne gerichtliche Maßnahmen \"cn; abge- :\nhcelv “werden konnte und Gass nicht feststehi, was nach Yer- $;\nschaffung eines Schuldti;els noch zu erlangen gewesen wäre. B\ni\n\n‘\n.*\n\nSchließlich kann rächt daran vorbeigegangen werden, F\ndass die Strafkammer festgesteilt hat, die Firma FR d\n§ 0% habe mangelhaft und verspätet geliefert. Hiernach Ä\nkönner. Gewährleiswungs- und möglicherweise Schadensersatzansprüche der Eheleute HMMM entstanden sein, die f\nGie Forderung der Firma RB gen.nde:, oder vernichtet\nhaben können. In dissem Felle würde der Schuldumfang beeinflusst werden, möglicherweise überhaupt nur ein versuchter Betrug vorliegen,\n\naM\n\nDie Hilfserwägung. de. Landgerichts, es wäre auf dieselbe Strafe erkannt worden, wern ein Betrug, nicht auch\nUnterschlagung angenommen worder wäre, ist unzulässig und\nfir das Revisionsgericht deher ‘nbeachtlich, Sie schließt\nnicht aus, dass bei, Verurteilung nur wegen eines dieser Ver-\n\nze (RGSt 70, 400, 403; Ti, 101, 104, BGH Urteiievom 17. März\n1955 .. 1 StR 745/52 und vom 20. März 1953 - 2 StR 60/53),\n\ndo Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den übrigen\nFällen lüsst Rechtsirrt'imer nicht erkennen. Im Pall 3 \\\nwenden sich die Ausführungen der Revision in unzulässiger\n\nWeise gegen die tatsächlichen Feststellungen. Auch wenn\nder Angeklagte nicht vor vcernherein die Absicht hatte,\nüberhaupt nicht zu zahlen, sc wusste er, dass er nicht\nkiss, “ir der kurzen Zeit, wie versprocher, zahlen konnte und\nen dass die Firma AP, hätte sie die Unwahrheit seiner\n\nu Erzählunger gekannt, nicht die Ware gegen einen zweifei-ER haften Zahlungsanspruch hergegeben hätte. in diesem Fall\nr besteht auch kein Zweifel an der festgestellter. Vermögens-K schädigung. Gleiches gilt für den Fall FÜ. Zuzugeber ist der Revision, dass das angefochtene Urteil im\nIB Fall PBden inneren Tatbestand kurz behandelt. Ta\n\naber fesigestellt wird, dass dec Beschwerdeführer in der\ngleichen Absicht wie im Fali FM handelte, wird die\nVerurteilung gesrager.\n\n{\n\nHiernach war unt2r Verwerfung der Revision im übrigen das Trteil im Fall RW aufzuheben. Von der Aufhebung wird auch die Gesamtstrafe betroffen. Sollte die\nneue Entscheidung eine 9 Monate nicht äbersteigende Gesamtsirafe ergeben, so wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben, die Anwendung des § 23 StGB in Erwägung zu ziehen,\n\n“.\nD\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\nNeimann-Trceien Dr. Schalscha\n\n= —-—. »","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-371-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-05/1-str-371-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:09.356098+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-05/1-str-371-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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